{"status":"available","doknr":"OLD302683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.17B636.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"17 B 636/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 13. Januar 2000 wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nAuf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes \nkommt dem Interesse des Antragstellers, sein Studium im \nStudiengang Verfahrenstechnik an der Fachhochschule \nE. einstweilen fortsetzen zu dürfen, Vorrang vor dem \nöffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung zu. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrundegelegt, dass die \nAufnahme dieses Studiums im Wintersemester 1999/2000 einen \nWechsel des bisherigen Aufenthaltszwecks, der Durchführung des \nHochschulstudiums im Studiengang Chemietechnik, darstellt. Nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet der Wechsel \nvon der Universität zur Fachhochschule die Aufnahme einer \nanderen Ausbildung. Die Andersartigkeit der Ausbildungen folgt \ndaraus, dass zwischen einem Studiengang an einer Fachhochschule \nund einem Studiengang an der Universität ungeachtet der \nBeibehaltung oder Ähnlichkeit der Fachrichtung grundlegende \nstrukturelle und inhaltliche Unterschiede bestehen,\n\n5\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 29. März \n1993 - 17 B 3110/92 -, vom 14. Mai 1997 \n- 17 B 1966/96 - und vom 17. November \n1997 - 17 B 2741/97 -.\n\n6\n\nFür einen anderen Aufenthaltszweck kann einem Ausländer nach \n§ 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Regel vor seiner Ausreise die \nAufenthaltsbewilligung nicht erteilt oder verlängert werden. \nAnders als in dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegt, steht \ndieser Regelversagungsgrund einer Aufenthaltsbewilligung für \ndas neue Studium jedoch nicht entgegen. Für die Abgrenzung \nzwischen Regel- und Ausnahmefall ist darauf abzustellen, ob ein \nFall vorliegt, der sich durch besondere Umstände von der Menge \ngleichliegender Fälle unterscheidet und durch einen atypischen \nGeschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass \ner jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des \ngesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli \n1993 - 1 C 25.93 -, NVwZ 1994,381, und \nvom 28. Januar 1997 - 1 C 23.94-, \nInfAuslR 1997,240. \n\n8\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Regel- oder Ausnahmefall \ngegeben ist, ist - ebenso wie die obige über das Vorliegen \neines Wechsels des Aufenthaltszwecks - Rechtsentscheidung und \nunterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.\n\n9\n\nDer Studienverlauf des Antragstellers unterscheidet sich \ndeutlich von der Mehrzahl der Fälle, in denen das von \nausländischen Studierenden zunächst betriebene Studium nach \nAblauf von 10 Fachsemestern endgültig scheitert. Nach der zu \nBeginn des 7. Fachsemesters im Studium Chemietechnik \nausgestellten Bescheinigung der Universität E. vom 30. \nOktober 1997 nebst beigefügter Studienverlaufsplanung befand \nder Antragsteller sich damals bereits im Hauptstudium und war \ndessen Abschluss nach voraussichtlich 5 weiteren Semestern mit \nder Anfertigung der Diplomarbeit im Wintersemester 1999/2000 \n(11. Fachsemester) und damit mit Sicherheit innerhalb der \ndurchschnittlichen Studienzeit realistisch. Die Exmatrikulation \ndes Antragstellers im Oktober 1999, die auf seinem endgültigem \nScheitern in einer Fachprüfung im Juli 1999 beruht und mit dem \nAusschluss von der Fortsetzung dieses Studiums auch an einer \nanderen deutschen Hochschule verbunden war, hat nicht zum \nvollständigen oder weitgehenden Verlust der bis dahin \nerbrachten Studienleistungen geführt. Der Antragsteller hat \nohne Zeitverlust sein Studium im Studiengang Verfahrenstechnik \nan der Fachhochschule E. aufnehmen können und ist dort \nim Wintersemester 1999/2000 unter Anrechnung des Vordiploms \nsowie zweier Fachprüfungen und eines Leistungsnachweises aus \ndem Hauptstudium sogleich ins 7. Fachsemester übernommen \nworden. Der für den Abschluss des Fachhochschulstudiums \nerforderliche Zeitraum erscheint nicht unangemessen. Nach den \nBescheinigungen der Fachhochschule E. vom 11. November \n1999 und 10. Februar 2000 benötigte der Antragsteller aus \ndamaliger Sicht bei intensivem Studium für die noch \nerforderlichen Prüfungsnachweise noch 3 bis 4 Semester. \nZuzüglich des auf die anschließend zu erstellende Diplomarbeit \nentfallenden weiteren Semesters ergibt sich daraus ein \nvoraussichtlicher Abschluss des Fachhochschulstudiums mit dem \nDiplom im Wintersemester 2001/ 2002 oder im Sommersemester \n2002. Damit kann der Antragsteller, wenn ihm der Wechsel des \nStudiums aufenthaltsrechtlich ermöglicht wird, voraussichtlich \nrelativ schnell eine Qualifikation erreichen, die ihn in die \nLage versetzt, in seinem Heimatland eine entsprechende \nberufliche Tätigkeit aufzunehmen, wogegen die Studienzeit \nandernfalls weitestgehend verloren wäre.\n\n10\n\nWegen dieser fallspezifischen Besonderheiten liegt ein \nRegelfall des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht vor und hätte der \nAntragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG über die Erteilung \nder Aufenthaltsbewilligung für das neue Studium nach Ermessen \nentscheiden müssen. Der der angefochtenen Ordnungsverfügung im \nZeitpunkt ihres Ergehens anhaftende Ermessensmangel ist \nentscheidungserheblich, denn auch im gegenwärtigen Zeitpunkt, \nauf den für die Entscheidung abzustellen ist, wäre eine weitere \nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG für das neue Studium nicht aus Rechtsgründen \nausgeschlossen. Nach der Bescheinigung der Fachhochschule \nE. vom 9. Januar 2001 ist der Abschluss des \nFachhochschulstudiums nach wie vor in dem im Wintersemester \n1999/2000 genannten zeitlichen Rahmen zu erwarten. Der \nAntragsteller hatte bis zum 9. Januar 2001 von den \nerforderlichen 8 Fachprüfungen 4 abgelegt und sich für die \nrestlichen 4 für den Prüfungszeitraum Februar/März 2001 \nangemeldet. Von den erforderlichen 5 Leistungsnachweisen ist \neiner vollständig abgelegt worden, für einen weiteren hat der \nAntragsteller sich für den nächsten Prüfungszeitraum \nangemeldet. Die restlichen 3 Leistungsnachweise sind Praktika, \ndie er im laufenden Wintersemester absolviert. Die \nerforderlichen Teilnahmenachweise liegen vollständig vor. \nAufgrund dieses Leistungsbildes geht der Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses des Fachbereichs Maschinenbau und \nVerfahrenstechnik der Fachhochschule E. jetzt davon \naus, dass bei gleich bleibendem Arbeitseinsatz sämtliche \nPrüfungsleistungen bis etwa Sommer 2001 vorliegen und der \nAntragsteller anschließend seine \nDiplomarbeit beginnen kann. \n\n11\n\nBei der noch zu treffenden Ermessensentscheidung über die \nErteilung der Aufenthaltsbewilligung für das \nFachhochschulstudium wird der Antragsgegner sich von den für \ndas Vorliegen eines Ausnahmefalles maßgebenden Gründen leiten \nlassen müssen. Zu berücksichtigen ist namentlich auch, dass \ndie aufenthaltsrechtliche Ermöglichung dieses Studiums trotz \nVerfehlung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks \nentwicklungspolitischen Interessen, die allgemein mit der \nZulassung von Studenten aus Entwicklungsländern zum Studium an \ndeutschen Hochschulen verfolgt werden, im Ergebnis keineswegs \nzuwider laufen würde. Der Antragsteller kann voraussichtlich \nnach einer Gesamtstudiendauer von 15 Semestern und einer \nAufenthaltsdauer von knapp neun Jahren mit einer \nabgeschlossenen praxisorientierten Hochschulausbildung in sein \nHeimatland zurückkehren und die erworbenen Kenntnisse und \nFähigkeiten beruflich einsetzen.\n\n12\n\nDes weiteren wird der Antragsgegner sich an seiner eigenen \nErmessenspraxis in Fällen orientieren müssen, in denen der \nRegelversagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht \nvorliegt.\nFalls die diesbezüglichen Vorgaben in Nrn. 28.3.3.1 bis \n28.3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nAusländergesetz vom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom \n6. Oktober 2000 (AuslG-VwV), wenig aufschlussreich sein \nsollten, bieten sich als Orientierungshilfe die Regelungen zum \nVerfahren der Ausländerbehörde bei Wechsel der Fachrichtung im \nRahmen des ursprünglichen Aufenthalszwecks an, Nr. 28.5.2.4.1 \nAuslG-VwV. \n\n13\n\nAngesichts der noch ausstehenden Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners ist dem Aussetzungsantrag im vorrangigen \nprivaten Interesse des Antragstellers stattzugeben. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/17-b-636-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-28/17-b-636-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302683","retrieved":"2026-07-09 03:28:41.289399+00:00"}}