{"status":"available","doknr":"OLD302621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.14A682.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"14 A 682/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nRevision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1947 in Polen geborene und dort weiterhin wohnende Kläger, der \npolnischer Staatsangehöriger ist, reiste am 3. April 1992 mit einer \nÜbernahmegenehmigung vom 5. Februar 1979 (PO 39445) in das Bundesgebiet ein \nund beantragte am 6. April 1992 die Registrierung und die Einbeziehung in das \nVerteilungsverfahren. \n\n3\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. April 1992 mit der \nBegründung ab, der Kläger sei weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher \nVolkszugehöriger. Ihm sei, wie auch seine fehlenden deutschen Sprachkenntnisse \nzeigten und wie sich aus seinen Angaben bei der Anhörung ergebe, nicht durch \nErziehung in deutscher Kultur das Bewusstsein vermittelt worden, deutscher \nVolkszugehöriger zu sein. Die Abstammung von Volksdeutschen allein reiche nicht \naus, einen Bekenntniszusammenhang anzunehmen. In übrigen fehle es beim Kläger \nan einem Kriegsfolgenschicksal. Die Übernahmegenehmigung bleibe von der \nAblehnung der Registrierung und Verteilung unberührt. Den gegen diesen Bescheid \nam 6. Mai 1992 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. März 1993 im Wesentlichen mit der Begründung des \nAblehnungsbescheides zurück.\n\n4\n\nDer Kläger, der wieder nach Polen zurückgekehrt ist, hat am 8. April 1993 Klage \nerhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass er sich trotz fehlender \nSprachkenntnisse im Inneren als Deutscher gefühlt habe. Er bemühe sich auch seit \neinem Jahr, die deutsche Sprache zu erlernen, was angesichts seiner \npolnischsprachigen Umgebung schwierig sei. Sein Wunsch sei es, als Deutscher \nanerkannt zu werden.\n\n5\n\nDer Kläger hat keinen Antrag formuliert.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.\n\n9\n\nDas beigeladene Land hat sich nicht geäußert.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gerichtet angesehen und sie im Hinblick auf die \nÜbernahmegenehmigung des Klägers wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses \ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen.\n\n11\n\nGegen diesen seinem Zustellungsbevollmächtigten am 23. Dezember 1996 \nzugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 21. Januar 1997 \neingelegten Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Wenn das \nVerwaltungsgericht seine Klage als unzulässig abgewiesen habe, so sei dies darauf \nzurückzuführen, dass seine Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsamt nicht \nhinreichend überprüft worden sei. Es gehe ihm darum, als Deutscher anerkannt zu \nwerden. Wenn er im Antragsverfahren seine Volkszugehörigkeit als polnisch \nangegeben habe, so sei dies auf ein Missverständnis zurückzuführen. Dass er nach \nso vielen Jahren in Polen die deutsche Sprache nicht fließend spreche, sei kein \nWunder. Viele Oberschlesier, die in der Bundesrepublik lebten, sprächen auch nur \ngebrochen deutsch. Seine Familie habe zudem in der Vergangenheit auch \nBenachteiligungen erfahren.\n\n12\n\nDer Kläger hat keinen förmlichen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie weist darauf hin, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides, worüber das \nVerwaltungsgericht entschieden habe, nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen \nsei. Aber auch bei einer Entscheidung über den Streitgegenstand der Klage, nämlich \ndie Einbeziehung in das Registrierungs- und Verteilungsverfahren sei die Klage \nunzulässig, wenn der Kläger nach Polen zurückgekehrt sei. Im Übrigen sei sie auch \naus den Gründen der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen unbegründet.\n\n16\n\nDas beigeladene Land hat sich nicht geäußert.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n19\n\nZwar ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da sie, worauf \nbeide Parteien hingewiesen haben, aktenwidrig zu etwas ergangen ist, das nicht \nStreitgegenstand des Verfahrens war. Auch wenn der Kläger keinen förmlichen \nAntrag gestellt hatte, konnte seine Klage nur dahin verstanden werden, dass er das \nweiterverfolgen wollte, was er auch zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens \ngemacht hatte, nämlich sein Begehren, in das Registrierungs- und \nVerteilungsverfahren einbezogen zu werden. Für eine Auslegung der Klage dahin, \ndass der Kläger etwas begehre, was er weder im Verwaltungsverfahren noch im \ngerichtlichen Verfahren angesprochen hatte und an dem er zudem keinerlei \nInteresse hatte, gab es keinen Anlass.\n\n20\n\nDer Rechtsstreit war trotz dieses gravierenden Verfahrensfehlers jedoch nicht \ngemäß § 130 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil auch bei \nAbstellen auf den auch im Berufungsverfahren weiterverfolgten richtigen \nStreitgegenstand, nämlich das Begehren des Klägers auf Einbeziehung in des \nRegistrierungs- und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG die Sache spruchreif ist \nund es einer weiteren Aufklärung im Tatsächlichen nicht bedarf.\n\n21\n\nAllerdings ist die Klage trotz des fortbestehenden Wohnsitzes des Klägers in \nPolen nicht unzulässig, wie die Beklagte meint. Er hat durchaus ein \nRechtsschutzinteresse daran, eine Entscheidung über die Registrierung und \nVerteilung zu erhalten, damit er für den Fall der von ihm weiterhin angestrebten \nÜbersiedlung in das Bundesgebiet vorab eine, wenn auch nur die Erstversorgung \nbetreffende Sicherheit habe. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem, der \ndem Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. April 1998 zugrunde \nlag, denn dort waren die Kläger auf Dauer in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, \nwährend der Kläger vorliegend auf der Grundlage der weitergeltenden \nÜbernahmegenehmigung weiterhin seine Übersiedlung in das Bundesgebiet \nanstrebt.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Umstand, dass der Kläger in Polen wohnt, \nschließt seine Einbeziehung in das Registrierungs- und Verteilungsverfahren aus, \ndenn § 8 Abs. 1 BVFG setzt für die Registrierung und Verteilung voraus, dass der \nBetreffende Spätaussiedler ist, also im Wege des Aufnahmeverfahrens (oder \nentsprechend § 100 Abs. 4 BVFG mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten \nÜbernahmegenehmigung) eingereist ist. Der Aufnahmeanspruch des \nVerteilungsbewerbers im Verteilungsverfahren gemäß § 8 BVFG richtet sich nämlich \nnur auf die Bereitstellung und Gewährung seiner Erstversorgung durch das jeweils im \nRahmen des Verteilungsverfahrens festzulegende aufnehmende Land. \nWeitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im Verteilungsverfahren \nnicht und werden durch den Registrierschein auch nicht begründet.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 B 354/96 -, n.v.; Urteil vom \n24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 -.\n\n24\n\nSolange der Antragsteller sich in den Aussiedlungsgebieten und nicht in der \nBundesrepublik Deutschland aufhält, besteht kein Anlass, ihn einem zur Aufnahme \nverpflichteten Land zuzuweisen, und solange benötigt er auch keine \nErstversorgung.\n\n25\n\nDa der geltend gemachte Anspruch bereits an den fehlenden \nAufenthaltsvoraussetzungen scheitert, bedurfte es keiner Prüfung, ob die Gründe, \ndie die Beklagte für die Ablehnung des Antrags angeführt hat, tragen. Der Senat \nweist jedoch darauf hin, dass dann, wenn man mit dem \nBundesverwaltungsgericht\n\n26\n\n- vgl. dessen Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96-, EzAR 270 Nr. 8 -\n\n27\n\ndavon ausgeht, dass auch im Verfahren auf Registrierung und Verteilung die \nmateriellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die \ndeutsche Volkszugehörigkeit zu prüfen seien, die Ablehnung der Registrierung und \nVerteilung des Klägers rechtmäßig gewesen sein dürfte. Die fehlende Vermittlung der \ndeutschen Sprache im Elternhaus des Klägers dürfte einem Erfolg seines Begehrens \nauch dann entgegenstehen, wenn er das Verfahren nach erneuter Einreise vom \nInland aus betriebe. Ein nachträglicher Erwerb der deutschen Sprache, um den sich \nder Kläger nach seinen Ausführungen in der Klageschrift bemüht, vermag den für die \nÜbermittlung des Volkstumsbewusstseins erforderlichen Spracherwerb im Elternhaus \nnicht zu ersetzen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/14-a-682-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-05/14-a-682-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302621","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.113516+00:00"}}