{"status":"available","doknr":"OLD302637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.7A5020.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"7 A 5020/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 1. September 1997 und \n3. September 1997 sowie die zu diesen Ordnungsverfügungen ergangenen \nWiderspruchsbescheide des Landrats des H. vom 15. Januar 1998 \nwerden insoweit aufgehoben, als in ihnen ein Zwangsgeld angedroht wird.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 2/5 und der Beklagte \n1/5.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen Ordnungsverfügungen des \nBeklagten, mit denen ihnen aufgegeben wurde, ein auf ihrem in \nB. gelegenen Grundstück S. weg 14 (Gemarkung B. Flur \n23 Flurstück 860) errichtetes Rankgerüst zu beseitigen.\n\n3\n\nDas mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin liegt \nnordöstlich des Sonnenwegs. Es grenzt mit seiner rückwärtigen \nNordseite an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück \nH. Straße 12 (Flurstück 801) und seiner rückwärtigen \nOstseite an das gleichfalls mit einem Wohnhaus bebaute \nGrundstück J. weg 8 (Flurstück 599). Im nordöstlichen \nBereich - zu den beiden genannten Nachbargrundstücken hin - \nhaben die Kläger in einem Abstand von knapp 1 m zur \nGrundstücksgrenze das strittige Rankgerüst errichtet. Dieses \nbesteht aus insgesamt acht Feldern, von denen jeweils vier \nparallel zu den rückwärtigen Grenzen des Grundstücks der Kläger \naufeinander zulaufen. Die in einem Abstand von ca. 2 m \nerrichteten Pfosten der einzelnen Felder bestehen aus 9,5 x \n9,5 cm starkem Kantholz. Sie sind in U-Ankern befestigt, die in \neinem Fundament im Boden einbetoniert sind. Der obere Abschluss \nvon Pfosten zu Pfosten besteht aus Kanthölzern derselben \nStärke, wobei die Höhe des Abschlusses in Richtung auf die \nNordostecke des Grundstücks jeweils um eine Kantholzstärke \nzunimmt und durchgehend 3 m über dem Gelände des Grundstücks \nder Kläger deutlich übersteigt. In den Feldern sind jeweils 6 \nQuerstreben aus Dachlatten angebracht.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte auf die Errichtung des Rankgerüsts \nhingewiesen worden war, gab er den Klägern nach vorheriger \nAnhörung mit den angefochtenen Ordnungsverfügungen auf, das \nRankgerüst unverzüglich nach Erhalt der Ordnungsverfügung, \nspätestens bis zum 19. September 1997 zu beseitigen. Zur \nBegründung führte er aus, das genehmigungspflichtige Rankgerüst \nsei formell und materiell illegal. Es verstoße gegen § 6 BauO \nNW, füge sich nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein und verstoße wegen seiner fraglichen \nStandsicherheit gegen § 3 Abs. 1 BauO NW. Für den Fall, dass \ndie Kläger der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend \nnachkämen, drohte er ihnen jeweils ein Zwangsgeld von \n1.000,-- DM an.\n\n5\n\nDie gegen diese Verfügungen erhobenen Widersprüche der \nKläger wies der Landrat des H. mit \nWiderspruchsbescheiden vom 15. Januar 1998 zurück. Dabei teilte \ner die Auffassung des Beklagten, dass das Rankgerüst gegen § 6 \nBauO NW verstoße, weil von ihm Wirkungen wie von Gebäuden \nausgingen.\n\n6\n\nDie Kläger haben daraufhin am 12. Februar 1998 Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie insbesondere vorgetragen, das \nRankgerüst sei als Element der Gartengestaltung \ngenehmigungsfrei. Von ihm gingen auch keine Wirkungen wie von \nGebäuden aus, da es nicht den Eindruck einer geschlossenen Wand \nerwecke.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügungen des \nBeklagten vom 1./3. September 1997 und \ndie Widerspruchsbescheide des Landrats \ndes H. vom \n15. Januar 1998 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich insbesondere auf die angefochtenen Bescheide \nbezogen und die dort angesprochenen Aspekte weiter \nvertieft.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen, den Bevollmächtigten der Kläger am \n26. September 1998 zugestellten Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die \nKläger am 22. Oktober 1998 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 18. Februar 1999, den \nBevollmächtigten der Kläger zugestellt am 25. Februar 1999, hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben am 22. März \n1999 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. \nSie meinen weiterhin, das Rankgerüst sei nicht \ngenehmigungspflichtig und verstoße auch nicht gegen § 6 BauO \nNW. Es habe keine geschlossenen Wände und keine dichte \nVerlattung, sodass es keine unzumutbare Beschattung bewirke. \nMit seiner Lückenhaftigkeit vermittele es einen offenen \nEindruck. Es könne ferner nicht von einem vollständigen Bewuchs \nausgegangen werden, auch bewirke eine nur zeitweilige Wirkung \ndes Bewuchses keine gebäudegleiche Wirkung. Schließlich stehe \nder Verwaltung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Wirkun-gen \nwie von Gebäuden\" ein Beurteilungsspielraum zu.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt \ndem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.\n\n18\n\nGemäß Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der Berichterstatter \ndes Senats am 13. Februar 2001 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist hinsichtlich der in den \nangefochtenen Verfügungen enthaltenen Beseitigungsanordnungen \nnicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit \nzu Recht abgewiesen, weil die Beseitigungsanordnungen \nrechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten \nverletzen.\n\n22\n\nMit dem Verwaltungsgericht kann dahinstehen, ob das \nstrittige Rankgerüst einer Baugenehmigung bedarf und wegen \nderen Fehlen formell illegal ist. Auch genehmigungsfreie \nbauliche Anlagen sind nicht von den Anforderungen des \nmateriellen Baurechts freigestellt. Ihre Beseitigung kann daher \nverlangt werden, wenn sie materiellem Baurecht widersprechen. \nLetzteres ist hier der Fall, weil das Rankgerüst gegen § 6 BauO \nNRW verstößt.\n\n23\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon \nausgegangen, dass die Abstandregelungen des § 6 BauO NW auf das \nRankgerüst anzuwenden sind, auch wenn es sich bei ihm nicht um \nein Gebäude iSv § 2 Abs. 2 BauO NW handelt. Von dem Rankgerüst \ngehen jedenfalls Wirkungen wie von Gebäuden aus, sodass für \ndiese Anlage die Abstandregelungen des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW \nnach Absatz 10 dieser Vorschrift sinngemäß gelten.\n\n24\n\nDabei ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zunächst \nanzumerken, dass das Tatbestandsmerkmal \"Wirkungen wie von \nGebäuden\" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Ausfüllung \ndurch eine konkrete bauliche Anlage der uneingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung unterliegt. Davon, dass der \nGesetzgeber der Verwaltung bei der Anwendung dieses \nTatbestandsmerkmals einen - gerichtlich nur begrenzt \nüberprüfbaren - Beurteilungsspielraum eingeräumt hätte, kann \nkeine Rede sein.\n\n25\n\nDie Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit \ndenen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des \nGebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen kann \nund soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch \nMindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der \nBeeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung oder der Störung des \nWohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass \ndie Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und \narbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.\n\n26\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Februar \n1987 - 7 A 1671/86 -; Urteil vom \n18. September 1992 - 11 A 276/89 - \nNWVBl. 1993, 224; Urteil vom 29. August \n1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 \n= NVwZ 1998, 978; Beschluss vom \n10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - BRS 62 \nNr. 133.\n\n27\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden \nFolgewirkungen vergleichbar sind die von dem strittigen \nRankgerüst ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls \nhinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen auf die \nNachbargrenze, auch wenn das Gerüst als - optisch nicht \nvollständig geschlossen erscheinende - aus mehreren Feldern \nbestehende Holzkonstruktion mit Pfosten, oberen Abschlussbalken \nund in den einzelnen Feldern waagerecht parallel zueinander \nverlaufenden Querlatten ausgestaltet ist. Insoweit kommt \nhinsichtlich des hier im Vordergrund stehenden optischen \nErscheinungsbildes bei der Frage, ob von dieser Anlage im \nabstandrechtlichen Sinne Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, \nzum einen dem Aspekt der Höhe, die 3 m deutlich überschreitet, \nbesondere Bedeutung zu.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29.08.1997 \n- 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ \n1998, 978; Beschluss vom 10. Februar \n1999 - 7 B 974/98 - BRS 62 Nr. 133.\n\nZum anderen können auch die seitlichen Dimensionen der \nstrittigen Anlage nicht vernachlässigt werden, die sich entlang \nzweier Grundstücksgrenzen über eine Gesamtlänge von rd. 16 m \nerstreckt.\n\n29\n\nNach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat \nvermittelt hat und der durch die vorliegenden Lichtbilder \nplastisch verdeutlicht wird, vermittelt die Konstruktion des \nGerüsts, auch wenn man durch es hindurchblicken kann, optisch \njedenfalls den Eindruck von wandähnlichen flächigen \nBegrenzungen. Die markant in Erscheinung tretenden Pfosten und \nAbschlussbalken rahmen die einzelnen Felder der Anlage ein und \nführen im Zusammenwirken mit den parallel angebrachten \nQuerlatten dazu, dass die Anlage trotz der vorhandenen offenen \nBereiche als in sich geschlossenes, den dahinter liegenden Raum \ndeutlich abgrenzendes Bauwerk erscheint. Diese einer Wand \nvergleichbaren Wirkungen werden in besonderen Maße durch die \nbereits angesprochenen Dimensionen der Anlage verstärkt. Die \nhierdurch bedingte Massierung der für die Konstruktion \nbenötigten Holzteile gewinnt eine optische Dominanz, die die \noffenen Bereiche des Gerüsts deutlich in den Hintergrund treten \nund nur als untergeordnete Elemente der Konstruktion erscheinen \nlässt. Insgesamt nähern sich die von dem Gerüst eingenommenen, \nwinklig zueinander angeordneten Flächen von mehr als 3 m Höhe \nund jeweils 8 m Breite bereits den Dimensionen eines kleineren \nBungalows. Damit ist schon auf Grund der konstruktiven Elemente \nder Anlage - trotz ihrer in gewissem Umfang durchlässigen \nGitterkonstruktion - eine hinsichtlich des optisch beengenden \nEindrucks einem Gebäude vergleichbare belastende Wirkung zu \nbejahen. Dieser Eindruck wird zusätzlich noch durch die \nFunktion als Rankgerüst für Kletterpflanzen verstärkt; denn \ndiese bestimmungsgemäße Nutzung des Gerüsts führt jedenfalls \nzeitweise dazu, dass die durchlässigen Elemente der \nKonstruktion noch weiter in den Hintergrund treten und die \nbereits konstruktiv vorgegebene flächenhafte Wirkung zusätzlich \nverstärkt wird.\n\n30\n\nGehen nach alledem von dem strittigen Rankgerüst Wirkungen \nwie von Gebäuden aus, folgt hieraus - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat - seine \nUnvereinbarkeit mit § 6 BauO NRW.\n\n31\n\nHinsichtlich der in den angefochtenen Ordnungsverfügungen \nzugleich enthaltenen Zwangsgeldandrohungen ist die Berufung \nhingegen begründet, da diese mit § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW \nnicht vereinbar sind und die Kläger in ihren Rechten \nverletzen.\n\n32\n\nNach der genannten Vorschrift ist - abgesehen von hier nicht \ninteressierenden Sonderfällen - bei der Androhung von \nZwangsmitteln dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung \nder Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Daran \nfehlt es hier. Die den Klägern gesetzte Frist bis zum \n19. September 1997, die mit rd. zwei Wochen ohnehin zu knapp \nbemessen sein dürfte, wird den Anforderungen des § 63 Abs. 1 \nSatz 2 VwVG NW jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil sie auf \neinen Zeitpunkt bezogen ist, der noch vor dem Ablauf der Frist \nzur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \nliegt. Da die Frist schon bei dem - zulässigen - Ausnutzen der \nWiderspruchsfrist bis zur Einlegung dieses Rechtsmittels \nabläuft und erst recht obsolet wird, wenn das Rechtsmittel \nzulässigerweise eingelegt wird und die Anordnung wegen des \ndadurch eingetretenen Suspensiveffekts nicht befolgt werden \nmuss, ist eine solche Fristsetzung nicht angemessen im Sinne \nvon § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW. Zwangsmittelandrohungen, die - \nwie hier - mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, ohne dass \ndieser bereits vollziehbar ist, sind daher nur dann mit einer \nangemessenen Frist versehen, wenn diese auf einen Zeitpunkt \nbezogen wird, in dem die Vollstreckungsvoraussetzungen \nvorliegen. Dies ist bei Verwaltungsakten, deren Anfechtung den \nSuspensiveffekt auslöst, regelmäßig nur dann der Fall, wenn die \nFrist auf einen Zeitraum nach Bestandskraft des Verwaltungsakts \nbezogen wird.\n\n33\n\nVgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil \nvom 23. Mai 1985 - 7 A 2311/82 - BRS 44 \nNr. 209.\n\n34\n\nDie hiernach gegebene Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung \nhat - entgegen der Auffassung der Kläger - keine Auswirkungen \nauf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (Besei-\ntigungsanordnung). Der Verwaltungsakt, der mit Mitteln des \nVerwaltungszwangs durchgesetzt werden soll, und die gemäß § 63 \nAbs. 1 VwVG NW für die Anwendung des Verwaltungszwangs \nerforderliche Androhung des Zwangsmittels sind zwei einem \njeweils eigenen rechtlichen Schicksal zugängliche \nVerwaltungsakte, wie schon daraus folgt, dass sie unabhängig \nvoneinander erlassen werden können. Daran ändert sich nichts, \nwenn sie - wie hier - gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW in einem \nBescheid miteinander verbunden werden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, \n159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/7-a-5020-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/7-a-5020-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302637","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.619523+00:00"}}