{"status":"available","doknr":"OLD302590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.19A4216.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"19 A 4216/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.823,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene \nBerufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß \n§ 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer \nZustimmung bedarf es nicht.\n\n3\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nBeklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des \nBeklagten vom 24. Juni 1997 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist, \ndie gemäß § 70 Abs. 1 VwGO einen Monat beträgt, Widerspruch erhoben. \nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand und der Beklagte hat sich nicht in der Weise auf die \nKlage eingelassen, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist \nunerheblich wäre.\n\n4\n\nDer Widerspruch des Klägers vom 28. Juli 1997 ist am 29. Juli \n1997 beim Beklagten eingegangen, er hätte jedoch spätestens am \n28. Juli 1997 eingehen müssen, weil die Widerspruchsfrist gemäß § 41 \nAbs. 2 VwVfG NRW am 28. Juni 1997, einem Samstag, zu laufen begann. \nNach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der \ndurch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, \nmit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, \naußer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; \nim Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den \nZeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\n\n5\n\nDer Bescheid vom 24. Juni 1997 ist zur Überzeugung des Senats am \n25. Juni 1997 zur Post gegeben worden. Dabei kann dahinstehen, ob \ndie Aufgabe zur Post etwa durch das Datum \"25./06.97\", das der \nzuständige Sachbearbeiter, I. N. , neben seiner Unterschrift \nunter dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bescheid \nhinzugefügt hat und für ihn nach seiner Versicherung vom 13. \nNovember 1997 das Absendedatum bedeutet, ordnungsgemäß und \nhinreichend in den Verwaltungsvorgängen vermerkt worden ist. Bei der \nhier erfolgten und entgegen der nicht näher begründeten Auffassung \ndes Klägers rechtlich zulässigen Übersendung des Bescheides vom 24. \nJuni 1997 mit einfachem Brief ist anders als bei der Zustellung \ndurch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 Abs. 2 VwZG) \nein Vermerk in den Akten über den Tag der Aufgabe zur Post nicht \nvorgeschrieben.\n\n6\n\nVgl. zu den Anforderungen des \nAktenvermerks gemäß § 4 Abs. 2 VwZG und den \nFolgen des Fehlens eines solchen Vermerks: \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C \n92.93 -, NVwZ 1985, 900; Engelhardt/App, \nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz, \nVerwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., 1996, \n§ 4 VwZG, Anm. 8 (S. 182).\n\n7\n\nEs genügt, dass die Behörde auf andere Weise - auch \nnachträglich - den ihr obliegenden Nachweis über den Tag der Aufgabe \nzur Post führt. Dieser Nachweis ist hier geführt. Zur Überzeugung \ndes Senats folgt aus der Versicherung des zuständigen \nSachbearbeiters vom 13. November 1997, dass der Bescheid vom \n24. Juni 1997 tatsächlich am 25. Juni 1997 zur Post gegeben worden \nist.\n\n8\n\nHerr N. bekundet in seiner Versicherung vom 13. November \n1997, dass ihm der Bescheid vom 24. Juni 1997 am Morgen des 25. Juni \n1997 vorgelegen und dass er den Bescheid an diesem Morgen \nunterschrieben habe. Der Bescheid sei sodann unverzüglich, d. h. \nnoch am selben Tag, der Botenmeisterei des Beklagten zugeleitet \nworden und zwar im Tagesablauf so rechtzeitig, dass der Bescheid \nnoch an diesem Tag von der Botenmeisterei bei der Post angeliefert \nworden sei. Die Botenmeisterei habe ihm versichert, dass alle an \neinem Tag im zweimaligen Abholdienst zur Botenmeisterei gelangten \nBriefe am gleichen Tag zur Post gebracht würden. Für den 25. Juni \n1997 seien keine Besonderheiten bekannt.\n\n9\n\nEs besteht keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des \nSachbearbeiters und der Glaubhaftigkeit seiner in sich \nwiderspruchsfreien und ausführlichen Versicherung vom 13. November \n1997 zu zweifeln. Soweit der Kläger bestreitet, dass der Bescheid am \n24. Juni 1997 unterschrieben worden sei, geht sein Vorbringen ins \nLeere, weil I. N. zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass er \nden Bescheid am 24. Juni 1997 unterzeichnet habe. Er hat ihn \nvielmehr nach seiner Versicherung vom 13. November 1997 am 25. Juni \n1997 unterschrieben. Im Übrigen begründet der Umstand, dass das \nDatum der Anfertigung des Bescheides sowie der Tag der \nUnterschriftsleistung und Absendung nicht identisch sind, keine \nZweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachbearbeiters. Ins \nLeere geht auch der Vortrag des Klägers, ein Beamter könne sich \nnicht nach zwei Jahren an den \"genauen Verwaltungsvorgang bezüglich \nder Absendung eines Schreibens\" erinnern. Herr N. hat seine \nAngaben über die Absendung des Bescheides am 13. November 1997 und \ndamit nicht nach zwei Jahren, sondern bereits viereinhalb Monate \nnach dem in Rede stehenden Absendetag schriftlich niedergelegt. Es \nbesteht auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass Herr N. , \nwie der Kläger außerdem geltend macht, bei der Anfertigung der \nVersicherung vom 13. November 1997 nicht mehr über das erforderliche \nErinnerungsvermögen verfügte. Er konnte sich am 13. November 1997 \nbei der Anfertigung seiner schriftlichen Versicherung darauf \nstützen, dass er neben seiner Unterschrift unter dem Bescheid das \nDatum \"25./06.97\" vermerkt hatte und dass dieser Vermerk nach seiner \ndamaligen Bearbeitungspraxis für ihn nicht nur das Unterschrifts-, \nsondern auch das Absendedatum bedeutete. Dafür, dass dem \nSachbearbeiter der 25. Juni 1997 als Absendetag präsent war, spricht \nentscheidend auch, dass Herr N. sich als zuständiger \nSachbearbeiter bereits frühzeitig mit einer möglichen Verfristung \ndes Widerspruchs des Klägers auseinander gesetzt hat. Ausweislich \ndes u. a. an Herrn N. gerichteten Schreibens der \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 5. August 1997 sind diese \nbereits am 1. August 1997 telefonisch darauf hingewiesen worden, \ndass der Widerspruch verspätet sei.\n\n10\n\nNach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW gilt damit der Bescheid vom \n24. Juni 1997 als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und \ndamit am 28. Juni 1997 als bekannt gegeben. Dem steht nicht \nentgegen, dass der 28. Juni 1997 ein Samstag war. Die Vermutung der \nBekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW greift ebenso wie die \nVermutung der Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG auch dann \nein, wenn der für die Bekanntgabe bzw. Zustellung maßgebende dritte \nTag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder \nFeiertag fällt.\n\n11\n\nBFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III R \n37/97 -, NJW 2000, 1742 (1742), und 5. März \n1986 - II R 5/84 -, BayVBl. 1986, 413 (414); \nVGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Dezember \n1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799 (800); \nBayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - Gr. S. \n1/90 - 19 B 88.185 -, NJW 1991, 1250 \n(1250 f.); OVG NRW, Beschluss vom \n8. September 1981 - 16 B 796/81 -, NVwZ 1982, \n564 (564); Engelhardt/App, a.a.O., § 4 VwZG, \nAnm. 4 (S. 180); Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 56 \nRdnr. 44; Kopp, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 41 \nRdnr. 53, jeweils m. w. N.; offen gelassen \nfür den Fristbeginn an einem Sonntag: BVerwG, \nUrteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79.81 -, NJW \n1983, 2344 (2345).\n\n12\n\nEine analoge Anwendung der auf das Ende einer Frist abstellenden \nRegelungen in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und § 193 BGB kommt nicht \nin Betracht.\n\n13\n\nSo aber: Stelkens/Bonk, VwVfG, 5. Aufl., \n1998, § 41 Rdnr. 66; Knack/Hennecke, VwVfG, \n4. Aufl., 1994, § 41 Rdnr. 5.5.2, Obermayer, \nVwVfG, 2. Aufl., 1990, § 41 Rdnr. 38, \nMeyer/Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Aufl., \n1982, § 41 Rdnr. 14, jeweils m. w. N.\n\n14\n\nNach diesen Vorschriften endet eine Frist mit dem Ablauf des \nnächstfolgenden Werktages, wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag \noder Feiertag abläuft. Für eine analoge Anwendung der §§ 31 Abs. 3 \nSatz 1 VwVfG NRW, 193 BGB wäre aber nur dann Raum, wenn der Wortlaut \ndes § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, gemessen an dem Sinn und Zweck dieser \nVorschrift, zu eng geraten wäre und damit eine planwidrige \nUnvollständigkeit des Gesetzes vorläge.\n\n15\n\nVgl. zu dieser Anforderung: BGH, Urteile \nvom 4. Mai 1988 - VII ZR 196/87 -, NJW 1988, \n2109 (2110), m. w. N., und 28. November 1975 \n- V ZR 127/74 -, BGHZ 65, 300 (302).\n\n16\n\nDas ist nicht der Fall. Mit den Regelungen in §§ 31 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG NRW, 193 BGB wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es \nregelmäßig Schwierigkeiten bereitet, eine Frist einzuhalten, deren \nEnde nicht auf einen Werktag fällt. Demgegenüber hat der \nGesetzgeber, obwohl der nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW vermutete Tag der \nBekanntgabe nicht selten ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, zu \nRecht keinen Anlass gesehen, eine ohne weiteres mögliche \nEinschränkung dieser Vermutung in das Gesetz aufzunehmen. Die \nVorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW ist deshalb nicht zu eng \ngeraten, weil es den Adressaten eines Verwaltungsaktes nicht in \nunverhältnismäßiger Weise belastet, wenn die Vermutung der \nBekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. \nAbgesehen davon, dass die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW auch \ndann zu Gunsten des Adressaten eines Bescheides eingreift, wenn die \nBekanntgabe tatsächlich bereits vor dem vermuteten Tag der \nBekanntgabe erfolgte, wird nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW lediglich der \nBekanntgabetag und damit der Tag des Beginns einer Frist vermutet, \nan dem keine Handlung vorzunehmen ist, während es in den Fällen der \n§§ 31 Abs. 2 VwVfG NRW, 193 BGB um die Frage geht, ob an einem \nSamstag, Sonntag oder Feiertag eine bestimmte Handlung vorzunehmen \noder eine Willenserklärung abzugeben ist, was an diesen Tagen \ntypischerweise Schwierigkeiten bereitet. Speziell für den Samstag, \num den es hier geht, kommt hinzu, dass die Post ebenso wie an \nanderen Werktagen Briefe austrägt. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 \nVwVfG NRW belastet den Adressaten des Verwaltungsaktes auch deshalb \nnicht unverhältnismäßig, weil er die Vermutung nach § 41 Abs. 2 \nHalbsatz 2 VwVfG NRW widerlegen kann und in diesem Fall der Tag des \ntatsächlichen - späteren - Zugangs für den Beginn der Frist \nmaßgeblich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass dem Adressaten des \nVerwaltungsaktes keine Nachteile erwachsen, wenn eine Bekanntgabe \ninnerhalb der Drei-Tages-Frist des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW tatsächlich \nunmöglich war.\n\n17\n\nEs liegen auch nicht im Sinne des § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG \nNRW Zweifel daran vor, dass der Bescheid vom 24. Juni 1997 den \nProzessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 28. Juni 1997 \nzugegangen ist.\n\n18\n\nDas Bestreiten des nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW \nvermuteten Zeitpunkts der Bekanntgabe erfordert die substantiierte \nDarlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht \nentferntliegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des \nBescheides erst nach dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW \nvermuteten Zeitpunkt erfolgte.\n\n19\n\nVgl. nur BFH, Urteile vom 9. Dezember 1999 \n- III R 37/97 -, a.a.O., und vom 27. Februar \n1998 - IX B 29/96 -, NVwZ-RR 1999, 104 (105); \nOVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 15 A \n3217/94 -, NVwZ-RR 1995; Kopp, a.a.O., § 41 \nRdnr. 54, jeweils m. w. N.\n\n20\n\nDas bloße Bestreiten, den Bescheid erhalten zu haben, genügt \nnicht.\n\n21\n\nVgl. aber für den Fall, dass der Empfänger \nden Zugang als solchen überhaupt bestreitet, \nOVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A \n1063/91 -, NVwZ 1995, 1228 (1229), \n\n22\n\nMit dem Verlangen nach einer substantiierten Darlegung von \nTatsachen, aus denen sich schlüssig die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit ergibt, dass ein Zugang erst nach dem gemäß § 41 Abs. 2 \nVwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt erfolgt ist, wird dem Adressaten des \nVerwaltungsaktes nichts Unmögliches zugemutet.\n\n23\n\nDarauf abstellend: OVG NRW, Urteil vom \n7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, a.a.O.\n\n24\n\nVon dem Adressaten kann die substantiierte Darlegung erwartet \nwerden, welche konkreten Vorkehrungen er getroffen hat, um einen \nzuverlässigen Eingang der an ihn gerichteten Post und eine \nhinreichende Kontrolle der eingehenden Post zu gewährleisten. \nHierbei handelt es sich um Maßnahmen, die in seinem Kenntnis- und \nEinflussbereich liegen. Soweit er sich auf außerhalb seines \nKenntnis- und Einflussbereichs liegende Tatsachen beruft, die den \nNichtzugang oder einen von der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW \nabweichenden späteren Zugang verursacht haben sollen, ist der \nAdressat allerdings in der Regel nicht in der Lage, konkrete \nEinzelheiten darzutun. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass es \nin solchen Fällen zwar genügt, die geltend gemachten Tatsachen \ninsoweit substantiiert darzulegen, als sie dem Adressaten bekannt \nsind oder bekannt sein müssen, dass andererseits aber aus diesen \nTatsachen schlüssig die nicht entferntliegende Möglichkeit des \nNichtzugangs oder eines von der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW \nabweichenden späteren Zugangszeitpunktes hervorgehen muss. Fehlt es \nan letzterem, liegen keine Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 \nHalbsatz 2 VwVfG NRW vor. Denn der Zweck dieser Regelung, der \nBehörde nur bei Zweifeln an der Vermutung des § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 \nVwVfG NRW den Nachweis über den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs \naufzuerlegen, würde leer laufen, wenn jede auch noch so \nentferntliegende Möglichkeit die Beweispflicht der Behörde begründen \nwürde.\n\n25\n\nDer Kläger ist im vorliegenden Verfahren seinen \nDarlegungspflichten nicht nachgekommen. Er hat nicht substantiiert \nTatsachen vorgetragen, aus denen schlüssig hervorginge, dass der \nBescheid vom 24. Juni 1997 seinen Prozessbevollmächtigten erst am \n30. Juni 1997 bekannt gegeben worden ist.\n\n26\n\nRechtlich unerheblich ist, dass seine Prozessbevollmächtigten den \nBescheid erst am 30. Juni 1997 tatsächlich zur Kenntnis genommen \nhaben. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme begründet als solche \nkeine Zweifel an dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten \nTag der Bekanntgabe. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes \nkommt es nämlich entsprechend § 130 BGB auf den Zugang und damit auf \ndie Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche \nKenntnisnahme des Verwaltungsaktes an.\n\n27\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Februar \n1994 - 4 B 212.93 -, Buchholz 316, § 41 \nVwVfG, Nr. 2, S. 1 (1); Kopp, a.a.O., § 41 \nRdnr. 40, jeweils \nm. w. N.\n\n28\n\nDementsprechend wird nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW der \nTag des Zugangs vermutet, nicht aber der Tag der tatsächlichen \nKenntnisnahme des Bescheides, und müssen nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW Zweifel am Zugang oder \nan dem Zeitpunkt des Zugangs vorliegen.\n\n29\n\nZweifel an der nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten \nBekanntgabe am 28. Juni 1997 ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag \ndes Klägers, der über das Postfach seiner Prozessbevollmächtigten \nübermittelte Bescheid vom 24. Juni 1997 sei in deren Kanzlei, in der \nSamstags nicht gearbeitet werde, mit dem Eingangsstempel vom \n30. Juni 1997 abgestempelt worden. Dabei kann dahinstehen, ob bei \nder hier erfolgten Übersendung eines Bescheides über ein Postfach \ndie Bekanntgabe an dem Tag erfolgt, an dem der Bescheid in das \nPostfach des Empfängers einsortiert worden ist,\n\n30\n\nso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 \n- IV C 101.63 -, NJW 1964, 788; BayVGH, \nBeschluss vom 20. April 1983 - Nr. 12 CE 82 \nA.2865 -, BayVBl. 1983, 439 (439 f.); \nSchoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 70 \nRdnr. 25, m. w. N.\n\n31\n\noder ob eine Bekanntgabe am Tag der Einsortierung in das Postfach \nnur dann anzunehmen ist, wenn nach der Verkehrsauffassung erwartet \nwerden kann, dass das Postfach noch an diesem Tag geleert wird.\n\n32\n\nSo BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1961 \n- VIII B 48.60 -, DVBl. 1961, 827 (827), und \nUrteil vom 11. Mai 1960 - V C 320.85 -, NJW \n1960, 1587; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 \n- III R 37/97 -, a.a.O., m. w. N.; BSG, \nUrteil vom 2. September 1977 - 12 R Ar \n46/76 -, MDR 1978, 83; Hess. VGH, Urteil vom \n11. Januar 1968 - V OE 123.67 -, NJW 1968, \n1979 (1980); Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Aufl., 2000, § 70 Rdnr. 4; \nEyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 70 \nRdnr. 6; Knack/Hennecke, a.a.O., § 41 \nAnm. 5.2.1; offen gelassen: BAG, Urteil vom \n24. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 -, NJW 1986, \n1373 (1374); unklar: BFH, Beschluss vom \n12. August 1998 - 4 B 145/97 -.\n\n33\n\nDer Kläger hat weder substantiiert dargelegt, dass der Bescheid \nvom 24. Juni 1997 nach dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW \nvermuteten Zeitpunkt in das Postfach seiner Prozessbevollmächtigten \neinsortiert worden ist, noch substantiiert vorgetragen, dass nach \nder Verkehrsauffassung eine Leerung des Postfachs erst am 30. Juni \n1997 erwartet werden konnte.\n\n34\n\nDer Eingangsstempel vom 30. Juni 1997 belegt nicht, dass der \nBescheid erst an diesem Tag in das Postfach der \nProzessbevollmächtigten einsortiert worden ist. Das Postfach ist \nunstreitig am 28. Juni 1997 nicht geleert worden, weil in der \nKanzlei des Prozessbevollmächtigten (auch) an diesem Samstag nicht \ngearbeitet worden ist. Da nichts dafür vorgetragen worden ist, dass \nbei der am 30. Juni 1997 erfolgten Abholung der in das Postfach \neinsortierten Post kontrolliert worden ist, welche Briefe bereits am \nSamstag eingelegt worden waren, und dass eine solche Kontrolle am \nMontag überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist nicht \nauszuschließen, dass alle bereits am 28. Juni 1997 in das Postfach \neinsortierten Postsendungen und damit - nach der Vermutung des § 41 \nAbs. 2 VwVfG NRW - auch der Bescheid vom 24. Juni 1997 ebenso wie \ndie am 30. Juni 1997 in das Postfach eingelegten Briefe jeweils den \nEingangsstempel 30. Juni 1997 erhalten haben.\n\n35\n\nNach der Verkehrsauffassung konnte von den \nProzessbevollmächtigten des Klägers erwartet werden, dass ihr \nPostfach am 28. Juni 1997 geleert wurde. Rechtsanwälte, die für \nDritte Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, müssen regelmäßig mit dem \nEingang fristgebundener Erklärungen rechnen. Fristen können, wie \nausgeführt, insbesondere auch an Samstagen zu laufen beginnen. Vor \ndiesem Hintergrund muss ein Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass \nsämtliche seine Mandanten betreffenden Schriftstücke abgeholt \nwerden, sofern und sobald dies möglich ist. Unterlässt er dies, \nhandelt er auf eigenes Risiko.\n\n36\n\nBFH, Urteile vom 9. Dezember 1999 - III R \n37/97 -, a.a.O., (1742 f.), und 12. August \n1998 - IV B 145/95 -, jeweils m. w. N.\n\n37\n\nEine Abholmöglichkeit bestand für die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 28. Juni 1997. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass ihr \nPostfach an diesem Tag nicht geleert werden konnte, weil etwa das \nGebäude der E. Q. am 28. Juni 1997 geschlossen war.\n\n38\n\nDer Kläger hat schließlich keine substantiierten Anhaltspunkte \ndafür vorgetragen, dass auf Grund der Umstrukturierung der \nOrganisation des Beförderungsdienstes der E. Q. im Raum \nQ. /I. längere Postlaufzeiten bestanden, die einen \nZugang vor dem 30. Juni 1997 ausschließen. Nach dem eigenen Vortrag \ndes Klägers erfolgte die Umstrukturierung bereits im Frühjahr 1997. \nSelbst wenn es infolge der Umstrukturierung zunächst zu längeren \nPostlaufzeiten gekommen sein sollte, was der Kläger nicht \nsubstantiiert vorgetragen hat und auch aus dem vom Beklagten \nvorgelegten Schreiben der E. Q. vom 31. Mai 2000 nicht \nhervorgeht, hätte mit Angaben aus dem eigenen Kenntnisbereich \nsubstantiiert dargelegt werden müssen, dass etwaige anfängliche \nlängere Postlaufzeiten im Frühjahr 1997 auch noch bei der Ende Juni \n1997 erfolgten Übersendung des Bescheides vom 24. Juni 1997 \nfortbestanden. Dahingehende Anhaltspunkte hat der Kläger nicht \nvorgetragen. Sein Vortrag ist vielmehr unschlüssig. Er hat sich \nzunächst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. August \n1997 nicht auf verlängerte Postlaufzeiten infolge einer Änderung der \nOrganisationsstruktur des Beförderungsdienstes der E. Q. \nberufen, sondern lediglich geltend gemacht, dass \"unter \nBerücksichtigung der übrigen Zustellzeiten und des hier \nzwischenliegenden Wochenendes der Postweg vom 25. bzw. 26. Juni 1997 \nbis zum 30. Juni 1997 völlig normal\" sei. Erst nachdem der Beklagte \nmit Schreiben vom 6. August 1997 dargelegt hat, dass die behauptete \nPostlaufzeit vom 25. bis 30. Juni 1997 auch unter Berücksichtigung \ndes dazwischen liegenden Sonntags nicht \"völlig normal\" sei, hat der \nKläger erstmals im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom \n18. August 1997 behauptet, dass durch die Umstrukturierung des \nZustelldienstes der E. Q. \"erhebliche Verzögerungen\" \neingetreten seien, diese Verzögerungen aber zunächst zeitlich nicht \nnäher konkretisiert. Erst mit der Klageschrift seiner \nProzessbevollmächtigten vom 17. Dezember 1997 trägt der Kläger vor, \ndass \"seinerzeit Brieflaufzeiten von einer Woche oder mehr keine \nSeltenheit\" gewesen seien. Demgegenüber ist in späteren \nSchriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr die \nRede davon, dass die Postlaufzeiten auch mehr als eine Woche \nbetrugen. Im Schriftsatz vom 12. August 1999 wird lediglich geltend \ngemacht, dass Postlaufzeiten von \"bis zu einer Woche durchaus \nüblich\" bzw. \"nicht selten\" gewesen seien. Darüber hinaus wird im \nzweitinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 \nzunächst geltend gemacht, Postlaufzeiten von \"bis zu einer Woche\" \nseien \"seinerzeit häufig\" gewesen, während im Schriftsatz vom \n19. Mai 2000 vorgetragen wird, die Postlaufzeit habe \"seinerzeit \nvier Tage oder länger betragen\". \n\n39\n\nHat der Kläger damit keine substantiierten Anhaltspunkte für \neinen Zugang nach dem von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt \ndargelegt, ist die von ihm in diesem Zusammenhang beantragte \nBeweiserhebung nicht durchzuführen. Das Gericht muss \nunsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen.\n\n40\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März \n1994 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 266, S. 10 (10); OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Oktober 2000 - 19 A 1142/00 -.\n\n41\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2 iVm § 60 Abs. \n1 bis Abs. 4 VwGO) hat der anwaltlich vertretene Kläger weder im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren beantragt. Der \nSenat sieht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO) als nicht gegeben an.\n\n42\n\nDer Beklagte hat sich auch nicht in der Weise auf die Klage \neingelassen, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist unerheblich \nwäre. Er hat sich im gerichtlichen Verfahren stets auf die \nVersäumung der Widerspruchsfrist berufen und sich lediglich \n\"vorsorglich\" bzw. \"für den Fall, dass die Klage zulässig wäre\", \nsachlich auf die Klage eingelassen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § \n132 Abs. 2 VwGO iVm § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-07/19-a-4216-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-07/19-a-4216-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302590","retrieved":"2026-07-09 03:28:33.336433+00:00"}}