{"status":"available","doknr":"OLD302584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.5B1972.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"5 B 1972/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen. \n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2000 wird \ngeändert. \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n12. September 2000 wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 1. Dezember 2000 \n- wie nachstehend ausgeführt - die vom Antragsgegner \ndargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\n2. Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 22. September 2000 gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 12. September 2000 hat keinen \nErfolg. \n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nrascher Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche \nMaßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragstellers \naus.\n\n6\n\nDie angefochtene Verfügung vom 12. September 2000 leidet \nnicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche \nInteresse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein \nausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung vieles dafür, dass die Anordnung von \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren \nBestand haben wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet \nihre Rechtsgrundlage in § 81 b, 2. Alternative StPO. Danach \ndürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch \ngegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche \nMaßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke \ndes Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden \nerkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b, 2. Alternative \nStPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten \noder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. \nIhre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische \nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient \nnach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der \nvorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für \ndie Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein \nunmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der \nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen \nZielen der Aufnahme und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81b, 2. Alternative \nStPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung \nnach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten \nangeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung \nder erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige \nTatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen \nkann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen \nals Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \njedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die \ngesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen \nBehandlung herleiten muss. \n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 \n- 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = DÖV \n1983, 378 = NVwZ 1983, 772; Urteil vom \n6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz \n306 § 81b StPO Nr. 1 = NJW 1989, \n2640.\n\n8\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der \nanlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- \noder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach \nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des \nEinzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und \nBegehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung \ndes Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) \nin Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme \nbietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer \nstrafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden \nErmittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen \nüberführen oder entlasten.\n\n9\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 \n- 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81b StPO \nNr. 1 m.w.N.\n\n10\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven \nVerhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse \ndes Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des \nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie \nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.\n\n11\n\nVgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 \n- 5 A 1257/90 - und vom 29. November \n1994 - 5 A 2234/93 -; Senatsbeschlüsse \nvom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und \nvom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -\n.\n\n12\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Der \nAntragsteller ist hinreichend verdächtig, sich nach § 183 StGB \nstrafbar gemacht zu haben, wie sich insbesondere auch aus der \nEinstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen eine Zahlung \nvon 1000.- DM für einen gemeinnützigen Zweck nach § 153 Abs. 1 \nStPO ergibt. Auf Grund der Aussagen der beiden Zeuginnen \nbestehen hinreichende Verdachtsmomente gegen den \nAntragsteller, die durch dessen Einlassung nicht ausgeräumt \nsind. Der Antragsteller bestreitet im Kern nicht den von den \nZeuginnen bei ihrer Vernehmung geschilderten Sachverhalt, \nmeint aber, er habe mit seinem Verhalten keine \nexhibitionistischen Ziele verfolgt; er habe die Betroffenen \ngar nicht wahrgenommen. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft, \nweil die Zeugin M. überzeugend geschildert hat, dass \nder Antragsteller sie angesehen und auf den Blickkontakt \nreagiert habe. Ein Interesse der Zeugin M. an einer \nungerechtfertigten Belastung des Antragstellers, der ihr zuvor \nnicht bekannt war, ist nicht erkennbar.\n\n13\n\nObwohl der Antragsteller bislang nur einmal mit \nexhibitionistischen Handlungen strafrechtlich aufgefallen ist, \nrechtfertigen es kriminalistische Erfahrungen und Erkenntnisse \ngleichwohl, ihn als Verdächtigen in den Kreis von potenziellen \nTätern noch aufzuklärender Handlungen dieser oder ähnlicher \nArt einzubeziehen. Denn die Rückfallquote bei Personen, die \nexhibitionistische Handlungen begangen haben, ist mit mehr als \n60 % außergewöhnlich hoch. \n\n14\n\nVgl. Protokolle des \nSonderausschusses des Deutschen \nBundestages für die Strafrechtsreform \nVI/1768, zitiert nach Dreher/Tröndle, \nStrafgesetzbuch, Kommentar, 47. Aufl. \n1995, § 183 Rn. 9.\n\n15\n\nZwar mag in dem Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ein \nDelikt von geringer Gemeinschaftsschädlichkeit zu sehen sein. \nMaßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO setzen jedoch nicht \nvoraus, dass die Delikte, die der Betroffene wirklich oder \nmöglicherweise begangen hat, ein besonders hohes Maß an \nGemeinschädlichkeit aufweisen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli \n1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b \nStPO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom \n5. Februar 1996 - 5 A 1406/93 -.\n\n17\n\nDie zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind \nauch geeignet, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere \nin Sachzusammenhängen, wie sie beim Antragsteller relevant \ngeworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung \noder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. \nDass in dem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren die Identität \ndes Antragstellers nicht zweifelhaft war, schließt nicht aus, \ndass der Antragsteller zukünftig eine Tat begehen könnte, die \neine Ermittlung und Identifizierung des Täters durch die \nPolizei erfordert.\n\n18\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung \nüberwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen \ndieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und \nBegehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die \ngeschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die \nWiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des \nin Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen \nden Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit \nder Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt \nworden ist, zu berücksichtigen. \n\n19\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli \n1994 - 5 B 2686/93 - und 16. Oktober \n1996 - 5 B 2205/96 -.\n\n20\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist \nzwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da eine \nWiederholungsgefahr angesichts des dem Antragsteller zur Last \ngelegten Delikttypus - auch bereits für die Dauer eines \neventuellen Hauptsacheverfahrens - nicht auszuschließen ist. \nDie bereits dargelegte besondere Gefahr von Wiederholungen \nrechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen \nUnterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober \n1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181, \n183; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 \n- 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 5. \nFebruar 1996 - 5 A 1406/93 -.\n\n22\n\nZudem ist die Aufklärung von Straftaten der in Rede \nstehenden Art ohne erkennungsdienstliche Unterlagen \nerschwert.\n\n23\n\nDa der Antragsteller vor der Tatbegehung im Mai 2000 nicht \nweiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erfordert \nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine \nentsprechend kurz bemessene Aufbewahrungszeit für die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen. Dem will der Antragsgegner \ndurch eine bis zum 25. Mai 2005 begrenzte Aufbewahrungszeit \nRechnung tragen. \n\n24\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-07/5-b-1972-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-07/5-b-1972-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302584","retrieved":"2026-07-09 03:28:32.813605+00:00"}}