{"status":"available","doknr":"OLD302669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.7B214.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"7 B 214/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde war im Hinblick auf die mit dem \nZulassungsantrag dargelegten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n5\n\nNach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nspricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 13. März 2000 zur Errichtung eines \nFunkmastes mit Betriebsraum auf dem Grundstück Gemarkung \nW. -K. , Flur , Flurstück (E. straße in \nM. ) mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des \nBauordnungsrechts nicht vereinbar ist. In dieser Situation \nüberwiegt das Interesse der Antragsteller, die Errichtung des \nFunkmastes zu verhindern, das Interesse der Beigeladenen und \ndas öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des \nFunkmastes (vgl. §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nDer Funkmast hält den erforderlichen Abstand zur Grenze der \nim Eigentum der Antragsteller stehenden Parzelle nicht \nein.\n\n7\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von \nGebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten \n(Abstandflächen). Eine der in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW \ngeregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von \nAbstandflächen in Abweichung von dem sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW ergebenden Grundsatz nicht erforderlich ist, liegt \nhier nicht vor. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück \nselbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Tiefe der \nAbstandfläche bemisst sich grundsätzlich nach der Wandhöhe (§ 6 \nAbs. 4 BauO NRW). Diese Regelungen gelten für den Funkmast \ngemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sinngemäß.\n\n8\n\nNach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 9 \ngegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß für bauliche \nAnlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Beurteilung, ob die \nWirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes \nvergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, \nvor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke \nliegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der \nBrandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und \nBelüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der \nStörung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden \nsoll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft \nwohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander \neinwirken.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS \n54 Nr. 131; Urteil vom 29. August 1997 \n- 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110; \nBeschluss vom 10. Februar 1999 \n- 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133.\n\n10\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden \nFolgewirkungen vergleichbar sind die von dem genehmigten \nFunkmast ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich \nihrer optischen Auswirkungen auf die Nachbargrenze, auch wenn \nder Mast selbst eine relativ schlanke Gestalt aufweist. Er ragt \njedoch (ohne Berücksichtigung der auf die Mastspitze \naufgesetzten Antenne) 45 m über den gewachsenen Boden auf und \nerreicht damit eine sehr beträchtliche Höhe, die für die Frage \ndes optischen Erscheinungsbildes der Anlage besondere Bedeutung \nhat. Hinzu kommt, dass die aufgrund seiner Höhe dominierende \nErscheinung des Mastes nicht durch seine Bauform entscheidend \nabgeschwächt wird. Der Mast hat in dem Bereich, wo er aus dem \neingeschossigen Betriebsraum heraustritt, einen Durchmesser von \n1,60 m. Der Durchmesser verjüngt sich dann zwar bis zur \nMastspitze kontinuierlich auf etwa 0,80 m. Entgegen der Annahme \ndes Antragsgegners nimmt diese Bauweise dem Mast jedoch nicht \nseine flächige, gebäudegleiche Wirkung, und zwar jedenfalls \ndeshalb nicht, weil zum Mast zwei an seiner Spitze übereinander \nangeordnete Podeste mit einem Durchmesser von jeweils 5 m \ngehören, die als Träger verschiedenster Antennen dienen. Der \noptische Eindruck geht nicht allein vom Antennenträger (dem \nFunkmast), sondern von der gesamten Anlage aus. Die \nAntennenschüsseln und die senkrecht auf den Podesten \nangeordneten Sicherungsstäbe bzw. Antennenhalterungen sind \nderart übereinandergeordnet, dass sie optisch wie der (hier \netwa 4,80 m hohe) Kopf einer langstieligen Keule wirken. Sie \nverstärken die optisch belastende Wirkung des Funkmastes. Die \nflächenhafte Wirkung des Mastes entfällt ferner nicht, wie der \nAntragsgegner meint, durch die kreisrunde Bauausführung. Der \nNachbar würde vielmehr den Mast von allen Standorten seines \nGrundstücks, die durch die Abstandfläche des Funkmastes \nüberlagert werden, in voller Breite seines Durchmessers \nwahrnehmen. Soweit der flächige Eindruck einer baulichen Anlage \nmit runden Außenwänden aus der Sicht des Nachbarn von \nKreisdurchmesser und Abstand beeinflusst wird, trägt im Übrigen \n- wie sogleich auszuführen ist - die Berechnung der \nAbstandfläche diesem Umstand hinreichend Rechnung.\n\n11\n\nDie Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; \nsie wird senkrecht zur Wand bemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO \nNRW). Dies bedeutet für eine runde Außenwand, dass sie - wie \nnicht anders bei ebenen Außenwänden - senkrecht zu jedem Punkt \nder Außenwand zu messen ist und sich - anders als bei einer \nebenen Außenwand - in Konsequenz dieser gesetzlich vorgegebenen \nMessweise eine kreisrunde Abstandfläche ergibt. Eine solche \nAbstandflächenform entspricht offenkundig auch dem Sinn und \nZweck der Abstandvorschriften. Es kommt nicht, wie der \nAntragsgegner meint, auf einen Vergleich der Flächensumme aller \nAbstandflächen eines vergleichbar hohen Mastes mit rechteckigem \nGrundriss mit der Größe der einen kreisförmigen Abstandfläche \neines Mastes mit rundem Grundriss an. Im Falle eines \nrechteckigen Turms geht die optische Wirkung im Wesentlichen \nvon seinen Seitenflächen (Außenwänden), nicht aber in Richtung \nder Eckkanten aus, während ein runder Turm zu allen Seiten eine \ngleichstarke optische Wirkung ausübt. Dass die optische Wirkung \nentsprechend der Baukörperrundung mit dem Rundungsverlauf \nzurücktritt, findet seine entsprechende Berücksichtigung in der \ndem Rundungsverlauf folgenden, nämlich kreisförmigen \nAbstandfläche. Nur angemerkt sei, dass der Landesgesetzgeber \ndiesen gedanklichen Ansatz, den der Senat bereits seinem eine \nWindenergieanlage betreffenden Urteil vom 29. August 1997 - 7 A \n629/97 -, a.a.O., zugrundegelegt hat, der Sache nach bestätigt \nhat. Der Gesetzgeber hat sich veranlasst gesehen, eine \nWindenergieanlagen betreffende Sonderregelung in § 6 Abs. 10 \nBauO NRW aufzunehmen, die insbesondere bewirken soll, dass der \nvon Windenergieanlagen einzuhaltende Abstand hinter dem \nzurückbleibt, der sich auf der Grundlage einer Berechnung nach \n§ 6 Abs. 4 bis Abs. 9 BauO NRW ergeben würde. Ausdrücklich \nbestätigt hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 10 Satz 5 BauO NRW, \ndass die Abstandfläche ein Kreis um den Mast der \nWindenergieanlage ist.\n\n12\n\nDie kreisförmige Abstandfläche um den Funkmast erstreckt \nsich auf das Grundstück der Antragsteller, und zwar auch dann, \nwenn der Funkmast mit einer Höhe von (nur) 45 m (ohne \nAntennenspitze) in die Abstandflächenberechnung einbezogen wird \nund zusätzlich das so genannte Schmalseitenprivileg bei der \nBerechnung der Abstandfläche Berücksichtigung findet. Dies ist \nzwischen den Beteiligten unstrittig und bedarf daher keiner \nnäheren Ausführungen. Auf die Frage, ob auf eine bauliche \nAnlage, die wegen ihres kreisförmigen Grundrisses nur über eine \nAußenwand verfügt, das Schmalseitenprivileg - wonach als Tiefe \nder Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO \nNRW erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m \n(Schmalseitenprivileg), genügt - überhaupt anwendbar ist, kommt \nes daher hier nicht an. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf \nsein Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, a.a.O., hin, \nwonach das Schmalseitenprivileg bei Windenergieanlagen wegen \nder Kreisförmigkeit und der variablen Ausrichtung der durch das \nObjekt ausgelösten Abstandfläche nicht anwendbar ist (a.A. zur \nBauordnung für das Land Niedersachsen: OVG Lüneburg, Urteil vom \n28. Oktober 1996 - 6 L 4040/94 -, ND Mbl 1997,941). \n\n13\n\nDem sich aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der \nAntragsteller steht nicht entgegen, dass von den Anforderungen \ndes § 6 BauO NRW eine Abweichung erteilt werden könnte. Zwar \ndürfte ein aus § 6 BauO NRW ableitbares nachbarrechtliches \nAbwehrrecht nur dann gegeben sein, wenn das Vorhaben, das der \nNachbar abwehren möchte, ihn in materiellen Rechten verletzt. \nEs ist nicht entscheidend, ob für das Vorhaben eine \nBaugenehmigung mit oder ohne Abweichung erteilt ist oder nicht, \nwenn das Vorhaben in einer mit Nachbarrechten zu vereinbarenden \nWeise ggf. einschließlich einer Abweichung genehmigt werden \nkönnte. Auf nähere Ausführungen hierzu kommt es nicht an, da \ndie Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nicht \ngegeben sind.\n\n14\n\nNicht anders als nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der BauO NRW in der \nFassung der Bekanntmachung vom 7. März 1995, GV NRW 218 darf \nauch nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. März 2000, GV NRW 255 die \nAufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen \nAnforderungen der Bauordnung zulassen, wenn sie unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und \nunter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar sind. Es versteht sich von \nselbst, dass § 73 BauO NRW nicht nur das Erfordernis einer \nWürdigung als reinen Verfahrensvorgang meint, sondern dass die \nnachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit einer \nAbweichung mitbestimmen sollen. Ist ein eindeutiger Verstoß \ngegen materielle nachbarschützende Vorschriften des \nAbstandrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die \nmateriell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn \nfestzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls \ndann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, \nwenn gleichgewichtige öffentliche Belange nicht \nentgegengehalten werden können. Die Belange des Bauherrn selbst \nscheiden schon deshalb insoweit als Gegengewicht aus, weil der \nGesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die \ngegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden \nAbstandvorschriften abschließende Festlegungen getroffen \nhat.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n28. August 1995 - 7 B 2117/95 -; \nBeschluss vom 26. September 1996 - 7 B \n1427/96 -; Urteil vom 29. August 1997 - \n7 A 629/95 -, a.a.O.; Beschluss vom \n10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, \na.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 2000 \n- 7 B 1746/00 -.\n\n16\n\nWeder aus dem Zulassungsantrag noch aus dem Inhalt der Akten \nergeben sich atypische, eine Abweichung etwaig rechtfertigende \nGrundstücksbesonderheiten noch gar öffentliche Belange, die die \nBeigeladene mit der Folge in Anspruch nehmen könnte, dass die \nfür ihr Vorhaben streitenden Belange die Interessen der \nAntragsteller überwiegen würden. Der Antragsgegner meint, eine \nAbweichung sei in Betracht zu ziehen, weil das Grundstück der \nAntragsteller als Acker- und Grünland genutzt werde. Es handele \nsich nicht um ein potenzielles Baugrundstück, sondern es sei \nmit einer Wegeparzelle vergleichbar. Die Rechtsprechung der \nBausenate zu (privaten) Wegeparzellen, die mit öffentlichen \nVerkehrsflächen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW \nvergleichbar sein können, ist auf den vorliegenden Fall jedoch \nnicht übertragbar. Das Grundstück der Antragsteller ist, wie \nauch der Antragsgegner einräumt, privilegiert baulich nutzbar. \nDie Antragsteller müssen nicht im Interesse des Beigeladenen \nauf bauliche Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks verzichten \n(vgl. § 6 Abs. 3 BauO NRW) oder jedenfalls tatsächliche \nBeeinträchtigungen hinnehmen. Der Antragsgegner meint, eine \nAbweichung sei gerechtfertigt, weil der Bauherr auch einen \nAntennenmast mit quadratischem Grundriss der Art errichten \nkönnte, dass dessen Abstandflächen nicht auf das Grundstück der \nAntragsteller fielen. Eine derartige Anlage ist jedoch nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist, wie \noben ausgeführt, die Form der Abstandflächen durch die \noptischen Wirkungen der Außenflächen einer baulichen Anlage mit \nbedingt. Der Antragsgegner meint schließlich, eine Abweichung \nsei gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber selbst bei \nWindenergieanlagen nur die Hälfte ihrer größten Höhe als \nerforderliche Abstandfläche vorschreibe. Der Antragsgegner \nübersieht jedoch, dass die Regelungen in § 6 Abs. 10 Sätze 2 \nbis 5 BauO NRW nicht verallgemeinerungsfähig sind, sondern \nausschließlich Windenergieanlagen erfassen. Dies war im Übrigen \nauch Sinn der gesetzlichen Neuregelung, denn diese wurde vom \n\"umweltpolitischen Willen zur Förderung regenerativer Energien\" \ngetragen. \n\n17\n\nVgl. Gesetzentwurf vom 26. Oktober \n1998, Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung, LT-Drucks. 12/3422, \nS. 3.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/7-b-214-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/7-b-214-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302669","retrieved":"2026-07-09 03:28:40.197376+00:00"}}