{"status":"available","doknr":"OLD302589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.15A399.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"15 A 399/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.052,60 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den im \nZulassungsverfahren angeführten Gründen stattzugeben wäre. Der \nim Kern vom Kläger dafür bereits mit Schriftsatz vom \n11. Dezember 2000 vorgebrachte Sachverhalt besteht darin, dass \nnur der Überlauf der Grundstückskläreinrichtung an den Kanal \nangeschlossen sei, ohne dass feste Stoffe über diesen Überlauf \nin den gemeindlichen Kanal geführt würden. Mit diesem Vortrag \nkann die Beitragspflicht nicht in Abrede gestellt werden. \nGemäß § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde \n vom 27. November 1991 (KABS) entsteht die \nBeitragspflicht für Grundstücke ohne Baulandcharakter, wenn \ndas Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich \nangeschlossen wird. Das ist auch nach dem Vortrag des Klägers \ngeschehen, der lediglich behauptet, der Abfluss von Abwasser \naus der Grundstückskläranlage erfolge nur bei deren \nÜberfüllung durch Regenwasser und ohne Abfluss fester Stoffe. \nDamit liegt das Tatbestandsmerkmal \"tatsächlich angeschlossen\" \nvor. Allenfalls stellt sich bei einer solchen Konstellation, \nin der - wie zu Gunsten des Klägers unterstellt werden soll - \nlediglich in einer Grundstückskläranlage vorgeklärtes \nSchmutzwasser in den Schmutzwasserkanal geleitet wird, die \nFrage, ob nur ein Teil des Teilbeitrags für die Einleitung von \nSchmutzwasser entstanden ist. Das ist nach der Satzungslage \nder Stadt E zu verneinen, da § 3 Abs. 8 Satz 1 KABS nur \ndann einen Teilbeitrag in dieser Hinsicht vorsieht, wenn eine \nVorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers auf dem \nGrundstück verlangt wird. Das ist hier nicht der Fall, da in \nden Schmutzwasserkanal ungeklärtes Schmutzwasser eingeleitet \nwerden kann. \n\n4\n\nUnerheblich ist der Einwand des Klägers, der Beklagte \nverlange nunmehr vom Rechtsnachfolger im Eigentum den (vollen) \nAnschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage. Damit wird \ndas Vorliegen des Beitragstatbestandsmerkmals \"tatsächlich \nangeschlossen\" nicht in Abrede gestellt, wie oben ausgeführt \nwurde. \n\n5\n\nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO) liegt nicht vor. Wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt, kommt es für die Feststellung des \nbeitragsrechtlich allein relevanten Tatbestandsmerkmals \n\"tatsächlich angeschlossen\" nicht darauf an, wie der Anschluss \nim Einzelnen technisch gestaltet ist und ob feste Stoffe in \nden gemeindlichen Kanal eingeleitet werden können, sondern \nalleine darauf, dass der Anschluss so beschaffen ist, dass \nzumindest vorgeklärtes Abwasser in den Kanal eingeleitet \nwerden kann. Das wird vom Kläger nicht substantiiert in Abrede \ngestellt. \n\n6\n\nDer genannte Zulassungsgrund liegt auch nicht deshalb vor, \nweil nach Auffassung des Klägers für die Entstehung der \nBeitragspflicht hinsichtlich des Grundstücks, das sowohl das \nVerwaltungsgericht als auch der Kläger als im Außenbereich \ngelegen bezeichnen, eine Anschlussmöglichkeit seit langem \nbestanden habe. Es ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats geklärt, dass eine Satzungsregelung mit \nhöherrangigem Recht vereinbar ist, die für Grundstücke ohne \nBaulandcharakter die Entstehung der Beitragspflicht nur dann \nvorsieht, wenn das Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird und sich damit \nder Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer \naktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n2000 - 15 A 5328/96 -, S. 16 des \namtlichen Umdrucks. \n\n8\n\nDaher stellen sich die vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen \nSchwierigkeiten nicht. \n\n9\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt \nnicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen das Gebot \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Gebot der \nAmtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, wenn seine \nAusführungen auf S. 8 und 9 dahin zu verstehen sein sollten, \ndass es für das Merkmal \"tatsächlich angeschlossen\" allein auf \ndie rechtliche Zulässigkeit der Zuführung fester Stoffe \nankomme. Dann nämlich bedurfte es zur Frage der aktuellen \ntechnischen Möglichkeit weder der Gewährung rechtlichen Gehörs \nnoch weiterer Aufklärung von Amts wegen. Sollte das \nVerwaltungsgericht hingegen mit der genannten Formulierung die \naktuelle technische Möglichkeit als entscheidungserheblich \nangesehen haben, erweist sich seine Entscheidung aus den \nvorgenannten Gründen zum Begriff des Tatbestandsmerkmals \n\"tatsächlich angeschlossen\" als im Ergebnis richtig (§ 144 \nAbs. 4 VwGO analog). \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-07/15-a-399-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-07/15-a-399-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302589","retrieved":"2026-07-09 03:28:33.250797+00:00"}}