{"status":"available","doknr":"OLD302685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.1A2155.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"1 A 2155/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 1998 beantragte der \nVerwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der \nRheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. - im \nFolgenden: Verwaltungsdirektor - als Funktionsvorgänger des \nBeteiligten unter Hinweis auf den Mitbestimmungstatbestand des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW die Zustimmung des Antragstellers \nzur Einführung eines Management-Informations-Systems (MIS). Zur \nweiteren Begründung verwies er auf eine beigefügte \nSystembeschreibung des MIS vom 2. Dezember 1997, in der es im \nWesentlichen heißt: Das MIS diene der Auswertung \nabteilungsübergreifender Zusammenhänge und Analysen, indem \nDaten aus verschiedenen Datenbanken zusammengefasst und \nverdichtet würden. Mitarbeiterbezogene Personendaten würden \nnicht verarbeitet oder gespeichert. Sinn des MIS sei die \nVerdeutlichung entscheidungsrelevanter Zusammenhänge zur \nSteuerung des Hauses etwa in den Bereichen Materialverbrauch, \nPatientenentwicklung und Leistungsplanung. Ein- und \nAuslogzeiten sowie die durchgeführten Abfragen und Auswertungen \ndurch das MIS würden nicht personenbezogen ausgewertet, so dass \neine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle nicht möglich sei. \n\n4\n\nUnter dem 20. Januar 1998 teilte der Antragsteller seine \nAbsicht mit, der vorgelegten Maßnahme nicht zuzustimmen. Dabei \nwies er u. a. darauf hin, dass die Maßnahme auch nach § 72 \nAbs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei. \n\n5\n\nNachdem die Angelegenheit am 5. Februar 1998 erörtert worden \nwar, stimmte der Antragsteller der Maßnahme endgültig nicht zu. \nZur Begründung führte er mit Schreiben vom 11. Februar 1998 im \nWesentlichen aus: Auch im Erörterungsgespräch sei keine \nEinigung über das Eingreifen der Mitbestimmungsrechte aus § 72 \nAbs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW erreicht worden. Es sei eindeutig \nersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Ein- und Auslogzeiten \nbzw. der Nutzung des MIS (lesender Zugriff und Verarbeitung der \nDaten aus den beschriebenen DV-Systemen) über den Nutzernamen \nund das Kennwort eine personenbezogene Speicherung des diese \nDV-Anlage nutzenden Beschäftigten erfolge. Dies bestätige auch \ndie Formulierung in der Systembeschreibung. Für das Eingreifen \ndes Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW \nreiche es aus, dass die DV-Anlage lediglich die technische \nMöglichkeit besitze, personenbezogene erfasste Daten \nauszuwerten, wie dies vorliegend durch den Systemadministrator \ngegeben sei. \n\n6\n\nDaraufhin teilte der Verwaltungsdirektor mit Schreiben vom \n17. Februar 1998 mit, dass er von einer rechtlich nicht \nausreichend begründeten Zustimmungsverweigerung ausgehe und \ndeshalb die Maßnahme umgesetzt werde. Die vom Antragsteller \nvorgebrachten Gründe zur Ablehnung der Maßnahme bezögen sich \nnicht auf den zur Mitbestimmung gestellten Tatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 6 LPVG NRW.\n\n7\n\nAm 22. Mai 1998 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren mit den Anträgen eingeleitet,\n\n8\n\n1. festzustellen, dass die \nEinführung des Management-\nInformations-Systems nicht gemäß § \n66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt \ngilt,\n\n9\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass \ndie Einführung des Management-\nInformations-Systems nach § 72 \nAbs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG seiner \nMitbestimmung unterliegt.\n\n10\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem \nHauptantrag des Antragstellers mit im Wesentlichen folgender \nBegründung stattgegeben: Es bedürfe keiner abschließenden \nEntscheidung, ob sich die vom Antragsteller genannten Gründe \nnoch dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG \nNRW zuordnen ließen. Insbesondere könne dahinstehen, ob das \nBestreben des Antragstellers, die mit der Einführung des MIS \nverbundene Aufzeichnung von Daten der Beschäftigten zu \nverhindern bzw. einzuschränken, unter dem Gesichtspunkt des \nPersönlichkeitsschutzes bei Informations- und \nKommunikationsnetzen noch innerhalb dieses \nMitbestimmungstatbestands liege. Denn die vom Antragsteller für \nseine Ablehnung genannten Gründe lägen jedenfalls nicht \noffensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands des § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Der Verwaltungsdirektor habe sich bei \nder Annahme der Zustimmungsfiktion zu Unrecht davon leiten \nlassen, dass er über die Zustimmungsverweigerung hinweggehen \ndürfe, wenn er der Auffassung sei, die für die Verweigerung der \nZustimmung angeführten Gründe ließen sich dem Tatbestand eines \nvon ihm anerkannten Mitbestimmungsrechts nicht zuordnen. Die \nZustimmungsfiktion greife jedoch nur dann, wenn die Begründung \nfür die Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb \nirgendeines Mitbestimmungstatbestands liege. Dies sei hier \njedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Antragstellers \nließen sich jedenfalls dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW zuordnen. Dieser Mitbestimmungstatbestand \ngreife ein, weil der Verwaltungsdirektor mit der Installation \ndes MIS die Datenverarbeitungsanlage um ein weiteres Programm \nergänzt habe, das zur Überwachung des Verhaltens einer \nbestimmten Gruppe von Beschäftigten geeignet sei. Dass der \nVerwaltungsdirektor nicht beabsichtige, die gespeicherten \npersonenbezogenen Daten abzurufen, sei unerheblich. Die \nBegründung des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung \nliege auch innerhalb dieses Mitbestimmungstatbestands, da er \ndeutlich gemacht habe, dass er sich aus Gründen des \nPersönlichkeitsschutzes gegen das technische Erheben, das \nFesthalten oder die Auswertung von Daten wende. \n\n11\n\nGegen den dem Verwaltungsdirektor am 21. April 1999 \nzugestellten Beschluss hat dessen Prozessbevollmächtigter am \n10. Mai 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 9. Juni 1999 \nbegründet.\n\n12\n\nAufgrund der \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums \nB. der Technischen Hochschule B. \n(Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen \nRechts\" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) werden die \nMedizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule B. \nseit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen \nAnstalt des öffentlichen Rechts geführt.\n\n13\n\nDer Beteiligte trägt zur Begründung der Beschwerde im \nWesentlichen vor: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen sei der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht \nerfüllt. Leistungs- und Verhaltensdaten der Beschäftigten \nwürden nicht erhoben. Es sei nicht richtig, dass sich die \nBenutzer in das NT-System nur mit einem persönlichen Passwort \nan- und abmelden könnten und dass dieser Vorgang sowie die \n\"Ein- und Auslogzeiten\" gespeichert und von der Dienststelle \nbei Bedarf abgerufen werden könnten. Mit der Anmeldung an das \nNT-System erhielten die Benutzer die Möglichkeit, verschiedene \nAnwendungsverfahren zu nutzen. Die Eingabe des Passworts führe \nim konkreten Fall nicht dazu, dass geprüft werden könne, \nwelcher Bedienstete während welcher Zeiträume mit dem MIS \ngearbeitet, d. h. das MIS zu welchen Zeiten genutzt und etwaige \nStörungen verursacht habe. Da mithin der Tatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht greife und sich der Antragsteller \nlediglich zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung auf das \nVorliegen dieses Mitbestimmungstatbestands berufen habe, greife \ndie Zustimmungsfiktion ein. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und die Anträge abzulehnen.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend an: Die Installation des MIS unterliege auch dem \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDas Rubrum ist zu berichtigen. Im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der \nVorstand des Universitätsklinikums anstelle des \nVerwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der \nHochschule zu beteiligen. Gegenüber den nichtwissenschaftlichen \nBeschäftigten handelt nunmehr nach § 8 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 \nLPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand des \nUniversitätsklinikums, da die Medizinischen Einrichtungen der \nTechnischen Hochschule B. nach der auf der Grundlage des § \n41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. \n190) ergangenen \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums \nB. der Technischen Hochschule B. \n(Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen \nRechts\" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) seit dem 1. \nJanuar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des \nöffentlichen Rechts geführt werden und eine vom Regelfall \nabweichende Geschäftsführung nicht ersichtlich ist.\n\n22\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n23\n\nDer zulässige (Haupt-)Antrag ist begründet. \n\n24\n\nDie Einführung des Management-Informations-Systems gilt \nnicht als vom Antragsteller gebilligt, da dessen \nZustimmungsverweigerung beachtlich ist.\n\n25\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist \nnur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der \nAblehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung \nhängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten \nAnbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten \nGründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu \neiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331,\n\n27\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n28\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n29\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n31\n\nAusgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 11. Februar 1998 \nangegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu der Einführung des \nManagement-Informations-Systems beachtlich. \n\n32\n\nZwar fehlt es dem Schreiben des Antragstellers zu dem - \nunstreitig einschlägigen - Mitbestimmungstatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 6 LPVG NRW, auf den allein der Verwaltungsdirektor \nseinen Zustimmungsantrag gestützt hat, an jeglicher Begründung \nfür die Zustimmungsverweigerung. \n\n33\n\nDer Antragsteller hat jedoch mit Blick auf ein ihm \nzustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW \ndie Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert. \n\n34\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten unterlag die \nEinführung des Management-Informations-Systems auch nach § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. \nDanach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \ntechnischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten \noder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Diese \nTatbestandsmerkmale liegen hier vor.\n\n35\n\nDie Einführung des Management-Informations-Systems stellt \neine wesentliche Erweiterung einer technische Einrichtung im \nSinne der genannten Bestimmung dar, da dieses System nach der \nSystembeschreibung vom 2. Dezember 1997 auf einer neu \neingerichteten Datenbank basiert, die auf der als technische \nEinrichtung anzusehende Datenverarbeitungsanlage der \nDienststelle installiert ist. Diese technischen Einrichtung ist \naufgrund der Erweiterung auch geeignet, das Verhalten oder die \nLeistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit der Aufnahme des \nMerkmals der Überwachungseignung hat der Gesetzgeber \nklargestellt, dass es für die Mitbestimmungspflicht unerheblich \nist, ob der Dienststellenleiter mit der technischen Einrichtung \neine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beabsichtigt oder ob \ner damit andere Ziele verfolgt; entscheidend ist allein, ob die \ntechnische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. \nDie Überwachung der Beschäftigten kann auch aus der Sicht des \nDienststellenleiters ein unbeabsichtigter Nebeneffekt sein. Bei \nder technisierten Ermittlung von Verhaltens- oder \nLeistungsdaten ist eine Überwachungseignung daher selbst dann \nanzunehmen, wenn die gewonnenen Daten nicht im Hinblick auf \neine Überwachung der Beschäftigten ausgewertet werden. Selbst \neine ausdrückliche Erklärung des Dienststellenleiters, von der \nÜberwachungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, schließt das \nMitbestimmungsrecht nicht aus. Eine solche Erklärung wäre dem \nPersonalrat gegenüber nur dann verbindlich, wenn sie Inhalt \neiner Dienstvereinbarung wäre.\n\n36\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, § 72 RdNr. 301, mwN.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen im Einzelnen zutreffend \nausgeführt hat, eröffnen die Speicherung der \npasswortgeschützten An- und Abmeldezeiten und deren \nAbrufbarkeit systembedingt für den Dienststellenleiter die \nMöglichkeit, Beschäftigte zu überwachen. Mit Hilfe dieser Daten \nist es - wie der Verwaltungsdirektor noch im erstinstanzlichen \nVerfahren mit Schriftsatz vom 15. Juni 1998 selbst eingeräumt \nhat - möglich zu ermitteln, wann wer wie lange mit dem \nManagement-Informations-System gearbeitet hat. Ob es \nbeabsichtigt ist, von dieser Überwachungsmöglichkeit auch \ntatsächlich Gebrauch zu machen, ist unerheblich, da es allein \nauf die objektive Eignung zur Überwachung ankommt. \n\n38\n\nDer erstmals im Beschwerdeverfahren von Seiten des \nBeteiligten geltend gemachte Einwand, eine Mitarbeiterkontrolle \nsei nicht möglich, greift nicht durch. \n\n39\n\nSo geht die Systembeschreibung vom 2. Dezember 1997 selbst \ndavon aus, dass insbesondere auch die Ein- und Auslogzeiten \nerfasst werden. Denn ansonsten würde die Wendung, diese Zeiten \nwürden nicht personenbezogen \"ausgewertet\", keinen Sinn \nmachen.\n\n40\n\nAuch der im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erhobene \nEinwand, eine Mitarbeiterkontrolle sei ausgeschlossen, da an \nalle Zugriffsberechtigten nur ein Passwort vergeben worden sei, \nrechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag es sein, dass bei \nder Vergabe eines einheitlichen Passworts eine Ermittlung der \nNutzungszeiten des einzelnen Zugriffsberechtigten nicht möglich \nist. Entscheidend ist jedoch, dass durch das Vorhandensein \neines Passwortsystems jederzeit die Möglichkeit besteht, jedem \neinzelnen Nutzer ein gesondertes Passwort zu vergeben. Dies \nhätte aber zur Folge, dass dann das Verhalten bzw. die Leistung \nder einzelnen Beschäftigten überwacht werden kann.\n\n41\n\nDer Beachtlichkeit der Gründe für die Zustimmungsverweigerung \nsteht nicht entgegen, dass der Verwaltungsdirektor in seinem \nZustimmungsantrag das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 \nLPVG NRW nicht angesprochen hat. \n\n42\n\nGrundsätzlich ist es dem Personalrat möglich, seine \nZustimmungsverweigerung auch auf Gründe zu stützen, die ein - \ntatsächlich bestehendes - Mitbestimmungsrecht betreffen, das im \nZustimmungsantrag des Dienststellenleiters keine Erwähnung \ngefunden hat. Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, \nseine Begründung für die Ablehnung einer Maßnahme allein auf \neinen vom Dienststellenleiter in seinem Zustimmungsantrag \nangeführten Mitbestimmungstatbestand - wie hier denjenigen des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW - abzustellen. Gegenstand eines \nZustimmungsantrags ist nämlich die vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf alle in Betracht \nkommenden Mitbestimmungstatbestände, denn die \nMitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung ist ungeachtet \nihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit anzusehen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. \nAugust 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, \n94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG \nNr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, \n1360 = PersV 1987, 247. \n\n44\n\nAufgrund dessen kann der Dienststellenleiter seine Vorlage \nan den Personalrat nicht wirksam darauf beschränken, einer \nMaßnahme nur im Hinblick auf ein bestimmtes, von ihm für \neinschlägig erachtetes Mitbestimmungsrecht zuzustimmen. \nVielmehr umfasst der Zustimmungsantrag sämtliche einschlägigen \nMitbestimmungsrechte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im \nZustimmungsantrag überhaupt keine oder keine weiteren \nMitbestimmungstatbestände benannt sind. \n\n45\n\nDem entsprechend ist aber auch der Personalrat nicht an \neinen im Zustimmungsantrag benannten Mitbestimmungstatbestand \ngebunden. Er hat die Maßnahme vielmehr unter allen ihm \nzustehenden Mitbestimmungsrechten zu beurteilen und auch seine \nZustimmungsentscheidung an sämtlichen einschlägigen \nMitbestimmungstatbeständen auszurichten. Infolge dessen kann er \nseine Zustimmungsverweigerung nicht nur auf Gründe stützen, die \nein vom Dienststellenleiter benanntes Mitbestimmungsrecht \nbetreffen. Vielmehr kann er auch Gründe geltend machen, die \nandere einschlägige Mitbestimmungsrechte betreffen. \n\n46\n\nDer Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 11. Februar 1998 \nGründe für die Verweigerung seiner Zustimmung geltend gemacht, \ndie mit Blick auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 \nNr. 2 LPVG NRW beachtlich sind. \n\n47\n\nFür die Beachtlichkeit der Gründe für eine \nZustimmungsverweigerung reicht es nicht aus, wenn der \nPersonalrat sich allein auf das Vorliegen eines vom \nDienststellenleiter für nicht einschlägig erachteten \nMitbestimmungsrechts beruft. Vielmehr ist es zur Vermeidung des \nEintritts der Billigungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \ndarüber hinaus erforderlich, dass gerade dieses \nMitbestimmungsrecht betreffende Gründe für die Verweigerung der \nZustimmung geltend gemacht werden und diese Gründe zudem noch \neinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand haben.\n\n48\n\nDem ist der Antragsteller (noch) ausreichend nachgekommen. \nEr hat es in seinem Schreiben vom 11. Februar 1998 nicht dabei \nbelassen, sich eines Mitbestimmungsrechts u.a. aus § 72 Abs. 3 \nNr. 2 LPVG NRW zu berühmen. Zwar beschränkt sich sein Vortrag \nin weiten Teilen darauf, im Einzelnen darzulegen, aufgrund \nwelcher Umstände er weitere Mitbestimmungsrechte für gegeben \nerachtet. Darüber hinaus findet sich aber auch ein \nhinreichender Hinweis darauf, aus welchen Gründen der \nAntragsteller seine Zustimmung mit Blick auf das von ihm - \nzutreffend - für einschlägig erachtete Mitbestimmungsrecht aus \n§ 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW verweigert hat. Wie die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt \nhat, lassen sich aus der Wendung, es werde um Darlegung der \nMaßnahmen gebeten, die eine protokollbasierende Überwachung \nbeim MIS-System ausschlössen, im Rahmen dieses \nMitbestimmungstatbestands beachtliche Gründe für die \nZustimmungsverweigerung entnehmen. Denn mit diesem Einwand hat \nder Antragsteller an das Vorbringen des Verwaltungsdirektors, \nes fände keine Auswertung der Ein- und Auslogzeiten sowie der \ndurchgeführten Abfragen und Auswertungen statt, angeknüpft und \nim Kern geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden Maßnahmen \nvor, die die Einhaltung dieser Zusage sicherstellten. Ein \nsolcher, insbesondere den Persönlichkeitsschutz der \nBeschäftigten betreffender Einwand liegt inmitten des \nMitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW.\n\n49\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n50\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/1-a-2155-99-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/1-a-2155-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302685","retrieved":"2026-07-09 03:28:41.457592+00:00"}}