{"status":"available","doknr":"OLD302563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.4A4040.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"4 A 4040/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 700,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und \n4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Klägerin, deren Unternehmenssitz außerhalb des \nKammerbezirks der Beklagten liegt und die dort zur \nGewerbesteuer veranlagt wird, ist der Rechtsauffassung, für \ndie Mitgliedschaft in der Beklagten sei neben dem Vorliegen \neiner Betriebsstätte in deren Kammerbezirk zusätzlich auch die \nVeranlagung zur Gewerbesteuer mit dieser Betriebsstätte über \neinen Zerlegungsbescheid erforderlich. Da letztere \nVoraussetzung im Kammerbezirk der Beklagten bei ihr nicht \nvorliege, beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils. Daneben bestehe grundsätzlicher Klärungsbedarf, ob \ndas Tatbestandsmerkmal der \"Veranlagung zur Gewerbesteuer\" des \n§ 2 Abs. 1 IHKG dahingehend zu verstehen sei, dass die \nVeranlagung am Unternehmenssitz ausreiche oder aber ob dafür \n- über Zerlegungsanteile - auch die Veranlagung im jeweiligen \nKammerbezirk erforderlich sei. Ferner sieht sie eine Divergenz \ndes angefochtenen Urteils zum Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, \nweil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass \ndas Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der \nVeranlagung zur Gewerbesteuer auf den jeweiligen Kammerbezirk \nbeziehe. \n\n4\n\nDie Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die \nZulassung der Berufung. Denn danach bestehen weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wird ein \ngrundsätzlicher Klärungsbedarf (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Ferner liegt die gerügte \nDivergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht \nvor.\n\n5\n\nDie Ansicht der Klägerin, sie sei nicht Kammerzugehörige, \nweil ihre Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten nicht \nGegenstand eines Zerlegungsbescheides sei, ist nicht \nzutreffend. \n\n6\n\n§ 2 Abs. 1 IHKG lautet: \"Zur Industrie- und Handelskammer \ngehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, \nnatürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht \nrechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des \nprivaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der \nIndustrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche \nNiederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine \nVerkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige).\" Bereits aus \ndem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass das Tatbestandsmerkmal \n\"zur Gewerbesteuer veranlagt\" nur auf die Kammerzugehörigen, \nnicht aber auf die jeweilige Betriebsstätte bezogen ist. Die \nKlägerin verkennt mit ihrer Auffassung, eine Betriebsstätte \nkönne nur dann die Mitgliedschaft und damit die \nBeitragspflicht herbeiführen, wenn die jeweilige \nBetriebsstätte durch Zerlegungsbescheid erfasst sei, dass es \nfür die Pflichtmitgliedschaft allein auf die dem Grunde nach \nbestehende Gewerbesteuerpflicht, nicht aber auf die \nFestsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ankommt. \n\n7\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n14. September 1998 - 1 B 69.98 -, \nGewArch 1999, 36. \n\n8\n\nDeshalb hängt die Kammerzugehörigkeit nicht von einer \n(tatsächlich erfolgten) Veranlagung, also der Festsetzung \neines Gewerbesteuermessbetrags ab. Wenn dies für ein \nUnternehmen als Ganzes gilt, kann - bezogen auf eine von \nmehreren Betriebsstätten eines Unternehmens - nichts anderes \ngelten, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die \nGewerbesteuerpflicht ohnehin nur das Unternehmen als Ganzes, \nnicht jedoch einzelne Betriebsstätten betreffen kann. Im \nErgebnis kommt es somit für die Kammerzugehörigkeit weder \ndarauf an, ob bei mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung des \nGewerbesteuermessbetrags erfolgt ist, noch ob auf die \nbetreffende Betriebsstätte ein Zerlegungsanteil entfällt. \n\n9\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, \nIndustrie- und Handelskammergesetz, \n6. Auflage, § 2 Rn. 81 (mit zahlreichen \nNachweisen aus der Rechtsprechung). \n\n10\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - \n(GewArch 1999, 73 = NVwZ - RR 1999, 243) nicht zu entnehmen, \ndass das Vorliegen einer Betriebsstätte nur dann zur \nKammerzugehörigkeit führen kann, wenn diese Betriebsstätte von \neinem Zerlegungsbescheid erfasst wird, auch wenn dies nach dem \nSachverhalt des Urteils der Fall war. Die entsprechende \nFeststellung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten \nUrteil zielt auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der \n\"Gewerbesteuerveranlagung\" des § 2 Abs. 1 IHKG als \nVoraussetzung für die Kammermitgliedschaft ab. Mit dieser \nFeststellung wird nicht davon abgerückt, dass \n\"Gewerbesteuerveranlagung\" im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die dem \nGrunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht meint. Bezüglich \neines Zerlegungsbescheides ist dem Urteil allein zu entnehmen, \ndass dieser weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung \ndahingehend hat, dass eine Betriebsstätte im Sinne von § 2 \nAbs. 1 IHKG vorliegen muss, auch wenn dies dann regelmäßig der \nFall sein dürfte. \n\n11\n\nAuf Grund der vorangegangenen Ausführungen liegt auch nicht \ndie behauptete Divergenz vor. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/4-a-4040-99","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/4-a-4040-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302563","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.809431+00:00"}}