{"status":"available","doknr":"OLD302645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.10B223.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"10 B 223/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen der Antragstellerinnen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses \n(Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n4\n\nEs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 30. November 2000, durch die der Antragsgegner den \nAntragstellerinnen aufgegeben hat, die Bauarbeiten im rückwärtigen \nGrundstücksbereich an der Grenze zum Grundstück I. straße 5 sofort \neinzustellen, rechtmäßig ist. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die untersagten \nBauarbeiten formell illegal sind und dass allein dieser Umstand ausreicht, die \nBauarbeiten zu untersagen. Die Antragstellerinnen ziehen mit ihrem \nZulassungsvorbringen nicht in Zweifel, dass die stillgelegten Bauarbeiten an den \nSchuppen nicht von der Baugenehmigung vom 7. März 2000, die den Umbau des \nWohnhauses betrifft, umfasst werden. Sie meinen aber, dass sie für die \nDurchführung der untersagten Bauarbeiten keiner Genehmigung bedürften, weil es \nsich lediglich um \"Reparaturmaßnahmen\" und damit um die Sicherung einer \nvorhandenen Bausubstanz handele. Das ist rechtlich unzutreffend.\n\n6\n\nGemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. Errichtung und Änderung \nbaulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 \nnichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsfreie Vorhaben sind in § 65 BauO NRW \ngeregelt. Keine der dort genannten Fallgestaltungen ist indessen einschlägig. Die \nVoraussetzungen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW, wonach eine geringfügige, die \nStandsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile \n\"innerhalb\" von Gebäuden keiner Baugenehmigung bedarf, liegt nicht vor. Denn die \nvon den Antragstellerinnen durchgeführten Bauarbeiten betreffen nicht Bauteile \ninnerhalb von Gebäuden, sondern tragende Außenwände und das Dach. Auch § 65 \nAbs. 2 Nr. 6 BauO NRW, wonach u.a. die Instandhaltung von baulichen Anlagen \nkeiner Baugenehmigung bedarf, ist nicht erfüllt. Unter Instandhaltungsarbeiten in \ndiesem Sinne sind regelmäßig wiederkehrende Arbeiten ohne erheblichen \nbautechnischen Aufwand zu verstehen. Es handelt sich dabei nicht um \nReparaturarbeiten größeren Umfangs, die das statische Gefüge einer baulichen \nAnlage beeinflussen können.\n\n7\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflage, 2000, § 65 Rn. 80.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall haben die Bauarbeiten Auswirkungen auf die Statik des \nGebäudes. Die Antragstellerinnen haben die Dächer der beiden Schuppen \nvollständig entfernt. Darüber hinaus haben sie die Mauerkronen der tragenden \nZiegelsteinmauern entfernt und diese sodann - unter Schaffung der erforderlichen \nAuflager für die Hauptträger der Überdachung - neu aufbetoniert. Es versteht sich \nvon selbst, dass derartige bauliche Eingriffe, erst recht aber die Aufbringung eines \nneuen Dachs, von Einfluss auf die Standsicherheit des Gebäudes sind. Das gilt \nunabhängig davon, ob die gleiche Dachkonstruktion wie bisher (was von den \nAntragstellerinnen aber nicht einmal vorgetragen wird) gewählt wird.\n\n9\n\n2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen weicht der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts auch nicht von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts ab (Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n10\n\nDie Abweichung soll darin bestehen, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich \nder Frage des Erlöschens des Bestandsschutzes andere Maßstäbe als das \nBundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 24. Oktober 1980 - 4 C 81.77 -, \nBRS 36 Nr. 99, angelegt habe. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung \n(§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) dieses Zulassungsgrundes, die voraussetzt, dass ein \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechtssatz benannt \nwird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Abgesehen davon liegt die \nbehauptete Abweichung auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im \nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, die \nstillgelegten Bauarbeiten bezögen sich auf \"ein neues genehmigungspflichtiges \nBauvorhaben, das mangels Identität mit dem alten Brennstoffschuppen, dessen \nBausubstanz bereits entscheidend beseitigt ist, keinen Bestandsschutz genießen \nkann.\"\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bedeutung des Bestandsschutzes nicht verkannt. \nDer Bestandsschutz eines Gebäudes erlischt, wenn der mit der Instandsetzung \nverbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, \ndass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische \nNeuberechnung erfordert. \n\n12\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - 4 C 81.77 -, a.a.O., und Beschluss \nvom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85.\n\n14\n\nDies ist - wie oben bereits im Zusammenhang mit § 65 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW \ndargelegt - der Fall. Für die Wiederherstellung der Gebäude bedarf es daher - auch \nwenn sie in gleicher äußerer Gestalt und mit demselben Nutzungszweck errichtet \nwerden sollen - einer erneuten Baugenehmigung. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/10-b-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-02/10-b-223-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302645","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.246253+00:00"}}