{"status":"available","doknr":"OLD302616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.7B878.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"7 B 878/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2000 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist auch in der Sache \nbegründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners hat sich das Verfahren nicht in der Hauptsache \ndadurch erledigt, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich \nfertiggestellt worden ist. Die Rechtswirkungen der \nBaugenehmigung erschöpfen sich nicht in der Legitimation der \nAusführung des Bauvorhabens. Die Antragstellerin behauptet mit \nder Nutzung der genehmigten Anlage verbundene unzumutbare \nAuswirkungen, die sie auch für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens nicht hinnehmen müsse. Um diese \nabzuwehren, steht ihr der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zur Verfügung.\n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n5\n\nDas durch Baugenehmigung vom 28. März 2000 genehmigte \nVorhaben, die Errichtung von 21 Stellplätzen einschließlich \nFahrbahn und Aufstellung eines Müllhäuschens, verstößt nach der \nim vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung \ngegen materielles nachbarschützendes Baurecht, so dass die \ngemäß § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - kraft \nGesetzes entfallende aufschiebende Wirkung des \nNachbarwiderspruchs im Rahmen der nach §§ 80a, 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotenen \nAbwägungsentscheidung anzuordnen ist.\n\n6\n\nDas Vorhaben verstößt gegen § 51 Abs. 7 der Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Nach dieser \nVorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt \nwerden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und \nLärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die \nErholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus \nstören.\n\n7\n\nZumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist einer abstrakten \nDefinition anhand genereller Merkmale nicht zugänglich. Es ist \njeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie sich die \nBelästigungen auswirken. Entscheidende Gesichtspunkte einer \nsolchen Prüfung sind der Standort der Stellplätze sowie deren \nAnordnung in Bezug auf das Grundstück bzw. Wohnhaus des \nbetroffenen Nachbarn und der Charakter des Gebietes, in dem \nsich die Belästigungen auswirken, einschließlich der bisher \nhinzunehmenden Vorbelastungen. Die Prüfung hat sich ferner von \nder Erwägung leiten zu lassen, dass unzumutbare Belästigungen \ndurch Stellplätze um so eher auszuschließen sind, als die \nStellplätze - wie regelmäßig - in der Nähe der Straße angelegt \nsind. Die Grenze des Zumutbaren wird dagegen dann schneller \nüberschritten sein, wenn Belästigungen von Stellplätzen in \nrückwärtigen Grundstücksbereichen ausgehen. Technisch-\nrechnerische Emissionswerte sind dabei nicht \nausschlaggebend.\n\n8\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. z.B. \nOVG NRW, Urteil v. 10. September 1993 - \n7 A 2544/92 -; OVG NRW, Beschluss v. \n25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, \njeweils m.w.N..\n\n9\n\nAusgehend von diesen Kriterien erweist sich das genehmigte \nVorhaben auch unter Berücksichtigung des schalltechnischen \nGutachtens vom 23. März 2000 als der Antragstellerin nicht \nzumutbar. Lärm- und Abgasbelastungen stören Ruhe und Erholung \nder Antragstellerin über das hinzunehmende Maß hinaus. \n\n10\n\nDie 21 Stellplätze sind in zwei Reihen zwischen dem Gebäude \nI. Allee 72 der Beigeladenen im Westen und den Häusern \nP. . 8 bis 14 im Osten angeordnet. Zwischen den \nStellplatzreihen und der nördlichen bzw. südlichen Grenze des \nGrundstücks befinden sich jeweils mehrere Meter tiefe \nGrünstreifen. Die südliche Stellplatzreihe schließt nach Osten \nmit dem Müllhäuschen ab. Die Zu- und Abfahrt ist dergestalt \ngeordnet, dass an der nordöstlichen Grundstücksecke eine \neinspurige, mit Ampelanlage geregelte und durch ein Tor \nverschließbare Zu- und Abfahrt durch die dort vorhandene \nTiefgarage eines Hotels zur P. straße hin erfolgt. 18 \nStellplätze sind in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr für \nAngestellte und Besucher der Beigeladenen vorgesehen, nach \n19.00 bis 22.00 Uhr sollen sie für Sitzungen und Schulungen der \nBeigeladenen zur Verfügung stehen. 3 Stellplätze stehen für \nMitarbeiter des Hotelbetriebes in der Zeit von 6.00 Uhr bis \n22.00 Uhr zur Verfügung. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist \ndas Tor verschlossen. \nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des Hauses P. . 10 \nund bewohnt dort die Erdgeschosswohnung. Getrennt durch eine \nMauer (Höhe von der Stellplatzfläche aus: ca. 2,50 m; Höhe von \nder Terrasse aus: ca. 1,60 m) grenzt ihre Terrasse mit dem \ndahinter liegenden Schlafbereich an die Stellplatzfläche. \nEntlang der Mauer zieht sich vom Müllhäuschen bis zur Ausfahrt \nein drei Meter tiefer begrünter \"Schutzstreifen\", der zu den \nStellplätzen selbst durch eine berankte Holzwand mit \nSichtfenster (Gesamthöhe 2,50 m) und einem Mindestquerschnitt \nvon 20 cm (so nach der zur Baugenehmigung gehörenden \nGrundrisszeichnung) bzw. 2 cm (so nach dem ebenfalls zur \nBaugenehmigung gehörenden schalltechnischen Gutachten, S. 6) \nabgegrenzt wird. \nDies bedeutet, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr vor der \nTerrasse und dem dahinter liegenden Schlafbereich der \nAntragstellerin vorbeigeführt wird und dort - je nach Zu- und \nAbfahrtsituation - Kraftfahrzeuge vor der Ampel mit laufendem \nMotor warten. Zahl und Konzentration der zu erwartenden Pkw-\nBewegungen sind dabei nicht unbeachtlich. Das schalltechnische \nGutachten (S. 5) geht für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 \nvon vierfachem Wechsel je Parkstand aus. Besondere Massierungen \nder Pkw-Bewegungen sind zu den Zeiten des Dienstbeginns und \nDienstendes zu erwarten. Die vorgesehene Abschirmwand ist \nerkennbar ungeeignet, diese Belästigungen zu reduzieren. Es \nhandelt sich nicht um eine Lärmschutzwand, Maßnahmen zur \nAbleitung von Abgasen sind nicht ersichtlich. Die zu \nerwartenden Belästigungen braucht die Antragstellerin nach dem \nGebietscharakter nicht hinzunehmen.\n\n11\n\nNach Aktenlage stellt sich das Gebiet wie folgt dar: Die \nstreitbefangene Fläche liegt im Norden eines \nBlockinnenbereiches, der durch die K. Straße im Norden, \ndie P. straße im Osten, die I. Allee im Westen und die \nMaxstraße im Süden umgrenzt wird. Die Blockrandbebauung ist \ngeprägt durch Wohn- und Gewerbenutzung, so dass einiges dafür \nspricht - ohne dass dies bei summarischer Prüfung abschließend \ngeklärt werden könnte -, dass es sich insgesamt um ein \nMischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung \nhandelt. An der K. Straße findet sich auf dem Flurstück \n1112 ein Parkplatz, der zur K. Straße hin orientiert und \nzur hier strittigen Stellplatzfläche durch eine Mauer \nabgegrenzt ist. Bei der für die Stellplätze in Anspruch \ngenommenen Fläche handelte es sich um eine Grünfläche. Gleiches \ngilt jetzt noch für die angrenzende Freifläche auf den südlich \nangrenzenden Grundstücken I. Allee 68 und 66 zu. Die \nGaragen auf dem Grundstück I. Allee 64 werden von der \nI. Allee aus angefahren, ebenso wie die acht Garagen und \nder Stellplatz auf dem Grundstück I. Allee 62. Sie \ndienen - wie der Baubeschreibung zu entnehmen ist - den \nBewohnern des Hauses. Südlich schließen sich erneut Grünflächen \nauf den Grundstücken I. 60 und 56 an. Auf dem \nGrundstück I. Allee 54 befindet sich eine Hoffläche mit \nWerkstatt, daran anschließend zur Blockrandbebauung an der \nMaxstraße eine Tiefgarage (I. Allee 52 und 50), die über \neine Rampe von der N. straße aus angefahren wird. Die darüber \nliegende Halle gehört zum Grundstück I. Allee 50. \n\n12\n\nEine nennenswerte Vorbelastung durch Lärm und Abgase in \ndiesem Blockinnenbereich ist trotz der beschriebenen Nutzungen \nfür ruhenden Verkehr nicht festzustellen: Bis zur Anlage der \nstreitbefangenen Stellplatzfläche befand sich im \nBlockinnenbereich nur ein offener Stellplatz, und zwar auf dem \nGrundstück I. Allee 62 unmittelbar hinter dem dortigen \nHaus. Eine weitere Grundstücksnutzung für ruhenden Verkehr \nfindet sich in der Tiefgarage, von der im Blockinnenbereich \nkeine erkennbaren Belästigungen ausgehen. Schließlich sind die \nGaragen auf den Grundstücken I. Allee 64 und 62 \nvorhanden. Sie sind insgesamt so angeordnet, dass sich in der \nMitte Hofflächen befinden, über welche die Zufahrten nur zur \nI. Allee erfolgen, die Garagen aber an der nördlichen \nund südlichen Grenze der Gesamtfläche stehen. Dadurch werden \ndie von dem Zufahrtsverkehr ausgehenden Belästigungen gegenüber \nden angrenzenden Grünflächen und dem übrigen Blockinnenbereich \nabgeschirmt und beschränken sich auf diese beiden \nGrundstücke.\n\n13\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass im Blockinnenbereich \ngerade die hinteren Räumlichkeiten zur Ruhe und Erholung \nbesonders geeignet sind, da zur Straße hin regelmäßig \nhinzunehmende Immissionen auftreten. Diese Situation wird im \nFalle der Antragstellerin noch dadurch verschärft, dass die \nStellplatznutzung ohne Beschränkung auf bestimmte Wochentage \nabends bis 22.00 Uhr erfolgen darf. Abendliche Nutzungszeiten \nund zu einem erheblichen Teil solche am Wochenende liegen \naußerhalb der üblichen gewerblichen Öffnungszeiten und \ninnerhalb üblicher Zeiten der Ruhe und Erholung. Gleichwohl \nsollen hier für Sitzungen und Schulungen der Beigeladenen bis \n22.00 Uhr Stellplätze zur Verfügung stehen. Das bedeutet auch, \ndass die Antragstellerin kurz vor Eintreten der Nachtruhe durch \nAbfahrtsverkehr noch Lärm- und Abgasbelastungen in Kauf nehmen \nsoll. Der Hinweis der Beigeladenen auf ihre regelmäßigen \nDienstzeiten ändert an dieser Einschätzung nichts. \nStreitgegenstand ist die Baugenehmigung. Diese lässt über die \nDienstzeiten hinaus die Stellplatznutzung täglich bis 22.00 Uhr \nzu. Sie soll werktags nach der Betriebsbeschreibung schon jetzt \nund könnte - falls z.B. ein Bedarf nach Wochenendseminaren \nentsteht - auch am Wochenende entsprechend ausgenutzt werden. \nEine Ausnutzung der drei Stellplätze für den Hotelbetrieb \naußerhalb der Dienstzeiten der Beigeladenen dürfte auf der Hand \nliegen.\n\n14\n\nInsgesamt erweist sich damit das genehmigte Vorhaben als der \nAntragstellerin nicht mehr zumutbar.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/7-b-878-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/7-b-878-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302616","retrieved":"2026-07-09 03:28:35.777452+00:00"}}