{"status":"available","doknr":"OLD302656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0301.8B1893.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"8 B 1893/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde \nist aus keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte \ngerechtfertigt.\n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 \nVwGO) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der \nAntragsschrift rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf das es \nmaßgeblich ankommt.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1999 \n- 8 B 415/99 -, m.w.N.; Beschluss vom 9. November \n1999 - 8 B 397/99 -.\n\n5\n\na) Der Senat lässt offen, ob der Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes unzulässig ist, weil ein - wie \nhier - auf die Durchsetzung von Verfahrensbeteiligungsrechten \ngerichteter Rechtsbehelf gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig \nmit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen \ngeltend gemacht werden kann.\n\n6\n\nVgl. zur Ablehnung von Akteneinsicht im \nVerwaltungsverfahren BVerwG, Urteil vom 12. April \n1978 - 8 C 7.77 -, NJW 1979, 177; ferner zur \nVersagung rechtlichen Gehörs oder Nichterteilung \neiner Information Schmidt-De Caluwe, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 44 a Rn. 139 und 148 \nm.w.N.\n\n7\n\nJedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil der \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nhat.\n\n8\n\nb) Ein Anordnungsanspruch für die Durchsetzung des \nursprünglichen Antragsbegehrens besteht nicht. Dieses Begehren \nist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsgegner dem \nBundesministerium für Umwelt-, Naturschutz- und \nReaktorsicherheit - BUNR - bereits unter dem 15. Dezember 2000 \ndie betreffenden Gebiete als FFH-Gebietsvorschläge Nr. DE-... \n\"B. westlich H. \" und DE-... \"S. \" \ngemeldet hat. Die begehrte - vorläufige - Unterlassung dieser \nMeldung bis zum Abschluss eines \"ordnungsgemäßen \nBeteiligungsverfahrens\" (Antrag zu 3.) sowie die ebenfalls \nbeantragte Akteneinsicht und Fristverlängerung zur \nabschließenden Stellungnahme (Anträge zu 1. und 2.) mit dem \nZiel der Verfahrensbeteiligung sind nicht mehr zu \nerreichen.\n\n9\n\nc) Unabhängig von Vorstehendem hat der Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn dem \nAntragsvorbringen sinngemäß - eine ausdrückliche Umstellung \nder Anträge ist trotz gerichtlichen Hinweises vom 6. Februar \n2001 nicht erfolgt - eine Antragsänderung entnommen werden \nkönnte. Auch ein etwa noch mögliches Begehren, dem \nAntragsgegner aufzugeben, den Meldevorschlag der bezeichneten \nGebiete vorläufig gegenüber dem BUNR zu widerrufen, was nach \nden Verfahrensvorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen \nscheint,\n\n10\n\nvgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2000 \n- 7 B 7/00 -, NuR 2000, 396; VG Oldenburg, \nBeschluss vom 20. Januar 2000 - 1 B 4195/99-, NuR \n2000, 295 (296),\n\n11\n\nhat keinen Erfolg. Denn auch für die damit erstrebte \nRegelungsanordnung ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf weiter gehende als \ndie ihm eingeräumten Beteiligungsrechte nicht dargetan. Dass \nweder das Umweltinformationsgesetz noch das Datenschutzgesetz \nNRW oder das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW hierfür eine \nRechtsgrundlage bieten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt (Beschlussabdruck S. 7 f). Darauf wird zur \nVermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass zur \nWahrung der Grundrechte betroffener Eigentümer oder \nNutzungsberechtigter in diesem Stadium des Verfahrens weiter \ngehende Beteiligungsrechte, wie sie der Antragsteller \nbeansprucht, einzuräumen wären. Der Antragsgegner ist seiner \ngesetzlichen Verpflichtung auf Anhörung der Betroffenen aus \n§ 48 b Abs. 2 Satz 1 LG NRW umfassend nachgekommen. Denn er \nhat über die bloße Anhörung hinaus durch öffentliche Auslegung \nwährend eines Monats Einsicht in die für die Meldung der \nGebietsvorschläge durch die Länder maßgeblichen Unterlagen, \nnämlich die der EU-Kommission vorzulegenden \nStandarddatenträger, Gebiets- und Detailkarten (vgl. Art. 4 \nAbs. 1 Satz 6 FFH-Richtlinie) gewährt. Damit ist auch einem in \nErwägung zu ziehenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf \nAnhörung beteiligter Grundrechtsträger \n\n13\n\nvgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom \n13. November 1979 - 1 BvR 1022/78-; BVerfGE 52, \n380 (389f) m.w.N.,\n\n14\n\nin dieser Phase des Verfahrens Genüge getan.\n\n15\n\nSo zum Umfang der Beteiligungsrechte im \nErgebnis auch: Kolodziejcok, \"Natura 2000\" und die \nGewährung des rechtlichen Gehörs für die \nbetroffenen privaten Grundeigentümer und -besitzer, \nin: NuR 2000, S. 674 ff. (678); vgl. auch Apfelbacher, \nAdenauer, Iven, \"Das zweite Gesetz zur Änderung \ndes Bundesnaturschutzgesetzes\", in: NuR 1999, \nS. 63 (65).\n\n16\n\nEffektiver Rechtsschutz gegen die Eintragung des Gebiets in \ndie EU-Gemeinschaftsliste und die anschließende \nUnterschutzstellung ist dem Antragsteller damit nicht \nverwehrt. Auf die verschiedenen Möglichkeiten, Rechtsschutz \ngegen die Ausweisung des FFH-Gebiets und deren notwendige \nUmsetzung durch nationale Unterschutzstellung (Art. 4 Abs. 4 \nFFH-Richtlinie) ggf. im Wege der Inzidentprüfung zu erlangen, \nhat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen \n(vgl. Beschlussabdruck S. 5 f.), worauf verwiesen wird (§ 122 \nAbs. 3 Satz 2 VwGO). Im Rahmen dieses Rechtsschutzes kommt \nauch eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof \ngemäß Art. 234 EGV in Betracht.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom \n24. März 2000 - 3 M 439/00 -, NuR 2000, 298 \n(299);vom 12. Juli 2000 - 3 N 1605/00 -, NuR 2000, \n711 (712).\n\n18\n\nGegen weitergehende Beteiligungsrechte im derzeitigen \nVerfahrensstadium spricht auch, dass der zügige Aufbau des \n\"kohärenten Netzes Natura 2000\" durch Meldung der FFH-\nGebietsvorschläge verbindlichem Gemeinschaftsrecht entspricht, \ndessen Umsetzung Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz \nNRW in der derzeit gültigen Fassung dienen. Angesichts der \nVielzahl der durch die Gebietsmeldung potentiell betroffenen \nGrundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten wäre auch bei \nrechtzeitiger Einleitung des Meldeverfahrens (vgl. Art. 4 \nAbs. 1 Satz 5 FFH-Richtlinie) mit erheblichen Verzögerungen \nzu rechnen, die mit Blick auf den Stellenwert, der dem Schutz \nvon Natur und Umwelt von Verfassung wegen beigemessen wird \n(vgl. Art. 29 a LVerf NRW, Art. 20 a GG), nicht vertretbar \nsind, wenn - wie vom Antragsteller angestrebt - in dieser \nPhase des Verfahrens umfassende Beteiligungsrechte wie in \neinem förmlichen Verwaltungsverfahren einzuräumen wären.\n\n19\n\nvgl. auch: VG Gießen, Beschluss vom 2. Mai \n2000, -1 G 804/00-, NuR 2000, 712 f.\n\n20\n\n2. Die geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nbestehen aus entsprechenden Gründen nicht. Die Antragsschrift \nlegt nicht dar, welche konkret entscheidungserheblichen \ntatsächlichen oder rechtlichen Fragen nur unter besonderen \nSchwierigkeiten, die das Eilverfahren betreffen,\n\n21\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14. April \n997 -11 B 484/97-, NVwZ 1997, 1004; \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 15 zu § 146 \nm.w.N.,\n\n22\n\nzu lösen sind. Die Besonderheiten des Ineinandergreifens von \nGemeinschaftsrecht und nationalem Naturschutzrecht weisen im \nRahmen des Eilverfahrens keine solchen Schwierigkeiten auf. \nDie Frage, ob bei der Gebietsauswahl auf nationaler Ebene eine \nAbwägung zuzulassen ist, ist nicht entscheidungserheblich, \nweil es für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem \nZiel, weitergehende Beteiligungsrechte in dieser Phase des \nVerfahrens durchzusetzen, auf die materiellen Auswahlkriterien \nnach EU-Gemeinschaftsrecht nicht ankommt.\n\n23\n\n3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. \nSämtliche vom Antragsteller als klärungsbedürftig \naufgeworfenen Fragen betreffen die Rechtmäßigkeit des \nAuswahlverfahrens nach EU-Gemeinschaftsrecht und stellen sich \n- wie dargelegt - im hier anhängigen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht. \n\n24\n\n4. Auch die Verfahrensrüge (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) bleibt erfolglos. Es ist nicht dargetan, dass die \nangefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß \nberuhen kann, denn aus der maßgeblichen Sicht des \nVerwaltungsgerichts kommt es auf die Richtigkeit der \nnaturschutzfachlichen Bewertung des Gebiets nicht an.\n\n25\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG, wobei der Senat entsprechend Nr. I 7. Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 \n(NVwZ 1996, S. 563) mit Blick auf die hier begehrte - \nvorläufige - Vorwegnahme von einer Kürzung des \nRegelstreitwerts abgesehen hat. Da das Antragsbegehren keine \nunterschiedlichen Streitgegenstände beinhaltet, sondern \neinheitlich auf Gewährung der benannten Beteiligungsrechte \ngerichtet ist, ist der Auffangwert in einfacher Höhe zugrunde \nzu legen.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-01/8-b-1893-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-01/8-b-1893-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302656","retrieved":"2026-07-09 03:28:39.170981+00:00"}}