{"status":"available","doknr":"OLD302666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.21B1889.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"21 B 1889/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des im rückwärtigen Bereich mit einem \nWohnhaus bebauten Grundstücks K. straße 38 in L. . Zur Straße hin ist das \nGrundstück mit hohen Tannen bepflanzt sowie mit einer 2 m hohen Mauer \nabgegrenzt. Auf dem Grundstück wird auch ein als Wachhund ausgebildeter \nRottweiler gehalten. Unmittelbar vor dem Grundstück - auf einem unbefestigten, mit \nBäumen bepflanzten Streifen zwischen Gehweg und Fahrbahn, der an dieser Stelle \nbislang zum Parken von Kraftfahrzeugen genutzt wird -, soll neben der \nGrundstückszufahrt ein Wertstoff-Depotcontainerstellplatz eingerichtet werden. Der \nStandort gehört zu einem Gesamtkonzept der Antragsgegnerin, bei dessen Planung \nund Umsetzung verschiedene Alternativstandorte verworfen worden sind. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin gemäß \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren 8 K 2483/00 zu untersagen, Altglas- und Altpapier sowie \nsonstige Wertstoffcontainer vor ihrem Grundstück aufzustellen, mit Beschluss vom \n13. November 2000 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde.\n\n3\n\nII.\n\n4\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der \ngerichtlichen Prüfung absteckt, trägt nicht den allein (sinngemäß) geltend gemachten \nZulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. \n\n6\n\n1. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Denn \nihr steht - auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes - ein öffentlich-rechtlicher (Folgen-) Beseitigungs- \nbzw. Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen zu besorgender, \nhoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C \n77.87 -, BVerwGE 81, 197, 199 f.,\n\n8\n\noder sonstiger Rechtsbeeinträchtigungen aufgrund der geplanten Anlage eines \nWertstoff-Depotcontainerstellplatzes an der K. straße in L. in Höhe ihres \nGrundstücks K. straße 38 nicht zu.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit am Maßstab der \n§§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass Wertstoffsammelbehälter für \nAltglas, Kunststoffverpackungen, Altpapier und sonstige Wertstoffe - hier: \nDepotcontainerstellplatz mit 2 Altpapierbehältern, 1 Weissglasbehälter und 1 \nKombinationsbehälter für Braun- und Grünglas - trotz ihrer auch nachteiligen \nAuswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu Wohnnutzungen, wie sie \nauch hier gegeben ist, grundsätzlich hinzunehmen sind.\n\n10\n\nVgl. etwa Urteil vom 18. Dezember 1996 - 21 A \n7534/95 - sowie Beschlüsse vom 7. Februar 1997 \n- 21 A 7195/95 - und vom 26. August 1999 - 21 A \n2883/96 - m.w.N.\n\n11\n\nDies bedeutet, dass selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen \nvon Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des \nEinzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der \neinzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, \nimpulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr \nlästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar \nhinzunehmen sind; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der \nAnlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der \nEntleerung des in den Behältern befindlichen Altglases und Altpapiers in \nEntsorgungsfahrzeuge.\n\n12\n\nVgl. auch zur Aufstellung von \nWertstoffsammelbehältern in Wohngebieten und zum \nAbwehranspruch von Nachbarn BVerwG, \nBeschlüsse vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ \n1996, S. 1001, und vom 13. Oktober 1998 - 4 B \n93.98 -, NVwZ 1999, S. 298; VGH München, Urteil \nvom 27. November 1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ \n1996, S. 1031; VGH Kassel, Urteil vom 24. August \n1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 668; VG \nKöln, Urteil vom 2. Juli 1992 - 4 K 2071/89 -, NVwZ \n1993, S. 401; VG Schleswig, Urteil vom 17. Februar \n2000 - 12 A 112/97 -, NVwZ-RR 2001, S. 22; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, \nNVwZ-RR 2001, S. 23.\n\n13\n\nDiese allgemeinen Grundsätze werden von der Antragstellerin lediglich pauschal \nunter Hinweis auf die \"zweifelhaften Ausführungen zur Ortsüblichkeit der \nImmissionen\" angegriffen und damit nicht im Ansatz den Anforderungen der §§ 146 \nAbs. 4, Abs. 5 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend in Frage gestellt. \n\n14\n\n2. Ernstliche Zweifel in immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger Hinsicht an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 13. November 2000 sind auch \ndarüber hinaus nicht dargelegt, soweit die Antragstellerin Umstände des Einzelfalls \n(Grundstückszufahrt, Hundehaltung auf dem Grundstück K. straße 38, \nAlternativstandorte für den Wertstoff-Depotcontainerstellplatz, \"Vermüllung\") nicht \noder nicht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt sieht.\n\n15\n\na. Die Antragstellerin ist zunächst der Auffassung, dass sich bei Aufstellung der \nWertstoff-Depotcontainer auf dem vorgesehenen Stellplatz eine erhebliche Gefahr für \nden Straßenverkehr auf der K. straße und insbesondere auch für sie und ihre \nFamilie bei der Benutzung der Grundstückszufahrt mit Kraftfahrzeugen ergibt, die \ngeplante Anlage daher unzumutbar und der angefochtene Beschluss schon deshalb \n\"krass fehlerhaft\" ist. In der Tat vermitteln bereits die in den Verwaltungsvorgängen \nder Antragsgegnerin (BA Heft 1, Bl. 18, 19) und in der Hauptsacheakte 8 K 2483/00 \n(BA Heft 4, Bl. 29) befindlichen Lichtbilder anschaulich, dass sich die \nSichtverhältnisse bei der Ausfahrt vom Grundstück K. straße 38 vor allem \nhinsichtlich des (von links kommenden) in Richtung B. straße fließenden Verkehrs \naller Voraussicht nach verschlechtern werden. Sie sind ohnehin schon beschränkt \ndurch die Bäume entlang der Straße. Die Aufstellung der Container am geplanten \nStandort verhindert darüberhinaus aller Voraussicht nach den an dieser Stelle \nbislang möglichen \"Durchblick\", soweit dieser dort selbst bei geparkten \nKraftfahrzeugen noch mehr oder minder gewährleistet war. Auch ist ohne weiteres \nnachvollziehbar, dass die Antragstellerin den Sichtverhältnissen bei der Ausfahrt vom \nGrundstück Bedeutung beimisst, denn auf der K. straße findet ungeachtet ihrer \nAusweisung als Tempo-3O-Zone erheblicher Fahrzeugverkehr statt; sie wird nach \nAngaben der Antragsgegnerin von ca. 1.000 Kraftfahrzeugen pro Tag und \nFahrtrichtung befahren. Andererseits hat die für die Sicherheit des Verkehrs auf der \nK. straße (mit-)verantwortliche Antragsgegnerin den geplanten Standort gerade in \nverkehrsrechtlicher Hinsicht mehrfach überprüft und teilt die Bedenken der \nAntragstellerin nicht. Dieser fachkundigen Einschätzung misst der Senat im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidendes Gewicht \nbei. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach Aufstellung der \nContainer aus Gründen der - der Antragsgegnerin obliegenden - \nVerkehrssicherungspflicht flankierende Maßnahmen, etwa die Anbringung eines \nSpiegels zur Verbesserung der Sichtverhältnisse bei der Grundstücksausfahrt, \nergriffen werden müssen. Die abschließende Klärung bleibt insofern dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n16\n\nJedenfalls steht außer Zweifel, dass die Grundstückszufahrt bei Beachtung der \ndurch § 10 StVO gebotenen Vorsicht, die der Antragstellerin und ihren \nFamilienmitgliedern bei der Grundstücksausfahrt mit Kraftfahrzeugen obliegt, \nuneingeschränkt nutzbar bleibt. Die Anlage des Containerstellplatzes greift damit \nersichtlich nicht in den insoweit allein in Betracht zu ziehenden, durch Art. 14 Abs. 1 \nGG eigentumsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs ein. Dieser reicht \ngrundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine \nBenutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur \nStraße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Hierzu zählt \nunter heutigen Verhältnissen des Straßenverkehrs die ausreichende Möglichkeit, das \nGrundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Insoweit garantiert Art. 14 Abs. 1 GG \naber nur eine genügende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese \nGewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der \nAusgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Erst \nrecht vermittelt sie keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter \nVerkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit der Zu- und \nAbfahrt.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 1990 \n- 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358; BVerwG, \nUrteil vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, DÖV \n1984, S. 426; OVG NRW, Urteile vom 15. September \n1994 - 23 A 1064/92 -, UA S. 9 m.w.N., vom 26. April \n1996 - 23 A 6239/95 -, UA S. 8, und vom 16. Juli \n1997 - 23 A 3030/96 -, UA S. 6 jeweils m.w.N..\n\n18\n\nb. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht der Hundehaltung auf dem Grundstück \nK. straße 38 im vorliegenden Zusammenhang zu Recht keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Aus den Darlegungen der \nAntragstellerin folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antragstellerin \nprognostiziert, dass ihr 11-jähriger Rottweiler nach Aufstellung und Nutzung der \nWertstoffcontainer als ausgebildeter Wachhund anschlagen wird, die Nachbarn \nstören wird, und er letztlich notfalls sogar \"weggegeben\" werden müsste. Dieser \nVortrag gibt bei allem Verständnis für die Sorgen einer Hundehalterin für den geltend \ngemachten Unterlassungsanspruch nichts her. Schon die Vorinstanz hat zutreffend \ndie Verpflichtung der Antragstellerin und ihrer Familie hervorgehoben, dafür Sorge zu \ntragen, dass sich die Hundehaltung auf ihrem Grundstück auch dann noch in \nverträglichem Rahmen hält, wenn in der Nachbarschaft sozialadäquate Einrichtungen \n- die Wertstoffcontainer - benutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre \nNutzung nur zu bestimmten Zeiten außerhalb derjenigen eines besonderen \nRuhebedürfnisses zugelassen sein wird. In diesen Zeiten ist auch das kurzfristige \n\"Anschlagen\" eines Wachhundes durchaus sozialadäquat. Im Übrigen bleibt \nzunächst abzuwarten, ob und wie der Rottweiler überhaupt auf die veränderte \nSituation reagieren wird. Darauf abgestimmt werden abgestufte Einwirkungs- und \nLösungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die sich ersichtlich nicht in der \n\"Weggabe\" des Hundes erschöpfen oder zwangsläufig darauf hinauslaufen.\n\n19\n\nc. Die Antragstellerin hat schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angegriffenen Beschlusses dargelegt, soweit sie geltend macht, dass \nsich ein anderer Standort unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aspekte als \ngreifbar besser geeignet anbietet. Die Standortentscheidung ist auf der Grundlage \nder bereits angeführten Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden. Es ist nicht \nglaubhaft gemacht, dass sich ein weniger belastender Standort aufdrängt. Vielmehr \nhat die Antragsgegnerin von dem ihr insoweit zustehenden weiten \nGestaltungsspielraum sachgerecht Gebrauch gemacht, in dem sie unter den \nGesichtspunkten der Erreichbarkeit, der Verkehrssituation und des städtebaulichen \nErscheinungsbildes entschieden hat, dass die Wertstoffcontainer nicht an der \nB. straße bzw. an der K. straße in Höhe des unbebauten Flurstücks 693, sondern \nam geplanten Standort aufgestellt werden. Der Senat teilt dazu die bereits vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung, dass beide Alternativstandorte \nnicht in gleicher Weise geeignet erscheinen. Hinsichtlich des Alternativstandortes an \nder K. straße ist die Begründung des Beschlusses entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin auch nicht widersprüchlich. Vielmehr ist ohne weiteres \nnachvollziehbar und entspricht allgemeiner Erfahrung, dass ein gepflegter, sozialer \nKontrolle unterliegender Standort weitaus weniger der Gefahr der \"Vermüllung\" \nunterliegt als ein Standort vor einem Brachgelände. \n\n20\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2 \nGKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/21-b-1889-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/21-b-1889-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302666","retrieved":"2026-07-09 03:28:39.942940+00:00"}}