{"status":"available","doknr":"OLD302698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0227.9B157.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-27","aktenzeichen":"9 B 157/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDas Zulassungsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgeführt; der Einlegung der \nBeschwerde bedarf es nicht mehr.\n\nDie Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im \nBeschwerdeverfahren.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist begründet.\n\n3\n\nDie vom Antragsgegner geltend gemachte Rüge der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \n(Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) greift durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht, das dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufgegeben hat, die Vollstreckung aus \ndem unanfechtbaren Leistungsbescheid vom 25. Mai 1999 (betref-\nfend rückständiger Grundbesitzabgaben für die \nErhebungszeiträume 1997 bis 1999) in das persönliche Vermögen \nder Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des \nKlageverfahrens 14 K 10429/00 VG Köln einzustellen, hat die \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nverkannt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich \ndie Antragstellerin gegenüber solchen Vollstreckungsversuchen \nauf die beschränkte Erbenhaftung nach § 1975 BGB oder § 2059 \nBGB berufen kann. \n\n5\n\nEs ist zwar richtig, dass die Grundbesitzabgaben, \nderetwegen der Antragsgegner vollstrecken will, sich auf das \nmit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück L. -.Q. -\nN. -Weg 43 beziehen; ferner-. dass dieses Grundstück bis \nzu seiner Zwangsversteigerung am 29. April 1999 \n(Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom gleichen Tage \nzu Gunsten der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW) zum \nungeteilten Nachlass des am 23. Juli 1995 verstorbenen \nErblassers gehörte und damit gemäß § 2032 BGB \ngemeinschaftliches Vermögen der beiden Erben war-. nämlich der \nAntragstellerin und des Herrn N. L. . Die hier in \nRede stehenden Grundbesitzabgaben-. nämlich Abfallgebühren-. \nAbwassergebühren-. Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuer \nfür die Erhebungszeiträume 1997 bis April 1999-. sind jedoch \nkeine vom Erblasser herrührende Schulden i.S.v. § 1967 BGB-. \nsondern Eigenverbindlichkeiten der Erben als Eigentümer des \nGrundstücks. Ob sie daneben noch Nachlassverbindlichkeiten \ni.S.v. Nachlasserbenschulden sind-. weil sie möglicherweise \nmit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses zusammen \nhängen-. kann offen bleiben. Denn gegenüber dem Haftungsgrund \nder Eigenschuld greifen die erbrechtlichen Einreden der §§ \n1975 BGB (Nachlasskonkurs-. hier seit 22. Juni 1999) oder § \n2059 BGB nicht durch-. wenn der Gläubiger (hier der \nAntragsgegner) in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken \nwill.\n\n6\n\nVgl. zu diesen Schulden mit \ndoppeltem Haftungsgegenstand: Münchener \nKommentar zum BGB-. 2. Auflage-. § 1967 \nBGB Rdnrn. 26 bis 31-. 35-. 36 \n(Siegmann); Soergel-. Kommentar zum \nBGB-. 11. Auflage-. § 1967 BGB Rdnrn. \n8-. 9-. 17 (Stein)-. Vorbemerkung vor § \n2058 Rdnr. 1 (Wolf); Staudinger-. \nKommentar zum BGB-. 12. Auflage-. § \n1967 BGB Rdnrn. 4-. 5-. 36 (Marotzke); \nErman-. Kommentar zum BGB-. 8. Auflage-\n. § 1967 BGB Rdnrn. 8 und 9 \n(Schlüter).\n\n7\n\nDer Charakter der Schulden als Eigenschulden der \nAntragstellerin erschließt sich daraus-. dass es hier nicht um \nVerpflichtungen aus rechtsgeschäftlichem Handeln der Erben \nzwecks Verwaltung des Nachlasses geht-. bei dem möglicherweise \ndurch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung der Erben \ngegenüber dem Vertragspartner die Haftung auf die Erbmasse \nbeschränkt werden kann-. sondern das Gebührenschuldverhältnis \n- ebenso wie das Grundsteuerschuldverhältnis - ein durch \nRechtsnorm (Rechts-satz-. Gebührensatzung) definiertes \nöffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist. Nach § 12 Abs. 1 \nNr. 2 b-. Abs. 4 KAG NRW i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) \nentstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis-. sobald \nder Tatbestand verwirklicht ist-. an den das Gesetz (Satzung) \ndie Leistungspflicht knüpft. Sowohl nach den einschlägigen \nAbfallgebührensatzungen der Stadt L. als auch den \njeweiligen Abwassergebührensatzungen der Stadt L. (jeweils \n§ 1) werden Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbfallentsorgung bzw. der öffentlichen Abwasserentsorgung der \nStadt L. erhoben-. und zwar von den jeweiligen Eigentümern \neines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks (§ 1 \nAbfallgebührensatzungen-. § 4 Abwassergebührensatzungen)-. für \ndie in den einschlägigen Satzungen jeweils Anschluss- und \nBenutzungszwang angeordnet ist (vgl. § 6 Abfallsatzungen-. \n§§ 6 und 7 Abwassersatzungen). Für die Frage der \nEigentümerstellung in der jeweiligen Gebührenperiode kommt es \nnicht auf den Erwerbsgrund (Kauf-. Tausch-. Schenkung-. \nVererbung) und auch nicht darauf an-. ob Alleineigentum-. \nMiteigentum zu Bruchteilen oder Miteigentum zur gesamten Hand \nvorliegt. Vielmehr haften alle Eigentümer als Gesamtschuldner \n(§ 1 Abfallgebührensatzungen-. § 4 \nAbwassergebührensatzungen).\n\n8\n\nDie Inanspruchnahme solcher öffentlicher Einrichtungen \nsetzt auf Seiten des Nutzers kein rechtsgeschäftliches \nHandeln-. sondern - nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats - sowohl ein tatsächliches-. zur Verwirklichung des \nsatzungsrechtlichen Gebührentatbestandes führendes Verhalten \nals auch ein Element der \"Willentlichkeit\" voraus.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW-. Urteil vom 25. Mai \n1990 - 9 A 992/88 -; Urteil vom 25. \nAugust 1995 - 9 A 3888/93 -; Urteil vom \n7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen bezüglich des gegenständlichen \nGrundstücks-. das vom Miterben zu Wohnzwecken genutzt worden \nist-. vor. Beide Eigentümer wussten spätestens bei Annahme der \nErbschaft im Jahre 1995-. dass es sich um ein Wohngrundstück \nhandelt-. auf dem wegen seiner Nutzung zu Wohnzwecken Abfall \nzur Verwertung oder zur Beseitigung aus privaten Haushalten \nanfallen kann-. und dass dieses Grundstück an die öffentliche \nAbwasserentsorgung im Stadtgebiet L. angeschlossen ist.\n\n11\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit \nder Antragstellerin bezüglich der Straßenreinigungsgebühren. \nGebührenschuldner hierfür ist der Eigentümer des Grundstücks-. \ndas durch die seitens der Stadt L. gereinigte öffentliche \nStraße erschlossen wird. Auch hier haften mehrere \nGebührenschuldner als Gesamtschuldner (vgl. §§ 6-. 9 \nStraßenreinigungssatzungen). \n\n12\n\nBei der Grundsteuer ist Steuerschuldner derjenige-. dem der \nSteuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes \nzugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz vom 7. August \n1973-. BGBl. I S. 965). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung \ni.V.m. § 39 Abs. 1 Abgabenordnung sind Wirtschaftsgüter dem \nEigentümer zuzurechnen. Dabei wird die Grundsteuer nach den \nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 \nAbs. 1 Grundsteuergesetz). Die Steuer entsteht mit dem Beginn \ndes Kalenderjahres-. für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 \nAbs. 2 Grundsteuergesetz) (hier für die Jahre 1997-. 1998-. \n1999). Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet-\n. so sind sie Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 \nGrundsteuergesetz).\n\n13\n\nEine Fallkonstellation-. wie sie der Entscheidung des \nBundesfinanzhofs vom 11. August 1998 zugrunde lag-.\n\n14\n\nvgl. Urteil vom 11. August 1998 \n- VII R 118/95 --. BFHE 186-. 328 ff-\n.\n\n15\n\nund die den Bundesfinanzhof veranlasst hat-. in einem \nEinzelfall dem Erben im Rahmen des Einkommensteuerrechts die \nEinrede aus § 1975 BGB zuzubilligen-. liegt hier nicht vor. In \ndem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte bereits der \nErblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins \nWerk gesetzt-. kraft dessen es nach dem Erbfall und nach \nEröffnung des Nachlasskonkurses im Nachlassvermögen \nzwangsläufig-. ohne irgendein Handeln des Erben oder des \nNachlasskonkursverwalters-. zu einem Güteraustausch gekommen \nwar-. den auch weder Erbe noch Nachlasskonkursverwalter durch \neigenes Handeln hatten verhindern können-. wodurch der Erbe \nEinkommensteuerschuldner hinsichtlich des erzielten \nVeräußerungsgewinns geworden war. Hier war zwischen Anfall der \nErbschaft im Juli 1995 und dem Beginn der nächsten \nGebührenperiode bzw. des nächsten Grundsteuerjahres (1.1.1996) \nsoviel Zeit verstrichen-. dass die Antragstellerin und ihr \nMiterbe durch geeignete Handlungen (z.B. Verkauf-. Vermietung) \nentweder die Entstehung der Gebührenschuld/Steuer-schuld in \nihrer Person hätten verhindern oder so viel Einkünfte erzielen \nkönnen-. dass sie ohne Weiteres die grundstücksbezogenen \nLasten hätten tragen können. Hinzuweisen ist darauf-. dass \nNachlasskonkurs erst am 11. August 1998 beantragt und am \n22. Juni 1999 eröffnet worden ist.\n\n16\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die \nGebührenforderung bzw. Grundsteuerforderung ihr gegenüber auch \nfestgesetzt worden. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben für \ndas Kalenderjahr 1996 war direkt an die Antragstellerin \ngerichtet. Die Bescheide über Grundbesitzabgaben für die Jahre \n1997-. 1998 und 1999 sind auf ihren ausdrücklichen Wunsch \n(Schreiben vom 10. Juni 1996) an den Miteigentümer N. \nL. gerichtet und diesem zugesandt worden. Dies ist \nnach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 155 Abgabenordnung \nzulässig. Danach können-. wenn - wie oben ausgeführt - mehrere \nSteuer- oder Abgabenpflichtige eine Steuer (oder Abgabe) als \nGesamtschuldner schulden-. gegen sie zusammengefasste \nSteuer(Abgaben)bescheide ergehen. Dass hier für die Jahre \n1997-. 1998 und 1999 jeweils zusammengefasste \nSteuer(Abgaben)bescheide an die beiden Miterben der \nErbgemeinschaft L. erlassen worden sind-. ergibt sich \naus der Adressierung der Bescheide an \"Herrn N. \nL. für die Erbengemeinschaft L. \" und dem \nweiteren Vermerk unter der Grundstücksbezeichnung Q. -\nN. -Weg 43: \"Wenn mehrere Personen Eigentümer des \nGrundbesitzes sind-. ergeht dieser Bescheid an Sie als \nMiteigentümer mit Wirkung für und gegen alle anderen \nMiteigentümer.\" Die Bekanntgabe eines solchen \nzusammengefassten Steuer(Abgaben)bescheides an einen \nBeteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere \nBeteiligte (hier gegenüber der Antragstellerin als weiterem \nMitglied der Erbengemeinschaft) ist nach § 155 Abs. 4 \nAbgabenordnung zulässig-. soweit - wie hier - die andere \nBeteiligte einverstanden ist. Gegenüber der Antragstellerin \nist darüber hinaus in Gestalt des Leistungsbescheides vom 25. \nMai 1999 ein ausdrückliches Leistungsgebot ergangen-. in dem \ndie Antragstellerin unter Hinweis auf ihre \ngesamtschuldnerische Haftung (§ 44 AO) und Fristsetzung \npersönlich zur Zahlung der bereits festgesetzten-. noch \nrückständigen Grundbesitzabgaben für die Jahre 1997 bis 1999 \naufgefordert worden ist. Durch weiteren Bescheid vom 3. August \n1999 sind die Grundbesitzabgaben für das Jahr 1999 ab Ende \nApril 1999 (Eigentumswechsel) abgesetzt worden.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-27/9-b-157-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1975","ref_norm":"1975","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2059","ref_norm":"2059","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-27/9-b-157-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302698","retrieved":"2026-07-09 03:28:42.695415+00:00"}}