{"status":"available","doknr":"OLD302635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.7A2432.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"7 A 2432/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom \nBeklagten erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung \neines Ladens in eine Pizzeria und Bistro.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in W. -H. gelegenen \nGrundstücks M. straße 2, das mit einem Wohnhaus nebst \nGaragen bebaut ist. Unmittelbar östlich des Grundstücks des \nKlägers liegt an der Ecke V. Straße/M. straße der \nGebäudekomplex des ehemaligen H. , einer früheren \nGaststätte mit Saalbetrieb und Kegelbahnen, der bis an das \nGrundstück des Klägers heranreicht. Der Gaststätten- und \nSaalbetrieb des H. wurde gegen Ende der 80er Jahre \naufgegeben; in der Gewerbeabmeldung des seinerzeitigen \nBetriebsinhabers ist als Datum der Betriebsaufgabe der 31. Mai \n1988 angegeben. In der Folgezeit fanden in dem Gebäudekomplex \nverschiedene anderweitige Nutzungen statt. Der östliche, zur \nV. Straße hin gelegene Gebäudeteil, in dem sich auch \nWohnungen befinden, wurde für einen Betrieb genutzt, der \"Öko-\nMöbel\" vertrieb. Im hinteren von der M. straße aus \nerreichbaren Bereich hinter dem Saal befand sich zeitweise ein \nArchitekturbüro. Der eigentliche Saal wurde nach Einstellung \ndes Gaststättenbetriebs nicht mehr genutzt.\n\n4\n\nHinsichtlich verschiedener Genehmigungen für den ehemaligen \nH. kam es zu Rechtsstreitigkeiten. Im Verfahren \n4 K 947/92 VG Arnsberg (7 A 170/93 OVG NRW; 4 B 122/97 BVerwG) \nerwirkte der Kläger die Aufhebung einer der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigung vom 17. Juni 1990 (Nutzungs-änderung \nder ehemaligen Gaststätte in Verkaufsräume für Gegenstände des \ntäglichen Bedarfs und in ein Architekturbüro), soweit der \nEinbau von Fenstern in die westliche Außenwand des Saalgebäudes \ngenehmigt wurde. Im Verfahren 4 K 1178/93 (7 A 4464/94 OVG NRW; \n4 B 123/97 BVerwG) erwirkte der Kläger die Aufhebung einer der \nBeigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigung vom \n24. September 1992 (Nutzungsänderung der Kegelbahn in \nModellager, Sozialraum, Aktenraum und Modell-werkraum), soweit \nder Einbau verschiedener Fenster und Türen genehmigt wurde.\n\n5\n\nIn der Umgebung des Grundstücks des Klägers und des \nehemaligen H. finden sich folgende Nutzungen:\nEntlang der V. Straße (L 733), die aus dem nördlich \nder Grundstücke deutlich tiefer gelegenen Zentrum von H. \nkommend, schräg hangaufwärts nach Süden führt, befindet sich \nnördlich der Einmündung der M. straße auf mehreren 100 m \nausschließlich Wohnbebauung. Unmittelbar nördlich des \nehemaligen H. führt dicht hinter der Bebauung an der \nNordseite der M. straße ein Fußweg schräg hangabwärts nach \nWesten. Das sich hieran nach Norden anschließende Gelände ist - \nabgesehen von den an der V. Straße gelegenen \nWohnhäusern - zunächst unbebaut und fällt nach Norden hin \ndeutlich (über 20 m) ab. Gut 100 m nördlich dieses Wegs \nbefindet sich hinter dichtem Baumbestand sowie einer \nzusätzlichen steilen Böschung ein größerer Schulkomplex. Nach \nWesten schließt sich gleichfalls unbebautes Grünland mit \nverschiedenen Baumgruppen an.\n\n6\n\nAn dem Abschnitt der V. Straße, der von der \nEinmündung der M. straße weiter nach Süden hangaufwärts \nführt, befindet sich keine Bebauung. Die V. Straße ist \nhier - wie die hangabwärts gelegene Ostseite der V. \nStraße - beiderseits von Böschungen gesäumt. Etwa 100 m südlich \nder M. straße befindet sich westlich der V. Straße \ndie Kuppe einer Anhöhe, auf der ein Ehrenmal steht. Etwa 100 m \nsüdlich des Ehrenmals geht die V. Straße mit einer \nspitzwinkligen Kurve in einen nach Osten führenden Verlauf \nüber. Von der Kuppe mit dem Ehrenmal fällt das Gelände nach \nNorden und Westen deutlich, nach Süden weniger stark ab. Um die \nKuppe herum führt die M. straße von der V. Straße \nzunächst nach Westen und sodann nach Süden, wobei sie \nunterschiedlich stark ansteigt. Südwestlich des Ehrenmals geht \ndie M. straße in die B. -H. -Straße über, die südlich \ndes Ehrenmals bis dicht an die spitzwinklige Kurve der \nV. Straße heranrückt. Hier zweigt von der B. -\nH. -Straße ein Weg ab, der zum Ehrenmal führt und im \nweiteren Verlauf einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern \nerschließt, die westlich bzw. südwestlich des Ehrenmals am Hang \nliegen. Im Übrigen wird die Bebauung beiderseits der \nM. straße und der B. -H. -Straße zu Wohnzwecken \ngenutzt.\n\n7\n\nMit der im vorliegenen Verfahren strittigen Baugenehmigung \nvom 29. Oktober 1996 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen \ndie Nutzungsänderung eines Ladens in eine Pizzeria/Bis-tro. \nDiese Genehmigung erfasst den im Erdgeschoss des östlichen \nTeils des ehemaligen H. gelegenen ca. 7,5 x 10 m großen \nGastraum mit Theke und Pizzaofen, der von der V. \nStraße aus zugänglich ist, sowie eine knapp 18 qm große Küche \nund 2 Toilettenräume; ferner erfassen die genehmigten \nBauvorlagen verschiedene Kellerräume. Nach der genehmigten \nBetriebsbeschreibung ist eine Betriebszeit von 11.00 bis 23.00 \nUhr - auch an Sonn- und Feiertagen - vorgesehen; die Zahl der \nBeschäftigten ist mit 2 Personen angegeben. Jeweils 1 Parkplatz \nist vor dem nördlichen, zu Wohnzwecken genutzten Anbau an der \nV. Straße und unmittelbar südlich der Gaststätte dicht \nan der Einmündung M. straße/ V. Straße genehmigt. \nMit Nachtrag vom 16. Oktober 1997 wurde eine Gartenwirtschaft \n(Biergarten) mit Betriebszeit bis längstens 22.00 Uhr \ngenehmigt; hierbei handelt es sich um den der Gaststätte zur \nV. Straße hin vorgelagerten Bereich, der zwischen 2,5 \nund 4,5 m tief und ca. 10 m breit ist.\n\n8\n\nGegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 1996 erhob der \nKläger am 19. November 1996 Widerspruch, den der Landrat des \nE. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 \nals unbegründet zurückwies.\n\n9\n\nDer Kläger hat daraufhin am 21. Februar 1998 die vorliegende \nKlage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere vorgetragen \nhat, sein Grundstück und das der Beigeladenen lägen in einem \nfaktischen reinen Wohngebiet, da sich die maßgebliche Umgebung \nauf die beiderseits der M. straße gelegene Bebauung \nbeschränke, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde. In \ndieser Umgebung sei die genehmigte Pizzeria mit mobilem Pizza-\nTaxi-Service und lebhaftem Außer-Haus-Verkauf unzulässig.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 29. Oktober 1996 \nbetreffend die Nutzungsänderung in eine \nPizzeria und Bistro auf dem Grundstück \nGemarkung W. Flur 7 Flurstück \n274/956 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates \ndes E. -Kreises vom 26. Januar \n1998 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, von einer überregionalen \nBedeutung der Pizzeria/Bistro könne bei einem Gastraum von ca. \n74 qm nicht ausgegangen werden. Im Übrigen handele es sich bei \nder maßgeblichen Umgebung nicht um ein reines, sondern ein \nallgemeines Wohngebiet, da sie, wie im Widerspruchsbescheid \nnäher ausgeführt worden sei, von verschiedenen gewerblichen \nNutzungen und Schulen mitgeprägt werde.\n\n15\n\nDie Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch \nkeinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, die \nmaßgebliche Umgebung werde neben der früheren Nutzung des \nH. auch durch den Gartenbaubetrieb sowie dadurch \nmitgeprägt, dass der Kläger in seinen Garagen Materialien \nlagere, die auch in seinem Gewerbebetrieb zum Einsatz kämen \n(Klebstoffe, Rollen von Bodenbelägen, Fliesen u.a.m.). In der \nnicht als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizierenden \nUmgebung verstoße die genehmigte Pizzeria, deren Betrieb und \nPlatzangebot gerade ausreichen dürften, um der Wohnbevölkerung \nin der näheren Umgebung eine Versorgungsmöglichkeit zu bieten, \nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch \nbauordnungsrechtliche Verstöße - etwa gegen § 51 Abs. 8 BauO \nNRW - lägen nicht vor.\n\n17\n\nGegen das am 12. Mai 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger \nam 28. Mai 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit \nBeschluss vom 14. Juli 1999, dem Kläger zugestellt am 20. Juli \n1999, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am \n28. Juli 1999 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt.\n\n18\n\nEr meint weiterhin, sein Grundstück und das der Beigeladenen \nlägen in einem faktischen reinen Wohngebiet. Der \nGartenbaubetrieb präge die Umgebung nicht mit, weil er ca. 200 \nm von seinem Grundstück entfernt sowie von der M. straße \naus nicht wahrnehmbar und auch nicht von dort erschlossen sei. \nAuf die frühere Nutzung des ehemaligen H. komme es \nnicht an, da diese schon 1988 endgültig aufgegeben worden sei. \nEr betreibe von einem Grundstück in W. -Annen aus einen \nEstrichlege-Betrieb. Die in seinen Garagen befindlichen \nGegenstände seien übliches Zubehör zur Wohnnutzung und im \nÜbrigen nicht dem Betrieb zuzuordnen, vielmehr handele es sich \num Materialien aus der Bauzeit seines Hauses sowie solche, die \ner für die übrigen ihm gehörenden Immobilien benötige.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt \ndem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.\n\n24\n\nDie Beigeladene äußert sich zur Sache nicht und stellt \nkeinen Antrag.\n\n25\n\nGemäß Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der Berichterstatter \ndes Senats am 13. Februar 2001 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 4 K 947/92 VG Arnsberg und 4 K 1178/93 \nVG Arnsberg sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem \nKläger ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das strittige \nVorhaben nicht zusteht.\n\n29\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht folgt nicht aus dem in der \nRechtsprechung anerkannten \"Gebietsgewährleistungsanspruch\", \nnach dem ein betroffener Nachbar einen Anspruch auf Bewahrung \nder festgesetzten Gebietsart auch dann hat, wenn ein \nbaugebietswidriges Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht \nzu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt, und der auch in nach § 34 \nAbs. 2 BauGB zu beurteilenden faktischen Baugebieten gilt.\n\n30\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, \nUrteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110.\n\n31\n\nDie strittige Pizzeria liegt wie das Wohnhaus des Klägers in \neinem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem sie als der \nVersorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig ist.\n\n32\n\nBei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Grundstücke \ndes Klägers und der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass sie \nim unbeplanten Innenbereich iSv § 34 BauGB liegen. Diese \nBeurteilung hat sich hinsichtlich des hier interessierenden \nMerkmals der Art der baulichen Nutzung nach Absatz 2 der \ngenannten Vorschrift zu richten, weil die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 \nAbs. 5 BauGB erlassenen BauNVO bezeichnet sind, entspricht, \nnämlich einem allgemeinen Wohngebiet iSv § 4 BauNVO.\n\n33\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass zur \nmaßgeblichen Umgebung nicht mehr der Bereich nördlich des \nFußwegs gehört, der von der V. Straße nach Westen \nführt. Hier befinden sich ausgedehnte unbebaute Flächen, die \nnach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter \ndes Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und \nder durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial \nverdeutlicht wird, eine wechselseitige Prägung der nördlichen \nRandbebauung der M. straße und der jenseits der Freifläche \nweit hangabwärts gelegenen Bebauung (etwa des Schulkomplexes) \nentgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid ausschließen. Auch \ndie im Widerspruchsbescheid angeführten Nutzungen an der \nV. Straße (Kfz-Sachverständiger, Schreinerei) sind vom \nhier interessierenden Bereich an der M. straße so weit \nentfernt, dass sie aus der maßgeblichen Umgebung ausscheiden. \nPrägenden Einfluss auf die Bebauung der Grundstücke der Kläger \nund der Beigeladenen vermag aus nördlicher Richtung allenfalls \ndie unmittelbar westlich der V. Straße zwischen dieser \nund dem Steilhang zum Schulgelände gelegene Bebauung auszuüben, \nbei der es sich ausschließlich um Wohnnutzung handelt. Dass die \nals Landesstraße qualifizierte und ersichtlich stark befahrene \nV. Straße in Richtung Osten die maßgebliche Umgebung \nabgrenzt, folgt neben der durch den Verkehr bedingten Wirkung \nder Straße als einer städtebaulichen Zäsur auch aus den \ntopografischen Gegebenheiten, die wegen der entlang der \nV. Straße verlaufenden Böschungen eine Erschließung zu \ndieser Straße ausschließen.\n\n34\n\nIn Richtung Westen und Süden erfasst die maßgebliche \nUmgebung entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die \nunmittelbare Straßenrandbebauung beiderseits des sich nahezu \nringförmig um die Kuppe mit dem Ehrenmal herumziehenden \nStraßenzugs M. straße/B. -H. -Straße. In die \nmaßgebliche Umgebung sind vielmehr auch die Gebäude \neinzubeziehen, die sich von der M. straße aus in Richtung \nauf das Ehrenmal die Kuppe hinaufziehen, mithin auch die \nGewächshäuser des Gartenbaubetriebs. Der Straßenzug \nM. straße/B. -H. -Straße kreist die Kuppe mit dem \nEhrenmal nahezu vollständig ein, sodass sie schon deswegen - \nabgesehen von ihrer durch die V. Straße \nangeschnittenen Südostseite - gleichsam als \"Hintergelände\" der \nhangaufwärts gelegenen Straßenrandbebauung der M. straße \nund B. -H. -Straße erscheint. Verstärkt wird dieser \nEindruck dadurch, dass sich jedenfalls in dem Bereich westlich \nund südwestlich der Kuppe der Bereich von der unmittelbaren \nStraßenrandbebauung bis zum Ehrenmal - im Gegensatz zu dem zu \nden Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen hin \nabfallenden, noch unbebauten nördlichen Bereich - bereits \npraktisch vollständig baulich verdichtet hat. So ziehen sich \nsowohl von der M. straße als auch von der B. -H. -\nStraße aus hinter der Straßenrandbebauung verschiedene \nWohngebäude den Hang hinauf, die ihrerseits die Gewächshäuser \ndes Gartenbaubetriebs gleichsam einfangen. Eine städtebaulich \nrelevante Zäsur zwischen der Wohnbebauung unmittelbar an der \nM. straße und B. -H. -Straße und der von dieser \nweitgehend eingekreisten höher gelegenen Bebauung zum Ehrenmal \nhin lässt sich nicht feststellen.\n\n35\n\nDer Umstand, dass die im \"Hintergelände\" hangaufwärts \ngelegenen Gewächshäuser von den nördlich der Kuppe gelegenen \nGrundstücken des Klägers und der Beigeladenen aus nicht \nerkennbar sind, steht ihrer Einbeziehung in die maßgebliche \nUmgebung und der daraus folgenden prägenden Wirkung nicht \nentgegen. Ein unmittelbarer Sichtkontakt ist gerade bei der \nAbgrenzung der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen \nUmgebung nicht zwingend erforderlich, um eine wechselseitige \nPrägung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass die \nGewächshäuser mit den sie umschließenden, bis an die \nM. straße bzw. B. -H. -Straße heranreichenden \nWohngebäuden eine städtebauliche Einheit bilden und damit auch \nprägende Wirkung auf die gesamte Straßenrandbebauung des \nStraßenzugs M. straße/B. -H. -Straße ausüben.\n\n36\n\nHiernach sind für die Bewertung des Gebietscharakters der \nmaßgeblichen Umgebung neben dem ehemaligen H. auch die \nGewächshäuser des Gartenbaubetriebs als nicht zu Wohnzwecken \ngenutzte Objekte von Bedeutung. Dabei ist auf die im Zeitpunkt \nder Erteilung der strittigen Baugenehmigung prägend vorhandenen \nNutzungen abzustellen, nicht hingegen auf die 1996 bereits rd. \nacht Jahre aufgegebene frühere Nutzung des H. als \nGaststätte mit Saalbetrieb. Die vom Verwaltungsgericht in \ndiesem Zusammenhang betonte \"Tradition der ehemaligen Nutzung \nals Schank- und Speisewirtschaft\" ist - unabhängig davon, ob es \nsich hierbei um eine wohngebietsverträgliche Nutzung iSv § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO gehandelt hat oder nicht - schon deshalb \nunbeachtlich, weil sie aufgegeben und durch nachfolgende \ngewerbliche Nutzungen ersetzt worden ist. Von einer \n\"Fortprägung\" der früheren Nutzung des H. kann danach, \nauch wenn das äußere Erscheinungsbild des Baukörpers \nunverändert geblieben ist, keine Rede sein. Zwar kann eine \nursprünglich vorhandene Prägung der näheren Umgebung auch noch \nfür eine gewisse Zeit nach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. \nEine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedoch ihre \nden Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben \nworden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr \ngerechnet wird.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Januar \n1982 - 4 C 58.79 - BRS 39 Nr. 67; \nUrteil vom 19. September 1986 - 4 C \n15.84 - BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom \n24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 - BRS 48 \nNr. 137.\n\n38\n\nDas ist hier der Fall. Der Betrieb des H. ist nicht nur \n1988 ausdrücklich aufgegeben worden. Die endgültige Einstellung \nder bisherigen Gaststättennutzung hat sich vielmehr auch nach \naußen hin sinnfällig darin dokumentiert, dass in den früheren \nGaststättenräumen andere gewerbliche Nutzungen aufgenommen \nwurden (Möbellager bzw. -vertrieb; Architekturbüro). Der \nUmstand, dass sich für den Saal, der nach übereinstimmender \nBekundung der Beteiligten im Ortstermin ohnehin wegen baulicher \nMängel nicht mehr nutzbar war, keine Nachfolgenutzung hat \nfinden lassen, ändert nichts daran, dass der H. damit \nals Gaststätte mit angeschlossenem Saalbetrieb erkennbar \naufgegeben war und insoweit seine prägende Wirkung verloren \nhat. Das Objekt ist bei der hier vorzunehmenden Beurteilung \nnicht anders zu werten, als wäre es von Anfang an ein - \nabgesehen von den Wohnungen im Obergeschoss des östlichen \nTrakts an der V. Straße sowie im straßennahen \nnördlichen Anbau - freiberuflich und gewerblich genutztes \nObjekt (Architekturbüro, Möbelladen) gewesen.\n\n39\n\nDie hiernach die Umgebung mitprägenden wohnfremden Nutzungen \nschließen es aus, die Umgebung - wie der Kläger meint - als \nfaktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren, da sie in einem \nsolchen auch nicht ausnahmsweise zulässig wären. Sie bewegen \nsich jedoch noch in dem Spektrum der nach § 4 Abs. 3 BauNVO \nzumindest ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Gartenbaubetriebe \nsind in Nr. 4 der genannten Vorschrift ausdrücklich erwähnt. \nDie Eigenschaft des Vertriebs von \"Öko-Möbeln\" als eines \n\"sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs\" folgt schon aus den \nersichtlich geringen Dimensionen dieses nur in der früheren \nGaststätte angesiedelten Betriebs und wird von den Beteiligten \nauch nicht in Frage gestellt. Dass ein Architekturbüro mit der \nGebietsart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar ist, bedarf \nkeiner weiteren Erörterung, wobei hier dahinstehen kann, ob \ndies bei dem konkret vorhandenen Büro aus § 13 oder § 4 Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO folgte. Die genannten wohnfremden Nutzungen haben \nangesichts der weit überwiegenden Wohnnutzung in der \nmaßgebenden Umgebung kein solches städtebauliches Gewicht, dass \nsie die aus § 4 Abs. 1 BauNVO folgende Zweckbestimmung eines \nallgemeinen Wohngebiets, \"vorwiegend\" dem Wohnen zu dienen, in \nFrage stellen könnten. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob \ndie in den Garagen des Klägers gelagerten Gegenstände es \nausschließen, den für ein Wohngrundstück ohnehin untypisch groß \ndimensionierten Garagenbau des Klägers insgesamt als noch der \nWohnnutzung zu- und untergeordnete Garagen zu werten, sondern \nes vielmehr gebieten, ihn - zumindest teilweise - als \nwohnfremde, gewerbliche Nutzung anzusehen. In beiden Fällen \nwürde dies an der hier gebotenen Qualifizierung der \nmaßgeblichen Umgebung als eines faktischen allgemeinen \nWohngebiets nichts ändern.\n\n40\n\nIn diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die \nstrittige Pizzeria gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als \"der \nVersorgung des Gebiets dienende\" Schank- und Speisewirtschaft \nallgemein zulässig.\n\n41\n\nOb eine Gaststätte im Sinne der genannten Vorschrift der \n\"Versorgung des Gebiets\" dient, ist vom verbraucherbezogenen \nEinzugsbereich her zu bestimmen, nicht entscheidend sind \ndagegen die Grenzen des Gemeindegebiets bzw. einzelner \nOrtsteile oder die Grenzen eines im Bebauungsplan festgesetzten \nBaugebiets. Das maßgebliche Gebiet reicht dabei so weit, wie \nbei typisierender Betrachtung überhaupt die Möglichkeit \nbesteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne \nKraftfahrzeug zu erreichen. Der Versorgung dieses Gebiets \n\"dient\" die Gaststätte dann nicht mehr, wenn sie eine Kapazität \naufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner \ndes Gebiets in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet \nwird.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. Sep-\ntember 1998 - 4 B 85.98 - BRS 60 \nNr. 67.\n\n43\n\nMaßgeblich für die Qualifizierung als einer gebietsbezogenen \nAnlage sind dabei objektive Kriterien, wie insbesondere die \nGröße und sonstige Beschaffenheit der Anlage, die daraus sich \nergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen \nAusnutzung, die örtlichen Gegebenheiten und die - \nmöglicherweise regional unterschiedlichen - typischen \nVerhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, \nob die Anlage absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen \nUmfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets besucht wird \noder ob ein darüber hinausgehender Besucherkreis zu erwarten \nist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober \n1998 - 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68.\n\n45\n\nGemessen an diesen Kriterien ist eine gebietsbezogene \nVersorgungsfunktion der hier strittigen Pizzeria zu \nbejahen.\n\n46\n\nGerade Pizzerien haben sich nach den heutigen \nLebensgewohnheiten zunehmend zu Gaststätten entwickelt, die von \nder umliegenden Wohnbevölkerung gerne als \n\"Versorgungsstützpunkt\" in Anspruch genommen werden. Sie werden \nhäufig von Familien - auch und gerade mit Kindern - aufgesucht, \num im näheren Umfeld gelegentlich 'auswärts' Essen zu gehen, \nund sind ein beliebter Ort, um allein oder bei Besuch von \nGästen auf das Zubereiten warmer Mahlzeiten zu Hause verzichten \nzu können. Diese Versorgungsfunktion kann das hier strittige \nLokal für ein weit reichendes Wohnumfeld erfüllen, das sich \nnicht auf das vorbezeichnete, im Rahmen der \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nur \nmaßgebliche faktische allgemeine Wohngebiet beschränkt. Über \ndiesen Bereich hinaus erstreckt sich das in fußläufiger \nEntfernung befindliche Wohnumfeld auch unter Berücksichtigung \nder hier vorliegenden topografischen Gegebenheiten zumindest \nauch auf die östlich der V. Straße den Hang \nhinaufziehende weitläufige Wohnbebauung sowie die Wohnbebauung, \ndie sich westlich der M. straße zur Kirchstraße hin \nerstreckt. In gewissem Unfang ist in diesen Einzugsbereich auch \ndie im nördlichen Bereich an der V. Straße gelegene \nbzw. von ihr aus erschlossene Wohnbebauung mit \neinzubeziehen.\n\n47\n\nDass die strittige Pizzeria in dem für eine gebietsbezogene \nVersorgungsfunktion gebotenen beachtlichen Umfang von der \nBevölkerung des dargelegten Wohnumfelds in Anspruch genommen \nwird und nicht primär auf einen erheblich weiter reichenden, in \nder Regel oder gar ausschließlich auf einen auf die Benutzung \neines Kraftfahrzeugs angewiesenen Kundenkreis ausgerichtet ist, \nfolgt schon aus ihren relativ geringen Dimensionen. Mit ihrem \nGastraum, der nach den genehmigten Bauvorlagen nur ca. 20 bis \n30 Gästen Platz bietet, wie auch dem nur wenige Tische \nzulassenden, zur Straße hin ausgerichteten \"Biergarten\", der \neher einem Vorgarten entspricht, ist die Pizzeria ihrer \nGrößenordnung nach nicht typischerweise auf einen Kundenkreis \naus einem weitem Einzugsgebiet ausgerichtet. Sie entspricht \nvielmehr auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach eher dem \nTypus der Nachbarschaftsgaststätte. Der vom Kläger betonte \nUmstand, dass das Lokal auch einen Service als \"Pizza-Taxi\" \nbietet, steht - ungeachtet der Frage, inwieweit ein solcher \nService von der angefochtenen Baugenehmigung gedeckt ist - \nihrer Qualifizierung als einem gebietsbezogenen \n\"Versorgungsstützpunkt\" nicht entgegen. Es gehört heute zum \ntypischen Erscheinungsbild von Pizzerien, dass diese zusätzlich \nzum Verzehr der Speisen vor Ort in gewissem Umfang das \nSpeisenangebot auch ins Haus liefern. Auch ein solcher Service \nwird den heutigen Lebensgewohnheiten entsprechend auch von der \nWohnbevölkerung im unmittelbaren Nahbereich wahrgenommen.\n\n48\n\nDie nach alledem im hier gegebenen faktischen allgemeinen \nWohngebiet zulässige Pizzeria ist auch nicht ausnahmsweise nach \n§ 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig, weil sie sich der unmittelbaren \nNachbarschaft, insbesondere dem Kläger gegenüber, als \nunzumutbar und damit rücksichtslos erweisen würde. Der Gastraum \nund auch die der Gaststätte zugeordneten Stellplätze sind zur \nV. Straße hin ausgerichtet und nicht zur benachbarten \nWohnbebauung an der M. straße. Konkrete, in einem \nallgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbare Störungen durch den \ngenehmigten Gatstättenbetrieb sind auch nicht ansatzweise \nerkennbar. Soweit der Kläger auf Beeinträchtigungen durch \nverkehrswidriges Verhalten von Gästen bzw. Mitarbeitern des \nBetriebs oder die Nutzung seines privaten Geländes bei Park- \nund Rangiervorgängen hinweist, ist dem mit den hierfür zur \nVerfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu begegnen.\n\n49\n\nEin Verstoß des genehmigten Pizzeria-Betriebs gegen § 51 \nAbs. 8 BauO NRW durch die genehmigten Stellplätze scheidet, wie \nvom Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt, angesichts \nder Zahl und Lage der genehmigten Stellplätze aus. Im Übrigen \nist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die \nPizzeria mit den von der Baugenehmigung gedeckten \nNutzungsmodalitäten gegen sonstige nachbarschützende \nVorschriften des Baurechts verstößt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/7-a-2432-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/7-a-2432-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302635","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.394212+00:00"}}