{"status":"available","doknr":"OLD302633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.21A4122.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"21 A 4122/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der \nBeklagten gerichtet ist, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG festzustellen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 17. Juli 1940 geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige \ntamilischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin ihr Heimatland am 16. Oktober \n1994 von Colombo aus mit dem Flugzeug, reiste am 14. Dezember 1994 über die \nTschechische Republik nach Deutschland ein und begab sich hier zu ihrer in \nPaderborn lebenden Tochter. \n\n4\n\nZur Begründung ihres am 19. Dezember 1994 gestellten Asylantrages gab sie \nbei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Dezember 1994 an: \n\n5\n\nNach dem Schulbesuch habe sie im Jahre 1960 geheiratet und sei fortan als \nHausfrau tätig gewesen. Sie habe zwei erwachsene Kinder, die mittlerweile beide in \nDeutschland lebten. Erstmals sei sie von Januar bis Juni 1993 als Touristin in \nDeutschland gewesen. Bei der damaligen Rückkehr nach Sri Lanka habe sie weder \nin Colombo noch in Jaffna Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitskräften gehabt. \nProbleme habe es lediglich mit Angehörigen der LTTE gegeben, die von ihr Geld und \nSchmuck verlangt hätten. Jetzt habe sie ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann \nvor zwei Monaten verstorben sei. Mit seinem Tod habe sie ihre Lebensgrundlage in \nSri Lanka verloren. Seit 1991 habe die LTTE einen großen Teil ihres Wohnhauses \nals Lazarett benutzt. Das Haus sei später von der Armee zerstört worden. Danach \nhabe sie mit ihrem Mann bei ihrer Schwester gewohnt. Nachdem diese im Februar \n(1994) mit ihrer gesamten Familie nach Kanada ausgewandert sei, seien sie bei \nverschiedenen Verwandten untergekommen. Ihr Ehemann habe vergeblich versucht, \neine Wohnung zu beschaffen. Nach seinem Tod habe sie niemanden mehr gehabt, \nder ihr hätte helfen und bei dem sie hätte wohnen können. Auch ihre Verwandten \nhätten wegen der Schwierigkeiten mit der LTTE nicht mehr in Jaffna bleiben wollen. \nAbgesehen davon, dass ihr Wohnhaus durch die Luftangriffe zerstört worden sei, \nhabe sie mit staatlichen Sicherheitskräften keine Probleme gehabt. Die Reise von \nJaffna über Vavuniya nach Colombo sei unproblematisch verlaufen; sie habe ja ihren \nPersonalausweis bei sich geführt. In Colombo habe sie einen Schlepper beauftragt, \nder ihr einen auf sie ausgestellten und mit ihrem Passfoto versehenen Reisepass \nbeschafft habe. Ob der Reisepass echt gewesen sei, wisse sie nicht. Auf die Hilfe \nihrer Kinder habe sie bei der Ausreise nicht zurückgreifen können. Der Kontakt zu \nihrem Sohn sei abgerissen und ihre Tochter habe mit der eigenen Familie genug zu \ntun. Den Schlepper habe sie aus Ersparnissen bezahlt. Ihr Ehemann sei im \nRuhestand gewesen und habe eine Rente bezogen. Diese Rente sei auch nach \nseinem Tod weiter gezahlt worden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. März 1995 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin \nauf Anerkennung als Asylberechtigte ab, verneinte das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Sri \nLanka zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. \n\n7\n\nNach Zustellung des Bescheides am 8. März 1995 hat die Klägerin am 16. März \n1995 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Tamilen \nwürden in Sri Lanka als Gruppe politisch verfolgt. Darüber hinaus sei ihre Familie in \nihrer Heimatregion Jaffna über die Jahre hinweg massiv von der LTTE bedrängt \nworden. Sie hätten nicht nur ihr Haus als Lazarett zur Verfügung stellen, sondern \nauch ihren gesamten Goldschmuck abgeben müssen. Einmal habe man sie, die \nKlägerin, in ein nahe gelegenes LTTE-Camp verschleppt und für eine Woche zu \nKüchendiensten herangezogen. Mit der Zerstörung ihres Wohnhauses bei einem \nBombenangriff im Oktober 1993 und endgültig mit dem Tod ihres Ehemannes sei sie \nihrer Existenzgrundlage beraubt worden und habe dem Druck der LTTE nicht weiter \nstandhalten können. Auch in Colombo habe sie kein ruhiges Leben führen können, \nsondern sei von Übergriffen der Sicherheitskräfte bedroht gewesen. Aufgrund ihres \nAlters sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zu \nihren Kindern habe sie wenig Kontakt. Ihre nach Kanada ausgewanderte Schwester \nsei 1996 während eines Besuchsaufenthalts in Sri Lanka bei einem Granatenangriff \nums Leben gekommen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 1995 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die in dem Bescheid \ndes Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Beklagte \nverpflichtet festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG \nvorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des \nVerpflichtungsausspruchs hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: \nDie Abschiebung der Klägerin würde eine unmenschliche Behandlung bedeuten, weil \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klägerin in Sri Lanka \nin eine Situation geriete, bei der ihre Menschenwürde konkret und akut gefährdet \nwäre. Die Klägerin befinde sich nach dem in der mündlichen Verhandlung \ngewonnenen Eindruck des Gerichts in einer psychischen Situation, aufgrund derer \nsie nach Rückführung in ihr Heimatland voraussichtlich kein existenzielles \nAuskommen finden werde. Sie habe keine Berufsausbildung, in Sri Lanka lebten \nkeine Angehörigen mehr und ihr Haus sei zerstört. Einzige Lebensgrundlage seien \nihr im Jahre 1994 verstorbener Ehemann und ihre Schwester gewesen. Die Klägerin \nsehe sich daher nachvollziehbar in einer ausweglosen Lage. Die daraus \nresultierende psychische Konstitution habe zur Folge, dass die Klägerin nach einer \nRückkehr in ihr Heimatland in eine hilflose Lage versetzt wäre. \n\n13\n\nAuf den nach Zustellung des Urteils am 29. August 1997 gestellten Antrag des \nBeteiligten vom 10. September 1997 hat der Senat durch Beschluss vom 24. \nNovember 1997 die Berufung zugelassen für den sinngemäßen Antrag, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch \ninsoweit abzuweisen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten \ngerichtet ist, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG festzustellen. \n\n15\n\nDer Beteiligte ist der Ansicht, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK liege nicht vor, weil die der Klägerin nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts drohenden Gefahren nicht vom srilankischen Staat ausgingen \nund nicht von ihm zu verantworten seien. Die Gefahren hätten ihre Ursache nicht in \nden Gegebenheiten des Heimatstaates, sondern allein in den besonderen \npersönlichen Verhältnissen der Klägerin. Als solche seien sie von der \nAusländerbehörde im Rahmen des § 55 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen. \n\n16\n\nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie ist der Auffassung, die im Rahmen des Art. 3 EMRK verlangte \"Staatlichkeit\" \nder abschiebungsschutzrelevanten Behandlung ergebe sich daraus, dass der \nsrilankische Staat es unterlasse, das Existenzminimum für bestimmte \nPersonenkreise, so auch für ältere Tamilen, sicherzustellen. Wegen des weiteren \nVorbringens der Klägerin, insbesondere zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur \nBehandlung von Rückkehrern bei der Einreise nach Sri Lanka, wird auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2001 verwiesen.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter einverstanden erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung des Beteiligten hat Erfolg.\n\n24\n\nI. Die Berufung ist zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich der \nBeteiligte lediglich gegen den verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsausspruch zu § \n53 AuslG und nicht auch gegen die Aufhebung der in dem Bescheid des \nBundesamtes enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) wendet. Zwar enthält \ndie Berufungsbegründung vom 10. Dezember 1997 den Antrag, das angefochtene \nUrteil zu ändern und \"die Klage in vollem Umfang (Unterstreichung durch den Senat) \n- auch bezüglich § 53 Abs. 4 AuslG - abzuweisen\". Schon der Einschub macht aber \ndeutlich, dass das Berufungsbegehren sich am Umfang des Zulassungsbeschlusses \nvom 24. November 1997 orientiert. Durch diesen Beschluss hat der Senat die \nBerufung entsprechend dem darauf beschränkt gewesenen Zulassungsantrag und -\nvorbringen lediglich im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zu § 53 \nAuslG zugelassen. \n\n25\n\nSo - und nur so - verstanden ist die Berufung des Beteiligten ordnungs- und \nfristgemäß im Sinne des § 124a Abs. 3 VwGO begründet. Insbesondere genügt die \nBezugnahme im Schriftsatz vom 10. Dezember 1997 auf das Zulassungsvorbringen \ndem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. \n\n26\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1998 - 9 C 6/98 -, BVerwGE 107, 117 ff.\n\n27\n\nDenn schon im Zulassungsantrag hatte der Beteiligte im Einzelnen dargelegt, \nwarum der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht keinen \nBestand haben kann. \n\n28\n\nDie - zumal auf weiter gehenden rechtlichen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts beruhende - Aufhebung der Abschiebungsandrohung hatte der \nBeteiligte im Zulassungsantrag demgegenüber nicht thematisiert, was seine \nErklärung darin finden mag, dass der Beteiligte das Vorliegen eines \ninlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses für möglich hält.\n\n29\n\nII. Die Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage in dem noch \nanhängigen Umfang. \n\n30\n\n1. Die im Bescheid des Bundesamtes getroffene Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist (auch) für den im \ngerichtlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend. \n\n31\n\na) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. \n\n32\n\nAllerdings ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \ndass die von der Klägerin geltend gemachten Gefahren den vom Bundesamt zu \nprüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zuzuordnen sind. Denn \nmit dem Vorbringen, wegen ihres Alters sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen \nSituation weder Unterkunft noch Auskommen in Sri Lanka finden zu können, verweist \ndie Klägerin auf die dortigen, angeblich unzureichenden Existenzbedingungen für \nPersonen in ihrer Lage. \n\n33\n\nDie Auffassung des Beteiligten, die genannten Umstände könnten allenfalls ein \ninlandsbezogenes, allein von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 AuslG zu \nberücksichtigendes Abschiebungshindernis begründen, ist demgegenüber \nunzutreffend. In die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde fallen - neben \nsonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernissen wie etwa krankheitsbedingte \nReiseunfähigkeit, fehlende Papiere oder fehlende Verkehrsverbindungen - lediglich \nsolche Umstände, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil \nandernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, \nNVwZ 1998, 526 und vom 21. September 1999 - 9 C 12.99-, \nBVerwGE 109, 305. \n\n35\n\nHierzu gehören beispielsweise ein möglicher Anspruch auf Wahrung des \nFamilienlebens aus Art. 8 EMRK/Art. 6 Abs. 1, 2 GG - bei dessen Prüfung dann \nallerdings auch die mittelbar trennungsbedingten Folgen im Zielstaat allein von der \nAusländerbehörde in den Blick zu nehmen sind -, \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, \na.a.O.,\n\n37\n\nsowie Rechtsgutgefährdungen, die allein durch die Abschiebung als solche und \nnicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat eintreten.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 24.\n\n39\n\nDie hilflose Lage, der sich die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka \nangeblich ausgesetzt sieht, wäre indessen weder trennungsbedingt noch alleinige \nFolge einer etwaigen Abschiebung. \n\n40\n\nTrennungsbedingt wäre sie allenfalls, wenn die Klägerin auf die Pflege und \nFürsorge ihrer hier lebenden und bleibeberechtigten Kinder im Sinne einer \nBeistandsgemeinschaft angewiesen wäre, eine Abschiebung mithin den \nverfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie berühren würde. \n\n41\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR \n1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 \n- 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13.\n\n42\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht auf Lebenshilfe durch ihre \nKinder im Sinne einer Beistandsgemeinschaft angewiesen. Ihren Angaben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge lebt die Klägerin seit ihrer Einreise \nnach Deutschland in einer Asylbewerberunterkunft, sie ist im täglichen Leben \nnormalerweise nicht auf Hilfe Dritter angewiesen und unterhält nur gelegentliche \nBesuchskontakte zu ihren in Paderborn bzw. im Raum Heidelberg lebenden Kindern. \nDementsprechend hat die Klägerin angegeben, sie habe bislang nicht einmal \nversucht, bei einem ihrer Kinder zu leben.\n\n43\n\nDass allein die Abschiebung die Klägerin in Sri Lanka in eine hilflose Lage \nbringen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Abschiebung als solche - mithin der mit ihr \nverbundene Ortswechsel oder die Umstände der Reise - eine zur Hilflosigkeit \nführende (psychische) Erkrankung der Klägerin auslösen oder verschlimmern würde. \n\n44\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, \na.a.O..\n\n45\n\nDie möglicherweise in diese Richtung deutenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts sind ohne tragfähige Grundlage. Zwar mag sich die Klägerin für \nden Fall der Rückkehr nach Sri Lanka subjektiv vor eine ungewisse Zukunft gestellt \nsehen und mögen hieran gewisse Ängste und Besorgnisse knüpfen. Das diese \n\"psychische Konstitution\" Krankheitswert hat und zu einer Art Handlungsunfähigkeit \nführt, hat die Klägerin indessen selbst nicht behauptet, geschweige denn dargetan. \n\n46\n\nAuch wenn somit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Raum \nsteht, kann § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK im Ergebnis nicht zur Anwendung \nkommen. Eine Abschiebung der Klägerin nach Sri Lanka verstieße nicht gegen Art. 3 \nEMRK. \n\n47\n\nArt. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die wirtschaftliche \nund soziale Notlage, die die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr befürchtet, ist keine \nmenschenunwürdige Behandlung im Sinne dieser Bestimmung. Nach der gefestigten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, \n\n48\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA \nS. 80, \n\n49\n\nsetzt (auch) der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches und auf eine \nbestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von einer staatlichen oder \nstaatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen oder zu verantworten sein muss, und \nschützt Art. 3 EMRK nicht vor Gefahren, die sich als allgemeine Folge von \nNaturkatastrophen, bewaffneten Konflikten, wirtschaftlichen Notlagen, eines \nunterentwickelten Gesundheitssystems oder dergleichen darstellen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nBVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, \n265, vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187, vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 und vom 24. Mai \n2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302; ferner Beschluss vom 27. \nApril 2000 - 9 B 153.00 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 98.\n\n51\n\nDie von der Klägerin geltend gemachte Notlage wäre - gegebenenfalls - auf \nsolche allgemeinen, nicht auf zielgerichtetem staatlichen Handeln beruhende \nUmstände zurückzuführen, namentlich auf ein nur unzureichend entwickeltes \nstaatliches Fürsorgesystem in Sri Lanka. Von einer bewussten und gezielten \nMenschenrechtsverletzung von Seiten staatlicher Stellen zu Lasten der Klägerin \nkönnte allenfalls dann die Rede sein, wenn in Sri Lanka ein umfassendes System \nstaatlicher Fürsorge für bedürftige Personen bestünde und lediglich der Klägerin \nbzw. einem - sie einschließenden - individualisierbaren Personenkreis der Zugang \nhierzu verwehrt würde. Anhaltspunkte hierfür liegen aber nicht vor. Insoweit wird \nergänzend auf die unter Ziffer 3. folgenden Ausführungen zu den allgemeinen \nLebensbedingungen im Großraum Colombo im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG \nverwiesen. \n\n52\n\nSonstige Umstände, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK begründen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Ein \nAbschiebungshindernis nach diesen Bestimmungen setzt - über das Gesagte hinaus \n- weiter voraus, dass dem Ausländer im Zielstaat landesweit die konkrete Gefahr \neiner menschenunwürdigen Behandlung droht. Dabei ist der Begriff der konkreten \nGefahr im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr \nfür diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, \n289 und vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127; ferner \nBVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384.95 -, DVBl. \n1996, 196.\n\n54\n\nEine in diesem Sinne konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung besteht \nfür die Klägerin jedenfalls im Großraum Colombo, den Rückkehrer über den dortigen \nFlughafen als erstes erreichen und wo sie - wie noch auszuführen sein wird - auch \nverbleiben können, nicht. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hat die Klägerin \nallenfalls zu befürchten, zum Zwecke der Identitätsfeststellung und/oder zur \nAbklärung der Frage, ob sie gegen Bestimmungen des Ein-, Ausreise- und \nPassrechts verstoßen hat, kurzzeitig festgehalten zu werden. Der konkreten Gefahr, \ndabei misshandelt oder gefoltert zu werden, ist sie nicht ausgesetzt. Diese Gefahr \ndroht allenfalls Personen, gegen die die Sicherheitskräfte einen konkreten und \nindividuellen LTTE-Verdacht hegen. \n\n55\n\nDie Überprüfungen als solche sind schon nach ihrer Dauer und Intensität nicht \nals unmenschliche Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Denn ganz \nüberwiegend erfolgt die Freilassung innerhalb weniger Stunden oder jedenfalls - von \nbesonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - binnen 1 bis 2 Tagen. Für eine \nallenfalls kurzzeitige Sistierung spricht im Falle der Klägerin darüber hinaus, dass sie \nim Besitz einer echten Identitätskarte ist und dass sie als ältere Frau nicht zu dem \nPersonenkreis gehört, aus dem sich etwaige LTTE-Aktivisten und -Unterstützer \nrekrutieren und dem die in Rede stehenden Überprüfungsmaßnahmen in erster Linie \ngelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in einen konkreten Verdacht geraten \nkönnte, in hervorgehobener Weise in Aktivitäten der LTTE oder einer ihrer \nAuslandsorganisationen verwickelt zu sein, liegen nicht einmal ansatzweise vor. Die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer längerfristigen Inhaftierung besteht für die \nKlägerin selbst dann nicht, wenn sie bei der Ausreise aus Sri Lanka einen \ngefälschten Pass benutzt haben sollte. Denn in der Praxis kommt es nur in \nEinzelfällen zu Anklagen gegen Rückkehrer und strafrechtlicher Ahndung von \nPassfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die Strafverfolgungsbehörden \nzumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sehen. Auch die \nAngaben der Klägerin zu den Umständen ihrer Ausreise und dem Erscheinungsbild \ndes seinerzeit benutzten Reisepasses lassen es eher ausgeschlossen erscheinen, \ndass noch heute gegen sie ein konkreter Verdacht bestehen könnte, sie sei mit \nfalschen Papieren ausgereist. Abgesehen davon stünde nicht einmal die konkrete \nGefahr einer längeren - nicht mit Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger \nBehandlung verbundenen - Haft wegen eines Passdelikts einer Abschiebung der \nKlägerin entgegen (vgl. § 53 Abs. 5 AuslG). \n\n56\n\nZur weiteren Begründung wird auf das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nund den übrigen Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 8. Dezember 2000 - 21 \nA 3962/96.A - Bezug genommen, in dem der Senat die Rückkehrsituation von \nTamilinnen und Tamilen im Großraum Colombo auch im Hinblick auf Art. 53 Abs. 4 \nAuslG i.V.m. Art. 3 EMRK eingehend und umfassend gewürdigt hat (UA S. 80 ff. mit \nRückverweis auf UA S. 15 ff.) und das auf Erkenntnismaterial aufbaut, das auch in \ndas vorliegende Verfahren eingeführt worden ist. An der dort im Einzelnen \nbegründeten Einschätzung ist auch in Ansehung der mit gerichtlicher Verfügung vom \n1. Februar 2001 neu in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisse aus \njüngster Zeit sowie der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgelegten \nNachricht aus dem Internet vom 14. Februar 2001 festzuhalten. Insoweit wird \nergänzend auf die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den übrigen \nBeteiligten bekannten Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 21 A \n4409/96.A und 21 A 4189/96.A verwiesen.\n\n57\n\nDie Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der \nBerufungsverhandlung über Recherchen einer bremischen \nMenschenrechtsorganisation enthalten ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für \ndie Annahme, Rückkehrer im Allgemeinen und die Klägerin im Besonderen erwarte \nbei der Einreise eine menschenrechtswidrige Behandlung. Im Gegenteil stehen die \nüberaus allgemein gehaltenen Angaben weitgehend im Einklang mit den \nTatsachengrundlagen der oben genannten Senatsrechtsprechung. Hinsichtlich der \nEintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr von Misshandlungen erschöpft sich das \nVorbringen in pauschalen Behauptungen und abweichenden Bewertungen. \nEntgegen der entsprechenden Ankündigung in der Berufungsverhandlung ist \nschließlich seitens der Klägerin ein schriftlicher Bericht über die in Rede stehenden \nRecherchen - der ohnehin nur für den Fall der Wiedereröffnung der mündlichen \nVerhandlung bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigt werden können - bis zum \nVerkündungstermin nicht eingereicht worden.\n\n58\n\n2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass ein Abschiebungshindernis nach § \n53 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht eingreift, weil die konkrete Gefahr, der Folter \nunterworfen zu werden, für die Klägerin nicht besteht.\n\n59\n\n3. Schließlich kann der Klägerin auch Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gewährt werden. \n\n60\n\nDer Senat hat hierüber zu entscheiden, weil das \nerstinstanzliche Rechtsschutzbegehren der Klägerin dahin \nauszulegen ist, dass neben der hauptsächlich beantragten \nVerpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. \n16a GG und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG \nund - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz nach § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt war. Mit der Abweisung des \nAsylbegehrens und des - erstinstanzlich zugesprochenen - \nBegehrens nach § 53 Abs. 4 AuslG fällt somit der weitere \nHilfsantrag zur Entscheidung an. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, a.a.O. S. 1130.\n\n62\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen \nnicht vor. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Sri \nLanka keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit. Konkret bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht der Klägerin - wie oben ausgeführt - allenfalls eine \nkurzzeitige Festnahme zum Zwecke der Identitätsüberprüfung. \nHierbei handelt es sich jedoch nur um einen geringfügigen \nEingriff in die Freiheit und damit nicht um eine erhebliche \nGefahr im Sinne der Vorschrift. Soweit die Klägerin darüber \nhinaus behauptet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund \nihres Alters sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen \nSituation in eine existenzielle Notlage zu geraten, macht sie \nzwar eine erhebliche Gesundheits- und Lebensgefahr geltend. \nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer solchen \nGefahr tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nausgesetzt wäre, liegen aber nicht vor. Vielmehr spricht \nÜberwiegendes dafür, dass die Klägerin sich im Großraum \nColombo niederlassen und dort ein menschenwürdiges Auskommen \nfinden kann. \n\n63\n\nAllgemein stellen sich die Niederlassungs- und \nExistenzmöglichkeiten im Großraum Colombo wie folgt dar: \n\n64\n\nAus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen ist es möglich, auf \nDauer ihren Aufenthalt in Colombo zu nehmen; sie sind nicht \ngezwungen, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen \nNachteile insbesondere infolge von kriegerischen \nAuseinandersetzungen drohen (AA 23.09.1997 S. 1 und 02.10.1997 \nS. 1; European Union, The Councel - EU - 02.04.1997 S. 15,18). \nDie Behauptung, aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen, die \naus dem Norden und Osten des Landes stammen, erhielten nur \neine zeitlich begrenzte Erlaubnis, sich in Colombo aufzuhalten \n(KK 02.09.1997 Anhang [Südasienbüro vom 2. Juli 1997]), wird \nvom Auswärtigen Amt nicht bestätigt. Amtliche Regelungen in \ndieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer \nverbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 30.01.1998, \n02.10.1997, 28.04.2000 S. 28; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 \nS. 4, 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; Wingler 08.10.1997 \nS. 40). Zwar ist zu beobachten, dass Rückkehrer, die sich bei \nder zuständigen Polizeistation melden, um sich dort \nregistrieren zu lassen, ein so genanntes \"stay permit\" \nregelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der \nErteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer \nVergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle \nspielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover S. 2). Es fehlt aber an \nnachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise \nRückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, \ngeschweige denn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre \nHeimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass gerade die aus \ndem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es \nvorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum \nColombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28). Soweit \nzurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis \nvon Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den \nAufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen \ndieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen \nKontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften \nbestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 08.12.1998 S. 3, \n22.09.1997 S. 4; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der \nAufenthalt in Colombo erschwert wird, ist im Übrigen darauf zu \nverweisen, dass die erforderlichen Papiere - teils schon von \nEuropa aus - zu erlangen sind (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., \n31.05.1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6) und dass zur Erledigung \nder Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht, in Colombo \nein Beratungsbüro zur Verfügung steht (AA 28.04.2000 S. 26). \nEin genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht \nzu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher nicht \nersichtlich.\n\n65\n\nDie Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist \nzunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo \nund das - für dortige Verhältnisse - hohe Preisniveau, ferner \ndurch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und \nunter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt \n(KK 08.12.1998). Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist \ndem umfassenden Auskunftsmaterial jedoch nichts zu entnehmen; \nzumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem \nder zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich \nmöglich (AA 27.05.1999 S. 2; KK 20.07.2000 S. 2).\n\n66\n\nDie Erlangung eines Arbeitsplatzes ist - nicht nur für \nTamilen - zunächst schon wegen der herrschenden \nArbeitslosigkeit nicht einfach. Nach Mitteilung des \nAuswärtigen Amtes beträgt die Arbeitslosenquote etwa 10 v.H. \n(AA 27.03.1999 S. 3; vgl. auch Fischer Weltalmanach 2001, Sri \nLanka, S. 753). Zusätzliche Probleme für Tamilen mögen sich \ndaraus ergeben, dass potentielle Arbeitgeber bei der \nEinstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den \nSicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 2, \n22.06.1999 S. 9). Auf der anderen Seite wird jedoch davon \nberichtet, dass in verschiedenen Wirtschaftszweigen (z.B. der \nBekleidungsindustrie) und im Dienstleistungsbereich (Boten, \nFahrer, Träger, Hauspersonal, Reinigung und Bewachung) \neinfache, wenn auch vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit \nzu erlangen ist und dass Tamilen, weil sie als arbeitsam und \nzuverlässig gelten, generell gute Chancen haben, eine \nArbeitsplatz zu finden (AA 27.05.1999 S. 3 f.). Auch Keller-\nKirchhoff schließt die Möglichkeit, dass Rückkehrer im \nGroßraum Colombo Arbeit finden, nicht aus (KK 22.06.1999 \nS. 9).\n\n67\n\nEin alle Rückkehrer erfassendes System staatlicher \nSozialleistungen besteht nicht. Zugang zum sog. Samurdhi-\nProgramm, einem Sozialprogramm, das die Unterstützung sozial \nschwacher Bevölkerungsgruppen vorsieht, haben Rückkehrer nur \nan ihrem Heimatort, nicht aber im Großraum Colombo (AA \n27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch \ngreifen hier ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein. \nTraditionell können Hilfsbedürftige in Sri Lanka mit einer \nsehr weit gehenden Unterstützung durch Verwandte, Freunde und \nsogar ehemalige Nachbarn rechnen (AA 31.08.1992 S. 5). Wie in \nvielen anderen asiatischen Staaten stehen traditionell die \nFamilie und die Dorfgemeinschaft für Hilfsbedürftige ein (AA \n06.05.1998 S. 1). Eine Unterstützung bedürftiger Angehöriger \nerfolgt auch durch regelmäßige Transferleistungen von im \nAusland lebenden Verwandten. Etwa 10 v.H. aller Sri Lanker \nleben im Ausland und die Überweisungen an in Sri Lanka \nverbliebene Angehörige stellen einen bedeutenden \nWirtschaftsfaktor dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \nbereits mit etwa 150 DM/Monat - dem Durchschnittsverdienst \neines Arbeitnehmers in Sri Lanka - eine dem normalen \nsrilankischen Niveau entsprechende Lebensführung möglich ist \n(AA 31.03.2000 S. 3). Darüber hinaus gibt es zahlreiche \nkaritative Einrichtungen und internationale \nHilfsorganisationen, die Bedürftigen zumindest vorübergehend \nHilfestellung geben (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2). Alte, \ngebrechliche und behinderte Personen können - \nerforderlichenfalls - sogar mit einer dauerhaften \nmedizinischen und sozialen Versorgung durch derartige \nOrganisationen in Colombo und Umgebung rechnen (AA 31.03.2000 \nS. 2). Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu \nBeispielsfällen tatsächlicher existentieller Gefährdung von \nEinzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, \n27.05.1999 S. 4 f.), obwohl angesichts der vielfältigen \nBeobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt \ngeblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine \nVerelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die \nRückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es \nwird zugleich auf erhebliche Hemmnisse verwiesen, in andere, \ninsbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren, (KK \n08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, \nsoweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der \nMehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA \n27.05.1999 S. 3).\n\n68\n\nSchließlich ist der medizinische Standard in den Gebieten \ndes Großraums Colombo - verglichen mit anderen \nEntwicklungsländern - als sehr hoch einzuschätzen. Bis auf \nwenige Ausnahmen können dort nahezu alle Erkrankungen \nbehandelt werden. In den staatlichen Krankenhäusern sind - \njedenfalls bei Vorlage einer ID-Card - die ärztliche \nBehandlung und die medikamentöse Grundversorgung kostenlos. \nEine Benachteiligung von Tamilen bei der medizinischen \nVersorgung gibt es nicht (AA 28.04.2000 S. 27, 12.03.1999 an \nVG Mainz; KK 13.11.1998, 10.10.1999, 03.02.2000 an OVG \nLüneburg S. 2).\n\n69\n\nVor diesem Hintergrund ist für die Feststellung, dass der \nKlägerin bei einer Rückkehr in den Großraum Colombo erhebliche \nkonkrete Gefahren für Leib und Leben drohen, kein Raum. Aller \nVoraussicht nach wird die Klägerin nicht einmal auf die Hilfe \nkaritativer Einrichtungen angewiesen sein. Vielmehr liegt es \nnahe, dass die Klägerin, sofern sie in Colombo keine Einkünfte \naus eigener Arbeit erzielen kann, von ihren im Ausland \nlebenden Verwandten unterstützt wird. Die beiden Kinder der \nKlägerin leben in Deutschland; die Klägerin steht mit ihnen in \nKontakt. Zumindest der Sohn, nach Aktenlage inzwischen \ndeutscher Staatsangehöriger, verfügt nach Angaben der Klägerin \nüber Arbeitseinkünfte. Darüber hinaus lebt eine Cousine der \nKlägerin mit Ehemann und Kindern in London. Auch mit ihnen \nsteht die Klägerin in Verbindung, wie sich an den \naktenkundigen Bemühungen der Klägerin im Jahre 1998 zeigt, \neinen Besuchsaufenthalt in London zu arrangieren, um ihrer \nerkrankten - seinerzeit als \"Tochter\" bezeichneten - Cousine \nbei der Haushaltsführung zu helfen. Dass auch diese Verwandten \nüber gewisse freie Mittel verfügen ergibt sich daraus, dass \nder Ehemann der Cousine schriftlich erklärt hatte, während des \nangestrebten Besuchsaufenthaltes der Klägerin für diese in \njeder Hinsicht aufzukommen. Schließlich hat die Klägerin - mit \nder Familie ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Schwester - \nweitere Verwandte in Kanada. \n\n70\n\nDafür, dass die Klägerin für den Fall einer Rückkehr nach \nSri Lanka nicht in der Lage ist, die bestehenden \nHilfsmöglichkeiten - gegebenenfalls im Vorfeld - zu aktivieren \noder - erforderlichenfalls - vor Ort auf Hilfsangebote \nsonstiger Dritter zurückzugreifen, ist nichts ersichtlich. Die \nKlägerin hat sich nicht nur bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka \nin der Lage gezeigt, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen \nund zu organisieren, sondern führt darüber hinaus auch in \nDeutschland, also sogar in fremder Umgebung, ein - von der \nUnterbringung in einer Asylbewerberunterkunft und staatlichen \nfinanziellen Zuwendungen abgesehen - selbständiges Leben. Sie \nhat sich bei mehrmaligen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde \nmit Erfolg um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bemüht, \num ihre Cousine in England besuchen und ihr dort im Haushalt \nhelfen zu können. Auch nach dem Eindruck, den das Gericht in \nder Berufungsverhandlung gewonnen hat, ist die Klägerin \ngeistig und körperlich in der Lage, die Anforderungen des \nAlltags, zumal in ihrem gewohnten Kulturkreis, zu bewältigen. \nRelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Klägerin \nnicht geltend gemacht. Nach den obigen Ausführungen zu den \nMöglichkeiten der medizinischen Versorgung im Großraum Colombo \nist davon auszugehen, dass die Bluthochdruck-Erkrankung der \nKlägerin dort ohne Weiteres behandelt werden kann.\n\n71\n\nSelbst wenn man demgegenüber annähme, dass die Klägerin \nwegen der geltend gemachten Umstände (Alter, fehlende \nfinanzielle Mittel und soziale Kontakte) in gesteigerter Weise \nGefahr läuft, im Großraum Colombo Schaden an Leib oder Leben \nzu nehmen, stünde der Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die \nSperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegen. Denn \ndieser (unterstellten) Gefahr ist die Bevölkerungsgruppe, der \ndie Klägerin angehört, allgemein ausgesetzt. \n\n72\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom \n18. März 1998 - 9 C 36.97 - und 8. Dezember 1998 - \n9 C 4.98 , BVerwGE 108, 77.\n\n73\n\nArmut und fehlende soziale Kontakte sind Umstände, unter \ndenen in jedem Ballungsraum der Welt eine Vielzahl älterer \nMenschen lebt. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Großraum \nColombo anders ist, liegen nicht vor. Im Gegenteil lässt die \nTatsache, dass - wie oben angesprochen - auch in Sri Lanka \nHilfsangebote karitativer Organisationen für alte Menschen \nbestehen und die durchschnittliche Lebenserwartung in Sri \nLanka bei 73 Jahren liegt (so für 1998: Fischer Weltalmanach \n2001, Sri Lanka, S. 753), ohne weiteres darauf schließen, dass \nauch in Sri Lanka bzw. im Großraum Colombo zahlreiche ältere \nMenschen leben und eine unbestimmte Vielzahl bzw. eine größere \nGruppe unter ihnen,\n\n74\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 - 9 C 58.96 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. \n10 S. 51, \n\n75\n\nauf fremde (finanzielle) Hilfe angewiesen ist.\n\n76\n\nEine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden Einzelnen \nder in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern \nund daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG für die Klägerin ein Abschiebungshindernis nach \nSatz 1 begründen würde, \n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, \n668,\n\n78\n\nist jedenfalls für den Großraum Colombo nicht gegeben. \nInsoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den \nallgemeinen Lebensverhältnissen in Colombo verwiesen.\n\n79\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n80\n\nIII. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/21-a-4122-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/21-a-4122-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302633","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.200948+00:00"}}