{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2001/7_A_2432_99urteil20010226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0226.7A2432.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2001-02-26","aktenzeichen":"7 A 2432/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom \nBeklagten erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung \neines Ladens in eine Pizzeria und Bistro.\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in W. -H. gelegenen \nGrundstücks M. straße 2, das mit einem Wohnhaus nebst \nGaragen bebaut ist. Unmittelbar östlich des Grundstücks des \nKlägers liegt an der Ecke V. Straße/M. straße der \nGebäudekomplex des ehemaligen H. , einer früheren \nGaststätte mit Saalbetrieb und Kegelbahnen, der bis an das \nGrundstück des Klägers heranreicht. Der Gaststätten- und \nSaalbetrieb des H. wurde gegen Ende der 80er Jahre \naufgegeben; in der Gewerbeabmeldung des seinerzeitigen \nBetriebsinhabers ist als Datum der Betriebsaufgabe der 31. Mai \n1988 angegeben. In der Folgezeit fanden in dem Gebäudekomplex \nverschiedene anderweitige Nutzungen statt. Der östliche, zur \nV. Straße hin gelegene Gebäudeteil, in dem sich auch \nWohnungen befinden, wurde für einen Betrieb genutzt, der \"Öko-\nMöbel\" vertrieb. Im hinteren von der M. straße aus \nerreichbaren Bereich hinter dem Saal befand sich zeitweise ein \nArchitekturbüro. Der eigentliche Saal wurde nach Einstellung \ndes Gaststättenbetriebs nicht mehr genutzt.\n\nHinsichtlich verschiedener Genehmigungen für den ehemaligen \nH. kam es zu Rechtsstreitigkeiten. Im Verfahren \n4 K 947/92 VG Arnsberg (7 A 170/93 OVG NRW; 4 B 122/97 BVerwG) \nerwirkte der Kläger die Aufhebung einer der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigung vom 17. Juni 1990 (Nutzungs-änderung \nder ehemaligen Gaststätte in Verkaufsräume für Gegenstände des \ntäglichen Bedarfs und in ein Architekturbüro), soweit der \nEinbau von Fenstern in die westliche Außenwand des \nSaalgebäudes genehmigt wurde. Im Verfahren 4 K 1178/93 (7 A \n4464/94 OVG NRW; 4 B 123/97 BVerwG) erwirkte der Kläger die \nAufhebung einer der Beigeladenen erteilten \nNachtragsbaugenehmigung vom 24. September 1992 \n(Nutzungsänderung der Kegelbahn in Modellager, Sozialraum, \nAktenraum und Modell-werkraum), soweit der Einbau \nverschiedener Fenster und Türen genehmigt wurde.\n\nIn der Umgebung des Grundstücks des Klägers und des \nehemaligen H. finden sich folgende Nutzungen:\nEntlang der V. Straße (L 733), die aus dem nördlich \nder Grundstücke deutlich tiefer gelegenen Zentrum von H. \nkommend, schräg hangaufwärts nach Süden führt, befindet sich \nnördlich der Einmündung der M. straße auf mehreren 100 m \nausschließlich Wohnbebauung. Unmittelbar nördlich des \nehemaligen H. führt dicht hinter der Bebauung an der \nNordseite der M. straße ein Fußweg schräg hangabwärts nach \nWesten. Das sich hieran nach Norden anschließende Gelände ist \n- abgesehen von den an der V. Straße gelegenen \nWohnhäusern - zunächst unbebaut und fällt nach Norden hin \ndeutlich (über 20 m) ab. Gut 100 m nördlich dieses Wegs \nbefindet sich hinter dichtem Baumbestand sowie einer \nzusätzlichen steilen Böschung ein größerer Schulkomplex. Nach \nWesten schließt sich gleichfalls unbebautes Grünland mit \nverschiedenen Baumgruppen an.\n\nAn dem Abschnitt der V. Straße, der von der \nEinmündung der M. straße weiter nach Süden hangaufwärts \nführt, befindet sich keine Bebauung. Die V. Straße \nist hier - wie die hangabwärts gelegene Ostseite der \nV. Straße - beiderseits von Böschungen gesäumt. Etwa \n100 m südlich der M. straße befindet sich westlich der \nV. Straße die Kuppe einer Anhöhe, auf der ein \nEhrenmal steht. Etwa 100 m südlich des Ehrenmals geht die \nV. Straße mit einer spitzwinkligen Kurve in einen \nnach Osten führenden Verlauf über. Von der Kuppe mit dem \nEhrenmal fällt das Gelände nach Norden und Westen deutlich, \nnach Süden weniger stark ab. Um die Kuppe herum führt die \nM. straße von der V. Straße zunächst nach Westen \nund sodann nach Süden, wobei sie unterschiedlich stark \nansteigt. Südwestlich des Ehrenmals geht die M. straße in \ndie B. -H. -Straße über, die südlich des Ehrenmals bis \ndicht an die spitzwinklige Kurve der V. Straße \nheranrückt. Hier zweigt von der B. -H. -Straße ein Weg \nab, der zum Ehrenmal führt und im weiteren Verlauf einen \nGartenbaubetrieb mit Gewächshäusern erschließt, die westlich \nbzw. südwestlich des Ehrenmals am Hang liegen. Im Übrigen wird \ndie Bebauung beiderseits der M. straße und der B. -\nH. -Straße zu Wohnzwecken genutzt.\n\nMit der im vorliegenen Verfahren strittigen Baugenehmigung \nvom 29. Oktober 1996 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen \ndie Nutzungsänderung eines Ladens in eine Pizzeria/Bis-tro. \nDiese Genehmigung erfasst den im Erdgeschoss des östlichen \nTeils des ehemaligen H. gelegenen ca. 7,5 x 10 m \ngroßen Gastraum mit Theke und Pizzaofen, der von der \nV. Straße aus zugänglich ist, sowie eine knapp 18 qm \ngroße Küche und 2 Toilettenräume; ferner erfassen die \ngenehmigten Bauvorlagen verschiedene Kellerräume. Nach der \ngenehmigten Betriebsbeschreibung ist eine Betriebszeit von \n11.00 bis 23.00 Uhr - auch an Sonn- und Feiertagen - \nvorgesehen; die Zahl der Beschäftigten ist mit 2 Personen \nangegeben. Jeweils 1 Parkplatz ist vor dem nördlichen, zu \nWohnzwecken genutzten Anbau an der V. Straße und \nunmittelbar südlich der Gaststätte dicht an der Einmündung \nM. straße/ V. Straße genehmigt. Mit Nachtrag vom \n16. Oktober 1997 wurde eine Gartenwirtschaft (Biergarten) mit \nBetriebszeit bis längstens 22.00 Uhr genehmigt; hierbei \nhandelt es sich um den der Gaststätte zur V. Straße \nhin vorgelagerten Bereich, der zwischen 2,5 und 4,5 m tief und \nca. 10 m breit ist.\n\nGegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 1996 erhob der \nKläger am 19. November 1996 Widerspruch, den der Landrat des \nE. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar \n1998 als unbegründet zurückwies.\n\nDer Kläger hat daraufhin am 21. Februar 1998 die \nvorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere \nvorgetragen hat, sein Grundstück und das der Beigeladenen \nlägen in einem faktischen reinen Wohngebiet, da sich die \nmaßgebliche Umgebung auf die beiderseits der M. straße \ngelegene Bebauung beschränke, die ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzt werde. In dieser Umgebung sei die \ngenehmigte Pizzeria mit mobilem Pizza-Taxi-Service und \nlebhaftem Außer-Haus-Verkauf unzulässig.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 29. Oktober 1996 \nbetreffend die Nutzungsänderung in eine \nPizzeria und Bistro auf dem Grundstück \nGemarkung W. Flur 7 Flurstück \n274/956 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates \ndes E. -Kreises vom 26. Januar \n1998 aufzuheben.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, von einer überregionalen \nBedeutung der Pizzeria/Bistro könne bei einem Gastraum von ca. \n74 qm nicht ausgegangen werden. Im Übrigen handele es sich bei \nder maßgeblichen Umgebung nicht um ein reines, sondern ein \nallgemeines Wohngebiet, da sie, wie im Widerspruchsbescheid \nnäher ausgeführt worden sei, von verschiedenen gewerblichen \nNutzungen und Schulen mitgeprägt werde.\n\nDie Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch \nkeinen Antrag gestellt.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, die \nmaßgebliche Umgebung werde neben der früheren Nutzung des \nH. auch durch den Gartenbaubetrieb sowie dadurch \nmitgeprägt, dass der Kläger in seinen Garagen Materialien \nlagere, die auch in seinem Gewerbebetrieb zum Einsatz kämen \n(Klebstoffe, Rollen von Bodenbelägen, Fliesen u.a.m.). In der \nnicht als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizierenden \nUmgebung verstoße die genehmigte Pizzeria, deren Betrieb und \nPlatzangebot gerade ausreichen dürften, um der Wohnbevölkerung \nin der näheren Umgebung eine Versorgungsmöglichkeit zu bieten, \nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch \nbauordnungsrechtliche Verstöße - etwa gegen § 51 Abs. 8 BauO \nNRW - lägen nicht vor.\n\nGegen das am 12. Mai 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger \nam 28. Mai 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit \nBeschluss vom 14. Juli 1999, dem Kläger zugestellt am 20. Juli \n1999, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am \n28. Juli 1999 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt.\n\nEr meint weiterhin, sein Grundstück und das der \nBeigeladenen lägen in einem faktischen reinen Wohngebiet. Der \nGartenbaubetrieb präge die Umgebung nicht mit, weil er ca. 200 \nm von seinem Grundstück entfernt sowie von der M. straße \naus nicht wahrnehmbar und auch nicht von dort erschlossen sei. \nAuf die frühere Nutzung des ehemaligen H. komme es \nnicht an, da diese schon 1988 endgültig aufgegeben worden sei. \nEr betreibe von einem Grundstück in W. -Annen aus einen \nEstrichlege-Betrieb. Die in seinen Garagen befindlichen \nGegenstände seien übliches Zubehör zur Wohnnutzung und im \nÜbrigen nicht dem Betrieb zuzuordnen, vielmehr handele es sich \num Materialien aus der Bauzeit seines Hauses sowie solche, die \ner für die übrigen ihm gehörenden Immobilien benötige.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt \ndem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.\n\nDie Beigeladene äußert sich zur Sache nicht und stellt \nkeinen Antrag.\n\nGemäß Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der \nBerichterstatter des Senats am 13. Februar 2001 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 4 K 947/92 VG Arnsberg und 4 K 1178/93 \nVG Arnsberg sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem \nKläger ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das strittige \nVorhaben nicht zusteht.\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht folgt nicht aus dem in der \nRechtsprechung anerkannten \"Gebietsgewährleistungsanspruch\", \nnach dem ein betroffener Nachbar einen Anspruch auf Bewahrung \nder festgesetzten Gebietsart auch dann hat, wenn ein \nbaugebietswidriges Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch \nnicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt, und der auch in nach § 34 \nAbs. 2 BauGB zu beurteilenden faktischen Baugebieten gilt.\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, \nUrteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110.\n\nDie strittige Pizzeria liegt wie das Wohnhaus des Klägers in \neinem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem sie als der \nVersorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig ist.\n\nBei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Grundstücke \ndes Klägers und der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass \nsie im unbeplanten Innenbereich iSv § 34 BauGB liegen. Diese \nBeurteilung hat sich hinsichtlich des hier interessierenden \nMerkmals der Art der baulichen Nutzung nach Absatz 2 der \ngenannten Vorschrift zu richten, weil die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 \nAbs. 5 BauGB erlassenen BauNVO bezeichnet sind, entspricht, \nnämlich einem allgemeinen Wohngebiet iSv § 4 BauNVO.\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass zur \nmaßgeblichen Umgebung nicht mehr der Bereich nördlich des \nFußwegs gehört, der von der V. Straße nach Westen \nführt. Hier befinden sich ausgedehnte unbebaute Flächen, die \nnach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter \ndes Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und \nder durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial \nverdeutlicht wird, eine wechselseitige Prägung der nördlichen \nRandbebauung der M. straße und der jenseits der Freifläche \nweit hangabwärts gelegenen Bebauung (etwa des Schulkomplexes) \nentgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid ausschließen. \nAuch die im Widerspruchsbescheid angeführten Nutzungen an der \nV. Straße (Kfz-Sachverständiger, Schreinerei) sind \nvom hier interessierenden Bereich an der M. straße so weit \nentfernt, dass sie aus der maßgeblichen Umgebung ausscheiden. \nPrägenden Einfluss auf die Bebauung der Grundstücke der Kläger \nund der Beigeladenen vermag aus nördlicher Richtung allenfalls \ndie unmittelbar westlich der V. Straße zwischen \ndieser und dem Steilhang zum Schulgelände gelegene Bebauung \nauszuüben, bei der es sich ausschließlich um Wohnnutzung \nhandelt. Dass die als Landesstraße qualifizierte und \nersichtlich stark befahrene V. Straße in Richtung \nOsten die maßgebliche Umgebung abgrenzt, folgt neben der durch \nden Verkehr bedingten Wirkung der Straße als einer \nstädtebaulichen Zäsur auch aus den topografischen \nGegebenheiten, die wegen der entlang der V. Straße \nverlaufenden Böschungen eine Erschließung zu dieser Straße \nausschließen.\n\nIn Richtung Westen und Süden erfasst die maßgebliche \nUmgebung entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die \nunmittelbare Straßenrandbebauung beiderseits des sich nahezu \nringförmig um die Kuppe mit dem Ehrenmal herumziehenden \nStraßenzugs M. straße/B. -H. -Straße. In die \nmaßgebliche Umgebung sind vielmehr auch die Gebäude \neinzubeziehen, die sich von der M. straße aus in Richtung \nauf das Ehrenmal die Kuppe hinaufziehen, mithin auch die \nGewächshäuser des Gartenbaubetriebs. Der Straßenzug \nM. straße/B. -H. -Straße kreist die Kuppe mit dem \nEhrenmal nahezu vollständig ein, sodass sie schon deswegen - \nabgesehen von ihrer durch die V. Straße \nangeschnittenen Südostseite - gleichsam als \"Hintergelände\" \nder hangaufwärts gelegenen Straßenrandbebauung der \nM. straße und B. -H. -Straße erscheint. Verstärkt \nwird dieser Eindruck dadurch, dass sich jedenfalls in dem \nBereich westlich und südwestlich der Kuppe der Bereich von der \nunmittelbaren Straßenrandbebauung bis zum Ehrenmal - im \nGegensatz zu dem zu den Grundstücken des Klägers und der \nBeigeladenen hin abfallenden, noch unbebauten nördlichen \nBereich - bereits praktisch vollständig baulich verdichtet \nhat. So ziehen sich sowohl von der M. straße als auch von \nder B. -H. -Straße aus hinter der Straßenrandbebauung \nverschiedene Wohngebäude den Hang hinauf, die ihrerseits die \nGewächshäuser des Gartenbaubetriebs gleichsam einfangen. Eine \nstädtebaulich relevante Zäsur zwischen der Wohnbebauung \nunmittelbar an der M. straße und B. -H. -Straße und \nder von dieser weitgehend eingekreisten höher gelegenen \nBebauung zum Ehrenmal hin lässt sich nicht feststellen.\n\nDer Umstand, dass die im \"Hintergelände\" hangaufwärts \ngelegenen Gewächshäuser von den nördlich der Kuppe gelegenen \nGrundstücken des Klägers und der Beigeladenen aus nicht \nerkennbar sind, steht ihrer Einbeziehung in die maßgebliche \nUmgebung und der daraus folgenden prägenden Wirkung nicht \nentgegen. Ein unmittelbarer Sichtkontakt ist gerade bei der \nAbgrenzung der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen \nUmgebung nicht zwingend erforderlich, um eine wechselseitige \nPrägung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass die \nGewächshäuser mit den sie umschließenden, bis an die \nM. straße bzw. B. -H. -Straße heranreichenden \nWohngebäuden eine städtebauliche Einheit bilden und damit auch \nprägende Wirkung auf die gesamte Straßenrandbebauung des \nStraßenzugs M. straße/B. -H. -Straße ausüben.\n\nHiernach sind für die Bewertung des Gebietscharakters der \nmaßgeblichen Umgebung neben dem ehemaligen H. auch die \nGewächshäuser des Gartenbaubetriebs als nicht zu Wohnzwecken \ngenutzte Objekte von Bedeutung. Dabei ist auf die im Zeitpunkt \nder Erteilung der strittigen Baugenehmigung prägend \nvorhandenen Nutzungen abzustellen, nicht hingegen auf die 1996 \nbereits rd. acht Jahre aufgegebene frühere Nutzung des \nH. als Gaststätte mit Saalbetrieb. Die vom \nVerwaltungsgericht in diesem Zusammenhang betonte \"Tradition \nder ehemaligen Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft\" ist - \nunabhängig davon, ob es sich hierbei um eine \nwohngebietsverträgliche Nutzung iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO \ngehandelt hat oder nicht - schon deshalb unbeachtlich, weil \nsie aufgegeben und durch nachfolgende gewerbliche Nutzungen \nersetzt worden ist. Von einer \"Fortprägung\" der früheren \nNutzung des H. kann danach, auch wenn das äußere \nErscheinungsbild des Baukörpers unverändert geblieben ist, \nkeine Rede sein. Zwar kann eine ursprünglich vorhandene \nPrägung der näheren Umgebung auch noch für eine gewisse Zeit \nnach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. Eine tatsächlich \nbeendete bauliche Nutzung verliert jedoch ihre den Rahmen \nmitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist \nund nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet \nwird.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Januar \n1982 - 4 C 58.79 - BRS 39 Nr. 67; \nUrteil vom 19. September 1986 - 4 C \n15.84 - BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom \n24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 - BRS 48 \nNr. 137.\n\nDas ist hier der Fall. Der Betrieb des H. ist nicht \nnur 1988 ausdrücklich aufgegeben worden. Die endgültige \nEinstellung der bisherigen Gaststättennutzung hat sich \nvielmehr auch nach außen hin sinnfällig darin dokumentiert, \ndass in den früheren Gaststättenräumen andere gewerbliche \nNutzungen aufgenommen wurden (Möbellager bzw. -vertrieb; \nArchitekturbüro). Der Umstand, dass sich für den Saal, der \nnach übereinstimmender Bekundung der Beteiligten im Ortstermin \nohnehin wegen baulicher Mängel nicht mehr nutzbar war, keine \nNachfolgenutzung hat finden lassen, ändert nichts daran, dass \nder H. damit als Gaststätte mit angeschlossenem \nSaalbetrieb erkennbar aufgegeben war und insoweit seine \nprägende Wirkung verloren hat. Das Objekt ist bei der hier \nvorzunehmenden Beurteilung nicht anders zu werten, als wäre es \nvon Anfang an ein - abgesehen von den Wohnungen im \nObergeschoss des östlichen Trakts an der V. Straße \nsowie im straßennahen nördlichen Anbau - freiberuflich und \ngewerblich genutztes Objekt (Architekturbüro, Möbelladen) \ngewesen.\n\nDie hiernach die Umgebung mitprägenden wohnfremden \nNutzungen schließen es aus, die Umgebung - wie der Kläger \nmeint - als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren, da \nsie in einem solchen auch nicht ausnahmsweise zulässig wären. \nSie bewegen sich jedoch noch in dem Spektrum der nach § 4 \nAbs. 3 BauNVO zumindest ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. \nGartenbaubetriebe sind in Nr. 4 der genannten Vorschrift \nausdrücklich erwähnt. Die Eigenschaft des Vertriebs von \"Öko-\nMöbeln\" als eines \"sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs\" \nfolgt schon aus den ersichtlich geringen Dimensionen dieses \nnur in der früheren Gaststätte angesiedelten Betriebs und wird \nvon den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass ein \nArchitekturbüro mit der Gebietsart eines allgemeinen \nWohngebiets vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, \nwobei hier dahinstehen kann, ob dies bei dem konkret \nvorhandenen Büro aus § 13 oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO folgte. \nDie genannten wohnfremden Nutzungen haben angesichts der weit \nüberwiegenden Wohnnutzung in der maßgebenden Umgebung kein \nsolches städtebauliches Gewicht, dass sie die aus § 4 Abs. 1 \nBauNVO folgende Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, \n\"vorwiegend\" dem Wohnen zu dienen, in Frage stellen könnten. \nAngesichts dessen kann dahinstehen, ob die in den Garagen des \nKlägers gelagerten Gegenstände es ausschließen, den für ein \nWohngrundstück ohnehin untypisch groß dimensionierten \nGaragenbau des Klägers insgesamt als noch der Wohnnutzung zu- \nund untergeordnete Garagen zu werten, sondern es vielmehr \ngebieten, ihn - zumindest teilweise - als wohnfremde, \ngewerbliche Nutzung anzusehen. In beiden Fällen würde dies an \nder hier gebotenen Qualifizierung der maßgeblichen Umgebung \nals eines faktischen allgemeinen Wohngebiets nichts \nändern.\n\nIn diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die \nstrittige Pizzeria gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als \"der \nVersorgung des Gebiets dienende\" Schank- und Speisewirtschaft \nallgemein zulässig.\n\nOb eine Gaststätte im Sinne der genannten Vorschrift der \n\"Versorgung des Gebiets\" dient, ist vom verbraucherbezogenen \nEinzugsbereich her zu bestimmen, nicht entscheidend sind \ndagegen die Grenzen des Gemeindegebiets bzw. einzelner \nOrtsteile oder die Grenzen eines im Bebauungsplan \nfestgesetzten Baugebiets. Das maßgebliche Gebiet reicht dabei \nso weit, wie bei typisierender Betrachtung überhaupt die \nMöglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. \nauch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen. Der Versorgung dieses \nGebiets \"dient\" die Gaststätte dann nicht mehr, wenn sie eine \nKapazität aufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch \ndie Bewohner des Gebiets in einem ins Gewicht fallenden Umfang \nausgelastet wird.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. Sep-\ntember 1998 - 4 B 85.98 - BRS 60 \nNr. 67.\n\nMaßgeblich für die Qualifizierung als einer gebietsbezogenen \nAnlage sind dabei objektive Kriterien, wie insbesondere die \nGröße und sonstige Beschaffenheit der Anlage, die daraus sich \nergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen \nAusnutzung, die örtlichen Gegebenheiten und die - \nmöglicherweise regional unterschiedlichen - typischen \nVerhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, \nob die Anlage absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen \nUmfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets besucht wird \noder ob ein darüber hinausgehender Besucherkreis zu erwarten \nist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober \n1998 - 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68.\n\nGemessen an diesen Kriterien ist eine gebietsbezogene \nVersorgungsfunktion der hier strittigen Pizzeria zu \nbejahen.\n\nGerade Pizzerien haben sich nach den heutigen \nLebensgewohnheiten zunehmend zu Gaststätten entwickelt, die \nvon der umliegenden Wohnbevölkerung gerne als \n\"Versorgungsstützpunkt\" in Anspruch genommen werden. Sie \nwerden häufig von Familien - auch und gerade mit Kindern - \naufgesucht, um im näheren Umfeld gelegentlich 'auswärts' Essen \nzu gehen, und sind ein beliebter Ort, um allein oder bei \nBesuch von Gästen auf das Zubereiten warmer Mahlzeiten zu \nHause verzichten zu können. Diese Versorgungsfunktion kann das \nhier strittige Lokal für ein weit reichendes Wohnumfeld \nerfüllen, das sich nicht auf das vorbezeichnete, im Rahmen der \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nur \nmaßgebliche faktische allgemeine Wohngebiet beschränkt. Über \ndiesen Bereich hinaus erstreckt sich das in fußläufiger \nEntfernung befindliche Wohnumfeld auch unter Berücksichtigung \nder hier vorliegenden topografischen Gegebenheiten zumindest \nauch auf die östlich der V. Straße den Hang \nhinaufziehende weitläufige Wohnbebauung sowie die \nWohnbebauung, die sich westlich der M. straße zur \nKirchstraße hin erstreckt. In gewissem Unfang ist in diesen \nEinzugsbereich auch die im nördlichen Bereich an der \nV. Straße gelegene bzw. von ihr aus erschlossene \nWohnbebauung mit einzubeziehen.\n\nDass die strittige Pizzeria in dem für eine gebietsbezogene \nVersorgungsfunktion gebotenen beachtlichen Umfang von der \nBevölkerung des dargelegten Wohnumfelds in Anspruch genommen \nwird und nicht primär auf einen erheblich weiter reichenden, \nin der Regel oder gar ausschließlich auf einen auf die \nBenutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesenen Kundenkreis \nausgerichtet ist, folgt schon aus ihren relativ geringen \nDimensionen. Mit ihrem Gastraum, der nach den genehmigten \nBauvorlagen nur ca. 20 bis 30 Gästen Platz bietet, wie auch \ndem nur wenige Tische zulassenden, zur Straße hin \nausgerichteten \"Biergarten\", der eher einem Vorgarten \nentspricht, ist die Pizzeria ihrer Größenordnung nach nicht \ntypischerweise auf einen Kundenkreis aus einem weitem \nEinzugsgebiet ausgerichtet. Sie entspricht vielmehr auch ihrem \näußeren Erscheinungsbild nach eher dem Typus der \nNachbarschaftsgaststätte. Der vom Kläger betonte Umstand, dass \ndas Lokal auch einen Service als \"Pizza-Taxi\" bietet, steht - \nungeachtet der Frage, inwieweit ein solcher Service von der \nangefochtenen Baugenehmigung gedeckt ist - ihrer \nQualifizierung als einem gebietsbezogenen \n\"Versorgungsstützpunkt\" nicht entgegen. Es gehört heute zum \ntypischen Erscheinungsbild von Pizzerien, dass diese \nzusätzlich zum Verzehr der Speisen vor Ort in gewissem Umfang \ndas Speisenangebot auch ins Haus liefern. Auch ein solcher \nService wird den heutigen Lebensgewohnheiten entsprechend auch \nvon der Wohnbevölkerung im unmittelbaren Nahbereich \nwahrgenommen.\n\nDie nach alledem im hier gegebenen faktischen allgemeinen \nWohngebiet zulässige Pizzeria ist auch nicht ausnahmsweise \nnach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig, weil sie sich der \nunmittelbaren Nachbarschaft, insbesondere dem Kläger \ngegenüber, als unzumutbar und damit rücksichtslos erweisen \nwürde. Der Gastraum und auch die der Gaststätte zugeordneten \nStellplätze sind zur V. Straße hin ausgerichtet und \nnicht zur benachbarten Wohnbebauung an der M. straße. \nKonkrete, in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbare \nStörungen durch den genehmigten Gatstättenbetrieb sind auch \nnicht ansatzweise erkennbar. Soweit der Kläger auf \nBeeinträchtigungen durch verkehrswidriges Verhalten von Gästen \nbzw. Mitarbeitern des Betriebs oder die Nutzung seines \nprivaten Geländes bei Park- und Rangiervorgängen hinweist, ist \ndem mit den hierfür zur Verfügung stehenden rechtlichen \nMitteln zu begegnen.\n\nEin Verstoß des genehmigten Pizzeria-Betriebs gegen § 51 \nAbs. 8 BauO NRW durch die genehmigten Stellplätze scheidet, \nwie vom Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt, \nangesichts der Zahl und Lage der genehmigten Stellplätze aus. \nIm Übrigen ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, \ndass die Pizzeria mit den von der Baugenehmigung gedeckten \nNutzungsmodalitäten gegen sonstige nachbarschützende \nVorschriften des Baurechts verstößt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-26/7-a-2432-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-26/7-a-2432-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:55.309933+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2001-02-26/7-a-2432-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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