{"status":"available","doknr":"OLD302624","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.19B1888.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"19 B 1888/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren 19 B 1888/00 wird eingestellt, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.\n\nDie Anträge auf Zulassung der Beschwerden gegen Nr. 1. und Nr. 2. des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2000 \nwerden abgelehnt.\n\nDer mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 gestellte Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung wird, soweit er nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt \nworden ist und über das erstinstanzlich angebrachte Begehren hinausgeht, \nabgelehnt.\n\nDie Kosten in den Verfahren 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 trägt der \nAntragsteller.\n\nDer Streitwert im Verfahren 19 B 1888/00 beträgt 4.000,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit nicht der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt worden ist, haben sämtliche Anträge des Antragstellers \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nzweitinstanzliche Verfahren und der mit Schriftsatz vom \n21. Januar 2001 gestellte Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das dort angebrachte Antragsbegehren \nsind unbegründet, weil die jeweils beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, \n§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Dies ergibt sich aus \nden nachfolgenden Gründen dieses Beschlusses, die für die hier \nzu treffende Entscheidung über die beim Oberverwaltungsgericht \ngestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nentsprechend gelten. \n\n4\n\nDer Senat ist nicht gehindert, zugleich mit der Entscheidung \nüber den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch \nüber die Anträge auf Zulassung der Beschwerden zu entscheiden. \nSoweit der Antragsteller auf S. 2 der Antragsschrift vom \n25. Dezember 2000 vorträgt, zu der Rechtsbehauptung, § 1671 \nAbs. 2 Nr. 2 BGB in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung \ndes Art. 1 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes - KindRG - vom \n16. Dezember 1997, BGBl. I, 2942, verstoße gegen Art. 6 GG, \nwerde er weitere Ausführungen machen, sobald Prozesskostenhilfe \nbewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet sei, ist \nergänzender Vortrag schon deshalb nicht abzuwarten, weil \nsolcher nur für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bewilligt \nwerde, und mithin bedingt angekündigt ist; diese Bedingung kann \naber nicht eintreten, weil der Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe mit diesem Beschluss abgelehnt wird.\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Art des Rechtsmittels gegen den \nangefochtenen Beschluss geht der Senat davon aus, dass der \nAntragsteller die zunächst - veranlasst durch die dem \nangefochtenen Beschluss beigefügte, nach § 146 Abs. 4 VwGO \nunrichtige Rechtsmittelbelehrung - mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 29. November 2000 erhobene Beschwerde nicht weiterverfolgt. \nDas damit eingelegte Rechtsmittel ist vielmehr als Antrag auf \nZulassung der Beschwerde zu behandeln, nachdem der \nAntragsteller auf den gerichtlichen Hinweis vom 18. Dezember \n2000 auf den allein statthaften Rechtsbehelf eines Antrags auf \nZulassung der Beschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n25. Dezember 2000 einen solchen Antrag sowohl gegen Nr. 1. als \nauch gegen Nr. 2. des angefochtenen Beschlusses gestellt hat. \nDies entspricht auch dem im Schriftsatz vom 25. Dezember 2000 \nunter 2. \"hilfsweise\" gestellten Antrag wie auch in Ansehung \nder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sachgerechter \nprozessualer Handhabung. Die Mitteilung des Antragstellers im \neigenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2000, im Übrigen bleibe \ndie Beschwerde aufrechterhalten, ist demgegenüber schon im \nHinblick auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO, worauf \nder Antragsteller zuvor hingewiesen worden war, unbeachtlich, \nzumal das gesamte zweitinstanzliche Vorbringen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller mit \neiner - zulassungsfreien - Beschwerde auch etwa gegen die \nerstinstanzliche Streitwertfestsetzung wendet.\n\n6\n\nDer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Dezember 2000 \ngestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die \nVersagung von Prozesskostenhilfe (Nr. 1. des angefochtenen \nBeschlusses) ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine \nZulassung nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der \nAblehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem \nsinngemäßen Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht \nhabe die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht \ndes Sachbegehrens gestellt werden dürften, überspannt, in dem \nes die Prüfung der Erfolgsaussicht mit der Prüfung der \nBegründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung \"verwechselt\" habe. Ob die beabsichtigte \nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist \naufgrund einer summarischen Prüfung zu beantworten, die \nvermeidet, dass die Rechtsverfolgung selbst in das \nNebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird; das \nProzesskostenhilfeverfahren bezweckt, den verfassungsrechtlich \ngebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen und nicht selbst zu \nbieten, um die Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch den \nmittellosen Beteiligten im Verhältnis zu einem besser \ngestellten nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Danach ist \ndie hinreichende Erfolgsaussicht zwar nicht erst dann zu \nbejahen, wenn der Prozesserfolg schon gewiss ist; sie kann aber \nandererseits nicht nur verneint werden, wenn ein Erfolg in der \nHauptsache schlechthin ausgeschlossen ist, sondern auch schon \ndann, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März \n1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 \n(356 ff.) = NJW 1991, 413 f., und \nBeschluss vom 4. Februar 1997 - 1 BvR \n391/93 -, NJW 1997, 2102 (2103).\n\n9\n\nIn Orientierung an diesen Vorgaben ist die hinreichende \nErfolgsaussicht zu bejahen, wenn das Gericht den \nRechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener \nSachdarstellung und der von Amts wegen zu berücksichtigenden \nvorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar \nhält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der \nMöglichkeit der Beweisbarkeit überzeugt ist. Es reicht aus, \nwenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein \nUnterliegen. Hängt die Sachentscheidung von der Beantwortung \neiner Rechtsfrage ab, bietet die Rechtsverfolgung in der Regel \ndann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn diese schwierig und \nbislang ungeklärt ist; denn das Prozesskostenhilfeverfahren \ndient nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu \nentscheiden. Demgegenüber braucht Prozesskostenhilfe nicht \nbewilligt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche \nRechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, \ngleichwohl aber nicht umstritten und auch nicht schwierig ist, \nihre Beantwortung also mit Blick auf die einschlägige \ngesetzliche Regelung oder auf die Auslegungshilfe der hierzu \nbereits ergangenen Rechtsprechung keine Schwierigkeiten \nbereitet. Bestehen allerdings ernstliche Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, \nist die hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel zu \nbejahen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März \n1990, a.a.O.; Neumann in Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 166 Rdnrn. 89 - 93; Olbertz in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 166 Rdnr. 29; Zöller/Philippi, ZPO, \n22.A., § 114 Rdnrn. 19, 21; jeweils \nm.w.N.\n\n11\n\nGemessen daran begegnet die Ablehnung des Antrags auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche \nVerfahren keinen ernstlichen Zweifeln. Der Antragsteller lebt \nvon seiner Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Töchter nicht nur \nvorübergehend getrennt, das Scheidungsverfahren ist beim \nFamiliengericht anhängig; nach der fortgeltenden \nfamiliengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung vom 27. Mai 1997 \nhat er nicht die Personensorge für die gemeinsame Tochter, die \nSchülerin bei der Antragsgegnerin ist. Auf der Grundlage dieses \nfeststehenden entscheidungserheblichen Sachverhalts war zu dem \nAntrag des Antragstellers nach § 123 VwGO, \n\n12\n\nfestzustellen, dass er als Vater der \nbezeichneten Töchter vorläufig bis zu \neiner rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren 4 K 5858/00 \nberechtigt ist, in der Klassen- und \nSchulpflegschaft der Antragsgegnerin \ndas aktive und passive Wahlrecht sowie \nbei Entscheidungen das Stimmrecht \nwahrzunehmen,\n\n13\n\nüber die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der \nnichtsorgeberechtigte Elternteil einer Schülerin oder eines \nSchülers nach den maßgeblichen Vorschriften des \nSchulmitwirkungsgesetzes mitwirkungsberechtigt ist. Diese \nRechtsfrage, über die das Verwaltungsgericht in den Gründen des \nBeschlusses zu 2. auch entschieden hat, war und ist aber, wie \nsich auch aus den nachfolgenden Gründen dieses Beschlusses \nergibt, nicht so schwierig zu beantworten, dass dem \nAntragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt werden musste. In \nder Rechtsprechung des Senats, \n\n14\n\nvgl. Urteil vom 22. Oktober 1993 \n- 19 A 1744/93 -, \n\n15\n\nist geklärt, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht \nim Sinne der §§ 38 - 40 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) \nErziehungsberechtigter ist und ihm kein Anspruch auf Auskunft, \nBeratung und Information im Schulverhältnis nach den genannten \nVorschriften zusteht; die entscheidungstragenden \nRechtsausführungen sind jedenfalls im Ansatz auf die \nBeantwortung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage \nübertragbar. Letztere ist ferner für eine vergleichbare \nKonstellation in der Rechtsprechung eines anderen Obergerichts, \n\n16\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 17. August 1992 - 9 S 2345/90 -, \nSchul- und Prüfungsrechtliche \nEntscheidungen (SPE) n. F. 222, Nr. 15 \nunter Bezugnahme auf das Urteil \ndesselben Gerichts vom 17. Dezember \n1991 - 9 S 2163/90 -, SPE n. F. 330, \nNr. 14 = ESVGH 42, 176 ff.,\n\n17\n\nzu im Kern vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen \nweitgehend geklärt. Sie ist im Übrigen, auch soweit neue Fragen \nin Erwägung zu ziehen sind, im Hinblick auf die \nAuslegungshilfen der bisher vorliegenden Rechtsprechung und auf \nallgemeine Auslegungsregeln eindeutig zu verneinen. Soweit der \nAntragsteller die Frage des Grundrechts- bzw. \nMenschenrechtsverstoßes aufwirft, begründet dies allein noch \nnicht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ernstliche \nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen \nRechtsvorschriften, worauf es hier ankäme, hat der \nAntragsteller nicht im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \naufgezeigt und bestehen auch nicht.\n\n18\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der \nVersagung von Prozesskostenhilfe bestehen auch nicht im \nHinblick auf das Vorbringen des Antragstellers in dem \nanwaltlichen Schriftsatz vom 25. Dezember 2000, der Umstand, \ndass sich das Verwaltungsgericht mit der Entscheidung über den \nSachantrag, für den Prozesskostenhilfe beantragt worden sei, \nbeeilt habe, sei für die summarische Prüfung der hinreichenden \nErfolgsaussicht unerheblich und schließe die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht aus. Damit ist nicht aufgezeigt, dass \ndas Antragsbegehren in der Sache hinreichende Aussicht auf \nErfolg bot. Soweit der Antragsteller damit das Vorbringen aus \ndem von ihm persönlich eingereichten Schriftsatz vom \n2. Dezember 2000 aufgegriffen haben sollte, bleibt sein \nZulassungsbegehren ebenfalls ohne Erfolg. In diesem Schriftsatz \nhat der Antragsteller vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe \nentgegen seiner Bitte um einen richterlichen Hinweis \nhinsichtlich des Betreibens des Verfahrens nach § 123 VwGO und \num Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag \nunzulässigerweise zugleich mit dessen Ablehnung auch über den \nSachantrag entschieden; es habe so unter Verstoß gegen das \nRecht auf rechtliches Gehör und die Regeln eines fairen \nVerfahrens ihm keine Chance zur juristisch sachgerechten \nBegründung seiner Anträge gegeben. Dieses Vorbringen führt \nnicht auf den Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung \nmit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich einen \nentscheidungserheblichen Mangel des Verfahrens, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann. Grundsätzlich ist zwar über einen \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der \nEntscheidung über das Sachbegehren zu entscheiden. Dies gilt \njedoch nicht in einem Eilverfahren. Das vorläufige \nRechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO ist auf eine baldige \nSachentscheidung angelegt. Um diese im Interesse des begehrten \neffektiven Rechtsschutzes nicht zu verzögern, ist in diesem \nVerfahren grundsätzlich eine Vorabentscheidung über das - wie \nhier - mit dem Eilantrag gestellte Prozesskostenhilfegesuch \nnicht geboten.\n\n19\n\nVgl. Hess VGH, Beschluss vom \n9. Oktober 1989 - 1 TG 1966/89 u.a. -, \nNVwZ-RR 1990, 223 (224); OVG Hamburg, \nBeschluss vom 13. Februar 1996 - Bs IV \n313/95 -, DVBl. 1996, 1318 (1319); VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom \n30. März 1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ \n1998, 647 (649); Olbertz in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 166 Rdnr. 63.\n\n20\n\nDass hier ausnahmsweise eine Vorabentscheidung über den \nProzesskostenhilfeantrag geboten gewesen wäre, hat der \nAntragsteller im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt; er \nverweist vielmehr auch in der Antragsschrift auf die \nEilbedürftigkeit der Sachentscheidung.\n\n21\n\nAuch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist \nunter vorgenanntem Aspekt nicht gegeben.\n\n22\n\nVgl. zu einem Gehörsverstoß infolge \nrechtswidriger Ablehnung eines \nProzesskostenhilfeantrags in einem \nKlageverfahren: BVerwG, Beschluss vom \n8. März 1999 - 6 B 121.98 -, NVwZ-RR \n1999, 587.\n\n23\n\nDenn dieses Verfahrensrecht tritt in Eilverfahren hinter dem \nRecht auf effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das Sachbegehren \njedenfalls dann zurück, wenn sich - wie hier - die \nentscheidungserhebliche Rechtsfrage auf der Grundlage \nvorliegender Rechtsprechung und Auslegungshilfen unzweifelhaft \nin einer Weise beantworten lässt, dass ein Erfolg des \nSachbegehrens fernliegt, wenn nicht gar ausgeschlossen \nerscheint, und die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter keinem \nGesichtspunkt erwarten lässt, dass weitergehender, für einen \nErfolg des Sachbegehrens entsprechender Klärungsbedarf \naufgezeigt wird.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller \"im Übrigen\" zur Geltendmachung \nernstlicher Zweifel auf den Vortrag im Schriftsatz vom 27. \n(gemeint: 29.) November 2000 \"bzw.\" vom 2. und 8. Dezember 2000 \nBezug nimmt, genügt das Vorbringen, abgesehen von der \nUnbestimmtheit der Bezugnahme, schon deshalb nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil danach \ndie Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem \nAntrag darzulegen sind. Ergänzend weist der Senat in Bezug auf \ndas Vorbringen in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 29. November \n2000, die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe sei nicht nachvollziehbar, das Begehren sei \nnicht begründet abgehandelt worden und daher sei den \nAnforderungen an das rechtliche Gehör nicht genügt, auf \nFolgendes hin: Soweit ein Gehörsverstoß gerügt wird, hat der \nAntragsteller nicht aufgezeigt, welches entscheidungserhebliche \nVorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen \nund für seine Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen \nhat. Soweit gerügt wird, die Entscheidung sei nicht mit Gründen \nversehen, geht die Rüge deshalb fehl, weil das \nVerwaltungsgericht die entscheidungstragenden Gründe durch die \nVerweisung auf die Beschlussgründe zu 2. mitgeteilt hat und \ndiese erkennen lassen, welche Überlegungen für die Ablehnung \nmaßgebend gewesen sind.\n\n25\n\nVgl. zu den Anforderungen an einen \nrelevanten Begründungsmangel nach § 138 \nNr. 6 VwGO BVerwG, Beschluss vom \n5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, \n3290, m.w.N..\n\n26\n\nDer Antragsteller hat schließlich auch in Bezug auf die \nVersagung von Prozesskostenhilfe die Zulassungsgründe nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 - besondere rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache - und nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache - geltend gemacht. Auch insofern \nliegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde \nnicht vor, weil die maßgeblichen Voraussetzungen unter Verstoß \ngegen das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) \nnicht ansatzweise dargelegt worden sind und im Übrigen auch \nnicht vorliegen, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, \ndie hier entsprechend heranzuziehen sind.\n\n27\n\nIn Bezug auf die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO \nliegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde \nebenfalls nicht vor.\n\n28\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses zu 2. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind \nnicht in einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise \naufgezeigt bzw. nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat einen \nAnordnungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der von \nseiner Ehefrau getrennt lebende Antragsteller nicht die \nelterliche Sorge für seine Töchter hat, jene vielmehr für die \nZeit des Getrenntlebens der Eheleute durch Beschluss des \nAmtsgerichts - Familiengerichts - B......................vom \n27. Mai 1997 auf die Mutter übertragen worden ist und der \nAntragsteller daher nicht Erziehungsberechtigter im Sinne der \nmaßgeblichen Vorschriften des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) \nund nicht mitwirkungsberechtigt ist. Diese Rechtsauffassung ist \neindeutig zutreffend, insbesondere auch nicht durch die vom \nAntragsteller vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände in \nFrage gestellt. \n\n29\n\nGemäß § 1 Abs. 3 SchMG wirken - neben Lehrern und Schülern - \ndie \"Erziehungsberechtigten\" nach Maßgabe des Gesetzes an der \nGestaltung des Schulwesens mit. Nach § 11 Abs. 2 SchMG sind \nMitglieder der Klassenpflegschaft die \"Erziehungsberechtigten\" \nder Schüler der Klasse, und aus dem Kreis der \nErziehungsberechtigten werden nach Abs. 5 ein Vorsitzender und \nder Stellvertreter gewählt; nach Abs. 8 Satz 1 haben die \n\"Erziehungsberechtigten\" in der Klassenpflegschaft für jeden \nvon ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme. Mitglieder \nder Schulpflegschaft sind nach § 10 Abs. 1 SchMG u. a. die \nVorsitzenden der Klassenpflegschaft, ihre Stellvertreter können \nan den Sitzungen der Schulpflegschaft mit beratender Stimme \nteilnehmen; als Vorsitzender der Schulpflegschaft und als \nStellvertreter wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft \nsowie u.a. die stellvertretenden Vorsitzenden der \nKlassenpflegschaft. Auch in der näheren Ausgestaltung der \nMitwirkung in der Schule (vgl. etwa § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 \nSatz 4, Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 10 und 11, \n§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 e) und f) SchMG) sind in den Kreis \nder Mitwirkungsberechtigten die \"Erziehungsberechtigten\" \neinbezogen. Diese einfachgesetzlichen Bestimmungen \nkonkretisieren in insofern wörtlicher Übereinstimmung die \nlandesverfassungsrechtliche Rechtsgrundlage der kollektiven \nElternmitwirkung in Art. 10 Abs. 2 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen (LV NRW), wonach \"die \nErziehungsberechtigten\" durch Elternvertretungen an der \nGestaltung des Schulwesens mitwirken. Die hier für das \nAntragsbegehren maßgeblichen Rechtsvorschriften knüpfen mithin \ndas Mitwirkungsrecht nicht generell an das Elternrecht, sondern \nan die Erziehungsberechtigung, die im Einzelfall einerseits \nauch einer Person zustehen kann, die nicht Elternteil ist, \nandererseits aber auch Eltern oder einem Elternteil \nvorenthalten sein kann. Dem Wortsinn des Begriffs nach ist \n\"erziehungsberechtigt\", wer zur Erziehung (des minderjährigen \nSchülers) berechtigt ist. Dies ist in den Rechtsvorschriften \ndes Fünften Titels des 4. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches \nbestimmt, mit denen der Bundesgesetzgeber von der \nkonkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche \nRecht nach Art. 74 Nr. 1 GG in Bezug auf die elterliche Sorge \numfassend Gebrauch gemacht hat. Gemäß §§ 1631 Abs. 1, 1626 Abs. \n2, 1631 a Satz 1 BGB sind insbesondere die Pflicht und das \nRecht, das minderjährige Kind zu erziehen und für dessen \nAusbildung zu sorgen, Teil der Personensorge; diese und damit \nauch das Erziehungsrecht umfassen auch die Sorge in den \nAngelegenheiten der schulischen Ausbildung.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober \n1993 - 19 A 1744/93 -, m.w.N. zum \nAnspruch der Erziehungsberechtigten auf \nAuskunft, Beratung und Information im \nSchulverhältnis nach §§ 38 - 40 \nASchO.\n\n31\n\nNach § 1626 Abs. 1 BGB steht die elterliche Sorge für das \nminderjährige Kind, die auch die Personensorge umfasst, den \nEltern zu, die diese nach § 1627 BGB in eigener Verantwortung \nund im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben \nhabe. Bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern \nbzw. bei Scheidung der Ehe bestimmt das Familiengericht gemäß \n§§ 1671, 1672 BGB in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden \nFassung, welchem Elternteil die elterliche Sorge zustehen soll; \nnach § 1671 BGB in der jetzt geltenden Fassung kann das \nFamiliengericht, wenn die Eltern, denen die elterliche Sorge \ngemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, auf \nAntrag eines Elternteils diesem unter bestimmten \nVoraussetzungen die elterliche Sorge oder einen Teil davon \nallein übertragen.\n\n32\n\nAn die Innehabung des Erziehungsrechts gemäß den \nfamilienrechtlichen Bestimmungen knüpfen die Regelungen des \nSchulmitwirkungsgesetzes zu dem auf die Erziehungsberechtigten \nbeschränkten Kreis der Mitwirkungsberechtigten ersichtlich an. \nDies liegt auch nahe, weil die Zuordnung und Ausgestaltung des \nErziehungsrechts durch die familienrechtlichen Bestimmungen im \nVerhältnis der Eltern zueinander sowie für das Außenverhältnis \nzu Dritten weitgehend vorgegeben ist. Denn die Bestimmungen \nüber die elterliche Sorge dienen der gesetzlichen Ausgestaltung \ndes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Interesse des Kindeswohls \nden Eltern zustehenden Elternrechts, das eine klare Zuordnung \nder elterlichen Sorge zu den Eltern oder einem Elternteil und \nrechtliche Befugnisse im Verhältnis zum Kind, vor allem auch \ngegenüber Dritten voraussetzt. Gerade für den Fall, dass \nabweichend von dem Regelfall, von dem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG \nausgeht, das Kind nicht mit seinen durch die Ehe verbundenen \nEltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und nicht von \nVater und Mutter gemeinsam erzogen wird, bedarf es der \ngesetzlichen Ausgestaltung des Elternrechts dahin, dass ein \nAusgleich zwischen den grundrechtlich geschützten \nRechtspositionen geschiedener bzw. auf Dauer getrennt lebender \nEltern vorgenommen wird und den Eltern oder einzelnen \nElternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zugeordnet \nwerden.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 3. November \n1982 - 1 BvL 25/80 u.a. -, BVerfGE 61, \n358 (372 ff.) = NJW 1983, 101; ferner \nBeschlüsse vom 7. Mai 1991 - 1 BvL \n32/88 -, BVerfGE 84, 168 (179 f.) = NJW \n1991, 1944, und vom 7. März 1995 \n- 1 BvR 790/91 u.a. -, BVerfGE 92, 158 \n(176 ff.).\n\n34\n\nOb die Anknüpfung schul(mitwirkungs)rechtlicher Bestimmungen \nan die familienrechtliche Ausgestaltung des Sorgerechts aus \nGründen der Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG) oder des \nVorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) zwingend ist, \n\n35\n\nso wohl OVG NRW, Urteil vom \n22. Oktober 1993 - 19 A 1744/93 -, \n\n36\n\noder dem Landesgesetzgeber aus dem staatlichen \nErziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) für den Bereich der Schule \ndie Befugnis zu eigenverantwortlicher Gestaltung des \nMitwirkungsrechts der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten \nzusteht, \n\n37\n\nvgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S \n2163/90 -, Schul- und \nPrüfungsrechtliche Entscheidungen (SPE) \nn. F. 330, Nr. 14 = ESVGH 42, \n176 ff.,\n\n38\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Anknüpfung der \nMitwirkungsberechtigung nach dem Schulmitwirkungsgesetz, \ninsbesondere des aktiven und passiven Wahlrechts in der \nKlassen- und Schulpflegschaft, an das dem \nPersonensorgeberechtigten zustehende Erziehungsrecht entspricht \njedenfalls Sinn und Zweck der Schulmitwirkung und der darauf \nbezogenen Befugnisse. Im Bereich des Schulwesens ist der Staat \nsowohl in Wahrnehmung der Schulaufsicht als auch des \nstaatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der dem \nelterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG \ngleichgeordnet ist, verpflichtet, die Verantwortung der Eltern \nfür den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten; die \ngemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule ist in einem \nsinnvoll aufeinander bezogenen und vertrauensvollen \nZusammenwirken zu erfüllen.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar \n1982 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360, \n377 ff..\n\n40\n\nDemgemäß ist die Klassenpflegschaft nach § 11 Abs. 6 und \nAbs. 7 Satz 1 SchMG im Rahmen der Lehrplanrichtlinien an der \nBildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse zu beteiligen. Die \nSchulpflegschaft vertritt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SchMG die \nInteressen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der \nBildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und \nErziehungsauftrag in der Schule. Der gemeinsamen und im \nZusammenwirken zu erfüllenden Erziehungsaufgabe trägt die \nBeschränkung des Kreises der Mitwirkungsberechtigten und damit \nder aktiv und passiv Wahlberechtigten und auch der \nStimmberechtigten auf die Personen Rechnung, die nach den \nfamilienrechtlichen Bestimmungen oder aufgrund \nfamiliengerichtlicher Entscheidung Erziehungsberechtigte sind. \nDie Anknüpfung an die familienrechtliche Gestaltung des \nErziehungsrechts gewährleistet darüber hinaus in der Praxis der \nSchulmitwirkung eine überschaubare, klare Zuordnung des \nMitwirkungsrechts gerade für die Fälle, in denen die Eltern \ngetrennt leben oder geschieden sind, und macht eine \nweitergehende Nachprüfung der Erziehungsberechtigung \nentbehrlich, die unter Umständen die Abläufe bei Wahlen und \nAbstimmungen erschweren und die Funktionsfähigkeit der Gremien \nbeeinträchtigen kann. Die Anknüpfung dient weiter dazu zu \nverhindern, dass Konflikte zwischen getrennt lebenden Eltern um \ndas Sorgerecht in die Schule bzw. in die Gremien und sonstige \nTätigkeiten im Bereich der Schulmitwirkung - gegebenenfalls mit \nnachteiligen Folgen für das Wohl des von der Trennung \nbetroffenen minderjährigen Schülers - hineingetragen werden und \ndass das Zusammenwirken in der Bildungs- und Erziehungsarbeit \nder Schule gestört wird. Für die Bewältigung von in den Bereich \nder Schule hineingetragenen elterlichen Konflikten sind nämlich \nim Schulmitwirkungsgesetz keine geeigneten Vorgaben und \nVerfahren zur Verfügung gestellt, sie sind vielmehr in dem \ndafür vorgesehenen Verfahren vor dem zuständigen Fachgericht \nnach den spezifischen materiell-rechtlichen Maßstäben und \nKriterien zu regeln. Schließlich trägt die Anknüpfung an die \nfamilienrechtliche Gestaltung des Erziehungsrechts dazu bei, \ndass in Bezug auf den einzelnen vertretenen Schüler, wie es \nauch sonst in schulischen Angelegenheiten erforderlich ist, \neine einheitliche Entscheidung und Beteiligung im Rahmen der \nSchulmitwirkung erfolgt. Ob der Landesgesetzgeber das \nMitwirkungsrecht auf den nichtpersonenberechtigten Elternteil \nerstrecken kann, wenn der Personensorgeberechtigte \nzustimmt,\n\n41\n\nvgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. August 1992 - 9 S \n2345/90 -, SPE n. F., Nr. 222, \nNr. 15,\n\n42\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Es obläge ihm selbst, \ngegebenenfalls den Gestaltungsspielraum auszuschöpfen. Davon \nabgesehen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass \ndie Ehefrau des Antragstellers der Wahrnehmung der hier \nstreitigen Mitwirkungsrechte durch diesen zugestimmt hat; \nhiergegen spricht der Inhalt der vor dem Amtsgericht E. am \n29. Juni 2000 geschlossenen Vereinbarung.\n\n43\n\nEs bestehen danach keine Zweifel, dass im Sinne der \nVorschriften des Schulmitwirkungsgesetzes \nErziehungsberechtigter ist, wer nach den familienrechtlichen \nVorschriften oder Entscheidungen das Personensorgerecht bzw. \nden das Erziehungsrecht umfassenden Teil des \nPersonensorgerechts für den minderjährigen Schüler innehat.\n\n44\n\nVgl. auch Niehues, Schul- und \nPrüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 3. A., \nRdnr. 40, 81.\n\n45\n\nDas ist beim Antragsteller nicht der Fall, weil die \nelterliche Sorge für seine Töchter durch Beschluss des \nAmtsgerichts B..................... vom 27. Mai 1997 gemäß \n§ 1672 BGB a. F. für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter \nübertragen worden ist. Die zwischen den Eltern vor dem \nAmtsgericht E. am 29. Juni 2000 geschlossene Vereinbarung \nhat daran nichts geändert; nach Ziffer 8. ist der Antragsteller \nim Innenverhältnis zu seiner Ehefrau lediglich berechtigt, sich \nin der Schule über die Kinder zu informieren, an \nLehrersprechtagen teilzunehmen und \"passiv auch an \nSchulpflegschaftstagen teilzunehmen\", ohne hierbei ein aktives \nStimmrecht zu haben. \"Entscheidungen, die die Schule \nbetreffen\", werden von der Mutter getroffen. Schon in dieser \nVereinbarung wäre, würde dem Sachbegehren des Antragstellers \nentsprochen, ein Konfliktpotential angelegt, das vom \nschulischen Bereich fernzuhalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass \nauf der Grundlage der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz \nbewirkten Rechtsänderung, \n\n46\n\nvgl. hierzu für Übergangsfälle \nWeber, in: NJW 1999, 3160 (3165), \nm.w.N., \n\n47\n\nauch eine Änderung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes \ngetroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung eingetreten \noder herbeigeführt worden ist, macht der Antragsteller nicht \ngeltend.\n\n48\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des \nMitwirkungsrechts in der Schule auf Erziehungsberechtigte im \nvorgenannten Sinne bestehen nicht.\n\n49\n\nDie Benachteiligung des nichtpersonensorgeberechtigten \nElternteils gegenüber dem nach den Vorschriften des \nSchulmitwirkungsgesetzes allein mitwirkungsberechtigten \nElternteil ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die \nrelative Schwäche der Rechtsposition des aufgrund \nfamilienrechtlicher Regelung bzw. Entscheidung \nnichtsorgeberechtigten Elternteils wird bestimmt dadurch, dass \ndas Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, obschon \nFreiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, kein Grundrecht zur \nSelbstverwirklichung der Eltern ist, sondern dem Wohl des \ngemeinsamen Kindes zu dienen bestimmt ist und insofern \npflichtgebunden und durch das Wächteramt des Staates nach \nArt. 6 Abs. 2 Satz 2 GG beschränkt ist. Das Elternrecht kann, \nwenn die Eltern dauernd getrennt leben bzw. ihre Ehe geschieden \nist und sie sich über die gemeinsame Ausübung der Personensorge \nnicht einigen, in Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe, über den \nAusgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern im \nInteresse des Kindeswohls zu entscheiden dadurch eingeschränkt \nwerden, dass die Personensorge nur einem Elternteil zugewiesen \nwird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 3. November \n1982, a.a.O.\n\n51\n\nDer nichtsorgeberechtigte Elternteil wird dadurch \ngrundsätzlich nicht rechtlos gestellt, behält vielmehr, \nbeschränkt auf das Innenverhältnis zum sorgeberechtigten \nElternteil, Rechte in Bezug auf den Umgang und auf \nInformationen. Nach außen hingegen - und das gilt auch im \nVerhältnis zur Schule - erfolgt die Vertretung des gemeinsamen \nKindes durch den sorgeberechtigten Elternteil (§ 1629 Abs. 1 \nBGB).\n\n52\n\nDer Ausschluss des nichtpersonensorgeberechtigten \nElternteils von der Schulmitwirkung verstößt auch nicht gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG. Dass der Träger des \"natürlichen\" \nElternrechts von dem des Erziehungsrechts verschieden sein \nkann, wird im Grundgesetz selbst für bestimmte \nSachzusammenhänge vorausgesetzt, nämlich in Art. 6 Abs. 3 GG \nhinsichtlich der Trennung der Kinder von der Familie gegen den \nWillen der \"Erziehungsberechtigten\" und in Art. 7 Abs. 2 GG \nhinsichtlich des Rechts der \"Erziehungsberechtigten\", über die \nTeilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. \nErziehungsberechtigte im Sinne dieser grundrechtlichen \nBestimmungen sind neben sonstigen Berechtigten die Eltern, \nsoweit sie Inhaber des Personensorgerechts sind.\n\n53\n\nVgl. Robbers in: v. Mangoldt/Klein/ \nStarck, GG I, 4. A., Art. 6 Abs. 3 \nRdnr. 264 und Art. 7 Abs. 2 \nRdnr. 107.\n\n54\n\nEs ist durch ohne weiteres einleuchtende Gründe sachlich \ngerechtfertigt, dass die hier maßgeblichen schulrechtlichen \nVorschriften an diese familienrechtliche Ausgangslage, für die \ndas Kindeswohl oberste Richtschnur ist, anknüpfen. Die \nhinsichtlich der Personensorge widerstreitenden Interessen \ngetrennt lebender Eltern werden grundsätzlich auf der Ebene des \nFamilienrechts in den dafür vorgesehenen Verfahren zum \nAusgleich gebracht. Hiervon für den Bereich der Schule \nabzugehen ist durch sachliche Gründe nicht geboten. Im \nGegenteil sprechen die oben angeführten Gründe der \nRechtsklarheit und Funktionsfähigkeit der Mitwirkung in der \nSchule entschieden dafür, im Bereich der Schule es bei der \nfamilienrechtlichen Ausgangslage zu belassen. Auf diesen \nBegründungszusammenhang stellt im Kern auch die Erwägung des \nVerwaltungsgerichts ab, dass das grundrechtlich gewährleistete \nElternrecht dem Ausschluss der Mitwirkungsbefugnis des \nAntragstellers nicht entgegenstehe; sie ist daher rechtlich \nzutreffend. Unzutreffend ist demgegenüber der Einwand des \nAntragstellers, der Ausschluss von der elterlichen Mitwirkung \nsei willkürlich und diskriminierend.\n\n55\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Änderung \nder Rechtslage durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz die den \nAusschluss des nichtsorgeberechtigten Elternteils von der \nSchulmitwirkung rechtfertigenden Gründe nicht entfallen lassen. \nEs ist vielmehr trotz weitgreifender Änderungen im Übrigen \ndabei geblieben, dass die elterliche Sorge bei nicht nur \nvorübergehendem Getrenntleben der Eltern auf Antrag, also bei \nfehlender Einigung auf die gemeinsame Sorge, einem Elternteil \nallein zugewiesen werden kann und dass - ebenso wie sonst das \ngemeinsame Sorgerecht - dann auch das alleinige Sorgerecht \neines Elternteils sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt \nfür die Zuordnung schulrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse ist. \nMit der Neugestaltung des Rechts der elterlichen Sorge in \n§ 1671 BGB ist auf eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung \nvon Amts wegen verzichtet worden, so dass ohne Antrag eines \nElternteils auf Übertragung der Alleinsorge die gemeinsame \nelterliche Sorge - mit Relevanz für die Rechte beider Eltern in \nder Schule - fortdauert. Grund dafür ist, dass es in erster \nLinie Sache der Eltern sein soll zu entscheiden, ob sie die \ngemeinsame Sorge nach ihrer Trennung bzw. Scheidung beibehalten \nwollen oder nicht. Wird ein Antrag auf Übertragung der \nAlleinsorge gestellt, ist diesem nach Maßgabe des § 1671 Abs. 2 \nNr. 1 oder Nr. 2 BGB vorbehaltlich des Abs. 3 stattzugeben. Die \nNeuregelung berechtigt danach nicht zu dem Schluss, dass der \ngemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der Alleinsorge eingeräumt \nwerden und die Alleinsorge nur die Ausnahme oder \"ultima ratio\" \nsein sollte. \n\n56\n\nVgl. BGH, Beschluss vom \n29. September 1999 - XII ZD 3/99 -, NJW \n2000, 203 (204).\n\n57\n\nSoweit der Antragsteller rügt, der Ausschluss des \nnichtsorgeberechtigten Elternteils von der Schulmitwirkung \nverstoße auch gegen Menschenrechte, insbesondere gegen den \ndurch Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des \nFamilienlebens, hat er nicht dargelegt und ist auch nicht \nersichtlich, welche über die erörterten grundrechtlichen \nBindungen hinausgehenden Gewährleistungen des Elternrechts \neines nichtsorgeberechtigten Elternteils bzw. \nEingriffsschranken sich aus Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK gerade für \nden Bereich der Schulverwaltung, insbesondere der \nSchulmitwirkung ergeben könnten.\n\n58\n\nSoweit der Antragsteller zur weiteren Begründung auf den \nVortrag in früheren Schriftsätzen Bezug nimmt, gilt das im \nVorstehenden zu der Bezugnahme Gesagte hier entsprechend. \nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass das \nVerwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Antragstellers \nim Schriftsatz vom 29. November 2000 einen Verstoß der \neinschlägigen gesetzlichen Regelung gegen Art. 6 Abs. 2 GG \ngeprüft und mit zwar knapper, aber - wie die vorstehenden \nAusführungen zeigen - zutreffender Begründung verneint hat. \nSchon deshalb liegt auch der insofern gerügte Gehörsverstoß \nnicht vor.\n\n59\n\nAuch soweit der Antragsteller hinsichtlich des Sachbegehrens \nnach § 123 VwGO die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 und 3 \nVwGO geltend macht, wird auf das im Vorstehenden hierzu \nAusgeführte verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass es \nabwegig ist, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache daraus \nherleiten zu wollen, dass \"der Beschwerdeführer \nDenkgewohnheiten widerspricht, was gerade für forensische \ngilt\"; dadurch etwa bedingte Schwierigkeiten haften jedenfalls \nnicht der Rechtssache selbst, also dem prozessualen \nStreitgegenstand an.\n\n60\n\nSchließlich rügt der Antragsteller ohne Erfolg, das \nVerwaltungsgericht habe weder seine Tochter, die Schülerin der \nAntragsgegnerin, noch deren Mutter beigeladen. Es kann \ndahinstehen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine \nBeiladung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO vorliegen. \nJedenfalls ist wegen des insofern sinngemäß geltend gemachten \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Vorliegen \neines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen \nkann - die Beschwerde schon deshalb nicht zuzulassen, weil \nnichts dafür dargelegt oder ersichtlich ist, dass die \nangefochtene Entscheidung darauf beruhen kann, das eine \nBeiladung rechtswidrig unterblieben ist. \n\n61\n\nHinsichtlich weiterer Einzelaspekte des zweitinstanzlichen \nVorbringens sieht der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 in \nVerbindung mit § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO von einer weiteren \nBegründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses ab, weil das \nweitere Vorbringen im Hinblick auf die Zuordnung zu \nZulassungsgründen und materiell-rechtlich weitgehend \nunstrukturiert ist.\n\n62\n\nSoweit der Antragsteller mit dem von ihm selbst verfassten \nSchriftsatz vom 21. Januar 2001 Anträge nach § 123 VwGO stellt, \nist darüber zu entscheiden, weil er diese nicht lediglich für \nden Fall der Zulassung der Beschwerde angekündigt, sondern \nunbedingt gestellt hat. \n\n63\n\nSoweit der Antragsteller mit dem zu den Verfahren 19 B \n272/01 und 19 E 140/01 an das Oberverwaltungsgericht \nvorgelegten Schriftsatz vom 16. Februar 2001 und damit \nkorrespondierend die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n28. Februar 2001 hinsichtlich des mit Schriftsatz vom \n21. Januar 2001 gestellten Antrags zu 2. den Rechtsstreit für \nin der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n64\n\nDer aufrecht erhaltene Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom \n21. Januar 2001 ist, soweit er über das erstinstanzliche \nBegehren hinausgeht, abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er \ngenügt nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach \nsich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er \neinen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten \nlassen muss. Der Antragsteller hat den Antrag aber persönlich \ngestellt. Sein Prozessbevollmächtigter, dem von Seiten des \nGerichts die Antragsschrift vom 21. Januar 2001 unter Hinweis \nauf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO zugeleitet \nworden ist, hat nicht erklärt, dass er selbst den Antrag für \nden Antragsteller anbringe bzw. ihn bei der Rechtsverfolgung \nvertrete.\n\n65\n\nDavon abgesehen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die \nZulässigkeit der vorgenommenen Antragserweiterung im Verfahren \nauf Zulassung der Beschwerde. Eine Antragserweiterung im \nzweitinstanzlichen Verfahren setzt eine zulässige, d. h. auch \nzugelassene Beschwerde voraus. Das Zulassungsverfahren ist ein \nVerfahren besonderer Art. Dessen Gegenstand ist allein die \nPrüfung der abschließend normierten und fristgerecht geltend \ngemachten Zulassungsgründe, die auf die erstinstanzliche \nEntscheidung bzw. das erstinstanzliche Verfahren bezogen sind. \nDieser Gegenstand und der Zweck des Zulassungsverfahrens, dem \nOberverwaltungsgericht die Entscheidung über die Zulassung des \nRechtsmittels zu ermöglichen, würden verfehlt, wenn der \nAntragsteller sich den Zugang zur zweiten Instanz mit einem \nweiteren Antrag verschaffen könnte, der nicht Gegenstand der \nerstinstanzlichen Entscheidung ist.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n12. Januar 1998 - 18 B 22/98 - sowie \nBeschluss vom 5. Januar 2000 - 19 A \n2468/99 - zur Unzulässigkeit eines \nAnschlusszulassungsantrags.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt im Wesentlichen aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Hinsichtlich des erledigten Begehrens aus dem Schriftsatz \ndes Antragstellers vom 21. Januar 2001 beruht die \nKostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insofern entspricht \nes - auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller \nangeführten Nachgebens der Antragsgegnerin - billigem Ermessen, \nden Antragsteller mit den Kosten zu belasten; denn aus den \nvorstehenden Gründen wäre auch dieser Antrag als unzulässig \nabzulehnen gewesen.\n\n68\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Verfahren 19 B 1888/00 \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Es ist \nermessensgerecht, den in Bezug auf das mit dem Zulassungsantrag \nweiterverfolgte Begehren bestimmten Wertansatz in Höhe des \nhalben Auffangwertes nicht wegen des mit Schriftsatz vom \n21. Januar 2001 gestellten weitergehenden Antrags auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu erhöhen; die Bedeutung dieses \nBegehrens für den Antragsteller geht der Sache nach nicht über \ndas mit dem Zulassungsantrag weiterverfolgte Antragsbegehren \nhinaus.\n\n69\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/19-b-1888-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/19-b-1888-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302624","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.377133+00:00"}}