{"status":"available","doknr":"OLD302667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.22B1771.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"22 B 1771/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Die Zulassungsschrift des Antragstellers führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der \nerstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nAufgrund des feststehenden Einkommens des Antragstellers \nund der Frau E. L. sowie der fort bestehenden \nAnhaltspunkte für das Vorhandensein bisher nicht offen \ngelegter Mittel ist eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers \nnicht glaubhaft.\n\n5\n\nNach dem Akteninhalt besteht ohne Weiteres eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller \nund Frau E. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft \nleben.\n\n6\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 \nBSHG liegt vor, wenn sie als auf Dauer angelegte \nLebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über \neine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht \nund sich - im Sinne einer Verantwortungs- und \nEinstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, \ndie ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander \nbegründen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 = FEVS \n46, 1; Beschluss vom 24. Juni 1999 \n- 5 B 114/98 -; OVG NRW, Beschluss vom \n22. September 2000 - 22 B 261/00 -.\n\n8\n\nMaßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren \n(äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen \neiner solchen Gemeinschaft zulassen. Bei einer Gesamtschau der \nim vorliegenden Fall bekannt gewordenen Umstände ist ein \neheähnliches Zusammenleben des Antragstellers und der Frau \nE. L. überwiegend wahrscheinlich.\n\n9\n\nDer Antragsteller räumt ein, etwa 1982 eine eheähnliche \nGemeinschaft mit Frau L. begründet zu haben. Dass sie \nsich, wie der Antragsteller behauptet, später - und zwar um \ndie Jahreswende 1992/1993 - wieder getrennt haben, ist \nangesichts der folgenden Umstände nicht glaubhaft. Der \nAntragsteller ist im Haus der Frau W. wohnen geblieben. \nDie Angabe, dies sei allein aus praktischen und \nwirtschaftlichen Erwägungen heraus und auf der Grundlage eines \nmündlich geschlossenen Vertrags geschehen, stellt den \nFortbestand einer Wohngemeinschaft - des Hauptindizes für das \nBestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft - nicht in Frage. Wie \nder Hausbesuch von Bediensteten des Antragsgegners am 12. \nApril 2000 erwiesen hat, werden nicht nur die Küche, Bad und \nWC gemeinsam genutzt, sondern auch das Wohnzimmer. Nur die \nSchlafzimmer sind getrennt. Das Füreinander- Einstehen der \nGenannten kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass Frau E. \nL. sich auch nach der Erkrankung des Antragstellers weiter \num ihn gekümmert hat. Diese Fürsorge erstreckt sich sogar auf \ndie Verwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des \nAntragstellers. Beide wickeln ihre finanziellen \nAngelegenheiten über ein - auf den Namen der Frau L. \neingerichtetes - Konto ab. In dieses Bild fügt sich ein, dass \nder Antragsteller wie ein Ehepartner in die Familie der Frau \nL. integriert ist. Nach eigenem Vortrag unterstützen ihn \ndie Söhne von Frau L. , die ihm ?über viele Jahre vieles zu \nverdanken? hätten.\n\n10\n\nDas hiernach bei der Ermittlung eines eventuellen \nHilfebedarfs des Antragstellers auch anzurechnende Einkommen \nder Frau W. dürfte zusammen mit seinem Einkommen \nsummarischer Prüfung zufolge ausreichen, den hier \nberücksichtigungsfähigen laufenden Unterhaltsbedarf zu decken. \nNach der gefestigten Rechtsprechung der früher für das \nSozialhilferecht zuständigen Senate, \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n6. Februar 1997 - 8 B 52/97 - und \nBeschluss vom 11. Mai 1998 \n- 24 B 450/98 -,\n\n12\n\nder sich der beschließende Senat angeschlossen hat, reicht es \nzur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall aus, wenn einem erwachsenen \nHilfe Suchenden zur Deckung seines Regelbedarfs 80 v.H. des \nmaßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung \nstehen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n19. Januar 2000 - 22 B 2017/98 - und \nvom 24. August 2000 - 22 B 1083/00 -\n.\n\n14\n\nUnter Berücksichtigung auch dieser Bedarfsreduzierung \nbestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen \ndie einen Einkommensüberschuss ausweisende Berechnung des \nAntragsgegners vom 11. September 2000 keine die Möglichkeit \nder Bedarfsdeckung in Frage stellenden Bedenken. Er dürfte \ndarin zu Recht die Tilgungslasten und \nSchuldzinsverpflichtungen nicht berücksichtigt haben, die in \nder mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 \nvorgelegten Alternativberechnung aufgeführt sind. Die im \nangefochtenen Beschluss dargelegte Erwägung, \nSchuldverpflichtungen des nicht hilfebedürftigen \nLebenspartners dürften nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, \nweil sie sozialhilferechtlich nicht notwendig seien, kann \njedenfalls in der Regel für die Fälle nicht gelten, in denen - \nwie hier - die Schuldverpflichtungen in einer Zeit eingegangen \nworden sind, in der die eheähnliche Gemeinschaft schon \nbestand. \n\n15\n\nAber auch bei Berücksichtigung der angegebenen \nSchuldverpflichtungen und Tilgungslasten ist die \nHilfebedürftigkeit des Antragstellers weiter unausgeräumten \nZweifeln ausgesetzt. Nach wie vor ist die Frage ungeklärt, wie \nes dem Antragsteller gelingt, die Nutzung seines Pkw´s zu \nfinanzieren, ohne auf nicht offen gelegte, vorrangig für den \nLebensunterhalt einzusetzende Mittel zurückzugreifen. Die \nbisherigen Angaben zur Nutzung und Finanzierung sind \nunschlüssig und widersprüchlich. \n\n16\n\nBereits die Erläuterung in der Zulassungsschrift zu der \nnunmehr korrigierten Angabe der Kilometerleistung seines Pkw \nim erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. September 2000 \nüberzeugt nicht. Dort heißt es unmissverständlich: \n\n17\n\n\"Das Fahrzeug meines Mandanten wird \nseit dem Zeitpunkt der Erkrankung im \nwesentlichen nur für Arztbesuche, \nEinkäufe und gelegentliche Besuche des \nFreundeskreises gebraucht. Bis 1997 \nhatte mein Mandant das Fahrzeug \njährlich mit ca. 25.000 km genutzt, \nmithin ca. 200.000 km mit diesem \nFahrzeug gefahren. Seit ca. Mitte 1997 \nbis heute nur weitere 5.300 km.\n\n18\n\nVon den bescheidenen Mitteln von \nzunächst Arbeitslosengeld und \nArbeitslosenhilfe wurden die ohnehin \nnur alle \n6-8 Wochen notwendige Betankung des \nFahrzeuges vorgenommen bzw. bezahlt. \nVereinzelt gab es hier und da auch \nFreunde und Bekannte, die kleinere \nTankrechnungen von Herrn P. \nbezahlten.\"\n\n19\n\nMit der Zulassungsschrift trägt der Antragsteller vor, im \nZeitraum vom 15. Dezember 1998 bis zum 9. November 2000 seien \nmit dem fraglichen Pkw 24.777 km gefahren worden. Die dadurch \nentstandenen Kosten seien zum großen Teil durch Söhne von Frau \nL. bzw. durch Freunde übernommen worden. Auf Grund eines \nMissverständnisses sei er wohl davon ausgegangen, dass im \nRahmen des anhängigen Verfahrens allein die Fahrkilometer \nseines Pkw eine Rolle spielten, die er für sich und zur \nErfüllung der in seiner Person bestehenden Notwendigkeit einer \nPkw-Nutzung habe angeben müssen. Zudem habe er auf Grund eines \nIrrtums über die Kilometerleistung in seinen Berufsjahren wohl \neine falsche Kilometerzahl errechnet. Mit dieser Erläuterung \nlässt sich nicht in Einklang bringen, dass im Schriftsatz vom \n8. September 2000 von einer ohnehin nur alle sechs bis acht \nWochen notwendigen Betankung des Fahrzeuges die Rede ist und \nausdrücklich abschließend angegeben wird, für welche Zwecke \ndas Fahrzeug gebraucht wird. Auch in diesem Schriftsatz wird \nschon angegeben, dass Tankrechnungen für den Antragsteller \nbezahlt worden seien, indessen ist hinsichtlich des Umfangs \ndieser Hilfestellung nur von vereinzelten Ereignissen die \nRede. \n\n20\n\nZudem ist die Schilderung in der Zulassungsschrift auch in \nsich unschlüssig und widersprüchlich. Der Antragsteller gibt \nan, die nunmehr genannte höhere Kilometerzahl sei unter \nanderem mit Blick auf Fahrten, die für Frau H. L. und \nHerrn R. L. unternommen worden seien, zu reduzieren. \nDie von ihm in diesem Zusammenhang genannte Kilometerleistung \nvon 9.300 km für das Jahr 2000 kommt zu Stande, wenn man von \nder insgesamt festgestellten Kilometerleistung unter anderem \ndie auf diese Personen entfallenden Kilometer abzieht. Die \nBehauptung, die ?ei-gentlichen Verursacher der Kosten? hätten \nim Anschluss an die betreffenden Fahrten die Kosten durch \nNachbetankung übernommen, kann deshalb entgegen den \nErläuterungen des Antragstellers zur Kostentragung nicht \nerklären, wer die Kosten für die auf die 9.300 km entfallenden \nFahrten getragen hat. Ebenso verhält es sich mit den Kosten, \ndie angeblich vom Schwiegersohn der eheähnlich mit ihm \nzusammenlebenden Frau L. getragen worden sein sollen. \nWeitere unausgeräumte Widersprüche und Unklarheiten ergeben \nsich dadurch, dass Frau L. am 29. Februar 2000 gegenüber \ndem Sozialamt des Antragsgegners erklärt hat, die Benzinkosten \ntrage ihr Schwiegersohn, von dem der Wagen vorwiegend genutzt \nwerde. Im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers vom 28. Juni 2000 heißt es dann, Zahlungen der \nSöhne von Frau L. gebe es nicht. Allein im Februar des \nJahres habe Herr R. L. die Kraftfahrzeugsteuer des \nAutos von Herrn P. aus eigenen Mitteln gezahlt. Darüber \nhinaus seien keine Zahlungen erfolgt. Dieser hat in einem \nSchreiben vom 7. November 2000 indessen angegeben, für den \nAntragsteller seit seiner Krankheit den Jahresbeitrag für den \nADAC sowie die Hälfte der Kfz-Steuer übernommen zu haben. \nDafür, dass der Schwiegersohn von Frau L. Benzinkosten \nübernommen haben soll, fehlen Belege, insbesondere eine \neidesstattliche Versicherung des Schwiegersohns. \n\n21\n\nInsgesamt fällt auf, dass der Antragsteller zahlreiche \nMöglichkeiten zu haben scheint, finanzielle Zuwendungen zu \nerhalten. Ob und gegebenenfalls welche wirtschaftliche \nVorgänge solchen Zuwendungen zu Grunde liegen, braucht \nangesichts der aufgeführten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \ndes Antragstellers nicht aufgeklärt zu werden. \n\n22\n\n2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller nicht dadurch \ndas rechtliche Gehör versagt, dass es vor seiner Entscheidung \nnicht eine die Eingangsverfügung vom 4. September 2000 \nergänzende Verfügung zur Beibringung weiterer Unterlagen oder \nzur weiteren Erläuterung an den Antragsteller gerichtet hat. \nAngesichts der von diesem geltend gemachten Eilbedürftigkeit \neiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, der umfassenden Aufklärungsverfügung \nvom 4. September 2000 und der gewechselten Schriftsätze war \nder Antragsteller lückenlos über die für die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung möglicherweise \nmaßgebenden Gesichtspunkte ins Bild gesetzt. \n\n24\n\nDamit steht zugleich fest, dass das Verwaltungsgericht \ndurch das Unterlassen einer weiteren Verfügung auch nicht \ngegen seine prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen hat. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/22-b-1771-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/22-b-1771-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302667","retrieved":"2026-07-09 03:28:40.027128+00:00"}}