{"status":"available","doknr":"OLD302606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0306.16B53.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-06","aktenzeichen":"16 B 53/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. C. aus D. wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. ist abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der \nnachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO iVm § 166 VwGO \nbietet. \n\n3\n\nDie vom Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2001 zugelassene \nBeschwerde bleibt nämlich erfolglos. Die Antragsteller haben \ndie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO hinreichend glaubhaft machen können. \n\n4\n\nIn Auslegung des Wortlauts des zur Niederschrift der \nRechtsannahmestelle gestellten Antrags und unter \nBerücksichtigung des Umstands, dass zu den \nanspruchsbegründenden Tatsachen für die Zeit ab dem 1. Januar \n2001 von Antragstellerseite auch kein hinreichend \nbescheidungsfähiger Vortrag erfolgt ist, geht der Senat davon \naus, dass im vorliegenden Verfahren laufende Sozialhilfe nur \nfür den erstinstanzlich streitig gewesenen Zeitraum vom \n27. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 begehrt wird. \nDiesbezüglich haben die Antragsteller nicht darzutun vermocht, \ndass ihnen ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nzusteht und dass es notwendig ist, diesen von ihnen geltend \ngemachten Anspruch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvorläufig zu sichern. \n\n5\n\nFür die Antragstellerin zu 2. ergibt sich dies schon \ndaraus, dass ihr nach ihren eigenen Angaben sowohl im November \nals auch im Dezember 2000 als ihr Einkommen anzusetzende \nMittel (Honorar VHS) in einer über ihrem individuellen \nsozialhilferechtlichen Bedarf liegenden Höhe zugeflossen sind \nund es mithin von vornherein an einer Hilfebedürftigkeit ihrer \neigenen Person gefehlt hat. \n\n6\n\nWegen der zur Verfügung stehenden Mittel (Kindergeld, \nHonorar, Darlehen), die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nanzurechnen sind mangelte es auch den übrigen Mitgliedern der \nEinstandsgemeinschaft - den Antragstellern zu 1. und zu 3. bis \n7. - jedenfalls im November 2000 an einer Hilfebedürftigkeit. \nNach den zutreffenden Berechnungen des Verwaltungsgerichts auf \nSeite 3 des angefochtenen und insoweit in Bezug genommenen \nBeschlusses ermittelt sich ein monatlicher Bedarf der \nEinsatzgemeinschaft in Höhe von 2.801,- DM, wobei für die \nErwachsenen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur \n80 % der jeweiligen Regelsätze in Ansatz gebracht werden \nmüssen. Dem standen im November 2000 allein schon unter \nZugrundelegung der von den Antragstellern überreichten \nÜbersicht über die Herkunft der zur Verfügung stehenden Mittel \nvom 10. Dezember 2000 berücksichtigungsfähige Geldbeträge in \nHöhe einer Gesamtsumme von 2.810,32 DM gegenüber. Dabei hat im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch \ndas Darlehen des Herrn R. über 700,- DM - ungeachtet \nder rechtlichen Einordnung einer solchen Hilfe durch eine nahe \nstehende, aber auch nicht unterhaltspflichtige Person im \nRahmen des Anordnungsanspruches - jedenfalls bei der Prüfung \ndes Anordnungsgrundes, ob also ohne gerichtliche Regelung \nwesentliche Nachteile drohen, Berücksichtigung zu finden. \n\n7\n\nDa Herr R. den Antragstellern im Dezember 2000 \nnach deren glaubhaften Angaben, die durch frühere Einlassungen \ndes Herrn R. gestützt werden, keine Gelder mehr zur \nVerfügung gestellt hat, ergibt sich auf der Grundlage der \nDarlegungen der Antragsteller demgegenüber in diesem Monat bei \ngleichem Bedarf (2.801,- DM) und einen Zufluss lediglich des \nKindergeldes (1.540,- DM) und des VHS-Honorars (1.046,40 DM) \nzwar rechnerisch eine Deckungslücke von 214,60 DM. Es bleiben \naber Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller \nbestehen, die hier zu ihren Lasten gehen. \n\n8\n\nInsoweit kann den Hilfe Suchenden im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nicht nach § 2 \nAbs. 1 BSHG entgegengehalten werden, die Antragsteller zu 1. \nund 2. könnten sich durch Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst \nhelfen. Bei summarischer Prüfung spricht vielmehr bereits \nalles dafür, dass sich die Rechtsfolgen einer unterlassenen \nSelbsthilfe durch Verweigerung zumutbarer Arbeit \nausschließlich nach den §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG und nicht \nnach § 2 Abs. 1 BSHG bestimmen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n9. Januar 2001 - 22 B 1425/00 - mit \nHinweis auf BVerwG, Urteil vom \n10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS \n32, 265 (268) und Schoch, Hilfe zur \nArbeit, Verlust des Anspruchs auf \nSozialhilfe oder Kürzung der \nSozialhilfe?, ZfF 1999, 127. \n\n10\n\nAuf § 25 Abs. 1 BSHG, der nach § 25 Abs. 3 BSHG bezüglich \nder unterhaltsberechtigten Antragsteller zu 3. bis 7. ohnehin \nkeine Anwendung finden dürfte, hat sich der Antragsgegner \njedoch vorliegend nicht berufen.\n\n11\n\nDem Sozialhilfebegehren der Antragsteller bzw. dem des \ninsoweit ohnehin allenfalls in Betracht kommenden \nAntragstellers zu 1. dürfte auch kaum nach § 66 Abs. 1 SGB I \nentgegengehalten werden können, seine Mitwirkungspflicht nach \n§ 62 SGB dadurch verletzt zu haben, dass er eine amtsärztliche \nUntersuchung seiner Belas- tungsfähigkeit verweigere. Das gilt \nschon deshalb, weil Sozialleistungen wegen fehlender \nMitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nur versagt oder entzogen \nwerden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese \nFolgen schriftlich hingewiesen worden und seiner \nMitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten \nangemessenen Frist nachgekommen ist. Der Senat vermag jedoch \nnicht festzustellen, dass mit der unter dem 6. Dezember 1999 \nerfolgten Unterzeichnung der insoweit allein einschlägig \nerscheinenden Erklärung, über die Folgen fehlender Mitwirkung \nbelehrt worden zu sein, gerade auch auf die Folgen einer \nVerletzung des § 62 SGB I und zwar schriftlich hingewiesen \nworden ist. Auch eine förmliche Fristsetzung nach der \nfehlgeschlagenen Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. S. \nbei einem für den 5. Januar 2000 geplanten Hausbesuch ist \nweder vom Antragsgegner im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt \nworden noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen sonst \nwie ersichtlich.\n\n12\n\nLetztlich entscheidend für die ablehnende Entscheidung des \nSenats ist jedoch, dass der Annahme einer Hilfebedürftigkeit \nder Antragsteller nach Auffassung des Gerichts - gerade auch \nunter Berücksichtigung der für den PKW aufgebrachten \nBenzinkosten - nach wie vor unklare Einkommensverhältnisse \nentgegenstehen, die die Antragsteller auch im \nBeschwerdeverfahren nicht aufgeklärt haben. Zwar mögen sie auf \neine Reihe der vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung \nvom 4. Dezember 2000 aufgeworfenen Fragen bei der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nspätestens mit Schreiben vom 10. Dezember 2000 nebst seiner \nAnlagen hinreichend Antwort gegeben haben. Soweit der \nAntragsgegner in seiner Entgegnung vom 19. Dezember 2000 \nhinsichtlich verbliebener Bedenken an bloße Spekulationen an \nStelle tatsächlicher Anhaltspunkte anknüpfen sollte, kann auch \ndas keine Beachtung finden. Dem Senat verbleiben dennoch \nhinreichend Fakten, die sich auf der Grundlage der von \nAntragstellerseite gemachten Angaben nicht ohne weiteres in \nEinklang mit einem Nichtvorhandensein ausreichender eigener \noder zuzurechnender Mittel bringen lassen. \n\n13\n\nEs beginnt damit, dass die Antragsteller im Mai 2000 in der \nLage gewesen sein wollen, den nicht durch eine einmalige \nBeihilfe gedeckten Restkaufpreis von 758,95 DM für den Erwerb \neiner Waschmaschine zu decken. Nach Maßgabe der von ihnen \nüberreichten Übersicht vom 10. Dezember 2000 sind den \nAntragstellern im Mai 2000 aktuelle Barmittel in Höhe von \n3.712,60 DM zugeflossen. Der monatliche Gesamtbedarf der \nEinstandsgemeinschaft nach ungekürzten Regelsätzen betrug \n2.999,- DM. Unterkunftskosten wollen die Antragsteller in Höhe \nvon 1.147,50 DM aufgebracht haben, so dass sich die \nerforderlichen Mittel an sich auf 4.146,50 DM summieren. \nBerücksichtigt man, dass das zum Leben Unerlässliche auch bei \nMinderjährigen bereits mit einem um ca. 20 % gekürzten \nRegelsatz gedeckt werden kann, benötigten die Antragsteller \nzum Leben monatlich jedenfalls ca. 2.400,- DM und ergab sich \nzuzüglich der Unterkunftskosten ein Betrag von 3.547,50 DM. \nSelbst unter einer solchen Einschränkung des Lebenszuschnitts \nauf das Unerlässliche errechnet sich mit ca. 165,- DM jedoch \nkein Einkommensüberschuss, der zur Restfinanzierung der \nWaschmaschine ausgereicht hätte. Obwohl der Beklagte die Frage \nnach ausreichenden Geldmitteln für die Waschmaschine in seinem \nSchriftsatz vom 19. Dezember 2000 aufgeworfen hat, haben die \nAntragsteller darauf jedenfalls keine nachvollziehbare Antwort \ngegeben. \n\n14\n\nAuch im Übrigen ist nicht schlüssig, wie die Antragsteller \nbei zunächst gleich bleibenden Bezügen von rund 3.700,- DM von \nBeginn des Jahres 2000 an nicht nur kurzfristig, sondern über \nMonate hin unter Berücksichtigung der Mietzahlungen von \nmonatlich 1.147,50 DM nur wenig mehr als das zum Leben \nUnerlässliche verbraucht haben wollen. Dabei gilt es \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass die Suchtkrankheit des \nAntragstellers zu 1. möglicherweise zu erhöhten Ausgaben für \ndie Beschaffung von Alkohol geführt hat, dass auch die vom \nAntragsteller zu 1. bezogene Nahrungsergänzungsmittel der \nFirma C. zu einer zusätzlichen Belastung des \nLebensmittelsetats geführt haben und schließlich zwischen \nJanuar und Juni 2000 auch Benzinkosten von monatlich zwischen \n100,- DM und 120,- DM aufzubringen waren. \n\n15\n\nWill man nicht auf verdeckte Zuflüsse schließen, ist \ngänzlich unerklärlich, wie die Antragsteller von Juli bis \nNovember 2000 mit Barmitteln - unter Berücksichtigung auch der \nÜberziehung des Girokontos - von 2.240,- DM im Juli, \n2.921,51 DM im August, 3.430,22 DM im September, 3.111,15 DM \nim Oktober und 2.906,38 DM im November ausgekommen sein \nkönnen, die - unter Abzug der behaupteten Mietabschlagszahlung \nvon 1.147,50 DM für August bis November - lediglich in einer \nHöhe deutlich und teilweise sogar drastisch unterhalb der nach \nsozialhilferechtlichen Grundsätzen anzunehmenden Grenze des \nzum Leben Unerlässlichen von hier ca. 2.400,- DM zur Verfügung \ngestanden haben. Für eine Finanzierung der auf ca. 40,- DM bis \n50,- DM monatlich gesunkenen Benzinkosten aus dem Anteil an \n\"fremden Verkehrsleistungen\" von ca. 5 % des jeweiligen \nRegelsatzes \n\n16\n\n- vgl. Hofmann, Monatliche \nAufwandsbeiträge des \"Statistik-\nWarenkorbs\" für 1993 in info also 1994, \n118/119, sowie BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1996 - 5 B 47.96 -, FEVS \n47, 337; und OVG Hamburg, Beschluss vom \n20. Dezember 1994 - Bs IV 196/94 -, \nFEVS 46, 110 -\n\n17\n\nsieht der Senat bei einer derartigen Unterschreitung keinen \nRaum. Auch die diesbezüglich sinngemäß mit dem \nZulassungsantrag aufgestellte Behauptung der Antragsteller, \nsie seien gar mit Mitteln in Höhe des Ernährungsanteils von \nrund 50 % des Regelsatzes ausgekommen, widerspricht der \nLebenserfahrung. Auf die sich bei alledem aufdrängende und vom \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 \nebenfalls aufgeworfene Frage, ob bei der angeblichen \nMangellage und angesichts einer nicht feststellbaren \nVersteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung \nseitens des Vaters der Antragstellerin zu 2. als Vermieter \nnicht von diesem Unterstützungsmittel an die Antragsteller \nzurückfließen, ist von Antragstellerseite nicht substantiiert \n- etwa unter Überreichung einer entsprechenden Erklärung des \nHerrn Gerhard Baxpöhler - eingegangen worden. \n\n18\n\nDa das Nichtvorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal \nfür die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist, \nmüssen die Hilfe Suchenden beweisen, dass sie ihren \nLebensunterhalt weder durch eigenes noch durch ihnen \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. \nWenn auf Grund tatsächlicher Umstände - wie hier - Zweifel an \nihrer Hilfebedürftigkeit bestehen, müssen die Hilfe Suchenden \ndiese Zweifel durch eigenes Vorbringen entkräften. Erfolgt \ndies nicht, geht die Nichtaufklärbarkeit des \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten \ndesjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs auf Hilfe zum \nLebensunterhalt behauptet. Das ist der jeweilige Hilfe \nSuchende. Dabei gehen etwaige Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Eltern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 BSHG zu Lasten der minderjährigen Kinder, die mit \nihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben. \n\n19\n\nUngeachtet weiterer Voraussetzungen und der diesbezüglichen \nAusführungen im Zulassungsbeschluss des Senats scheitert an \nder mangelhaften Glaubhaftmachung des Nichtvorhandenseins \neinsetzbarer anderer Mittel, wie sie vorstehend skizziert \nworden ist, auch der auf §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu \nstützende Anspruch auf Winterbekleidungspauschalen für die \n- im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ninsoweit allein angesprochenen - Antragsteller zu 3. bis 7. \nGerade die Einkommensverhältnisse ab Juli 2000 werfen die \n- von Antragstellerseite nicht hinreichend beantwortete - \nFrage verdeckter Zuflüsse auf. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/16-b-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/16-b-53-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302606","retrieved":"2026-07-09 03:28:34.802911+00:00"}}