{"status":"available","doknr":"OLD302668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.2A356.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"2 A 356/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten \nab dem 17. April 2000 (Eingang der Anlagen bei Gericht) bewilligt und Rechtsanwalt \nE. , W. , beigeordnet.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Kläger, der die persönlichen und wirtschaftlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe \nerfüllt, ist für das von der Beklagten betriebene Verfahren \nauf Zulassung der Berufung gemäß §§ 166 VwGO, 114, 115 Abs. 1, \n121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von \nMonatsraten ab dem 17. April 2000 (Eingang der Anlagen bei \nGericht) zu bewilligen.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da \nweder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben \nsind, noch der Rechtssache die vorgetragene grundsätzliche \nBedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem \nKläger ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen sei. Auch wenn der Kläger seit \n1994 seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet habe, stehe ihm \nein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, da die \nVoraussetzungen einer besonderen Härte gegeben seien. Denn der \nKläger sei als sonstiger Familienangehöriger in den seiner \nEhefrau erteilten Aufnahmebescheid eingetragen worden und mit \ndieser zusammen eingereist. Damit sei auch er im \nvertriebenenrechtlichen Verfahren gekommen. Der Kläger erfülle \nauch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der \nKläger, der deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 Abs. 2 BVFG \nsei, sei vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft auch nicht \ngemäß § 5 Nr. 1 d BVFG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift, für die die Beklagte die materielle \nBeweislast trage, seien nicht erfüllt, da weder festgestellt \nwerden könne, dass bei dem Kläger eine besondere Bindung an \ndas totalitäre System der früheren Sowjetunion bestanden habe, \nnoch dass er die berufliche Stellung eines Sowchosdirektors \nnur aufgrund einer besonderen Systembindung erlangt habe.\n\n5\n\nDie Beklagte beruft sich dagegen zunächst darauf, dass die \nVoraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG nicht gegeben seien. Seit dem Ablehnungsbescheid \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 11. Mai 1994 sei zwischen den \nParteien streitig, ob der Kläger den Ausschlusstatbestand des \n§ 5 Nr. 1 d BVFG erfülle. Die Klärung dieser Frage könne nur \nim Rahmen des Aufnahmeverfahrens erfolgen, das gerade dazu \ndiene, unberechtigte, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllende \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten zu vermeiden. Der \nAusgang dieses Aufnahmeverfahrens habe deshalb im \nAussiedlungsgebiet abgewartet werden müssen. Zwar sei der \nKläger als weiterer Familienangehöriger in der Anlage zum \nAufnahmebescheid seiner Ehefrau aufgeführt worden. Damit sei \ner aber bereits nicht im Wege des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens eingereist, da diese Praxis sich als Vorwegnahme \neiner ausländerrechtlichen Familienzusammenführung darstelle. \nAuch der Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 GG erfordere \nes in vertriebenenrechtlicher Hinsicht nicht, eine besondere \nHärte anzunehmen.\n\n6\n\nInsoweit sei auch grundsätzlich zu klären, ob \nFamilienmitglieder, die lediglich in der Anlage zum \nAufnahmebescheid aufgeführt worden seien, ihre eigenen \nVerfahren auch dann weiterführen könnten, wenn sie bereits in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Auch die \nFrage, unter welchen Voraussetzungen Ehe und Familie als \nbesondere Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzusehen \nseien, sei grundsätzlich zu klären. Beide Fragen seien in \neiner Vielzahl von Verfahren von entscheidungserheblicher \nBedeutung. Zu klären sei auch grundsätzlich, ob der Schutz von \nEhe und Familie dann eingreife, wenn über das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 5 Nr. 1 d BVFG gestritten werde.\n\n7\n\nDie Berufung sei aber auch insoweit zuzulassen, als das \nVerwaltungsgericht das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes \ndes § 5 BVFG verneint habe. Die Besetzung der Direktorenstelle \nsei im typischen Nomenklatura-Auswahlverfahren erfolgt und \nhabe eine besonders große politische Zuverlässigkeit seitens \ndes Stelleninhabers verlangt. Demgemäß habe der Kläger vor der \nBesetzung des Direktorenpostens der KPdSU beitreten müssen. \nHinzu komme, dass sämtliche Mitglieder einer Betriebsleitung \nhäufig auch Mitglieder des betrieblichen Parteikomitees \ngewesen seien und zumindest der Betriebsdirektor in der \nNomenklaturahierarchie häufig einen höheren Rang eingenommen \nhabe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der \nKläger auch dem betrieblichen Parteikomitee angehört und dort \nan allen Sitzungen teilgenommen habe. Damit habe er besondere \nAktivitäten für die Partei entfaltet. Das Verwaltungsgericht \nhätte zumindest aufklären müssen, um welche Sitzungen es sich \ngehandelt habe und wer daran teilgenommen habe und in welcher \nEigenschaft der Kläger teilgenommen habe. Insoweit liege auch \nein Verfahrensmangel vor.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht habe außerdem die Frage der \nKausalität unzutreffend beurteilt. Da die Stelle eines \nSowchosdirektors im typischen Nomenklatura-Auswahlverfahren \nbesetzt worden sei und einer besonders großen politischen \nZuverlässigkeit seitens des Stelleninhabers bedurft habe, habe \ndie Stelle nicht ohne eine besondere Bindung erreicht werden \nkönnen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur \nein Studium an einem Technikum absolviert habe und demgemäß \nnur Technik-Mechaniker gewesen sei. Er habe somit lediglich \neine technische Qualifikation erworben, aber keine \nQualifikation für die darüber hinaus bestehenden weiteren \nAufgaben wie Buchführung, Personalverwaltung und die \nspeziellen Aufgaben aus der jeweiligen Produktion des \nBetriebes. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger \nweitere Qualifikationen erworben habe. Darüberhinaus habe die \nRechtssache insoweit auch grundsätzliche Bedeutung. In einer \nerheblichen Anzahl von Verfahren bei der Beklagten gehe es um \ndie Frage, ob Direktoren von staatlichen Betrieben vom Erwerb \nder Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen seien.\n\n9\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der \nBerufung. Soweit die Beklagte das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG verneint, ist diese Frage \ndurch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nvgl. Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom \n18. November 1999 - 5 C 3.99 -, DVBl. \n2000, S. 1522, und - 5 C 4.99 -,\n\n11\n\ngeklärt. Danach erfordert der sich aus Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes ergebende Schutz von Ehe und Familie, dass eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dann anzunehmen \nist, wenn ein ohne Aufnahmebescheid eingereister deutscher \nVolkszugehöriger einen deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen heiratet, der seinen Wohnsitz in \nder Bundesrepublik Deutschland hat und nicht bereit ist, dem \nAufnahmebewerber in die Aussiedlungsgebiete zu folgen. \nGleiches muss auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden \nFall - ein deutscher Volkszugehöriger ohne Aufnahmebescheid \nzusammen mit seinem Ehegatten einreist, der einen \nAufnahmebescheid erhalten hat. Spätestens in dem Augenblick, \nin dem der Ehegatte den Status eines Spätaussiedlers und damit \neines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben hat, \nist es dem Aufnahmebewerber nicht mehr zuzumuten, in die \nAussiedlungsgebiete ohne seinen Ehegatten zurückzukehren. Dies \ngilt auch dann, wenn dem Aufnahmebewerber ein Aufnahmebescheid \nvon der Beklagten deswegen nicht erteilt worden ist, weil \ndiese davon ausging, dass der Aufnahmebewerber die \nVoraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 1 d \nBVFG erfülle. Weshalb in einem derartigen Fall etwas anderes \ngelten soll, ist im Zulassungsantrag schon nicht dargelegt \nworden.\n\n12\n\nDa diese Frage durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht geklärt ist, kommt dem Rechtsstreit \ninsoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n13\n\nEine Zulassung kommt auch nicht in Betracht, soweit das \nVerwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d BVFG \nverneint hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung \ninsoweit sowohl darauf gestützt, dass bei dem Kläger bereits \neine besondere Bindung an das totalitäre System nicht \nfeststellbar sei als auch darauf, dass jedenfalls \nAnhaltspunkte dafür fehlten, dass er die berufliche Stellung \neines Sowchosdirektors nur aufgrund einer besonderen \nSystembindung erlangt habe, diese besondere Bindung also \nkausal für seine Ernennung gewesen sei. Zumindest hinsichtlich \nLetzterem liegen die von der Beklagten behaupteten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht vor. Sie \nnimmt insoweit im wesentlichen Bezug auf eine nicht beigefügte \nund nicht veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichts München und ein in jenem Verfahren \nvorgelegtes Gutachten, das ebenfalls nicht beigefügt ist, und \nführt insoweit aus, der Kläger habe lediglich eine technische \nQualifikation erlangt, die ihn nur teilweise für die Stellung \neines Sowchosdirektors qualifiziert habe. Dies ist nicht \ngeeignet, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das unter \nBezugnahme auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten \ndes Instituts für Ostrecht München e.V. vom 29. Mai 1998 \ndargelegt hat, der Kläger habe diese Position zumindest auch \naufgrund fachlicher Qualifikation einerseits als auch wegen \nlangjähriger Berufserfahrung als Chefingenieur in einem \nanderen Sowchos andererseits erreicht, ernstlich in Zweifel zu \nziehen. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht insoweit \nbezüglich der von der Beklagten in der Zulassungsschrift \nangesprochenen Parteizugehörigkeit des Klägers nachvollziehbar \ndarauf abstellt, eine besonders aktive und zuverlässige \nTätigkeit des Klägers in der KPdSU könne für dessen Berufung \nals Sowchosdirektor nicht maßgeblich gewesen sein. Denn der \nKläger sei erst im Zuge seiner Ernennung 1970 in die Partei \neingetreten, so dass Bewährungen in der Partei nicht \nvorgelegen hätten. Auch hiermit setzt die Beklagte sich nicht \nauseinander, sondern behauptet schlicht, die zeitlich mit dem \nParteibeitritt zusammenfallende Ernennung zum Sowchosdirektor \nstelle sich beim Fehlen umfassender Qualifikationen als das \nErgebnis einer ausdrücklichen Hinwendung zur Partei dar, \nberuhe also darauf.\n\n14\n\nDa dieser Grund das Urteil selbständig trägt, kommt es auf \ndie weiteren Ausführungen der Beklagten zu einer besonderen \nSystemverbundenheit des Klägers nicht mehr an. \n\n15\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 20. Februar 1998 - 11 B \n37/97 -, NVwZ 1998, 850-852, und vom \n25. Oktober 1999 - 5 B 8.99 -. \n\n16\n\nDer Sache kommt auch nicht die nach Ansicht der Beklagten \nvorliegende grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob \nDirektoren von staatlichen Betrieben wie der Kläger gemäß § 5 \nNr. 1 d BVFG vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nausgeschlossen seien, in einer erheblichen Anzahl von bei der \nBeklagten anhängigen Verfahren von Bedeutung sei. Damit ist \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. \nDenn die grundsätzlichen Rechtsfragen zu § 5 Nr. 1 d BVFG \nsind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeklärt. \n\n17\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 18. März 1999 - 5 C 2. und \n5.99 -. \n\n18\n\nAuch ist aus der Zulassungsschrift nicht ersichtlich, welche \ngrundsätzlichen Rechtsfragen, über die vom \nBundesverwaltungsgericht angesprochenen hinaus, sich in diesem \nVerfahren stellen sollen. Es ist vielmehr jeweils eine Frage \nder Rechtsanwendung im Einzelfall, ob eine Funktion den \nVoraussetzungen der Vorschrift unterfällt.\n\n19\n\nAußerdem handelt es sich insoweit um ausgelaufenes Recht, \nda diese Vorschrift seit dem 1. Januar 2000 durch § 5 Nr. 2 b \nBVFG (insoweit geändert durch das Gesetz zur Sanierung des \nBundeshaushalts, Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -, vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534) ersetzt worden ist. Zwar \nfehlt hinsichtlich der Gesetzesänderung eine \nÜbergangsregelung, dennoch ist auf den Kläger das Recht in der \nbis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Denn \nin den Fällen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der \nbesonderen Härte, hier also auf das Jahr 1994, \nabzustellen.\n\n20\n\nVgl. zu der anzuwendenden Rechtslage \nBVerwG, Urteil vom 18. November 1999 \n- 5 C 3.99 -.\n\n21\n\nRechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht \nbetreffen, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche \nBedeutung mehr zu, es sei denn, es sei weiterhin für eine \nnicht absehbare Zukunft für einen nicht überschaubaren \nPersonenkreis anwendbar.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. August 1993 - 9 B 393.93 -, in \nSammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3, § 11 \nBVFG Nr. 5 m.w.N.\n\n23\n\nDie Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass das \nausgelaufene Recht für eine unbeschränkte Zahl von Verfahren \nausschlaggebend sei. Sie hat ohne nähere Darlegung behauptet, \nes sei noch eine erhebliche Anzahl vergleichbarer Verfahren \nanhängig.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/2-a-356-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/2-a-356-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302668","retrieved":"2026-07-09 03:28:40.112497+00:00"}}