{"status":"available","doknr":"OLD302684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.18B1777.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"18 B 1777/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt bzw. werden \ndurch das Antragsvorbringen nicht begründet.\n\n4\n\nMit Blick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \ngenügt das Antragsvorbringen nicht den Anforderungen, die § \n146 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses \nZulassungsgrundes stellt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes \nder grundsätzlichen Bedeutung ist eine Rechts- oder \nTatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum \nsie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum \nder Antragsteller sie für grundsätzlich hält. Das \nAntragsvorbringen enthält hier nicht einmal hinreichend \npräzisierte Rechts- oder Tatsachenfragen.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend \nmacht (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), werden diese \ndurch das Antragsvorbringen jedenfalls nicht begründet. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Antragsteller mit der Verurteilung durch das \nAmtsgericht W. vom 26. März 1998 - - \nzu einer (Einheits-)Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten \nden Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 \nAuslG verwirklicht hat. Es entspricht der ganz überwiegend \nvertretenen, vom Senat geteilten und vor allem auf den \nWortlaut der Norm - wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten - \ngestützten Auffassung, die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AuslG \nfür Erwachsene geforderte Freiheitsstrafe von mindestens drei \nJahren auch bei der Verurteilung zu einer entsprechenden \nGesamtfreiheitsstrafe als gegeben anzusehen.\n\n7\n\nVgl. hierzu Gemeinschaftskommentar \nzum AuslR, Stand: Dezember 2000, II-§ \n47, Rdnr. 15; Huber, Handbuch des \nAusländer- und Asylrechts, Stand: April \n2000, Band 2, § 47 AuslG, Rdnr. 8; \nKloesel/Christ/Häußer, AuslR, Stand: \nJuli 1999, § 47 AuslG, Rdnr. 11; \nRenner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 47 \nAuslG, Rdnr. 6; BGH, Beschluss vom 23. \nMärz 1999 - 1 StR 19/99 -, NStZ-RR \n2000, 79. \n\n8\n\nDaran anknüpfend haben der erkennende sowie der 17. Senat \ndes OVG NRW weiter entschieden, dass der Ist-\nAusweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AuslG auch \nverwirklicht ist, wenn die geforderte Strafhöhe im Wege der \nVerhängung einer Einheitsjugendstrafe (vgl. § 31 Abs. 2 JGG) \nerreicht wird.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. \nJanuar 1998 - 18 B 450/96 -, NVwZ-\nBeilage 1998, 92 und vom 15. September \n1999 - 17 B 2000/98 -; ebenso wohl auch \nKloesel/Christ/Häußer, a.a.O., und \nRenner, a.a.O.\n\n10\n\nDies rechtfertigte sich unter anderem wegen der mit der \nAufnahme der Jugendstrafe in den Ausweisungstatbestand nach § \n47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AuslG vom Gesetzgeber verfolgten \nAbsicht der Gleichstellung - lediglich abgeschwächt durch § 47 \nAbs. 3 Satz 3 AuslG - der jugendlichen mit den erwachsenen \nStraftätern.\n\n11\n\nVgl. BT-Drs. 12/6853, S. 30.\n\n12\n\nFür den hier in Rede stehenden Regel-Ausweisungstatbestand \ndes § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AuslG kann die Beurteilung der \nEignung der Einheitsjugendstrafe zur Tatbestandsverwirklichung \nnicht anderes als im Rahmen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AuslG \nausfallen. Dies folgt ganz eindeutig schon aus der im hier \nmaßgeblichen Teil - \"wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher \nStraftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe\" - gegebenen \nWortidentität der Regelungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und \nAbs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AuslG. Soweit der Antragsteller dagegen \nsinngemäß anführt, in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfasse nur die \n2. Alternative die Einheitsjugendstrafe, und weil sich eine \ndieser Alternative entsprechende Bestimmung in § 47 Abs. 2 Nr. \n1 AuslG nicht finde, könne nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AuslG auch im \nWege der Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe \nverwirklicht werden kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon \nder rechtliche Ansatz dieser Überlegung fehl geht, denn \nGesamtfreiheits- wie Einheitsjugendstrafe sind nach obigen \nAusführungen eindeutig bereits von der mit § 47 Abs. 2 Nr. 1 \nAlt. 1 AuslG nahezu wortidentischen Regelung des § 47 Abs. 1 \nNr. 1 Alt. 1 AuslG erfasst. Dies ergibt sich im Übrigen auch \ndaraus, dass die Zusammenfassung mehrerer Straftaten anders \nals im Wege der Bildung einer Gesamt- bzw. \nEinheitsjugendstrafe nicht denkbar ist.\n\n13\n\nAuch mit dem Antragsvorbringen zu Art. 3 Abs. 3 des \nEuropäischen Niederlassungsabkommens - ENA - werden keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses begründet. Der vom \nAntragsteller begehrte Schutz nach dem ENA scheitert bereits \ndaran, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet \nzu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung \n(Verfügung vom 18. Februar 1999)\n\n14\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 27. \nSeptember 1996 - 18 B 3271/95 -, \nm.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58 = \nNVwZ 1999, 775 = DVBl. 1998, 1028 = \nInfAuslR 1998, 424; VGH Baden-Württ., \nUrteil vom 17. August 2000 - 13 S \n950/00 -, InfAuslR 2000, 476,\n\n15\n\nnicht - wie erforderlich - ordnungsgemäß im Sinne des Art. \n3 Abs. 3 ENA war. Ein Aufenthalt gilt als ordnungsgemäß im \nSinne von Art. 3 Abs. 3 ENA, wenn er den Vorschriften über die \nEinreise, den Aufenthalt, die Freizügigkeit sowie die Ausübung \neiner Erwerbstätigkeit entspricht (vgl. Abschnitt II des \nProtokolls zum ENA). Zum Zeitpunkt der Ausweisung hielt sich \nder Antragsteller aber ohne die für seinen Aufenthalt \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet auf. Sein \nAufenthalt galt auch nicht im Wege des § 69 Abs. 3 AuslG als \nerlaubt. Die dem Antragsteller zuletzt erteilte befristete \nAufenthaltserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt wie die etwaige, \ndurch einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag \nausgelöste Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG \njedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erloschen. Gemäß § 44 \nAbs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt die Aufenthaltsgenehmigung - und \ndamit erst recht die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG -\n,\n\n16\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. \nJuni 1995 - 18 B 897/94 - und -urteil \nvom 17. März 1998 - 18 A 3250/94 -,\n\n17\n\nwenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht \nvorübergehenden Grunde ausreist. So lag es hier, denn der \nAntragsteller hat sich nach den unwidersprochenen \nFeststellungen des Amtsgerichts W. in seinem Urteil \nvom 26. März 1998 (vgl. Seiten 5 und 9 des amtlichen \nUrteilsabdrucks) im Herbst 1997 in die Türkei abgesetzt, um \nsich der Bestrafung zu entziehen, und er ist nur deshalb \nzurückgekehrt, weil es ihm dort nicht gefallen hat. Dass dem \nAntragsteller nach seiner Wiedereinreise im Dezember \n1997/Januar 1998 eine neue Aufenthaltsgenehmigung erteilt \nworden ist, ist weder vorgetragen noch sonst wie \nersichtlich.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller schließlich noch geltend macht, es \nbestünden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil er \nsich tatsächlich gefangen habe, ist lediglich anzumerken, dass \nsich dies aus den vorliegenden Unterlagen bezogen auf den für \nden Senat zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist gemäß § \n146 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerade nicht ergibt. Im Übrigen hat die \nnegative Sozialprognose des Verwaltungsgerichts mit der \nStellungnahme des Bewährungshelfers des Antragstellers vom 3. \nMärz 2000 eine nachträgliche Bestätigung erfahren.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergeht gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/18-b-1777-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/18-b-1777-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302684","retrieved":"2026-07-09 03:28:41.371022+00:00"}}