{"status":"available","doknr":"OLD302634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.5B273.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"5 B 273/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen. \n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Februar 2001 \nwird geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, die Antragsteller \nals Teilnehmer eines als \"Demonstration gegen Rechts\" geplanten Aufzuges oder als \nTeilnehmer einer entsprechenden Spontanversammlung am 3. März 2001 in \nDortmund ohne eine auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes zuvor verfügte \nAuflösung der Versammlung in Anwendung allgemeiner präventiv-polizeilicher \nErmächtigungsgrundlagen im Wege der Einkesselung in polizeilichen Gewahrsam zu \nnehmen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Februar 2001 aus \nden nachfolgenden Gründen die von den Antragstellern \ndargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. \n\n5\n\nDer Senat versteht das mit dem Antrag zu 1. verfolgte \nBegehren der Antragsteller unter besonderer Berücksichtigung \nder Begründung ihres Zulassungsantrages (insbesondere S. 4, \nEnde des vorletzten Absatzes der Antragsschrift) und ihres \nSchriftsatzes vom 28. Februar 2001 dahin, dass sie verhindern \nwollen, als Teilnehmer einer Versammlung am 3. März 2001 in \nDortmund von Polizeikräften eingekesselt und in polizeilichen \nGewahrsam genommen zu werden, ohne dass die Versammlung, an \nder sie teilnehmen, zuvor aufgelöst worden ist. \n\n6\n\nDas damit der Sache nach auf die Gewährung vorläufigen \nvorbeugenden Rechtsschutzes - hier in der Form der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - zielende Begehren \nhat Erfolg. \n\n7\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 \nVwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht. Vorläufiger \nvorbeugender Rechtsschutz kommt ausnahmsweise in Betracht, \nwenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, \ndie Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist anzunehmen, wenn \nschon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten \nHandlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten \nin besonders schwer wiegender Weise zu beeinträchtigen. \nInsoweit muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende \nVerletzung von Grundrechten der Antragsteller drohen, die über \ndie Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden \nkann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders \ngewichtige Gründe entgegenstehen. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. \nOktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW \n1989, 827; BVerwG, Beschluss vom 11. \nApril 1972 - I WB 32.72 -, BVerwGE 43, \n340 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai \n1977 - II B 2/77 -, NJW 1977, 2283; OVG \nNRW, Beschluss vom 6. September 1994 - \n25 B 1507/94 -, NVwZ-RR 1995, 278.\n\n9\n\nDiese (besonderen) Voraussetzungen sind hier gegeben. Die \nAntragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner \nam 21. Oktober 2000 und 16. Dezember 2000 Versammlungen i.S.d. \nArt. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG ohne vorherige \nAuflösung der Versammlung eingekesselt hat und in gleicher \nWeise gegebenenfalls auch in Zukunft verfahren will.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich \nbei Gruppen von Demonstranten - wie den vom Antragsgegner am \n21. Oktober und 16. Dezember 2000 eingekesselten - um \nVersammlungen im Sinne des Versammlungsrechts. Der Begriff der \nöffentlichen Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 \nVersammlG setzt lediglich die Zusammenkunft einer zahlenmäßig \nnicht bestimmten Mehrheit von Menschen voraus, deren \nZusammentreffen einen kollektiven Prozess von gewisser Dauer \nmit Bezug auf die öffentliche Meinungs- und Willensbildung \nauslöst. \n\n11\n\nVgl. \nRidder/Breitbach/Rühl/Steinmeyer, \nVersammlungsrecht, Rn. 17 zu Art. 8 GG, \nRn. 12 zu § 1 VersammlG. \n\n12\n\nDie Demonstration als besondere Form der Versammlung wird \ngekennzeichnet durch den die Versammlung verbindenden Zweck \nkollektiver Meinungskundgabe. \n\n13\n\nVgl. Dietl/Gienzel/Kniesel, \nDemonstrations- und \nVersammlungsfreiheit, 12. Aufl., Rn. 18 \nzu § 1 VersammlG. \n\n14\n\nArt. 8 Abs. 1 GG schützt Versammlungen und Aufzüge - im \nUnterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - \nals Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter \nEntfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen \nbeschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, \nsondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis \nhin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche \nmit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die \nVersammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder \naufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai \n1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, \n315 ff. (343). \n\n16\n\nDer Tatbestand der kollektiven Meinungskundgabe war nach \nden substantiierten Bekundungen der Antragsteller sowohl bei \nder am 26. Oktober als auch bei der am 21. Dezember 2000 vom \nAntragsgegner eingekesselten Gruppe erfüllt. In der am 26. \nOktober 2000 an der Gutenbergstraße eingekesselten Gruppe, in \ndie die Antragsteller mit ihrem zuvor entrollten Transparent \n\"Nazis raus\" hineingedrängt worden sind, wurden Fahnen \ngeschwenkt mit der Aufschrift \"Solid Sozialistische \nJugendvereinigung\" und Sprüche skandiert wie \"Nazis raus; Hoch \ndie internationale Solidarität; Schützt die Synagogen, nicht \ndie NPD\". An der kollektiven Meinungskundgabe der \nAntragsteller und der genannten Gruppe besteht auf der \nGrundlage des vom Antragsgegner insoweit nicht bestrittenen \nVorbringens der Antragsteller kein Zweifel. Entsprechendes \ngilt für die Veranstaltung am 21. Dezember 2000: In der am \nHeiligen Weg eingekesselten Gruppe wurden ebenfalls Parolen \ngerufen wie \"Nazis raus; Schützt die Synagogen, nicht die NPD\" \netc.; des weiteren wurde eine Vielzahl von Transparenten \ngetragen, wie die im Verfahren vorgelegte Lichtbildkopie \nbelegt. Auch insoweit besteht nach dem Vorbringen der \nAntragsteller hinsichtlich der Qualität der Zusammenkunft als \nVersammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VersammlG \nkein Zweifel.\n\n17\n\nSoweit der Antragsgegner der Auffassung sein sollte, es \nhabe sich nicht um Versammlungen gehandelt, weil eine \nBestätigung der Versammlungsbehörde nicht erfolgt sei oder \nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden \nhätten, geht diese Ansicht fehl.\n\n18\n\nDie Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch \neine Versammlung ist keine konstitutive Voraussetzung, um den \nBegriff der Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 \nVersammlG zu erfüllen. Dies wird bestätigt durch § 15 Abs. 2 \nVersammlG, der für den Fall, dass von einer Versammlung \nunmittelbar Gefahren für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung ausgehen, die Versammlung nicht etwa von der Geltung \ndes Versammlungsgesetzes ausnimmt, sondern auch für derartige \nVersammlungen die Notwendigkeit vorheriger Auflösung normiert \nund damit die speziellen Regelungen des Versammlungsgesetzes \nauch für derartige Versammlungen zur Geltung bringt. Auch ohne \nbehördliche \"Bestätigung\" unterfallen (auch solche) \nVersammlungen im Übrigen dem Versammlungsgesetz.\n\n19\n\nDie Antragsteller haben des weiteren glaubhaft gemacht, \ndass der Antragsgegner gegebenenfalls auch am 3. März 2001 aus \npolizeitaktischen Gründen ohne vorherige Auflösung \nVersammlungen einkesseln wird. Dies hat der Antragsgegner in \nseinen Stellungnahmen im erst- und zweitinstanzlichen \nVerfahren hinreichend konkret bestätigt. Hiernach will er auch \nin Zukunft die Einkesselung vergleichbarer Versammlungen ohne \nvorherige Auflösung praktizieren, weil er diese - zu Unrecht - \nnicht als Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 \nVersammlG ansieht und sich deshalb berechtigt glaubt, zur \nVerhinderung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung in Anwendung der allgemeinen präventiv-polizeilichen \nErmächtigungsgrundlagen vorzugehen.\n\n20\n\nDer damit verbundene schwer wiegende Eingriff in die \nverfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 \nAbs. 1 GG) und die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 1 GG) kann \nden Antragstellern nicht zugemutet werden. Eine \nHauptsacheentscheidung - auch im Rahmen einer vorbeugenden \nFeststellungs-/Unterlassungsklage - käme in jedem Fall zu spät \nund wäre selbst im Falle des Obsiegens der Antragsteller nicht \ngeeignet, die erlittenen Grundrechtseingriffe nachträglich zu \nbeseitigen. In anderer Weise als durch den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung kann den Antragstellern effektiver \nRechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährt werden. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. \nNovember 1972 - 2 BvR 820/72 -, BVerfGE \n34, 160 (163). \n\n22\n\nDie Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, die \nAntragsteller als Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung \ni.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG in Anwendung \npräventiv-polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen des \nallgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts einzukesseln, wenn er \nnicht zuvor die Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG \nförmlich aufgelöst hat. Handelt es sich um eine den besonderen \nVorschriften des Versammlungsgesetzes unterfallende \nöffentliche Versammlung, kann diese nur durch eine Auflösung \nnach § 15 Abs. 2 VersammlG, nicht aber auf der Grundlage der \npolizeilichen Generalklausel oder über polizeiliche \nStandardmaßnahmen, insbesondere die Ingewahrsamnahme durch \nEinkesselung, beendet werden. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. \nJanuar 1987 - 1 B 219.86 -, NVwZ 1988, \n250; VG Hamburg, NVwZ 1987, 829; VGH \nMannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 \n- 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761; OVG \nBremen, Urteil vom 4. November 1986 \n- 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, 235; VG \nMainz, Urteil vom 25. September 1990 \n- 3 K 3/90 -, NVwZ-RR 1991, 242; VG \nBerlin, Urteil vom 7. Juli 1989 \n- 1 A 585/87 -, NVwZ-RR 1990, 188 ff.; \nVG Bremen, Urteil vom 10. Februar 1986 \n- 4 A 364/83 -, NVwZ 1986, 862; VG \nHamburg, Urteil vom 30. Oktober 1986 \n- 12 VG 2442/Sb -, NVwZ 1987, 829; LG \nHamburg, Urteil vom 6. März 1987 \n- 3 O 229/86 -, NVwZ 1987, 833; OLG \nMünchen, Urteil vom 20. Juni 1996 \n- 1 U 3098/94 -, NJW-RR 1997, 279.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers unterfällt, wie \noben dargelegt, eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 \nAbs. 1 VersammlG selbst dann dem Regime des \nVersammlungsgesetzes, wenn von ihr Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. \n\n25\n\nOb und inwieweit die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes \ndann nicht greift, wenn die Polizei Aufgaben nach §§ 163 ff. \nStPO wahrnimmt, mag hier dahingestellt bleiben. \n\n26\n\nVgl. insoweit OLG München, Urteil \nvom 20. Juni 1996, a.a.O.\n\n27\n\nJedenfalls kann die Einkesselung einer Versammlung zum \nZwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO mit Blick \nauf die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit \nund den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nnur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen. \nSoweit das OLG München (a.a.O.) angenommen hat, der Schutz des \nArt. 8 GG ende dort, wo es den eingekesselten Demonstranten um \ndie gewaltsame - mithin strafbare - Verhinderung einer \nVeranstaltung gegangen sei, steht eine solche \nFallkonstellation hier nicht in Rede. Nach dem insoweit \nunstreitigen Vorbringen der Beteiligten ist hier vielmehr \ndavon auszugehen, dass die fraglichen Gegendemonstrationen \ninsgesamt friedlich verlaufen sind und es lediglich zu \nvereinzelten Übergriffen einiger weniger Demonstranten, nicht \njedoch zu Gewalttätigkeiten aller Versammlungsteilnehmer oder \neiner Mehrzahl von ihnen gekommen ist.\n\n28\n\nZur Wahrung der Rechte der Antragsteller erscheint es \nausreichend, den Beschlusstenor auf die Feststellung der \nfehlenden Berechtigung des Antragsgegners zu beschränken, da \ndavon auszugehen ist, dass der Antragsgegner angesichts seiner \nBindung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sein \nzukünftiges Verhalten danach einrichten wird. \n\n29\n\nÜber den Antrag zu 2. ist nicht mehr zu befinden, da dieser \nAntrag erkennbar nur für den Fall gestellt ist, dass die \nAntragsteller mit dem Antrag zu 1. unterliegen. Im Übrigen \nfehlt es in Bezug auf den Antrag zu 2. an konkreten \nAnhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/5-b-273-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163b","ref_norm":"163b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/5-b-273-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302634","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.301431+00:00"}}