{"status":"available","doknr":"OLD302622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.15A1564.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"15 A 1564/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDas angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens \nwegen der Klageteilrücknahme unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen \nteilweise geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. März 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von \nmehr als 6.075,10 DM festgesetzt wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den bis zur Klageteilrücknahme entstandenen Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens tragen Kläger und Beklagter je die Hälfte, von den weiteren \nerstinstanzlichen Kosten und den bis zur Teilerledigungserklärung entstandenen \nKosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10, von \nden danach entstandenen Kosten tragen der Kläger 4/10 und der Beklagte 6/10. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zur \nTeilerledigungserklärung auf 6.728,75 DM, für die Zeit danach auf 4.729,35 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Auf den K. \n10 (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 164), das er \nauf Grund einer Baugenehmigung vom 23. Februar 1977 mit einem \nWohnhaus bebaute. Zur Entwässerung hieß es im Bauantrag: \n\"Entwässerung mit Vorklärung an die Kanalisation\". Die Stadt \nG. legte den Bauantrag der Baugenehmigungsbehörde mit \nfolgender Bemerkung vor: \"Seitens der Stadt G. wird dem \nBauvorhaben zugestimmt, da planerische und baurechtliche \nBedenken nicht entgegenstehen. Das Grundstück liegt im \nNeubaugebiet 'Auf den K. ' und ist als erschlossen \nanzusehen, da eine ausgebaute Straße bis zum Grundstück führt \nund die Ableitung des über eine Kleinklärgrube gereinigten \nAbwassers in den vorhandenen Regenwasserkanal möglich ist.\" \nDer Beklagte (Ordnungsamt) erteilte dem Kläger unter den 15. \nFebruar 1977 eine wasserrechtliche Erlaubnis, \"die \nvorgereinigten Abwässer dem angrenzenden Vorfluter \nzuzuleiten\". Unter Nr. 7 der Auflagen, Bedingungen und \nHinweise heißt es: \"Sobald die Möglichkeit besteht, das \nGrundstück über die Ortskanalisation an die zentrale \nKläranlage anzuschließen, ist der Anschluss unter Ausschaltung \nder Grundstückskläranlage herzustellen.\" Die Baugenehmigung \ngibt folgenden Hinweis: \"Der Baugenehmigung wird der Bescheid \ndes Ordnungsamtes der Stadt G. vom 18. (gemeint wohl: \n15.) 2.77 bezüglich der Ableitung der Abwässer zugrunde \ngelegt.\" Der im Vorstehenden benannte Kanal wurde 1963 in der \nder Kirchengemeinde gehörenden Straße Auf den K. angelegt \nund zum V weg, auf den sie mündet, geführt. Im V. weg \nwurde ein Kanal zu einem Fließgewässer verlegt. Die \nFinanzierung der Verlegung dieser Kanäle erfolgte in der \nWeise, dass die Rechtsvorgängerin der Stadt G. , die \nGemeinde M. , die Kosten der eigentlichen \nRohrleitung und der Kontrollschächte trug, während die \nAnwohner die Erstellung des Rohrgrabens finanzierten. Auf \ndieselbe Weise wurde der Kanal in der Straße Auf den K. \n1969 bis zum Nachbargrundstück Auf den K. Nr. 8 des \nklägerischen Grundstücks verlängert, während der Kläger selbst \n1977 die Verlängerung bis zu seinem Grundstück vornahm. \n\n4\n\n1989 erwarb die Stadt die Straße Auf den K. von der \nKirchengemeinde. Der Beklagte erhob vom Kläger eine \nKleineinleiterabgabe, jedoch ursprünglich keine \nKanalbenutzungsgebühr. Mit Bescheid vom 28. September 1990 hob \nder Beklagte die Bescheide über die Erhebung einer \nKleineinleiterabgabe für die Jahre 1989 und 1990 auf und \nsetzte stattdessen mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 für die \nJahre 1989 und 1990 Kanalbenutzungsgebühren fest. Im \nWiderspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 zum Bescheid vom 12. \nOktober 1990 hieß es u.a.: \"Die leitungsmäßig voneinander \ngetrennten Entwässerungseinrichtungen in der Kernstadt und den \nStadtteilen B. , E. , E. , \nE. , L. , M. und S. \nwerden einheitlich durch gemeinsames Personal der Stadt \nG. gewartet und unterhalten, ebenso werden sie \nhaushaltsrechtlich und finanzwirtschaftlich einheitlich \nbewirtschaftet. ... Die Rohrleitung Auf den K. /V. weg \nist, da die Stadt G. durch ihre Rechtsvorgängerin, die \nGemeinde M. , zu ihrer Herstellung zumindest \nteilweise beigetragen hat, Bestandteil der öffentlichen \nAbwasseranlage der Stadt G. . Durch die Einleitung der auf \nIhrem Grundstück anfallenden Abwässer in die Rohrleitung \nnehmen Sie damit eine öffentliche Einrichtung der Stadt \nG. in Anspruch.\"\n\n5\n\n1993 kanalisierte die Stadt den Ortsteil M. und \nerstellte ein Pumpwerk zu einer Kläranlage, das nach \nFertigstellung einer Druckerhöhungsanlage am 23. Dezember 1993 \nin Betrieb genommen wurde. Der vorhandene Kanal in der Straße \nAuf den K. wurde im Januar 1994 an den in der \nV. straße neu verlegten Kanal angeschlossen. \n\n6\n\nMit der 11. Satzung vom 18. November 1993 (Inkrafttreten: \n21. November 1993) zur Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhöhte die Stadt den \nKanalanschlussbeitragssatz von früher 5,30 DM je \nVerteilungseinheit auf 11,40 DM je Verteilungseinheit. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 1993 setzte der Beklagte für \ndas klägerische Grundstück einen Kanalanschlussvollbeitrag von \n8.766,60 DM fest (769 Verteilungseinheiten x 11,40 DM je \nVerteilungseinheit). Den dagegen erhobenen Widerspruch hat er \nim Laufe des anschließenden verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 1996 \nzurückgewiesen. \n\n8\n\nAm 18. November 1994 hat der Kläger Klage erhoben und neben \nAngriffen gegen die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur \nBeitrags- und Gebührensatzung im Wesentlichen vorgetragen, \ndass allenfalls ein Teilbeitrag entstanden sein könne für die \nMöglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser, da ein \nTeilanschluss für die Möglichkeit der Einleitung von \nRegenwasser in der Straße Auf den K. seit jeher \nunverändert beibehalten worden sei. \n\n9\n\nNachdem der Kläger ursprünglich die vollständige Aufhebung \ndes Beitragsbescheides begehrt hatte, hat er zuletzt \nbeantragt,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 28. Dezember 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. März 1996 insoweit aufzuheben, als \ner den Betrag von 2.037,85 DM \nübersteigt. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur \nBeitrags- und Gebührensatzung verteidigt. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angegriffene Urteil \nden Beitragsbescheid, soweit er zuletzt noch angefochten war, \naufgehoben, weil es die 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und \nGebührensatzung für unwirksam und den Teilbeitrag für die \nMöglichkeit der Einleitung von vorgeklärtem \nSchmutzwasser/Niederschlagswasser für festsetzungsverjährt \nhielt. \n\n15\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung des Beklagten. \n\n16\n\nDie Stadt hat durch die 21. Satzung vom 15. Dezember 2000 \nzur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung unter \nErstellung einer neuen Beitragskalkulation den \nAnschlussbeitrag rückwirkend zum 21. November 1993 auf 10,50 \nDM je Verteilungseinheit festgesetzt. Die Hauptbeteiligten \nhaben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt, soweit ein Beitrag von 4.037,25 DM \n(einschließlich des infolge Klageteilrücknahme nicht mehr \nstreitbefangenen Teils) festgesetzt wird. \n\n17\n\nDer Beklagte trägt vor: Der Kanal Auf den K. sei kein \nöffentlicher Kanal gewesen, da die Stadt sich weder dieses \nKanals zur Entwässerung der Grundstücke bedient habe noch eine \nWidmung als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage \nvorliege. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage insgesamt abzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen, soweit \nder Beitragsbescheid noch \nberufungsbefangen sei, also soweit der \nKläger zu einem höheren Beitrag als \n4.037,25 DM herangezogen werde. \n\n22\n\nEr wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der 21. \nÄnderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung und trägt \nvor: Der Kanal in der Straße Auf den K. sei schon vor \n1989 und damit in beitragsverjährter Zeit Teil der \nöffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen. Die technische \nGeeignetheit ergebe sich daraus, dass er unverändert bis heute \nals Mischwasserkanal betrieben werde. Der Widmungswille ergebe \nsich unzweifelhaft aus den Darlegungen des Beklagten im \nWiderspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 zum \nKanalbenutzungsgebührenbescheid und den Äußerungen der Stadt \nim Zusammenhang mit der dem Kläger erteilten Baugenehmigung. \nEs gebe - auch aus Sicht der Stadt - keinerlei Gesichtspunkte \ndafür, die Öffentlichkeit des Kanals erst ab 1989 anzunehmen. \nVielmehr sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Kanal von Anfang an Teil der öffentlichen \nEntwässerungseinrichtung gewesen sei. Insbesondere spiele der \nEigentumserwerb an der Straße im Jahre 1989 keine Rolle, da \ndies keine Voraussetzung für die Öffentlichkeit des in der \nStraße liegenden Kanals sei. Zutreffend habe das \nVerwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte an \ndiesen Äußerungen festhalten lassen müsse. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n26\n\nSoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden ist, ist das Verfahren einzustellen und das \nangefochtene Urteil wirkungslos (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nanalog, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). \n\n27\n\nSoweit der angefochtene Bescheid noch berufungsbefangen \nist, nämlich soweit über den durch Klageteilrücknahme und \nTeilerledigungserklärung nicht mehr streitbefangenen Betrag \nvon 4.037,25 DM weitere 4.729,35 DM festgesetzt sind, ist die \nBerufung teilweise begründet, weil der Klage insoweit zu \nUnrecht stattgegeben wurde. In Höhe von weiteren 2.037,85 DM \nist der angefochtene Verwaltungsakt nämlich rechtmäßig und \nverletzt deshalb nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO), sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. \nAllein die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Beitrages \nvon 2.691,50 DM ist rechtswidrig und verletzt deshalb den \nKläger in seinen Rechten, sodass insoweit der angefochtene \nBescheid aufzuheben ist. \n\n28\n\nSoweit ein Teilanschlussbeitrag für die Möglichkeit der \nEinleitung von auf dem Grundstück vorgeklärten Abwässern in \nRede steht, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung \nmit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung \nder Stadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 7. November 1980 (KABS 1980). Nach § 1 \nKABS 1980 erhebt die Stadt G. zum Ersatz ihres \nInvestitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und \nErweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen \nKanalanschlussbeitrag. Die Teilanschlussbeitragspflicht \nentstand am 1. Januar 1989 in Höhe von 50 % des damals \ngeltenden vollen Beitragssatzes gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1, 4 \nSatz 1 KABS 1980. Nach diesen Vorschriften entsteht für \nGrundstücke, bei denen eine Vorklärung auf dem Grundstück \nverlangt wird, eine Teilanschlussbeitragspflicht in der \ngenannten Höhe, sobald es an die Abwasseranlage angeschlossen \nwerden kann. \n\n29\n\nAm 1. Januar 1989 wurde der Kanal in der Straße Auf den \nK. Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sodass ab diesem \nZeitpunkt eine teilbeitragspflichtauslösende \nTeilanschlussmöglichkeit bestand.\n\n30\n\nOb ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, \nhängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck \ntechnisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht \nformgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai \n1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 \n(301). \n\n32\n\nDer schon im Zeitpunkt der Bebauung des klägerischen \nGrundstücks vorhandene Kanal in der Straße Auf den K. war \nzum Zwecke der unschädlichen Beseitigung vorgeklärter Abwässer \n(§ 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1975) \ntechnisch geeignet, wie sich aus den Entwässerungsregelungen \nder Baugenehmigung und der Stellungnahme der Stadt G. im \nBaugenehmigungsverfahren ergibt.\n\n33\n\nZu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck war der Kanal seit \ndem 1. Januar 1989 durch den Beklagten bestimmt, weil er ihn \nrechtlich ab diesem Zeitpunkt in die öffentliche \nEntwässerungsanlage durch Widmung eingliederte. Entscheidend \ndafür ist der Umstand, dass er ab diesem Zeitpunkt für die \nBenutzung durch den Kläger Benutzungsgebühren verlangte. Dies \nwar nur zulässig, wenn es sich bei dem Kanal um einen Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt hat. Daher hat der \nBeklagte durch die Erhebung von Benutzungsgebühren den Willen \nder Stadt zu erkennen gegeben, dass der Kanal ab diesem \nZeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein sollte \nund ihn damit konkludent gewidmet. \n\n34\n\nVgl. zur Widmung durch Erhebung von \nKanalbenutzungsgebühren OVG NRW, Urteil \nvom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, \nNWVBl. 2000, 300 (301). \n\n35\n\nFür die Zeit davor kann entgegen der Auffassung des Klägers \neine Widmung des Kanals nicht festgestellt werden. Der \nUmstand, dass sich die Gemeinde M. an der \nErstellung eines Teils des Kanales im Jahre 1963 und 1969 \n(wenngleich nicht im letzten Endteil bis zum klägerischen \nGrundstück) durch Finanzierung der Rohrleitung und der \nKontrollschächte beteiligte, reicht noch nicht aus, um bereits \nzu diesem Zeitpunkt die Widmung dieses Kanals feststellen zu \nkönnen. Diese Vorgänge lassen sich dahin verstehen, dass zur \nfrühzeitigen Baureifmachung die Rechtsvorgängerin der Stadt \nG. , die Gemeinde M. , einen Zuschuss zur \nErstellung eines privaten Entwässerungskanals in der \nseinerzeitigen Privatstraße Auf den K. mit der Absicht \nder späteren Übernahme in die gemeindliche Entwässerungsanlage \nleistete. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von \nder der Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 - \n15 A 1929/96 -, zu Grunde liegenden Konstellation, in der von \nder Gemeinde ein Kanal im öffentlichen Straßenraum auf Grund \ngemeindlicher Planung, Ausschreibung und Auftragsvergabe \nverlegt wurde und sich die Anlieger daran lediglich finanziell \nbeteiligten. \n\n36\n\nAuch die von der Stadt G. im Rahmen der Erteilung \neiner Baugenehmigung für das klägerische Grundstück im Jahre \n1977 getätigten Äußerungen zwingen nicht zur Annahme des \nVorhandenseins eines zur öffentlichen Entwässerungsanlage \ngehörenden Kanals. Damit wird nur der zutreffende Umstand \nbelegt, dass ein Kanal vorhanden war, ohne dass dessen \nrechtliche Qualifizierung feststünde.\n\n37\n\nSchließlich belegen die Vorgänge um die Erhebung von \nKanalbenutzungsgebühren ab dem Jahre 1989 nicht, dass schon \nvor diesem Zeitpunkt der Kanal Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage war. Das ergibt sich nicht aus dem Hinweis \nim Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 zum \nKanalbenutzungsgebührenbescheid, wonach die leitungsmäßig \ngetrennten Entwässerungseinrichtungen in den verschiedenen \nOrtsteilen G. einheitlich durch Personal der Stadt \nG. gewartet und unterhalten sowie haushaltsrechtlich und \nfinanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet werden. Damit \nwerden, bezogen auf den Kanal in der Straße Auf den K. , \nkeine konkreten Widmungshandlungen belegt, sondern nur \nAusführungen über die rechtliche Einheitlichkeit technisch \ngetrennter Anlagen gemacht. Zwar ist dem Widerspruchsbescheid, \nwie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, unzweifelhaft zu \nentnehmen, dass der Beklagte der Rechtsauffassung war, dass \nder hier in Rede stehende Kanal von Anfang an Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage war, da kein konkreter \nGesichtspunkt vorgebracht wird, der erst ab dem Jahre 1989 \ndiese Qualifizierung erlaubte. Indes liegt in der bloßen \nrechtlichen Fehlbewertung des Beklagten, der Kanal in der \nStraße Auf den K. sei öffentlich, weil die Gemeinde \nM. zu seiner Herstellung zumindest teilweise \nbeigetragen habe, keine Widmung. Diese liegt vielmehr \nkonkludent in der Rechtshandlung, ab dem 1. Januar 1989 \nKanalbenutzungsgebühren zu erheben. \n\n38\n\nVgl. dazu, dass Erklärungen zur \nRechtslage regelmäßig nicht auf die \nÄnderung der materiellen Rechtslage \ngerichtet sind, OVG NRW, Urteil vom \n12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, \nNWVBl. 1990, 63 (64).\n\n39\n\nSomit ist am 1. Januar 1989 eine Teilbeitragspflicht mit \ndem Beitragssatz von 5,30 DM je Verteilungseinheit nach § 3 \nAbs. 7 KABS 1980 in Höhe von 769 Verteilungseinheiten x 5,30 \nDM je Verteilungseinheit x 0,5 = 2.037,85 DM entstanden. Die \nvierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. \n4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO war im \nZeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Jahre \n1993 noch nicht abgelaufen.\n\n40\n\nSoweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Teilbeitrag für \ndie Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser festgesetzt \nwird, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nStadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der \n21. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 (KABS 2000). Nach § \n1 KABS 2000 erhebt die Stadt G. zum Ersatz ihres \nInvestitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und \nErweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen \nKanalanschlussbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht gemäß §§ 3 \nAbs. 8 Satz 3, 4 Satz 2 Buchst. c KABS 2000 für den Fall, dass \nauf Grund einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage die \nNotwendigkeit der Vorklärung entfällt, mit der Möglichkeit des \nVollanschlusses in Höhe von 50 % des vollen Beitrages. Im \nvorliegenden Falle ist nach der bereits vorhandenen \nMöglichkeit der Einleitung vorgeklärten Abwassers und \nNiederschlagswassers die Möglichkeit der Einleitung \nungeklärten Schmutzwassers in den Kanal Auf den K. und \ndamit die Vollanschlussmöglichkeit im Januar 1994 mit dem \nAnschluss dieses Kanals an den im V. weg neu verlegten \nKanal und der bereits vorher erfolgten Inbetriebnahme der \nPumpanlage zum zentralen Klärwerk geboten worden. Somit \nentstand die Teilbeitragspflicht für die Möglichkeit der \nEinleitung von Schmutzwasser in diesem Zeitpunkt in Höhe von \n769 Verteilungseinheiten x 10,50 DM je Verteilungseinheit x \n0,5 = 4.037,25 DM. \n\n41\n\nAlso erweist sich der angegriffene Bescheid nur als \nrechtmäßig, soweit ein Beitrag in Höhe von 6.075,10 DM \nfestgesetzt wurde. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 und 2, \n161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Streitgegenstand in Höhe von \n1.999,40 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, \nentspricht es der Billigkeit, diesen Kostenanteil dem \nBeklagten aufzuerlegen, weil er durch nachträglichen \nrückwirkenden Erlass einer neuen Beitragssatzung unter \nZugrundelegung einer neuen Kalkulation den Bescheid auf eine \nneue Rechtsgrundlage gestellt hat.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § \n132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung \nberuht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/15-a-1564-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/15-a-1564-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302622","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.200029+00:00"}}