{"status":"available","doknr":"OLD302623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.15A1565.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"15 A 1565/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Mai 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von \nmehr als 4.441,40 DM festgesetzt wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 3/10, der Beklagte \n7/10.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nUnter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert \nfür das Klageverfahren bis zur Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. Mai 1996 \nauf 7.141,02 DM, ab dann und für das Berufungsverfahren auf 7.332,50 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. \n11a (Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 78), das er \nauf Grund einer Baugenehmigung vom 20. März 1974 mit einem \nWohnhaus bebaute. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der \nam 25. Februar 1994 in Kraft getretenen Satzung über die \nFestlegung von Grenzen gem. § 4 Abs. 4 des Maßnahmegesetzes \nzum Baugesetzbuch für den Ortsteil B. vom 18. \nFebruar 1994. Zur Entwässerung hieß es in der Baubeschreibung \ndes Bauantrags: \"Entwässerung Dreikammer-Klärgrube mit Abfluss \nan die Ortsleitung\". Die Baugenehmigung enthält folgende \nAuflage: \"Die Entwässerung kann zunächst nicht an eine \nzentrale Kanalisation angeschlossen werden. Der notwendige \nErlaubnisantrag gemäß § 7 WHG in Verbindung mit § 22 LWG ist \nspätestens bei der Ordnungsbehörde der Amtsverwaltung \nS. zu stellen.\" Die im Vorstehenden benannte \nOrtsleitung bestand in einem von den Anliegern verrohrten \nStraßenseitengraben, der in einen ebenfalls von den Anliegern \nverrohrten Straßenseitengraben der L 749 mündete und von dort \nzu einem Vorfluter geführt wurde. Das Teilstück bis zum \nklägerischen Grundstück wurde vom Kläger 1975 verlängert.\n\n4\n\nDer Beklagte erhob vom Kläger eine Kleineinleiterabgabe, \njedoch ursprünglich keine Kanalbenutzungsgebühr. Mit Bescheid \nvom 28. September 1990 hob der Beklagte die Bescheide über die \nErhebung einer Kleineinleiterabgabe für die Jahre 1989 und \n1990 auf und setzte stattdessen mit Bescheid vom 12. Oktober \n1990 ab 1989 Kanalbenutzungsgebühren fest. Im \nWiderspruchsbescheid vom 20. Mai 1992 zur Verfügung vom 12. \nOktober 1990 hieß es u.a.: \"Die leitungsmäßig voneinander \ngetrennten Entwässerungseinrichtungen in der Kernstadt und den \nStadtteilen B. , \nE. , E. , E. , L. , \nM. und S. werden einheitlich durch \ngemeinsames Personal der Stadt G. gewartet und \nunterhalten, ebenso werden sie haushaltsrechtlich und \nfinanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet. ... Die Stadt \nG. ist nach der generellen Regelung des § 53 Abs. 1 LWG \nin Verbindung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt \nfür Ihr Grundstück abwasserbeseitigungspflichtig. Sie bedient \nsich zur Erfüllung dieser Pflicht der von den Anliegern \nverlegten Rohrleitung, die nach den vorgenannten Kriterien \nrechtlich Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. \nDies wird auch noch dadurch verdeutlicht, dass nur der Stadt \nG. durch die untere Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt \nist, häusliche Abwässer und Niederschlagswasser in den offenen \nVorfluter einzuleiten. Sie sind nicht im Besitz einer \nentsprechenden Erlaubnis; die Annahme, die Rohrleitung, in die \nsie die vorgeklärten Abwässer Ihres Grundstücks einleiten, sei \nnicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, verbietet \nsich daher, da sie für Sie insoweit eine widerrechtliche \nInanspruchnahme des offenen Vorfluters bedeuten würde - mit \nden sich daraus ergebenden Konsequenzen.\"\n\n5\n\n1993 kanalisierte die Stadt den Ortsteil B. . \nDer in der Straße vor dem klägerischen Grundstück vorhandene \nKanal wurde in der Funktion als Regenwasserkanal belassen, \ndaneben wurde ein Schmutzwasserkanal zur Kläranlage verlegt. \nIm Sommer 1993 nahm die Stadt den Anschluss des klägerischen \nGrundstücks an diesen Kanal ab. Nach dem im vorliegenden \nVerfahren streitbefangenen Widerspruchsbescheid sind die zur \nEntwässerung des klägerischen Grundstücks erforderlichen \nAnlagen am 29. Oktober 1993 technisch fertiggestellt und am \n23. Dezember 1993 verdingungsrechtlich abgenommen worden. Am \n3. Februar 1994 wurde öffentlich bekanntgemacht, dass u.a. in \nB. die Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt \nseien und eine Anschlusspflicht bestehe.\n\n6\n\nMit der 11. Satzung vom 18. November 1993 (Inkrafttreten: \n21. November 1993) zur Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhöhte die Stadt den \nKanalanschlussbeitragssatz von früher 5,30 DM je \nVerteilungseinheit auf 11,40 DM je Verteilungseinheit. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 1993 setzte der Beklagte für \ndas klägerische Grundstück einen Kanalanschlussvollbeitrag von \n9.553,20 DM fest (838 Verteilungseinheiten x 11,40 DM je \nVerteilungseinheit). Den dagegen erhobenen Widerspruch hat er \nim Laufe des anschließenden verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1996 \nzurückgewiesen. \n\n8\n\nAm 18. November 1994 hat der Kläger Klage erhoben und neben \nAngriffen gegen die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur \nBeitrags- und Gebührensatzung im Wesentlichen vorgetragen, \ndass der Teilanschluss für die Einleitung von Regenwasser seit \nder Bebauung des Grundstücks unverändert beibehalten worden \nsei, sodass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der \nTeilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von \nSchmutzwasser berechne sich nach dem niedrigeren Beitragssatz, \nder vor dem durch die 11. Änderungssatzung erhöhten \nBeitragssatz galt, da der Anschluss vor Inkrafttreten der 11. \nÄnderungssatzung vorgenommen worden sei. \n\n9\n\nNachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, den \nBeitragsbescheid aufzuheben, soweit mehr als 2.412,18 DM \nfestgesetzt werden, hilfsweise vollständige Aufhebung, soweit \ndie 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung für \nanwendbar gehalten werde, hat er unter Ankündigung des Antrags \nmit am 4. Juni 1996 eingegangenem Schriftsatz vom 31. Mai 1996 \nzuletzt beantragt,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 28. Dezember 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. Mai 1996 aufzuheben, soweit er \n2.220,70 DM übersteigt. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur \nBeitrags- und Gebührensatzung verteidigt und weiter \nvorgetragen: Die Stadt habe die Grabenverrohrungen nie widmen \nwollen, sondern sie lediglich als Übergangslösung zur \nBeseitigung akuter Abwasserprobleme angesehen. Die Erhebung \nvon Kanalbenutzungsgebühren sei erfolgt, weil die \nGrundstückseigentümer eine den an die öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossenen Grundstückseigentümern \nvergleichbare Leistung empfingen, sodass aus \nGleichbehandlungsgründen auch Gebühren hätten erhoben werden \nmüssen. Daher habe der Anschluss an die Grabenverrohrung keine \nBeitragspflicht auslösen können. Die Abnahme des Anschlusses \nan den Schmutzwasserkanal im Sommer 1993 habe keine \nTeilbeitragspflicht auslösen konnen, weil die Abwasseranlage \nin B. zu diesem Zeitpunkt weder abgenommen noch \ngewidmet worden sei. Das sei erst mit der Bekanntmachung am \n3. Februar 1994 geschehen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angegriffene Urteil \nden Beitragsbescheid, soweit er angefochten war, aufgehoben, \nweil es die 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und \nGebührensatzung für unwirksam und den Teilbeitrag für die \nMöglichkeit der Einleitung von vorgeklärtem \nSchmutzwasser/Niederschlagswasser für festsetzungsverjährt \nhielt. \n\n15\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung des Beklagten. \n\n16\n\nDie Stadt hat durch die 21. Satzung vom 15. Dezember 2000 \nzur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung unter \nErstellung einer neuen Beitragskalkulation den \nAnschlussbeitrag rückwirkend zum 21. November 1993 auf 10,50 \nDM je Verteilungseinheit festgesetzt.\n\n17\n\nDer Beklagte trägt vor: Die Rohrleitung in der Straße vor \ndem klägerischen Grundstück sei kein öffentlicher Kanal \ngewesen, da die Stadt sich weder dieses Kanals zur \nEntwässerung der Grundstücke bedient habe noch eine Widmung \nals Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage vorliege. Die \nErhebung einer Kleineinleiterabgabe vom Kläger zeige gerade, \ndass er und nicht die Stadt als Einleiter des Abwassers in den \nVorfluter angesehen worden sei.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage insgesamt abzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen, soweit \nder Beitragsbescheid noch \nberufungsbefangen sei, also soweit der \nKläger zu einem höheren Beitrag als \n2.220,70 DM herangezogen werde. \n\n22\n\nEr wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der 21. \nÄnderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung und trägt \nvor: Die Rohrleitung in der Straße vor dem klägerischen \nGrundstück sei schon vor 1989 und damit in beitragsverjährter \nZeit Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen. \nDie technische Geeignetheit ergebe sich daraus, dass sie \nunverändert bis heute betrieben werde. Der Widmungswille \nergebe sich unzweifelhaft aus den Darlegungen des Beklagten im \nWiderspruchsbescheid vom 20. Mai 1992 zum \nKanalbenutzungsgebührenbescheid. Es gebe - auch aus Sicht der \nStadt - keinerlei Gesichtspunkte dafür, die Öffentlichkeit des \nKanals erst ab 1989 anzunehmen. Vielmehr sei der Beklagte \nzutreffend davon ausgegangen, dass der Kanal von Anfang an \nTeil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen sei. \nZutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich \nder Beklagte an diesen Äußerungen festhalten lassen müsse. \nAuch das Abwasserbeseitigungskonzept 1988 vermerke unter dem \nStichwort B. \"Schmutzwassereinleitung: aus \nKleinkläranlagen\", \"Einleitung in Betrieb\" und \"Kanalisation \nvorhanden\".\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n26\n\nSoweit der angefochtene Bescheid streitbefangen ist, \nnämlich soweit über nicht angefochtene 2.220,70 DM weitere \n7.332,50 DM festgesetzt sind, ist die Berufung teilweise \nbegründet, weil der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben \nwurde.\n\n27\n\nIn Höhe von weiteren 2.220,70 DM ist der angefochtene \nVerwaltungsakt nämlich rechtmäßig und verletzt deshalb nicht \ndie Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass \ndie Klage insoweit abzuweisen ist. Allein die Festsetzung des \ndarüber hinaus gehenden Beitrages von 5.111,80 DM DM ist \nrechtswidrig und verletzt deshalb den Kläger in seinen \nRechten, sodass insoweit der angefochtene Bescheid aufzuheben \nist. \n\n28\n\nSoweit ein Teilanschlussbeitrag für die Möglichkeit der \nEinleitung von auf dem Grundstück vorgeklärten Abwässern in \nRede steht, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung \nmit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung \nder Stadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 7. November 1980 (KABS 1980). Nach § 1 \nKABS 1980 erhebt die Stadt G. zum Ersatz ihres \nInvestitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und \nErweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen \nKanalanschlussbeitrag. Die Teilanschlussbeitragspflicht \nentstand am 1. Januar 1989 in Höhe von 50 % des damals \ngeltenden vollen Beitragssatzes gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1, 4 \nSatz 2 Buchst. a KABS 1980. Nach diesen Vorschriften entsteht \nfür tatsächlich angeschlossene Grundstücke, bei denen eine \nVorklärung auf dem Grundstück verlangt wird, eine \nTeilanschlussbeitragspflicht in der genannten Höhe mit dem \nAnschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung, und zwar \nauch dann, wenn die Grundstücke, wie hier, im \nAnschlusszeitpunkt keinen Baulandcharakter aufweisen. \n\n29\n\nAm 1. Januar 1989 wurde die Rohrleitung in der Straße vor \ndem klägerischen Grundstück Teil der öffentlichen \nAbwasseranlage, sodass ab diesem Zeitpunkt ein \nteilbeitragspflichtauslösender Teilanschluss bestand. Die in § \n4 Satz 2 Buchst. a KABS 1980 genannte Genehmigung ist die nach \n§ 9 der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1975 i.d.F der \nÄnderungssatzung vom 22. Dezember 1980 (EWS) erforderliche \nGenehmigung des Anschlusses nach den Vorschriften der \nBauordnung, die mit der Baugenehmigung erteilt wurde. \n\n30\n\nOb ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, \nhängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck \ntechnisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht \nformgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai \n1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 \n(301). \n\n32\n\nDer schon im Zeitpunkt der Bebauung des klägerischen \nGrundstücks vorhandene Kanal in der Straße vor dem \nklägerischen Grundstück war zum Zwecke der unschädlichen \nBeseitigung vorgeklärter Abwässer (§ 1 Abs. 1 EWS) technisch \ngeeignet, wie sich aus den Entwässerungsregelungen der \nBaugenehmigung ergibt.\n\n33\n\nZu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck war der Kanal seit \ndem 1. Januar 1989 durch den Beklagten bestimmt, weil er ihn \nrechtlich ab diesem Zeitpunkt in die öffentliche \nEntwässerungsanlage durch Widmung eingliederte. Entscheidend \ndafür ist der Umstand, dass er ab diesem Zeitpunkt für die \nBenutzung durch den Kläger Benutzungsgebühren verlangte. Dies \nwar nur zulässig, wenn es sich bei dem Kanal um einen Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt hat. Daher hat der \nBeklagte durch die Erhebung von Benutzungsgebühren den Willen \nder Stadt zu erkennen gegeben, dass der Kanal ab diesem \nZeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein sollte \nund ihn damit konkludent gewidmet. \n\n34\n\nVgl. zur Widmung durch Erhebung von \nKanalbenutzungsgebühren OVG NRW, Urteil \nvom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, \nNWVBl. 2000, 300 (301). \n\n35\n\nFür die Zeit davor kann entgegen der Auffassung des Klägers \neine Widmung des Kanals nicht festgestellt werden. Die \nGemeinde hat sich an der Errichtung der Rohrleitung nicht \nbeteiligt, vielmehr ist sie allein von den Anliegern \nvorgenommen worden. Schon das spricht nicht für die \nÖffentlichkeit, wenngleich ein solcher Kanal nach § 1 Abs. 4 \nEWS öffentlich sein kann. Jedoch bedarf es dann umso stärkerer \nIndizien für das Vorliegen einer Widmung. Auch die \nFeststellungen im Abwasserbeseitigungskonzept 1988 zwingen \nnicht zur Annahme des Vorhandenseins eines zur öffentlichen \nEntwässerungsanlage gehörenden Kanals. Damit wird nur der \nzutreffende Umstand belegt, dass ein Kanal vorhanden war, ohne \ndass dessen rechtliche Qualifizierung feststünde.\n\n36\n\nSchließlich belegen die Vorgänge um die Erhebung von \nKanalbenutzungsgebühren ab dem Jahre 1989 nicht, dass schon \nvor diesem Zeitpunkt der Kanal Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage war. Das ergibt sich nicht aus dem Hinweis \nim Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1992 zum \nKanalbenutzungsgebührenbescheid, wonach die leitungsmäßig \ngetrennten Entwässerungseinrichtungen in den verschiedenen \nOrtsteilen G. einheitlich durch Personal der Stadt \nG. gewartet und unterhalten sowie haushaltsrechtlich und \nfinanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet werden. Damit \nwerden, bezogen auf den Kanal vor dem klägerischen Grundstück, \nkeine konkreten Widmungshandlungen belegt, sondern nur \nAusführungen über die rechtliche Einheitlichkeit technisch \ngetrennter Anlagen gemacht. Zwar ist dem Widerspruchsbescheid, \nwie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, unzweifelhaft zu \nentnehmen, dass der Beklagte der Rechtsauffassung war, dass \nder hier in Rede stehende Kanal von Anfang an Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage war, da kein konkreter \nGesichtspunkt vorgebracht wird, der erst ab dem Jahre 1989 \ndiese Qualifizierung erlaubte. Indes liegt in der bloßen \nrechtlichen Fehlbewertung des Beklagten, der Kanal vor dem \nklägerischen Grundstück sei öffentlich, weil sich die Stadt \nder Rohrleitung zur Erfüllung ihrer Entwässerungspflicht \nbediene, keine Widmung. Diese liegt vielmehr konkludent in der \nRechtshandlung, ab dem 1. Januar 1989 Kanalbenutzungsgebühren \nzu erheben. \n\n37\n\nVgl. dazu, dass Erklärungen zur \nRechtslage regelmäßig nicht auf die \nÄnderung der materiellen Rechtslage \ngerichtet sind, OVG NRW, Urteil vom \n12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, \nNWVBl. 1990, 63 (64).\n\n38\n\nSomit ist am 1. Januar 1989 eine Teilbeitragspflicht mit \ndem Beitragssatz von 5,30 DM je Verteilungseinheit nach § 3 \nAbs. 7 KABS 1980 in Höhe von 838 Verteilungseinheiten x 5,30 \nDM je Verteilungseinheit x 0,5 = 2.220,70 DM entstanden. Die \nvierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. \n4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO war im \nZeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Jahre \n1993 noch nicht abgelaufen.\n\n39\n\nSoweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Teilbeitrag für \ndie Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser festgesetzt \nwird, rechtfertigt er sich ebenfalls aus § 8 KAG NRW in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt G. vom 20. Dezember 1977 \nin der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 1980. Die \nBeitragspflicht entstand auch hier gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1, 4 \nSatz 2 Buchst. a KABS 1980 mit dem tatsächlichen Anschluss. \nDas war entweder im Sommer 1993, als der Anschluss technisch \nhergestellt und von der Stadt abgenommen wurde, oder am 29. \nOktober 1993, als - wie es im streitgegenständlichen \nWiderspruchsbescheid heißt - die zur Entwässerung des \nGrundstücks erforderlichen Anlagen technisch fertiggestellt \nwurden, also in jedem Falle vor Inkrafttreten der \nBeitragssatzerhöhung mit der nunmehr maßgeblichen \nrückwirkenden Beitragssatzregelung der 21. Änderungssatzung am \n21. November 1993. Nicht maßgebend ist die Bekanntgabe der \nFertigstellung am 3. Februar 1994, da es sich dabei lediglich \num eine die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 7 der \nEntwässerungssatzung vom 18. Dezember 1992 (EWS 1992) \nauslösende Bekanntmachung handelt, die aber beitragsrechtlich \nirrelevant ist. Schließlich ist auch das Datum der \nverdingungsrechtlichen Abnahme der Abwasseranlage unerheblich, \nda § 4 Satz 2 Buchst. a KABS 1980 allein auf den \n- genehmigten - Anschluss abstellt, nicht aber darauf, \ninwieweit die gemeindliche Abwasseranlage gegenüber dem diese \nherstellenden Unternehmer abgenommen worden ist. Etwas anderes \nergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS 1992, nach \ndem ein Anschlussrecht nur bei der Möglichkeit eines \nAnschlusses an eine betriebsfertige öffentliche \nAbwasserleitung besteht. Technisch fertiggestellt und damit \nbetriebsfertig war die Entwässerungsanlage der Stadt am 29. \nOktober 1993, wie sich aus dem streitgegenständlichen \nWiderspruchsbescheid ergibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn in \ndiesem Zeitpunkt bereits ein von der Stadt abgenommener \nAnschluss an die Entwässerungsanlage hergestellt ist. Einer \nförmlichen Genehmigung des Anschlusses als \nbeitragspflichtauslösendes Merkmal nach § 4 Satz 2 Buchst a \nKABS 1980 bedurfte es nicht, da die im hier maßgeblichen \nZeitraum Sommer bis Oktober 1993 geltende Entwässerungssatzung \nnur noch die Abnahme des Anschlusses vorsah (§ 7 Abs. 3 EWS \n1992), was hier im Sommer 1993 erfolgte.\n\n40\n\nSomit entstand die Teilbeitragspflicht für die Möglichkeit \nder Einleitung von Schmutzwasser in diesem Zeitraum in Höhe \nvon 838 Verteilungseinheiten x 5,30 DM je Verteilungseinheit x \n0,5 = 2.220,70 DM. \n\n41\n\nAlso erweist sich der angegriffene Bescheid nur als \nrechtmäßig, soweit ein Beitrag in Höhe von 4.441,40 DM \nfestgesetzt wurde. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § \n132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. \n2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Gegenstand des Berufungsverfahrens \nist der gesamte erstinstanzliche Streitgegenstand, der mit der \nKlageschrift und der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 31. \nMai 1996 rechtshängig gemacht wurde. Im Gegensatz zur \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid nie \nvollständig mit der Klage angefochten worden. Zwar hat der \nKläger mit der Klageschrift neben der in erster Linie \nbegehrten Teilaufhebung des Bescheides, soweit ein Beitrag von \nmehr als 2.412,18 DM festgesetzt wird, hilfsweise auch die \nVollaufhebung beantragt, wenn das Gericht die 11. \nÄnderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung für \nanwendbar halten sollte. Dieser Hilfsantrag war jedoch \nunzulässig. Gegenstand eines Hilfsantrags kann nur ein anderer \nStreitgegenstand sein. Die mit dem Hauptantrag verfolgte \nTeilanfechtung ist jedoch in der mit dem Hilfsantrag \nverfolgten Vollanfechtung enthalten. Außerdem darf der \nHilfsantrag nicht, wie hier geschehen, davon abhängig gemacht \nwerden, dass das Gericht eine bestimmte Auffassung zur \nGültigkeit einer Satzungsregelung vertritt. Die grundsätzlich \nbedingungsfeindliche Prozesshandlung des Stellens von \nKlageanträgen darf zwar von einer innerprozessualen Bedingung \nabhängig gemacht werden. Dies kann der Misserfolg des \nHauptantrags sein, nicht jedoch eine bestimmte \nRechtsauffassung des Gerichts. Über einen Klagehauptantrag \nmuss das Gericht entscheiden, sodass der Eintritt der \nBedingung sicher festgestellt werden kann. Das ist bei bloßen \nBegründungselementen der Entscheidung nicht der Fall.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/15-a-1565-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/15-a-1565-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302623","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.288267+00:00"}}