{"status":"available","doknr":"OLD302570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.16A1909.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"16 A 1909/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der Kosten der \nSozialhilfe, die der Stadtdirektor der Stadt M. der \nFamilie P. im Zeitraum vom 6. April 1995 bis 11. Februar \n1996 geleistet hat.\n\n3\n\nDie Eheleute P. sowie ihre drei Kinder hatten zunächst \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. im Kreisgebiet \ndes Beklagten. Ende März 1995 zogen sie in den \nZuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt M. . \nDen im August 1995 durch den Kläger angemeldeten \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG erkannte der \nOberkreisdirektor des Beklagten mit Schreiben vom \n18. September 1995 unter Hinweis auf die damals maßgebliche \nGesetzeslage grundsätzlich an.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. September 1996 forderte der Landrat \ndes Klägers vom Beklagten die Erstattung eines Betrages in \nHöhe von insgesamt 8.192,11 DM für die der Familie P. \ngeleistete Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte die Erstattung \nunter Hinweis auf § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum \n31. Juli 1996 gültigen Fassung mit der Begründung ab, für die \neinzelnen Mitglieder der Familie P. seien im Leis-\ntungszeitraum jeweils lediglich Kosten unter 5.000,00 DM \nangefallen.\n\n5\n\nAm 27. Januar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die \nAuffassung vertreten, vorliegend müsse die Neufassung des \n§ 111 Abs. 2 BSHG Anwendung finden, nach der es für die sog. \nBagatellgrenze auf die Kosten für die Haushaltsgemeinschaft \ninsgesamt ankomme; denn die Abrechnung der Kostenerstattung \nsei erst nach dem Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nzum 1. August 1996 erfolgt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, die in \nder Zeit vom 6. April 1995 bis zum \n11. Februar 1996 für Herrn H. \nP. , Frau P. P. und deren \nKinder S. und S. P. \naufgewendeten Sozialhilfekosten in \neiner Gesamthöhe von 8.192,11 DM zu \nerstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat geltend gemacht, dass die Hilfegewährung an die \nFamilie P. bereits im Februar 1996 abgeschlossen gewesen \nsei und somit auch nach der seinerzeit geltenden Altregelung \ndes § 111 Abs. 2 BSHG abgerechnet werden müsse.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird.\n\n12\n\nZur Begründung der mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 \nzugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Er ist weiterhin der Auffassung, \ndass auch vollständig vor dem 1. August 1996 liegende \nErstattungszeiträume von der neuen Regelung über die \nBagatellgrenze erfasst würden. Er beruft sich auf das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Dessau vom 25. September 1997 und eine \nEntscheidung der Spruchstelle Stuttgart vom 22. Januar 1996, \ndie ebenfalls diese Auffassung vertreten. Neues \nVerfahrensrecht - und darum handele es sich bei der \nBagatellgrenze - sei nach allgemeinen Rechtssätzen jeweils \nsofort und unmittelbar anzuwenden. Nur so werde ein \nunübersehbares Nebeneinander verschiedenen Rechts vermieden. \nEs liege nahe, in der Bagatellgrenze nicht die Regelung einer \nAnspruchsvoraussetzung, sondern ein der Verjährung verwandtes \nLeistungsverweigerungsrecht zu sehen. Geregelt werde ein \nbereits entstandener, aber noch nicht befriedigter Anspruch. \nInsoweit handele es sich um ein noch nicht abgeschlossenes \nRechtsverhältnis. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nAuch er hält an seinem Rechtsstandpunkt fest. Nach seiner \nAuffassung handelt es sich vorliegend um ein mit der letzten \nLeistungserbringung an die Familie P. für den 11. Februar \n1996 abgeschlossenes Rechtsverhältnis. Angesicht der Tatsache, \ndass der Kläger mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis \nzum Inkrafttreten des neuen Rechts gewartet habe, stelle sich \ndie Klage als eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben \nverstoßende unzulässige Rechtsausübung dar.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die als allgemeine \nLeistungsklage zulässige Klage des Klägers ist \nunbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Beklagten \nkeinen Anspruch auf Erstattung der für die Familie P. in \nder Zeit vom 6. April 1995 bis 11. Februar 1996 aufgewendeten \nSozialhilfekosten in Höhe von 8.192,11 DM. Nach der genannten \nVorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen \nörtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich \nwerdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende innerhalb \neines Monats nach einem Umzug der Hilfe bedarf. Darüber, dass \ndiese Voraussetzungen im vorliegenden Fall grundsätzlich \nerfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. \n\n20\n\nDer Erstattungsanspruch ist jedoch - das ist der alleinige \nStreitpunkt - gemäß § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. Nach \ndieser Vorschrift sind Kosten unter 5.000 DM bezogen auf einen \nZeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten - von \neinem hier nicht interessierenden Ausnahmefall abgesehen - \nnicht zu erstatten. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung \ndurch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 (BGBl. I S. 1088) war § 111 Abs. 2 BSHG, der mit dem \nheutigen § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG identisch ist, dahin \nauszulegen, dass (auch) bei einer Hilfegewährung an eine sog. \nBedarfsgemeinschaft iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für jede der \nGemeinschaft angehörende Person gesondert der Kostenbetrag von \n5.000 DM erreicht worden sein musste.\n\n21\n\nVgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBSHG, 15. Aufl. (1997), § 111 Rn. 30, \nund Schoch in: Lehr- und \nPraxiskommentar BSHG, 4. Aufl. (1994), \n§ 111 Rn. 11, und 5. Aufl. (1998) § 111 \nRn. 32, sowie ferner: BT-Drucks. \n13/3904, S. 47 (zu Nr. 20b).\n\n22\n\nHier betrugen die Aufwendungen im streitgegenständlichen \nZeitraum von gut zehn Monaten für die einzelnen Mitglieder der \nFamilie P. jeweils unter 5.000 DM, so dass die \nBagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht erreicht \nworden ist.\n\n23\n\nGemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August \n1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts gilt zwar, wenn die Kosten für die \nMitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG zu erstatten sind, abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG die Begrenzung auf 5.000 DM für die Mitglieder des \nHaushalts zusammen, und für den Haushalt der Familie P. \ninsgesamt wurden im streitgegenständlichen Zeitraum auch \nLeistungen von mehr als 5.000 DM, nämlich in Höhe von \n8.192,11 DM, erbracht. Die erst zum 1. August 1996 in Kraft \ngetretene Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Fassung \ndes Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts findet aber auf \nvollständig vor dem 1. August 1996 liegende Leistungszeiträume \n- und damit auch im vorliegenden Fall - keine Anwendung. \nAnders als etwa das Sächsische OVG \n\n24\n\n- vgl. Beschluss vom 22. September \n1999 - 1 S 761/98 -, im Anschluss an \nVG Dresden, Urteil vom 25. Mai 1998 \n- 6 K 1946/97 -\n\n25\n\nvertritt der Senat die Auffassung, dass für \nLeistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren,\n\n26\n\n- eine bloße Beendigung der \nHilfegewährung an den Hilfe Suchenden \nlassen insoweit nicht genügen: \nVG Dessau, Urteil vom 25. September \n1997 - A 2 K 175/97 -, ZfF \n2000, 91(LS); Deutscher Verein für \nöffentliche und private Fürsorge, \nGutachten vom 30. September 1998 \n- G 62/98 -, NDV 1998, 349 f.; Zink in: \nMergler/Zink, BSHG, Loseblatt-\nKommentar, Stand August 2000, § 111 \nRn. 6a iVm Rn. 6.2; Schiefer in: \nOestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, \nLoseblatt-Kommentar, Stand Juni 2000, \n§ 111 Rn. 14 -\n\n27\n\nnoch die zur Zeit der Sozialhilfegewährung in Kraft \ngewesene Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG anzuwenden ist.\n\n28\n\nEbenso: Thüringer OVG, Urteil vom \n12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, \nJuris; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Auflage (1997), § 111 Rn. 30 zur \nRechtsänderung durch das Gesetz zur \nReform des Sozialhilferechts und Rn. 32 \nzur Rechtsänderung vom 1.1.1994; \nSchoch, LPK-BSHG, 5. Auflage (1998), \n§ 111 Rn. 32; ders., NDV 1997, 65 (66); \nBräutigam, in Fichtner (Hrsg.), BSHG \n(1999), § 111 Rn. 18; Schwabe, ZfF \n1997, 126; zur Rechtsänderung vom \n1. Januar 1994 vgl. auch den \nSchiedsspruch der Zentralen \nSpruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten \nvom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF \n1997, 84.\n\n29\n\nDer Senat läßt ausdrücklich offen, ob für \nLeistungszeiträume, die teilweise vor und teilweise nach dem \nZeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung liegen, insgesamt \ndas neue Recht anzuwenden ist, eine Frage, die im Verfahren \n16 A 455/01 OVG NRW zu entscheiden sein wird.\n\n30\n\nEine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs \nder neuen Vorschrift, die die Frage nach der in \"Altfällen\" \nanzuwendenden Bagatellregelung beantworten könnte, hat das \nGesetz zur Reform des Sozialhilferechts nicht getroffen. Der \nGesetzgeber hat sich im Rahmen des maßgebenden \nÄnderungsgesetzes darauf beschränkt, allgemein als Datum des \nInkrafttretens des Gesetzes und damit auch der in Rede \nstehenden Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG den \n1. August 1996 zu nennen. Das Gesetz enthält anders als \nseinerzeit etwa das Bundessozialhilfegesetz selbst bei seinem \nursprünglichen Inkrafttreten in Gestalt des § 144 BSHG keine \nÜbergangsregelung für die Kostenerstattung. Jene Vorschrift \nhatte u.a. unter Nr. 1 vorgesehen, dass auf die \nKostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe die bei \nInkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden \nRegelungen bei allen Leistungen weiter anzuwenden sind, die \nfür eine vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit gewährt \nwurden. Jedenfalls unmittelbar kann in Fällen, in denen zwar \ndie Hilfegewährung, nicht aber der Streit über die \nKostenerstattung vor dem 1. August 1996 abgeschlossen wurde, \nnicht auf die Übergangsregelung für die Kostenerstattung nach \n§ 144 BSHG zurückgegriffen werden. Dagegen spricht schon der \nWortlaut dieser Vorschrift, in der auf eine \nLeistungserbringung (Nr. 1) bzw. Erstattungsfeststellung \n(Nr. 2) \"vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\", d.h. des \nBundessozialhilfegesetzes selbst, die Rede ist. Auch davon, \ndass der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat, dass bei Fehlen \neiner ausdrücklichen Überleitungsvorschrift in späteren \nÄnderungsgesetzen zum Bundessozialhilfegesetz die Regelung des \n§ 144 BSHG ohne weiteres entsprechend anzuwenden sei, kann \nnicht ausgegangen werden. Anderenfalls wäre es nicht \nerforderlich gewesen, für die Kostenerstattung in den Fällen \ndes § 105 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. in Art. 2 § 2 \ndes 2. Änderungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) \ndie entsprechende Anwendung von § 144 BSHG ausdrücklich \nvorzuschreiben. \n\n31\n\nOb angenommen werden kann, die Regelung des § 144 Nr. 1 \nBSHG konkretisiere einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch \nohne ausdrückliche Einzelregelung in solchen Fällen anzuwenden \nsei,\n\n32\n\n- vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBSHG, 15. Auflage, § 144 Rn. 15 -; \nähnlich Zink in Mergler/Zink, BSHG, 4. \nAuflage, 27. Lieferung, Stand August \n1999, § 144 Rn. 1 -\n\n33\n\nkann vorliegend dahinstehen; denn auch bei Außerachtlassung \ndieser Regelung führt hier die Anwendung der allgemeinen \nGrundsätze zum intertemporalen Verwaltungsrecht zu dem \nErgebnis, dass die zum 1. August 1996 eingeführte \nBagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Anwendung \nfindet.\n\n34\n\nDer Senat ist nicht der Auffassung, dass sich schon aus dem \nRechtscharakter der Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche \nRegelung Rückschlüsse auf die Frage der zeitlichen Geltung der \nVorschrift ziehen lassen.\n\n35\n\nSo aber - mit voneinander \nabweichenden Ergebnissen - einerseits \nZentrale Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten, Schiedsspruch \nvom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF \n1997, 84, und Schwabe, ZfF 1997, 126, \nandererseits Deutscher Verein für \nöffentliche und private Fürsorge, \nGutachten vom 30. September 1998 \n- G 62/98 -, NDV 1998, 349 f. -.\n\n36\n\nEs lassen sich Gründe sowohl für eine materiell-rechtliche \nRegelung als auch für eine verfahrensrechtliche Bestimmung \nfinden, so dass sich die Vorschrift insoweit einer eindeutigen \nZuordnung entzieht.\n\n37\n\nFehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so \nkommt es nach der Dogmatik zum intertemporalen Verwaltungs-\n\n38\n\nrecht für die Ermittlung des jeweiligen zeitlichen \nGeltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret \nbetroffenen Regelung an, \n\n39\n\nvgl. Kopp, Grundsätze des \nintertemporalen Verwaltungsrechts, Die \nSozialgerichtsbarkeit 1993, 593 (595, \nlinke Spalte),\n\n40\n\nwobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten \nAuslegungsregeln Auslegungshilfen geben können. Danach sollen \nneue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die \nZeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie die \nMaterie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen \nNormen erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der \nVerkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte \nund Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung \nbereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits \ngeregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit \nneuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind.\n\n41\n\nVgl. Kopp, a.a.O. S. 597, und \nSchneider, Gesetzgebung, Rn. 531, im \nAnsatz ebenso übereinstimmend: Zentrale \nSpruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten, a.a.O., und \nDeutscher Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge, a.a.O.; vgl. auch \nEnneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des \nBürgerlichen Rechts, Erster Band, \n15. Aufl. (1959), S. 354.\n\n42\n\nDie Frage, ob der Normgeber eine Regelung der in Rede \nstehenden Art auch treffen durfte, kann bei der Auslegung im \nZweifelsfall u.U. ergänzend herangezogen werden, ist jedoch \ngrundsätzlich von der Frage zu unterscheiden, wie ein Gesetz \nhinsichtlich seiner zeitlichen Geltung auszulegen ist. \n\n43\n\nVgl. Kopp, a.a.O., S. 594.\n\n44\n\nVon daher ist es verfehlt, von vornherein in den \nMittelpunkt der Betrachtung zu stellen, ob die zeitliche \nErstreckung der neuen Bagatellgrenzenregelung mit den vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen über die \nRückwirkung von Gesetzen in Einklang zu bringen ist. \nInhaltlich wird bei der diesbezüglichen Argumentation \ndarüberhinaus z.T. nicht hinreichend beachtet,\n\n45\n\nvgl. etwa Zentrale Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar \n1997, a.a.O.,\n\n46\n\ndass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln \nzur \"echten\" und \"unechten\" Rückwirkung von Gesetzen \n\n47\n\n- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, \nBVerfGE 31, 222(225 f.) -\n\n48\n\nbzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen und zur \ntatbestandlichen Rückanknüpfung \n\n49\n\n- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE \n72, 200 (241) -\n\n50\n\nin erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Staat und \ndem durch die Grundrechte nach dem Grundgesetz geschützten \nBürger zugeschnitten sind, während es sich bei dem hier in \nRede stehenden Erstattungsanspruch um die Regelung eines \nfinanziellen Interessenausgleichs zwischen zwei mit \ninhaltsgleichen Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Trägern \nöffentlicher Verwaltung handelt. Als juristische Personen des \nöffentlichen Rechts können sich kommunale \nSelbstverwaltungskörperschaften bei der Erfüllung öffentlicher \nAufgaben gerade nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder andere \nGrundrechte nach dem Grundgesetz berufen,\n\n51\n\nvgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE \n61, 82 (100), und BVerwG, Urteil vom 1. \nJuli 1988 \n- 4 C 15.85 - , NVwZ 1989, 247; vgl. \naber zum Schutz materiellrechtlich \nbedeutsamer Rechtspositionen nach \neinfachem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. \nSeptember 1996 - 7 C 38.96 -, Buchholz \n428 § 2 VermG Nr. 24,\n\n52\n\nund allenfalls unter dem Gesichtspunkt der \nHaushaltsplanung, nicht aber der - gesetzlich gebundenen - \nLeistungserbringung an den Hilfe Suchenden besteht eine \nDispositionsfreiheit der beteiligten Sozialhilfeträger, die \nunter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schutzwürdig \nsein könnte, so dass es gerechtfertigt erscheint, eine etwaige \nRückwirkung an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen.\n\n53\n\nZur Berücksichtigung von \nRechtspositionen öffentlich-rechtlicher \nVerwaltungsträger bei der Neuregelung \nvon Erstatttungsansprüchen vgl. etwa \nBSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 8 RK \n64/84 -, ZfSH/SGB 1986, 551.\n\n54\n\nBesondere Bedeutung hat im vorliegenden Verfahren, dass der \nmaßgebliche Sachverhalt bei Inkrafttreten des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 bereits \nabgeschlossen war. Das gilt nicht nur für die \nLeistungsbeziehung des Klägers zur Familie P. , sondern \nauch für die davon zu unterscheidende erstattungsrechtliche \nBeziehung des Klägers zum Beklagten. Als abgeschlossen im \nangesprochenen Sinne sind nicht lediglich solche \nErstattungsverhältnisse zu betrachten, in denen über einen \nKostenanspruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch oder \nrechtskräftiges Urteil entschieden worden ist oder in dem die \nBeteiligten einen Kos-\ntenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch \nAnerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv \nfestgestellt bzw. abgewickelt haben.\n\n55\n\nVgl. insoweit etwa das vom Kläger \nvorgelegte Gutachten des Deutschen \nVereins für öffentliche und private \nFürsorge vom 30. September 1998 unter \n3.3.\n\n56\n\nAbgeschlossen sind vielmehr auch die \nErstattungsverhältnisse, in denen vor dem 1. August 1996, ohne \ndass einer der benannten Akte vorlag, die Leistungserbringung \nan den Hilfeempfänger beendet bzw. der Zwei-Jahreszeitraum des \n§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgelaufen oder im Sinne des \n§ 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor Ablauf dieser Frist für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu \ngewähren war und zugleich im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG bezogen auf einen Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu \n12 Monaten jeweils lediglich geringere Kosten als 5.000 DM für \nden einzelnen Hilfeempfänger angefallen waren. In diesen \nFällen stand nach der damaligen Rechtslage jeweils fest, dass \nein Erstattungsanspruch nicht gegeben war. Für eine \nKlageerhebung oder eine Anrufung der Schiedsstelle oder die \nHerbeiführung eines Vergleichs, Verzichts oder \nAnerkenntnisses, einer Erfüllung oder Aufrechnung bestand \nkeinerlei Veranlassung. Der Kläger im vorliegenden Fall war \nvor dem 1. August 1996 vielmehr gehalten, die Angelegenheit zu \nden Akten zu legen. Insoweit ergibt sich auch nicht daraus \netwas Anderes, dass wegen der Obliegenheit der \n(vorwegnehmenden) Geltendmachung des entstandenen oder noch im \nWerden begriffenen Erstattungsanspruchs gemäß § 111 SGB X nach \neiner solchen rechtswahrenden Anspruchsanmeldung gleichsam ein \nErstattungsbegehren zwischen den beteiligten \nSozialhilfeträgern \"anhängig\" ist\n\n57\n\n- vgl. etwa die dahingehenden \nFormulierungen bei Grüner/Dalichau; \nVerwaltungsverfahren (SGB X), \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Oktober \n1996, Band II, § 111 Anm. II 3 (S. 14), \nund Schellhorn in v.Maydell/Schellhorn, \nGemeinschaftskommentar zum SGB X \n(1984), § 111 Rn. 19 -\n\n58\n\nund in förmlicher Weise zum Abschluss gebracht werden muss. \nDenn weder § 111 BSHG \n\n59\n\n- vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom \n19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -\n\n60\n\nnoch die übrigen einschlägigen Vorschriften des \nErstattungsrechts nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem \nZehnten Buch des Sozialgesetzbuches enthalten Vorgaben, in \nwelcher Weise die beteiligten Träger der Sozialhilfe das \n\"anhängige\" Erstattungsverfahren - unabhängig vom Entstehen \neines durchsetzbaren Anspruches - förmlich abschließen \nmüssten; insbesondere ist keine Verpflichtung ersichtlich, im \nFalle des Unterschreitens der jeweils geltenden Bagatellgrenze \ndas Erstattungsverfahren durch eine negative Verlautbarung \nformell zum Ende zu bringen.\n\n61\n\nDer Bewertung, dass es sich in diesen Fällen um einen \nabgeschlossenen Tatbestand gehandelt hat, entspricht es, dass \netwa bei der Überprüfung von anspruchsbegründenden Normen im \nVerhältnis Bürger/Verwaltung in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts die Annnahme eines \"abgewickelten \nTatbestandes\" nicht von einem förmlichen Akt, d.h. einer \nZuerkennung des Anspruchs durch einen Bescheid, abhängt, \nsondern allein darauf abgestellt wird, ob die gesetzlichen \nTatbestandsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits \nerfüllt gewesen sind. Es genügt danach für die Annahme einer \n\"echten Rückwirkung\" dass der Gesetzgeber in Sachverhalte \neingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren \nund die die Voraussetzungen des bisher geltenden \nAnspruchstatbestandes erfüllten.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März \n1971 - 2 BvL 2/66 und 2 BvR 168,196, \n197,210,472/66 -, BVerfGE 30, 367 (386 \nf.).\n\n63\n\nIst nach allem auf Grund der Regeln des intertemporalen \nVerwaltungsrechts grundsätzlich nicht anzunehmen, dass ein \nGesetz in die Vergangenheit gerichtet derartige abgeschlossene \nTatbestände erfassen will, so kann vorliegend auch auf Grund \nvon Sinn und Zweck des konkret betrachteten Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht \nangenommen werden, dass ausnahmsweise etwas Anderes Geltung \nhaben soll.\n\n64\n\nIn dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit - die \nRegelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG war im ursprünglichen \nGesetzentwurf nicht enthalten - heißt es zur Begründung der \nentsprechenden Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 13/3904, S. \n47 zu Nr. 20b):\n\n65\n\n\"Die bisherige Begrenzung der Kos-\ntenerstattung in Höhe von 5 000 DM in \nzwölf Monaten bezog sich auf den \neinzelnen Hilfeempfänger. Die \nKostenerstattung bei Aufenthalt in \neiner Anstalt oder bei Unterbringung in \neiner anderen Familie betrifft in der \nRegel nur Einzelpersonen. Die \nKostenerstattung bei Umzug oder bei \nÜbertritt aus dem Ausland betrifft \njedoch häufig Familien, das heißt \nHaushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 \nSatz 2, die ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalten. In diesen \nFällen verhindert die bisherige \nBegrenzung auf 5 000 DM pro Person \noftmals eine Kostenerstattung, so dass \ndie §§ 107 und 108 auch in typischen \nFällen nicht zur Anwendung kommen. Die \nBegrenzung wird deshalb auf 5 000 DM \npro Haushalt im Sinne von § 11 Abs. 1 \nSatz 2 bezogen. Bei der \nKostenerstattung gemäß den §§ 103 \nund 104 bleibt es in der Regel bei der \nbisherigen Regelung. Die Änderung dient \nauch der Verwaltungsvereinfachung. Es \nist in Zukunft nicht mehr erforderlich, \nim Wege komplizierter Berechnungen die \nfür den Haushalt einheitlich errechnete \nHilfe auf die haushaltsangehörigen \nHilfeempfänger umzulegen.\"\n\n66\n\nDanach bestand der Zweck der Neuregelung der Bagatellgrenze \nfür die Erstattungsfälle nach § 107 BSHG zum Einen darin, eine \nals unbefriedigend empfundene Rechtslage umzugestalten und für \nFälle mit \"Familienbeteiligung\" einen weniger weitgehenden \nAusschluss der Kostenerstattung im Vergleich zum 1994 \ngeschaffenen Rechtszustand herbeizuführen, zum Anderen in \neiner darauf bezogenen Verwaltungsvereinfachung. Beide \ngesetzgeberischen Ziele erfordern es nicht, die Neuregelung \nrückwirkend auch auf alle hinsichtlich der Leistungsgewährung \nabgeschlossenen, aber nicht bzw. noch nicht zwischen den \nbeteiligten Sozialhilfeträgern abgewickelten \nErstattungsansprüche auszudehnen. Es gibt insbesondere keinen \nHinweis darauf, dass der Gesetzgeber die zum Jahresbeginn 1994 \nin Kraft getretene - sehr weitgehend zum Erstattungsausschluss \nführende - Bagatellgrenzenregelung als dermaßen unerträglich \nempfand, dass die Neuregelung umfassend und damit auch für \nalle Altfälle gelten sollte. Auch im Hinblick auf die insoweit \ngleichfalls erstrebte Verwaltungsvereinfachung finden sich \nkeine eindeutigen Anhaltspunkte für eine zeitliche \nRückerstreckung. \n\n67\n\nSelbst wenn die gesetzgeberische Erwartung zutreffend \ngewesen sein sollte, eine auf die gesamte hilfeempfangende \nHaushaltsgemeinschaft iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bezogene \nBerechnung des für die Bagatellgrenze relevanten \nErstattungsbetrages erleichtere im Vergleich zur Betrachtung \nder jeweiligen Einzelperson die Durchführung von \nErstattungsverfahren\n\n68\n\n- dagegen mit beachtlichen Gründen \njedoch Goletz, ZfF 1996, 204 f. -,\n\n69\n\ndürfte dem Gesetzgeber auch vor Augen gestanden haben, dass \nes angesichts der Ziele, die mit den verschiedenen \nBagatellgrenzenregelungen in der Vergangenheit verfolgt worden \nsind, geradezu kontraproduktiv gewesen wäre, wenn aufgrund \neiner Rückwirkung der Gesetzesänderung gleichsam \nErstattungsansprüche neu entstanden wären und im Hinblick auf \nangemeldete Erstattungsbegehren formlos abgeschlossene \nSachverhalte aufs Neue überprüft und geltend gemacht werden \nmüssten. Ein besonders wichtiges Anliegen der verschiedenen \nBagatellgrenzenregelungen in der Vergangenheit ist letztlich \neine Verwaltungsvereinfachung im weiteren Sinne gewesen. Die \nerstattungsrechtlichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der \nSozialhilfe sollten verringert, die Bearbeitung der \nErstattungsangelegenheiten vereinfacht und die Verwaltung von \ndem mit der Kostenerstattung verbundenen nicht rentierlichen \nVerwaltungsaufwand bei Bagatellbeträgen entlastet werden. So \nhatte es beispielsweise in der Begründung zum Gesetz zur \nUmsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom \n23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geheißen (vgl. BT-Drucks \n12/4401 S. 84 zu Nr. 17): \n\n70\n\n\"Die Tatbestände und damit die Fälle \nder Kostenerstattung, die erhebliche \nVerwaltungskosten verursachen, sollen \nreduziert werden sowie eine \nVereinfachung der gebliebenen \nKostenerstattung und eine erste \nAngleichung an das SGB X erreicht \nwerden ... Gleichzeitig ... sollen die \nbisher zahlreichen Konfliktfälle \nzwischen Trägern der Sozialhilfe \nverringert werden. ... Zur weiteren \nBegrenzung der Kostenerstattung wird \ndie Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 BSHG \nvon bisher 400 DM ohne Zeitbegrenzung \nauf 5.000 DM für den Zeitraum der \nHilfegewährung von bis zu zwölf Monaten \nfestgelegt.\"\n\n71\n\nAuch die zum 1. August 1996 neu eingefügte Regelung des \n§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG sollte - wie dargelegt - unter einem \nspeziellen Aspekt eine Verwaltungsvereinfachung herbeiführen. \nDem damit wieder aufgegriffenen Ziel der vorausgegangenen \nBagatellgrenzenregelungen, nämlich der Vereinfachung der \nKostenerstattung, der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und \nder Vermeidung von Konfliktfällen mit der Möglichkeit der \nKonzentration auf die eigentlich zu erfüllenden Aufgaben, \nwürde es widersprechen, wenn auch unter Geltung des alten \nRechts bereits abgeschlossene Fälle, bei denen die \nVerjährungsfrist des § 113 SGB X noch nicht abgelaufen gewesen \nist, einer nochmaligen Überprüfung auf \nKostenerstattungsansprüche hin unterzogen werden müssten. Das \nwäre jedoch die Folge einer entsprechenden Auslegung des \nzeitlichen Geltungsbereichs der neuen Bagatellgrenze gewesen. \n\n72\n\nBezeichnenderweise wird in der Beschlussempfehlung des \nAusschusses für Gesundheit auch lediglich auf \"in Zukunft\" \nbewirkte Veränderungen abgestellt. Dies zeigt ebenfalls, dass \neine Erstreckung auf bereits in der Vergangenheit abschließend \nbeendete Erstattungsfälle nicht beabsichtigt gewesen ist. \n\n73\n\nAus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen resultiert \nein Anspruch des Klägers schließlich auch nicht aus der mit \nSchreiben des Beklagten vom 18. September 1995 abgegebenen \nErklärung, er erkenne seine Verpflichtung zur Kostenerstattung \ngemäß § 107 BSHG an, zumal diese Erklärung ausdrücklich mit \ndem Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG verbunden gewesen ist.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 \nSatz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n75\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache iSd § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/16-a-1909-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/16-a-1909-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302570","retrieved":"2026-07-09 03:28:31.431470+00:00"}}