{"status":"available","doknr":"OLD302605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0306.15A219.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-06","aktenzeichen":"15 A 219/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründet. Die \nAntragsschrift legt nicht dar, aus welchen Gründen die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweisen soll.\n\n4\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der \nAntragsschrift vom 5. Januar 2001 genannten Gründen Erfolg \nhätte.\n\n5\n\nKeine derartigen Zweifel begründet zunächst die Rüge der \nKlägerin, ihre Ortsabgrenzungssatzung datiere entgegen der \nFeststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht \nerst vom 27. Februar 1998, sondern - soweit sie die \nEinbeziehung des Grundstücks des Beigeladenen in den \nunbeplanten Innenbereich betreffe - bereits vom 24. April \n1978. Diese Klarstellung in tatsächlicher Hinsicht berührt die \ntragenden Elemente der rechtlichen Würdigung des \nVerwaltungsgerichts nicht. Dessen Feststellung auf Seite 19 \ndes Urteilsabdrucks, die Klägerin habe unter anderem durch die \nGrenzziehung in der Ortslagensatzung selbst zur \nBebauungsverdichtung im fraglichen Bereich beigetragen, gerät \ndadurch nicht in Zweifel, sondern sie wird dadurch im \nGegenteil eher erhärtet. Denn die Klarstellung verdeutlicht, \ndass die Klägerin den hinteren Bereich des Grundstücks des \nBeigeladenen schon lange vor der Stellung der hier streitigen \nBauvoranfrage in den Bebauungszusammenhang einbezogen hatte. \nUnabhängig davon geht die Rüge schon deshalb fehl, weil es \nsich bei der Feststellung im angefochtenen Urteil, auf die sie \nzielt, lediglich um einen ergänzenden Hinweis des Gerichts, \nnicht aber um einen tragenden Bestandteil der \nUrteilsbegründung handelt.\n\n6\n\nDasselbe gilt für die Rüge der Klägerin unter Nr. 2 der \nAntragsschrift, die die Firsthöhe des Satteldaches betrifft. \nDie rechtliche Würdigung, die das Verwaltungsgericht auf S. 19 \nunten/S. 20 oben des Urteilsabdrucks hierzu trifft, ist weder \naus den lediglich klarstellenden Hinweisen in der \nAntragsschrift unrichtig noch tragend.\n\n7\n\nEbenso fehl geht die Rüge der Klägerin unter Nr. 3 der \nAntragsschrift, die die Größe der Dachgauben betrifft. Die \nRichtigkeit der tatsächlichen Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, eine Veränderung der Firsthöhe sei nicht \nvorgesehen, gerät nicht dadurch in Zweifel, dass Dachgauben \ngleich welchen Ausmaßes geplant sind. Abgesehen davon ist bei \neiner Dachlänge von 18 m nicht die Beurteilung gerechtfertigt, \n9,5 m lange Dachgauben erstreckten \"sich fast über den \ngesamten Verlauf des Dachgeschosses\" (S. 4 der \nAntragsschrift).\n\n8\n\nSchließlich vermögen auch die Darlegungen der Klägerin \nunter Nr. 4 der Antragsschrift zum Nebenanlagencharakter des \nbisherigen Garagengebäudes dem Zulassungsantrag nicht zum \nErfolg zu verhelfen. Es ist schon nicht ersichtlich, auf \nwelche tatsächliche oder rechtliche Feststellung des \nVerwaltungsgerichts sie sich beziehen sollen. Abgesehen davon \nbegründen sie auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn das \nVerwaltungsgericht hat den Nebenanlagencharakter des \nbisherigen Garagengebäudes nicht etwa verkannt, sondern im \nGegenteil angenommen und im einzelnen begründet, weshalb die \nnunmehr geplante Hauptnutzung als Wohngebäude Spannungen von \nstädtebaulicher Relevanz nicht auslöst.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. \n3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/15-a-219-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-06/15-a-219-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302605","retrieved":"2026-07-09 03:28:34.707416+00:00"}}