{"status":"available","doknr":"OLD302646","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.18B1657.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"18 B 1657/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird in Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDas Vorbringen der Antragsteller führt nicht zur Zulassung \nder Beschwerde wegen der ausschließlich geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit der \nBegründung ihres Zulassungsantrags, die sich ausdrücklich \nallein auf ein dauerhaftes Bleiberecht wegen besonders enger \nBindungen an das Inland erstreckt, haben die Antragsteller \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses dargelegt, der sich - dem Anordnungsantrag \nentsprechend - insoweit lediglich mit dem Begehren der \nAntragsteller befasst, nicht getrennt abgeschoben werden zu \ndürfen. Damit fehlt es an der erforderlichen konkreten \nAuseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n4\n\nDessen ungeachtet ist die Begründung des Zulassungsantrags \nnicht geeignet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. \n\n5\n\nSoweit die fehlende Behandlungsmöglichkeit der \nAntragstellerin zu 2. in Armenien und eine den Antragstellern \ndort angeblich drohende Diskriminierung angeführt wird, \nhandelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, \nderen Beurteilung aufgrund der (erfolglos) durchgeführten \nAsylverfahren weiterhin dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge obliegt, an deren auch insoweit \nablehnende Entscheidung nach § 53 AuslG der Antragsgegner \ngemäß § 42 AsylVfG gebunden ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, \n16.\n\n7\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich, dass die Antragsteller \nwegen besonders enger familiärer Bindungen zu ihrer in \nDeutschland lebenden und mit einem deutschen Staatsangehörigen \nverheirateten Tochter W. C. Abschiebungsschutz \nbeanspruchen können. Diesbezüglich kommt als \nAnspruchsgrundlage allein § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG wegen einer \nrechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht, nachdem \ndie Abschiebungsandrohung des Bundesamtes im \nAsylklageverfahren rechtskräftig bestätigt worden ist.\n\n8\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. \nFebruar 2000 - 18 B 2497/98 -, InfAuslR \n2001, 16 = NWVBl. 2001, 61.\n\n9\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus \nübergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, \ndass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht \nder familiären Bindungen zwischen den Antragstellern und ihrer \nTochter erhebliches Gewicht zukommen. Es entspricht aber der \nin den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen \nWertung und der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\n- vgl. z.B. Beschluss vom 12. Januar \n1990 - 1 A 133.89 - m.w.N., InfAuslR \n1990, 141 -\n\n11\n\ndass den Eltern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. \nDiese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die hier lebenden \nAusländer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet \nsind. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, \nwenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige \nBeistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf \ndie Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und \ndiese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden \nkann.\n\n12\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. \nDezemer 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR \n1998, 213; OVG NRW, Urteil vom 24. \nFebruar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR \n1999, 345.\n\n13\n\nDiese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \naufgestellten Voraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des \nAbschiebungsschutzes zu berücksichtigen, weil die \nAntragsteller letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland \nerstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § \n55 AuslG ermöglicht werden kann.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16, \n18; Senatsurteil vom 25. Mai 2000 - 18 \nA 4648/96 -.\n\n15\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung \nder Antragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Gegen eine \nBeistandsgemeinschaft im hier aufgezeigten Sinne spricht \nbereits, dass die Antragsteller und ihre Tochter in \nunterschiedlichen Gemeinden leben. Insbesondere ist aber das \nErfordernis einer den obigen Anforderungen entsprechende \nLebenshilfe nicht aufgezeigt worden. Es fehlt schon an einer \nkonkreten Darlegung, dass die Antragstellerin zu 2. wegen \nihres Bluthochdrucks überhaupt auf die Hilfe eines \nFamilienangehörigen angewiesen ist. Zudem ist nicht \nersichtlich, warum eine eventuelle Hilfe nicht durch den \nAntragsteller zu 1. erbracht werden kann.\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß \n§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ , 13 Abs. 1, 14, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen \nSpruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen ein \nAntragsteller letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht \nbegehrt.\n\n18\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 11. August \n2000- 18 A 3982/00 -.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/18-b-1657-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/18-b-1657-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302646","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.327297+00:00"}}