{"status":"available","doknr":"OLD302695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0227.13A680.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-27","aktenzeichen":"13 A 680/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 u. 3 AsylVfG liegen entweder nicht vor oder \nsind von ihnen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG genügend dargelegt. Darlegung ist im Sinne von \n\"Erklären\" und \"Erläutern\" unter Auseinandersetzung mit den \ntragenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zu verstehen. \nDie Kläger gehen in ihrem Zulassungsantrag jedoch auf die \ntragenden erstinstanzlichen Gründe zum Fehlen von \nWiederaufgreifensgründen nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG für das Asylfolgebegehren der Kläger zu 3. bis 6. \nüberhaupt nicht ein.\n\n4\n\nSoweit die Kläger offensichtlich die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 u. \n1353/98 -, AuAS 2000, 187, im Blick haben und die dortigen \nAusführungen zum Begriff der Staatlichkeit politischer \nVerfolgung wiederholen, haben sie die behauptete Abweichung \ndes Verwaltungsgerichts von der bundesverfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung bereits nicht aufgezeigt. Welche der \nBeurteilungskriterien, die im Urteil des Verwaltungsgerichts \nund in der Rechtsprechung der zuständigen Senate des \nangerufenen Obergerichts für die Annahme der \nNichtstaatlichkeit der im Kosovo gegenüber der nicht \nalbanischen Bevölkerung geschehenen Übergriffe angewandt \nworden sind, durch welche rechtlichen Wertungen in der \nzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt \nin Frage gestellt werden, wird im Zulassungsantrag der Kläger \nnirgends ausgeführt. Welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht \naufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrundegelegt \nhaben soll, der mit der zitierten Rechtsprechung unvereinbar \nwäre, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Sollten sie die o.a. \nbundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vom \nVerwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt sehen, \nläge darin noch keine Divergenz. Denn nicht eine unzulängliche \nTatsachenwertung oder unzulängliche oder fehlerhafte Umsetzung \nübergeordneter Rechtsprechung rechtfertigt die \nDivergenzzulassung, sondern erst die Abweichung im \nGrundsätzlichen.\n\n5\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung \nzu, soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob \"die albanische \nBevölkerungsmehrheit eine parallele Verwaltung und \nMachtstrukturen geschaffen hat, auf Grund derer die \nKFOR-Truppen derart hilflos und ohnmächtig sind, dass es den \nKFOR-Truppen, der internationalen Verwaltung UNMIK und allen \nanderen im Kosovo tätigen Organisationen nicht möglich war und \nmöglich ist, Minderheiten ausreichend Schutz zu gewähren bzw. \nunfähig waren, in der Vergangenheit Schutz gewähren zu \nkönnen\". Der Senat hat nämlich durch seine dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger bekannte Rechtsprechung in \nÜbereinstimmung mit dem 14. Senat bereits entschieden und hält \ndaran fest, dass sich im Kosovo neben den KFOR-Truppen und der \nUN-Verwaltung keine albanischen Gruppierungen oder \nOrganisationsstrukturen mit einer (der Innehabung hoheitlicher \nGewalt ähnlichen) Herrschaftsmacht von gewisser Stabilität \netabliert haben, von denen eine asylrelevante Verfolgung \nausginge. \n\n6\n\nvgl. etwa Beschluss vom 15. Januar \n2001 - 14 A 103/01.A -.\n\n7\n\nDas insoweit überzogene Vorbringen der Kläger, für welches \nErkenntnisquellen nicht benannt werden, gibt dem Senat keinen \nAnlass, von seiner bisherigen Wertung abzurücken und die \naufgeworfene Frage einer erneuten Klärung in einer Berufung \nzuzuführen. \n\n8\n\nSoweit die Kläger die weitere Frage stellen, \"ob sich die \nBeklagte darauf berufen kann, dass es sich bei den auf Grund \nder Kriegsfolgen drohenden Gefahren, insbesondere durch \nWechselwirkungen der von den NATO-Flugzeugen verschossenen \nuranhaltigen Munitionsrückständen und den übrigen durch die \nKriegseinwirkung freigesetzten Umweltgift, um der Bevölkerung \nallgemein drohenden Gefahren handelt, die nun bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten, \n...\", ist bereits ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit \nnicht hinreichend dargelegt. Handelt es sich nämlich insoweit \num Gefahren, die nur über §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \nberücksichtigungsfähig sind, könnte die Klage keinen Erfolg \nhaben, weil es bisher an einer generellen Regelung nach § 54 \nAuslG fehlt. Handelt es sich nicht um solche, sondern um dem \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unterfallende Gefahren, sind dieser \nArt für die Kläger \"individuell und flächendeckend\" bestehende \nGefahren nicht erkennbar, jedenfalls von ihnen weder geltend \ngemacht noch dargelegt, so daß auch insoweit die Klage keinen \nErfolg haben kann. Folglich kommt es, ausgehend vom \ngegenwärtigen Vorbringen der Kläger beurteilt, auf die von \nihnen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage \nnicht an. \n\n9\n\nSollten die Kläger indes die Frage für grundsätzlich \nklärungsbedürftig halten, ob die von den Rückständen der von \nden NATO-Kräften verwendeten panzerbrechenden Munition \nausgehenden, nicht zu verharmlosenden Gefahren, ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, \nfehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung. \n\n10\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen sind im Kosovo \n31.000 uranabgereicherte (DU) Geschosse verwendet worden. Dies \nwar überwiegend der Fall in den westlichen Regionen des Kosovo \nzur Bekämpfung der dortigen serbischen gepanzerten Truppen. \nDie - 112 - Einsatzorte sind bekannt, die Wracks der \nzerstörten serbischen Panzerfahrzeuge sind für die Bevölkerung \nerkennbar und werden, soweit nicht bereits geschehen, sichtbar \nabgesperrt. In den Städten und größeren Wohnansiedlungen der \nProvinz ist nach den vorliegenden Darstellungen DU-Munition \nnicht eingesetzt worden. Von der zerlegten DU-Munition geht \nnach bisherigen Erkenntnissen fachkundiger Kreise eine \nnennenswerte radioaktive Strahlung nicht aus; die vermuteten \nSpuren von Plutonium sind bisher nicht bestätigt. Allerdings \nkann der bei Zerlegung von DU-Munition erzeugte und \nzwischenzeitlich auch im nahen Umkreis der zerstörten \nFahrzeuge abgelagerte und gebundene Uranstaub bei Aufnahme in \nden menschlichen Körper - Magen-Darm-Trakt, Nieren - als \nSchwermetall toxische Wirkung entfalten.\n\n11\n\nVor dem Hintergrund haben die Kläger nicht einmal \nvorgetragen, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass sie bei \nRückkehr in ihre Heimat ihren Lebensbereich in einer \nehemaligen Kriegsregion des Kosovo mit Wracks von - ggf. durch \nDU-Munition zerstörten - Fahrzeugen begründen müssten. Sollte \ndas der Fall sein, haben sie weder vorgetragen noch dargelegt, \nweshalb es nicht möglich sein soll, dass sie sich dem Umkreis \nsolcher Wracks fern halten oder sich in einer Region oder in \nden Städten des Kosovo niederlassen, die von Lufteinsätzen \ngegen gepanzerte Kraftfahrzeuge freigeblieben sind. Im übrigen \nhaben die Kläger vor ihrem Ausweichen nach Slowenien, wo sie \nzwei Jahre bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland gelebt \nhaben, nicht etwa in den von den Luftstreitkräften bekämpften \nwestlichen Regionen, sondern in der Großstadt Prizren gewohnt, \nwo nach den vorliegenden Erkenntnisquellen DU-Munition nicht \nzum Einsatz gekommen ist. Die Schilderung einer regionalen \nGefahrensituation im Heimatland des Ausländers ohne \nDarstellung einer daraus erwachsenden individuellen Gefährdung \ndes Abschiebungsschutz begehrenden Ausländers reicht für die \nDarlegung der Klärungsbedürftigkeit der in dem Zusammenhang \naufgeworfenen Fragen in der Berufung und damit der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-27/13-a-680-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-27/13-a-680-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302695","retrieved":"2026-07-09 03:28:42.427424+00:00"}}