{"status":"available","doknr":"OLD302702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0223.8A2935.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-23","aktenzeichen":"8 A 2935/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 12. April 2000 geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. August 1996 und des Widerspruchsbescheides \nvom 12. Mai 1997 verpflichtet, für die Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis \nauszustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie \nwurde am 2. Juli 19.. in G. P., Kreis R., Schlesien (heute: P. W., Polen), geboren. \nIhre Eltern waren der am 8. Februar 18.. in J. , Kreis R. (heute: C. , \nPolen), geborene Schneidermeister J. W. und die am 22. Juli 18.. in G. P. \ngeborene Martha W. , geb. G. . Sie hatten am 14. Juli 19.. in G. P. \ngeheiratet. Die Eltern des Vaters waren K. W. und L. , geb. S. , die \nEltern der Mutter R. G. und S. , geb. S. . Die Familie W. lässt sich \nnach Angaben der Klägerin in der Gegend bis ins Jahr 1776 zurückverfolgen.\n\n3\n\nAm 30. April 1949 heiratete die Klägerin in G. P. den Briefträger B. \nW. , geboren am 10. Juni 19.. in Z. bei B. (heute: Z. bei B. -B. , \nPolen). Seine Eltern waren der am 18. Februar 18.. in Z. , das damals zu \nÖsterreich gehörte (sog. Österreichisch-Ostschlesien), geborene und am 21. Oktober \n19.. verstorbene J. oder J. W. , und die am 8. August 19.. ebenfalls in Z. \ngeborene, 19.. dort verstorbene J. W. , geborene K. . Sie hatten am 14. Juni \n19.. in Z. geheiratet. Die Eltern des Vaters des Ehemannes waren F. W. \nund A. , geb. G. . Die Eltern der Mutter des Ehemannes hießen J. K. \nund A. , geb. K. .\n\n4\n\nDie Klägerin und ihr inzwischen (am 17. April 19..) verstorbener Ehemann haben \nzwei Kinder, die am 26. November 19.. geborene Tochter J. , verheiratete \nM. , und den am 24. November 19.. geborenen Sohn J. (G. ). Die Tochter \nzog mit ihrer Familie 1977 nach Deutschland. Sie ist deutsche Staatsangehörige. \nMitte der achtziger Jahre stellte sie für die Klägerin, deren Ehemann, den Bruder J. \nund dessen Kinder I. und R. D 1 - Anträge. Alle bekamen eine \nÜbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes (Visumsversprechen \nNummer PO ... - ständig - Nr. 14 bis 18 vom 13. Februar 1987). Die Kinder des \nSohnes J. der Klägerin erhielten gemeinsam mit ihrer Mutter A. A. , die ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit von ihren Eltern ableitet, am 23. August 1994 einen \nStaatsangehörigkeitsausweis.\n\n5\n\nUnter dem 24. März 1992 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann die \nAusstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Beide beriefen sich auf ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit. Der Ehemann der Klägerin führte dazu aus: Seine \nEltern seien bis 1922 österreichische Staatsbürger gewesen. Nachdem B. 1939 \nins Deutsche Reich eingegliedert worden sei, sei er ohne Schwierigkeiten in die \nGruppe III der Deutschen Volksliste eingetragen worden. 1942 sei er zum \nReichsarbeitsdienst ins E. und kurz darauf in die Wehrmacht einberufen worden. \nDort habe er bis zum Kriegsende 1945 Dienst getan. Mit entsprechenden Angaben \nhatte er sich unter dem 19. März 1992 an die Heimatortskartei, Abteilung \nOberschlesien, gewandt, um eine Bestätigung seiner Eintragung in Gruppe III der \nVolksliste zu erlangen. Nach einem Schreiben der Deutsche Dienststelle für die \nBenachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen \ndeutschen Wehrmacht (im Folgenden: WASt) vom 10. Mai 1991 ist dort über ihn \nbekannt, dass er am 16. Juni 1924 in Z. geboren ist, seine Heimatanschrift \n\"Mutter: J. W., Z. Krs. B. Nr. 125\" lautet und das Datum der ersten \nermittelten Meldung der 20. Oktober 1942 ist. Die vorhandenen \nWehrmachtsunterlagen enthielten keine Angaben zur Staatsangehörigkeit.\n\n6\n\nDie WASt ergänzte mit Schreiben vom 15. Februar 1993 an das beklagte \nBundesverwaltungsamt die Angaben, die es bereits dem Ehemann der Klägerin \ngemacht hatte: Als Truppenteil sei dort \"Schwere Flak.Ers.Abt. 37\" bekannt, \nAufzeichnungen über die Staatsangehörigkeit und über einen Aufenthalt in \nKriegsgefangenschaft sowie über eine Zugehörigkeit zur Anders Armee seien nicht \nvorhanden. Im Krankenbuchlager B. sind keine Dokumente über den Kläger zu \nfinden.\n\n7\n\nNachdem weitere Ermittlungen, darunter unter anderem die Kontaktaufnahme zu \nzwölf von der Heimatortskartei Schlesien genannten Zeugen unergiebig geblieben \nwaren, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. August 1996 die Anträge der \nKlägerin und ihres Ehemannes auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen \nab.\n\n8\n\nDer Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil sie nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. \ndurch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren \nhabe.\n\n9\n\nDie Ablehnung des Antrags des Ehemannes stützte die Beklagte im \nWesentlichen darauf, dass der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit nur über \neine Eintragung in der Deutschen Volksliste und die Volkslistenverordnung erworben \nhaben könne. Dies sei aber nicht nachgewiesen. Einen direkten Nachweis durch \nVorlage eines blauen bzw. grünen Volkslistenausweis habe er nicht erbracht. Von \neiner Wehrmachtszugehörigkeit könne allein aufgrund der bei der WASt vorliegenden \neinzelnen Meldung nicht ausgegangen werden, sie sei darüber hinaus aber auch \nkein ausreichender Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die \ndurchgeführten Ermittlungen zu seiner Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit \nund der seiner Mutter seien ergebnislos verlaufen. Da er somit den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen habe, müsse sein Antrag \nabgelehnt werden.\n\n10\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann begründeten ihren Widerspruch vom 21. August \n1996 im Wesentlichen wie folgt: Der Ehemann habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben, denn er sei in Abteilung 2 der deutschen Volksliste \neingetragen gewesen. Dies ergebe sich zwingend daraus, dass er den normalen \nWerdegang eines nach § 1 Abs. 2 des Wehrgesetzes wehrpflichtigen deutschen \nStaatsangehörigen gegangen sei. Er sei darüber hinaus zum Gefreiten, \nObergefreiten und zum Unteroffizier befördert worden und habe wegen Tapferkeit vor \ndem Feinde Kriegsauszeichnungen wie das Eiserne Kreuz II. Klasse und das \nSturmabzeichen erhalten. Eine Beförderung zum Unteroffizier habe aber nur erfolgen \nkönnen, wenn bei dem betreffenden Soldaten auf den Widerruf der \nStaatsangehörigkeit verzichtet worden sei und er somit die unbeschränkte deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben habe.\n\n11\n\nDer Ehemann der Klägerin war nicht in der Lage, Unterlagen vorzulegen, aus \ndenen hervorgeht, dass er Unteroffizier bei der Wehrmacht oder Inhaber des \nSturmabzeichens oder des Eisernen Kreuzes II. Klasse war.\n\n12\n\nDas Bundesarchiv bestätigte in einem Schreiben vom 27. März 1997 nach \nRücksprache mit der WASt, dass dort nach einer Meldung vom 20. Oktober 1942 nur \ndie Einberufung zur \"Schw. Flak-Ers.-Abt. 57\" nachgewiesen sei. Trotz des \nabweichenden Geburtsdatums (16. statt 10. Juni 19..) gehe man aber davon aus, \ndass Personenidentität bestehe. Die Tatsache, dass für die gesamte Dauer des \nKrieges keine weitere Meldung dort vorliege, insbesondere auch keine Verwendung, \nVersetzung, Beförderung usw. nach der Ausbildung in Fronteinheiten, sei auffällig. \nIrgendwelche Umstände im persönlichen Bereich könnten dazu geführt haben, dass \nder Ehemann der Klägerin nach der Einberufung auch wieder entlassen worden \nsei.\n\n13\n\nMit Bescheiden vom 12. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin und ihres Ehemannes zurück. Zur Begründung verwies sie auf die \nAusgangsbescheide und führte ergänzend aus, auch im Widerspruchsverfahren \nhabe sich nicht nachweisen lassen, dass die Mutter des Ehemannes der Klägerin \nund er selbst deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne gewesen seien. Der \nEhemann trage aber die materielle Beweislast dafür, dass er die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitze. Es sei ein Ausnahmefall gewesen, wenn ein deutscher \nVolkszugehöriger im Rechtssinne in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste \neingetragen worden sei. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme sei der \nEhemann der Klägerin beweispflichtig, dieser Nachweis sei ihm aber nicht gelungen. \nDie Klägerin sei seit ihrer Eheschließung nicht mehr im Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit.\n\n14\n\nAm 31. Mai 1997 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Es müsse \ndavon ausgegangen werden, dass ihr Ehemann in Abteilung 2 der Deutsche \nVolksliste eingetragen gewesen sei, denn er sei bereits 1942 zum Wehrdienst \neinberufen worden, während Wehrpflichtige aus Abteilung 3 erst nach den schweren \nVerlusten in Afrika und Stalingrad eingezogen worden seien. Darüber hinaus habe \nihre Familie bereits 1987 eine Übernahmegenehmigung erhalten. Das wäre nicht \ngeschehen, wenn es sich bei ihnen um Polen gehandelt hätte.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 14. August 1996 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 12. Mai \n1997 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n19\n\nund zur Begründung im Wesentlichen auf den Ablehnungs- und den \nWiderspruchsbescheid verwiesen.\n\n20\n\nMit angefochtenem Urteil vom 12. April 2000, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n21\n\nDas Urteil ist der Klägerin am 19. April 2000 zugestellt worden. Auf den am \n19. Mai 2000 eingegangenen Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom \n15. Januar 2001 die Berufung zugelassen.\n\n22\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt Klägerin unter anderem aus, ihr Ehemann \nsei im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht wieder polnischer Staatsangehöriger, \nsondern entweder staatenlos, deutscher Staatsangehöriger oder zumindest \nDeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG durch Aufnahme als Vertriebener \ndeutscher Volkszugehörigkeit gewesen. Die deutsche Volkszugehörigkeit ergebe \nsich sowohl aus seiner Abstammung als auch durch ein ausdrückliches Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n12. April 2000 zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. August 1996 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1997 zu \nverpflichten, ihr - der Klägerin - einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt sie aus, der Ehemann der Klägerin sei österreichischer \nAbstammung gewesen. Seiner Beherrschung der deutschen Sprache könne als Indiz \nfür ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht viel Gewicht beigemessen werden. \nEs sei davon auszugehen, dass die Eltern des Ehemannes auch noch nach 1919 \ndeutsch gesprochen hätten. Die ganze Umgebung sei bis 1919 rein deutschsprachig \ngewesen. Die Kenntnis der deutschen Sprache sei aber dann nicht als \nBestätigungsmerkmal im Sinne von § 6 BVFG zu werten, wenn die deutsche \nSprache im Heimatgebiet des Betroffenen weit verbreitet sei.\n\n28\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin \nund als Zeugin ihre Tochter, Frau M. , angehört. Wegen \ndes Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll \nvom 23. Februar 2001 verwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im Übrigen \nzulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Unrecht abgewiesen. \n\n32\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises (§ 39 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 - RGBl. I \nS. 583 - [RuStAG] in der Fassung des Gesetzes zur Reform des \nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618 \n- [in dieser Fassung: StAG] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 \nund § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über \nUrkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 \n- GMBl. 462 - in der Fassung vom 15. Juli 1977 - GMBl. 313 - \nund vom 24. September 1991 - GMBl. 741 -). Deshalb ist der \nBescheid der Beklagten vom 14. August 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Mai 1997 rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n33\n\nI. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß \n§ 4 Satz 1 RuStAG als eheliches Kind eines Deutschen erworben. \nEs gibt keinen Zweifel, dass ihr Vater, der im Gebiet des \nDeutschen Reiches geboren worden und wie sein Vater und dessen \nVorfahren dort ansässig war, deutscher Staatsangehöriger \ngewesen ist. \n\n34\n\nDie Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \nnach § 17 Nr. 6 RuStAG in der im Zeitpunkt der Eheschließung \nam 30. April 1949 geltenden Fassung\n\n35\n\nvgl. zur uneingeschränkten Anwendbarkeit des \n§ 17 Nr. 6 RuStAG bis zum Inkrafttreten des \nGrundgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1959 \n- I C 119.57 -, Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 4; Urteil \nvom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 70 (S. 71); OVG NRW, Urteil vom \n10. November 1993 - 25 A 1492/91 -, UA S. 18,\n\n36\n\nverloren. Nach dieser Norm verliert eine Deutsche durch \nEheschließung mit einem Ausländer die deutsche \nStaatsangehörigkeit. Der Ehemann der Klägerin war im \nmaßgeblichen Zeitpunkt kein Ausländer.\n\n37\n\nZwar hatte er durch Geburt die polnische \nStaatsangehörigkeit erworben, er ist aber nach § 5 Abs. 1 der \nVerordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche \nStaatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom \n4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten \nVerordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche \nStaatsangehörigkeit in den eingliederten Ostgebieten vom \n31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) - Volkslistenverordnung - \ndeutscher Staatsangehöriger (auf Widerruf) geworden. Diese \ndeutsche Staatsangehörigkeit \"auf Widerruf\" steht nach § 28 \ndes Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit \n(vom 22. Februar 1955 - BGBl. I S. 65 - zuletzt geändert durch \ndas Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom \n15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618 -) - StAngRegG - der deutschen \nStaatsangehörigkeit gleich, denn es gibt keinen Anhaltspunkt \ndafür, dass bis zum 8. Mai 1945 von dem Widerrufsrecht \nGebrauch gemacht worden wäre. Die Einbürgerung über die \nEintragung in die Deutsche Volksliste - DVL - ist gemäß § 1 \nAbs. 1 lit. d StAngRegG auch wirksam und als über den 8. Mai \n1945 fortbestehend anerkannt, weil der Ehemann der Klägerin in \nder Deutschen Volksliste eingetragen war (1.), er die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch ausdrückliche Erklärung \nausgeschlagen hat (2.) und er deutscher Volkszugehöriger war \n(3.). \n\n38\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 \nC 340.93 -, BVerwGE 95, 228 (230); Urteil vom \n12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, BVerwGE 100, \n139 (143); Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 9.99 und \n10.99 -, Buchholz 412.3, § 1 BVFG Nr. 56 (S. 2).\n\n39\n\n1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Ehemann \nder Klägerin gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in \nAbteilung 3 der DVL eingetragen worden ist. Diese Überzeugung \ngründet sich in erster Linie darauf, dass der Ehemann \nnachweislich zum 20. Oktober 1942 zum Wehrdienst in der \nWehrmacht einberufen und dort in der Folgezeit jedenfalls zum \nGefreiten befördert worden ist (a), \n\n40\n\nvgl. zur Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen \nVolksliste der zu diesem Zeitpunkt Einberufenen: \nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C \n113.95 -, BVerwGE 100, 139 (143, 145),\n\n41\n\nsie wird darüber hinaus durch weitere Indizien gestützt \n(b).\n\n42\n\na) Die Einberufung des Ehemannes der Klägerin zum genannten \nTermin belegen die Auskünfte der Deutschen Dienststelle für \ndie Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen \nder ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) vom 10. Mai 1991, \n15. Februar 1993 und aus dem Jahr 1997 gegenüber dem \nBundesarchiv. Danach ist der Ehemann am 20. Oktober 1942 zur \n\"Schweren Flak\" (Ers. Abt. 37 oder 57) einberufen worden. \nEntgegen den Mutmaßungen der Beklagten ist der Ehemann nicht \nnach der Einberufung alsbald wieder aus der Wehrmacht \nentlassen worden. Vielmehr hat die Klägerin den Nachweis \nerbracht, dass ihr Ehemann jedenfalls zum Gefreiten befördert \nworden ist.\n\n43\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat sie zwei Fotos vorgelegt, \nauf denen in einer Gruppe von Soldaten ihr Ehemann in Uniform \nund auf seinem Ärmel der \"Gefreiten-Winkel\" zu erkennen ist. \nBei dem dort abgebildeten Mann handelt es sich eindeutig um \ndenselben, von dem bereits im Verwaltungsverfahren ein Foto \n(in Luftwaffenuniform) vorgelegt worden ist. Diese nicht \ngestellten Bilder schließen den Verdacht aus, der Ehemann \nkönne sich eine fremde Uniform übergestreift haben.\n\n44\n\nDass er über längere Zeit in der Wehrmacht Dienst getan \nhat, belegen auch die weiteren Angaben der Klägerin und der \nZeugin zu Einsatzorten und zur Beförderung des Ehemannes/Va-\nters. So konnte sich die Klägerin erinnern, dass ihr Mann \nhäufig L. als Dienstort erwähnt habe. Die Zeugin \nerinnerte sich an Erzählungen ihres Vaters über Afrika, weil \nsie immer wieder darüber gelacht hätten, dass es dort nur \nMöhren zu essen gegeben habe. In einem Nebensatz erwähnte die \nKlägerin bei Erläuterung der Fotos eine Beförderung des \nEhemannes zum Unteroffizier (\"Da sieht man den \"Gefreiten-\nWinkel\", denn da war mein Mann noch nicht \nUnteroffizier.\").\n\n45\n\nIst der Ehemann der Klägerin aber zur Wehrmacht einberufen \nund nicht gleich wieder entlassen worden, war er (zumindest) \nin Abteilung 3 der DVL eingetragen. Anders als Angehörige der \nAbteilung 4 der DVL, deren Verwendung als Hilfswillige erst \nim Oktober 1944 geregelt wurde, \n\n46\n\nSchreiben des Oberkommandos des Heeres vom \n24. Oktober 1944,\n\n47\n\nwaren Wehrpflichtige aus Abteilung 3 dann zum Wehrdienst \neinzuberufen, wenn ihre Aufnahme in die Liste durch die \nDienststellen der DVL erfolgt war. Andererseits mussten solche \nAngehörige der Wehrmacht, deren Aufnahme in Abteilung 3 der \nDVL abgelehnt war oder wurde, von den Dienststellen der DVL \nden zuständigen Wehrbezirkskommandos namhaft gemacht werden, \ndie dann die sofortige Entlassung zu veranlassen hatten.\n\n48\n\nSchreiben des Oberkommandos der Wehrmacht \nvom 2. Oktober 1942, abgedruckt bei von \nSchenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand: Dezember 2000, C 21.5.60.\n\n49\n\nDies war aber beim Ehemann der Klägerin nicht der Fall. Für \nden Umstand, dass es bei der WASt keine weiteren Angaben über \nseinen Werdegang in der Wehrmacht gibt, muss es daher andere \nErklärungen geben. Möglicherweise liegt es daran, dass er \neiner Einheit zur besonderen Verwendung (\"ZBV\") zugewiesen \nwar, wie sein Bevollmächtigter in einem Schriftsatz vom \n20. Mai 1996 ausgeführt und die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat, ohne darauf angesprochen worden zu \nsein, spontan und überzeugend bestätigt hat (\"Er war \nZBV!\").\n\n50\n\nb) Auch die sonstigen bekannten Umstände lassen den Schluss \nauf eine Eintragung des Ehemannes der Klägerin in Abteilung 3 \nder Deutschen Volksliste zu.\n\n51\n\nSo spricht zum einen die dezidierte Angabe des Ehemannes in seinem \nSchreiben an die Heimatortskartei Oberschlesien vom 19. März 1992, er und seine \nMutter seien \"in Besitz der deutschen Volksliste Gruppe III\" gewesen, dafür, dass er \nsich an eine Eintragung in Abteilung 3 deutlich erinnern konnte. Die späteren \nAusführungen seines Bevollmächtigten, der Ehemann sei in Abteilung 2 der \nVolksliste eingetragen gewesen und dies könne durch Zeugen bestätigt werden, sind \ndagegen unglaubhaft. Wäre der Ehemann in Abteilung 2 eingetragen worden, hätte \ner nach dem Krieg nach dem Gesetz über den Ausschluss feindlicher Elemente aus \nder polnischen Volksgemeinschaft vom 6. Mai 1945\n\n52\n\nabgedruckt in: Dokumentation der Vertreibung \nder Deutschen aus OstMitteleuropa, Band I/3, 1960, \nS. 57 ff.\n\n53\n\neinen Antrag auf Rehabilitierung stellen müssen, um nicht (ohne Verfahren) in \nein Internierungslager zwangseingewiesen und zur Zwangsarbeit verpflichtet zu \nwerden sowie auf Dauer seiner öffentlichen und bürgerlichen Rechte verlustig zu \ngehen und der Einziehung seines gesamten Vermögens ausgesetzt zu sein (Art. 20 \ni.V.m. Art. 16 Satz 1 des Gesetzes). Die in Abteilung 3 und 4 Eingetragenen aus dem \noberschlesischen Teil der Wojewodschaft Schlesien mussten dagegen nur vor der \nzuständigen Behörde eine Treueerklärung der Nation und dem demokratischen \npolnischen Staate gegenüber abgeben und erhielten sofort danach eine \nDauerbescheinigung, die sie als Angehörige des polnischen Staates polnischer \nNationalität auswies (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes in der Fassung der Novelle \nvom 24. August 1945).\n\n54\n\nFür eine Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste \nsprechen zum anderen auch die Regelungen des Runderlasses \"des \nReichsministers des Innern betr. Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger \nStaatsangehörige vom 13. März 1941 (I e 5125/4 - 5000 Ost)\" - \nRunderlass -.\n\n55\n\nabgedruckt bei von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: Dezember \n2000, C 20.1.3.6.1, und bei Maßfeller, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1955, S. 244 \nff.\n\n56\n\nWeil sein Vater bereits am 21. Oktober 1939 verstorben und \ner bis Juni 1942 noch keine achtzehn Jahre alt war, richtete \nsich die Eintragung des Ehemannes der Klägerin in die \nVolksliste nach seiner Mutter (§ 1 Abs. 2 der \nVolkslistenverordnung i.V.m. Teil II Abs. 3 Satz 2 und 3 des \nRunderlasses). Es ist davon auszugehen, dass diese - und damit \nauch ihre Söhne - in Abteilung 3 der Volksliste eingetragen \nworden ist. \n\n57\n\nDer Geburts- und ursprüngliche Wohnort des Ehemannes der \nKlägerin ist Z. im früheren (ehemals zu Österreichisch-\nOstschlesien gehörigen) Kreis B. , der gemäß § 4 des \nErlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom \n8. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2042) mit dem neu gebildeten \nRegierungsbezirk K. Teil der Provinz Schlesien wurde. \nDie dort lebende Bevölkerung wurde, sofern sie sich nicht \nschon vor dem 1. September 1939 zum deutschen Volkstum bekannt \nhatte oder überhaupt von der Aufnahme in die Deutsche \nVolksliste ausgeschlossen sein sollte, gemäß Teil II Abs. 6 \ndes Runderlasses regelmäßig in Abteilung 3 eingetragen. Da der \nSchwiegervater der Klägerin, den sie nach den Erzählungen \nihres Ehemannes als \"echten Deutschen\" beschrieb, bereits \nverstorben war, kam es auf die Schwiegermutter an, die nach \nden Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter der deutschen \nSprache zwar mächtig, vermutlich aber mit Polnisch als \nMuttersprache aufgewachsen war. Aus der Sicht der zuständigen \nDienststellen der Deutschen Volksliste dürfte die \nSchwiegermutter, die zuvor mit einem deutschen \"Baumeister\" \nverheiratet gewesen war, eine \"Angehörige der völkisch nicht \nklar einzuordnenden, blutmäßig und kulturell zum Deutschtum \nhinneigenden Bevölkerungsgruppen\" gewesen sein, die nach den \nRegeln des Runderlasses in Abteilung 3 der Liste einzutragen \nwar. Ob diese Eintragung freiwillig bzw. sogar auf \nausdrücklichen Wunsch der Schwiegermutter oder eher gegen \nihren Willen aus Angst um das Leben eines Bruders und dessen \nEhefrau bzw. deren Kinder erfolgte, so wie es die Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung angedeutet hat, spielt dabei für \ndie Tatsache der Eintragung keine Rolle.\n\n58\n\n2. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor für die Annahme, \nder Ehemann der Klägerin könne den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung \nausgeschlagen haben. Ob auch er, der nach Kriegsende auf \nehemals reichsdeutschem Gebiet \"untergetaucht\" ist, die in \nArt. 2 des polnischen Gesetzes vom 6. Mai 1945 über den \nAusschluss feindlicher Elemente aus der polnischen \nVolksgemeinschaft \n\n59\n\nabgedruckt in: Dokumentation der Vertreibung \nder Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Band I/3, S. 57 \nf.\n\n60\n\nvorgesehene Treueerklärung gegenüber dem polnischen Staat \nabgegeben hat, kann dahinstehen. Diese Erklärung lässt schon \nvon ihrem Inhalt her nicht - wie erforderlich - zweifelsfrei \nerkennen, dass damit die deutsche Staatsangehörigkeit \naufgegeben werden sollte, \n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1960 - I C \n217.85 -, Buchholz 132.0 § 1 StAngRegG Nr. 2 (S. \n4), \n\n62\n\nzumal eine Verweigerung der Treueerklärung gemäß Art. 7 des \ngenannten Gesetzes zu den in Art. 16 des Gesetzes vorgesehenen \nFolgen führte, nämlich u.a. zur Zwangseinweisung in ein \nInternierungslager sowie zur Verpflichtung zur \nZwangsarbeit.\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 23. März 2000 \n- 5 C 9.99 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 56 \n(S. 2).\n\n64\n\n3. Der Ehemann der Klägerin war deutscher Volkszugehöriger. \nEr hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum \nbekannt (a), und dieses Bekenntnis wird durch seine \nAbstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt (b).\n\n65\n\nEin Eingehen auf die Frage der Volkszugehörigkeit des Ehemannes ist nicht \netwa deshalb entbehrlich, weil es für die Familie der Klägerin (einschließlich des \nEhemannes) bereits eine Übernahmegenehmigung im Rahmen eines von der \nTochter angestrengten D 1 - Verfahrens gegeben hat. Die Abgabe einer solchen \nÜbernahmeerklärung schließt die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im \nSinne des § 6 BVFG nicht mit ein.\n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Mai 1976 - VIII C 35.75 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31; Urteil vom \n25. August 1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 \n(102).\n\n67\n\na) Wer deutscher Volkszugehöriger ist, richtet sich auch im Rahmen des § 1 \nAbs. 1 lit. d StAngRegG nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nach § 6 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 3. September 1971, BGBl. I S. 1565 (1807) - BVFG a.F. - (= § 6 Abs. 1 BVFG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, S. 829).\n\n68\n\nZuletzt BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C \n9 und 10.99 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 56 (S. 2 \nm.w.N.).\n\n69\n\nDanach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte \nMerkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.\n\n70\n\nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem \nentsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten \nWillen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser \nGemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein \nBekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben \n(unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann \nder Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im \nHeimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit Deutsch angegeben hat (ausdrückliches \nBekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand als dem deutschen und keinem \nanderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung \nentsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und \ndementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher \nangesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich \nkann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den \nin § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen (Abstammung, Sprache, \nErziehung, Kultur) gefolgert werden.\n\n71\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur \nUrteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 70 (S. 73); Urteil vom \n17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3, § 6 \nBVFG Nr. 62 (S. 38 f. m.w.N.).\n\n72\n\nDas erforderliche objektiv bestätigte Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurz vor Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben,\n\n73\n\nvgl. u.a. Urteil vom 23. März 2000, - 5 C 9 und \n10.99 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 56 (S. 2); \nBeschluss vom 27. August 1997 - 9 B 312.97 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG, Nr. 89 (S. 117 m.w.N.); \nUrteil vom 5. No-vember 1991 - 9 C 77.90 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 (S. 57),\n\n74\n\ndie in Ost-Oberschlesien mit der russischen Winteroffensive am 12./14. Januar \n1945 eingesetzt haben.\n\n75\n\nBVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C \n292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80 (S. \n54).\n\n76\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 1945) gehörte der Ehemann der Klägerin \nnach deren glaubhaften Angaben noch der Wehrmacht an und hatte keine \nMöglichkeit, sich in der Heimat zum deutschen Volkstum zu bekennen. \n\n77\n\nDie Zugehörigkeit zur Wehrmacht allein ist weder als ausdrückliches Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum noch als Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten \nzu werten, weil sie auf einer Einberufung im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht \nberuhte und damit lediglich die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste \nals Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht bestätigt. \n\n78\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C \n25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 (S. 73 f.); \nUrteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, \nBVerwGE 100, 139 (145); Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 86 (S. 99).\n\n79\n\nFür die Feststellung, ob sich der Ehemann der Klägerin zu Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat, muss \ndeshalb sein Verhalten vor Eintritt in die Wehrmacht und nach Beginn der \nVerteibungsmaßnahmen in den Blick genommen werden. Die Heranziehung eines \nfrüheren Verhaltens ist zulässig, denn es ist nicht erforderlich, dass das Bekenntnis \nin der Heimat gerade kurz vor Beginn der allgemeinen Verteibungsmaßnahmen \nabgelegt worden ist. Es muss nur zu diesem Zeitpunkt (noch) vorgelegen haben. \nDeshalb ist auch ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nbeachtlich, wenn es bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nfortgewirkt hat (dazu aa).\n\n80\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1989 - 9 B \n7.89 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43 (S. 29); \nUrteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 (S. 74, 77).\n\n81\n\nAuf der anderen Seite kann auch ein späteres Verhalten, aus dem sich \nBewusstsein und Wille ergeben, ausschließlich dem deutschen Volkstum \nzuzugehören, von Bedeutung sein. In Verbindung mit anderen Umständen kann es \nRückschlüsse auf ein vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabgelegtes Bekenntnis gestatten (dazu bb).\n\n82\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C \n18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 \n(S. 42).\n\n83\n\naa) Der Ehemann der Klägerin ist am 10. Juni 1942 achtzehn Jahre alt und \njedenfalls zu dem Zeitpunkt \"bekenntnisfähig\" im Sinne der Rechtsprechung zum \nVertriebenenrecht geworden. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm die erforderliche \nBekenntnisreife bereits vorher vorgelegen hat, gibt es nicht. Allerdings setzt die \nFähigkeit, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzulegen, nicht die Volljährigkeit \nvoraus, sondern es ist ganz allgemein darauf abzustellen, ob der Betreffende für ein \nsolches Bekenntnis \"reif genug\" war. Davon wird - nach Vollendung des 16. \nLebensjahres - regelmäßig dann auszugehen sein, wenn der Betreffende im \nmaßgeblichen Zeitpunkt bereits eine gewisse Selbständigkeit erreicht und sich - etwa \ndurch Heirat - vom Elternhaus gelöst hatte.\n\n84\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 C \n78.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59 (S. 27); \ndem folgend VGH Bayern, Urteil vom 20. Mai \n1994 - 19 B 93.86 -, abgedruckt bei: von \nSchenckendorff, a.a.O., C 40.1.5.12 (S. 14), und \nVGH Hessen, Urteil vom 15. März 1997 - 7 UE \n72/93 -, abgedruckt bei von Schenckendorff, a.a.O., \nC 40.1.9.60 (S. 10 f.).\n\n85\n\nOb der Ehemann sich bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres vom \nElternhaus gelöst hatte, ist nicht bekannt. Er befand sich seit März 1942 in Kutenplan \nbei Eger im Sudetenland beim Reichsarbeitsdienst. Die Ableistung des \nArbeitsdienstes ist ebenso wie der Eintritt in die Wehrmacht nicht als ausdrückliches \noder stillschweigendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten, da auch die \nEinberufung zum Reichsarbeitsdienst im Rahmen der allgemeinen \nDienstverpflichtung erfolgte.\n\n86\n\nDaher ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vertriebenenrecht \nhinsichtlich der sog. Frühgeborenen auf die in der Familie des Ehemannes zum \nmaßgebenden Zeitpunkt vorhandene bzw. fortwirkende frühere volkstumsmäßige \nBekenntnislage zurückzugreifen.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C \n129.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 85 (S. 93); \nUrteil vom 5. November 1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 66 (S. 58); Beschluss vom \n20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 65 (S. 54 f.); jeweils m.w.N.\n\n88\n\nInsoweit steht zur Überzeugung des Senates fest, dass zumindest die \nmaßgebliche Bezugsperson des Ehemannes - sein Vater - durch sein Verhalten ein \nan seinen Sohn weitergegebenes und durch ihn fortwirkendes Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum abgelegt hat. Eine Bekenntnisüberlieferung ist auch dann \nmöglich, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist. \n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 (S. 49 m.w.N.).\n\n90\n\nDen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, \ndass ihr Ehemann bis zum Tode seines Vaters im Oktober 1939 - der Ehemann war \ndamals fünfzehn Jahre alt - entscheidend durch diesen geprägt worden ist. Den \nVater schilderte die Klägerin nach den Erzählungen ihres Ehemannes überzeugend \nals \"echten Deutschen\", während sie bei Berichten über ihre Schwiegermutter \nwesentlich zurückhaltender war. Sichtlich bemüht, nur die Wahrheit zu sagen, \nbetonte sie auf entsprechende Fragen des Gerichts immer wieder, die \nSchwiegermutter habe mit ihr und in ihrer Anwesenheit auch mit dem Ehemann/Sohn \ndeutsch gesprochen. Welcher Sprache sich die beiden bedient hätten, wenn sie nicht \ndabei gewesen sei, wisse sie nicht. Auch die Zeugin bestätigte, dass die Großmutter \nmit ihr, als sie klein gewesen sei, deutsch gesprochen habe. Erst später, nachdem \nsie, die Zeugin in der Schule polnisch gelernt hatte, hätten sie sich auch auf polnisch \nbzw. in einem Sprachgemisch unterhalten. Ihre Schwiegermutter schilderte die \nKlägerin als einfache \"Frau vom Dorf\", während der Vater des Ehemannes ein \n\"studierter Mann\" gewesen sei, ein Baumeister mit akademischer Ausbildung, der \nu.a. die Schule in Z. gebaut habe. Dass der Vater und nicht die Mutter die \nbestimmende Person in der Familie des Ehemannes war, zeigt sich schon daran, \ndass der Sohn in der Schule an dem offenbar nur für Deutsche angebotenen \nSonderunterricht teilgenommen hat.\n\n91\n\nMaßgeblich für die Überzeugung des Senats, dass der deutsche Vater den \nEhemann fortdauernd geprägt hat, ist der weitere Lebensweg des Ehemannes. Nach \nden glaubhaften Angaben des Ehemannes selbst (in seinem Verfahren) und der \nKlägerin durfte er sich nach Kriegsende und Flucht aus russischer Gefangenschaft in \nseinem Heimatort nicht mehr blicken lassen, weil er dort als Volksdeutscher bekannt \nwar und als solcher unweigerlich verraten worden wäre. Er kehrte deshalb nur kurz \nnach Z. zurück und hielt sich während dieser Zeit in einer Scheune versteckt. \nDanach flüchtete er in ein auch nach dem Kriege zunächst noch rein deutsch \nbesiedeltes Dorf, Groß P. im Kreis R. . Dass er es trotz der damit \nverbundenen Schwierigkeiten vorgezogen hat, als Deutscher unter Deutschen zu \nleben, und sich nicht - wie es ihm bei seiner vermutlich polnisch stämmigen Mutter \nwohl auch möglich gewesen wäre - als Pole, der gegen seinen Willen in die \nDeutsche Volksliste eingetragen worden war, ausgegeben hat, dokumentiert den \nstarken Einfluss des deutschen Vaters. Gleichzeitig wird aus dieser weiteren \nEntwicklung deutlich, dass für den Ehemann auch nach dem Tode des Vaters \ndessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum weiter maßgeblich war und er das \nBewusstsein der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht etwa unter Einfluss \nseiner Mutter aufgegeben hat. \n\n92\n\nFür die Mutter des Ehemannes lässt sich in der entscheidenden Zeit kein \neigenständiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen. Selbst wenn sie \neinen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste gestellt haben sollte, so wie \nder Ehemann es in seinem Verfahren angedeutet hat (\"wir erhielten ohne \nSchwierigkeiten die deutsche Volksliste\"), wäre damit ihre deutsche \nVolkszugehörigkeit, von der der Sohn/Ehe-mann die seine hätte ableiten können, \nnicht indiziert. Zwar sah der Runderlass des Reichsministers des Innern vom \n13. März 1941 - wie sich aus dessen Abschnitt IV Abs. 15 und 21 ergibt - vor \nEintragung in die Deutsche Volksliste einen diesbezüglichen Antrag bzw. eine \n\"Meldung\" vor. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die Mutter des Ehemannes \neinen solchen Antrag gestellt bzw. sich zur Aufnahme in die Deutsche Volksliste \ngemeldet hat. Da jedoch nach historisch gesicherter Erkenntnis - gerade in den \npolnischen Gebieten Oberschlesiens - die Eintragung vielfach gegen den Willen der \nBetroffenen oder gar unter Zwang erfolgt ist, kann bei den in Abteilung 3 der \nDeutschen Volksliste Eingetragenen nicht generell angenommen werden, dass in \ndem Antrag auf Aufnahme ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen hat. \nVielmehr muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass der Antrag aus freien \nStücken gestellt wurde.\n\n93\n\nBVerwG, Urteil vom 23. März 2000 \n- 5 C 9.99 -, a.a.O., S. 3 m.w.N.; Urteil vom \n16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 70 (S. 74 ff.); OVG NRW, Urteil vom \n10. November 1993 - 25 A 1492/91 -, UA S. 9.\n\n94\n\nEin solcher Nachweis ist hier nicht erbracht; im Gegenteil erscheint es nach den \nAndeutungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eher zweifelhaft, dass sich \ndie Mutter des Ehemannes freiwillig und auf ihr Bestreben hin in die Volksliste hat \neintragen lassen.\n\n95\n\nAuch aus dem Umstand, dass die Mutter des Ehemannes der Klägerin zur \nÜberzeugung des Gerichts tatsächlich in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste \neingetragen worden ist, kann nicht auf ein damals nach außen erkennbares \nBekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Die im Runderlass vom \n13. März 1941 genannten Kriterien sind zu diffus, als dass sie eine solche \nSchlussfolgerung zuließen.\n\n96\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C \n25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 (S. 74); \nUrteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, \nBVerwGE 100, 139 (144).\n\n97\n\nAuf der anderen Seite spricht die Eintragung des Ehemannes der Klägerin \"nur\" \nin Abteilung 3 der Deutschen Volksliste nicht gegen dessen Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum. Zum einen dürfte bei der Eintragung des Ehemannes, dessen \nVater gestorben und der 1941 selbst noch nicht achtzehn Jahre alt war, gemäß Teil II \nAbs. 3 des Runderlasses allein auf die \"völkische Einordnung\" der Mutter abgestellt \nworden sein, die vermutlich als \"Angehörige der völkisch nicht klar einzuordnenden, \nblutmäßig und kulturell zum Deutschtum hinneigenden Bevölkerungsgruppen mit \nslawischer Haussprache\" angesehen wurde. Hinsichtlich ihrer minderjährigen Söhne \nist wohl nicht differenziert worden, obwohl das theoretisch möglich gewesen wäre. \nNach Teil II Abs. 3 Satz 4 des Runderlasses konnten Kinder unter achtzehn Jahre in \neine andere Abteilung als ihr Vater oder ihre Mutter eingetragen werden, wenn \nbesondere Umstände dies angezeigt erscheinen ließen; dies galt insbesondere, \nwenn der Vater oder die Mutter in Abteilung 4 eingetragen wurden. Dass hinsichtlich \ndes Ehemannes von dieser Möglichkeit offenbar kein Gebrauch gemacht worden ist, \nkann nicht gegen ihn verwendet werden, zumal seine Mutter in Abteilung 3 und nicht \nin Abteilung 4 eingetragen war und von daher vermutlich keine eingehende Prüfung \nseiner Person stattgefunden hat.\n\n98\n\nZum anderen kommt es auf eine Eintragung \"nur\" in Abteilung 3 auch deshalb \nnicht an, weil sich die deutsche Volkszugehörigkeit nicht nach den Kriterien des \nRunderlasses, sondern nach § 6 BVFG a.F. richtet und die Vorschrift des § 1 Abs. 1 \nlit. d StAngRegG in die Deutsche Volksliste aufgenommene Personen nicht schon \nallein deswegen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, weil sie lediglich in \nAbteilung 3 eingetragen worden waren.\n\n99\n\nBVerwG, Urteil vom 23. März 2000 \n- 5 C 9.99 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 56 (S. \n5).\n\n100\n\nbb) Auch das spätere Verhalten des Ehemannes der Klägerin lässt - in \nVerbindung mit der Bekenntnislage seiner Familie und den objektiven \nBestätigungsmerkmalen - den Rückschluss auf ein vor Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen abgelegtes Bekenntnis zu. Der Ehemann ist - vermutlich im \nSommer 1945 - aus seinem Heimatdorf, in dem er als Volksdeutscher bekannt und \ndeshalb hochgradig gefährdet war, geflohen und hat seinen Wohnsitz auf ehemals \nreichsdeutschem Gebiet in einer damals noch bzw. wieder - die Bevölkerung von G. \nP. war offensichtlich im Februar 1945 nach Wien evakuiert worden - \nausschließlich von sog. Reichsdeutschen besiedelten Ortschaft genommen. Dass die \nursprünglich reichsdeutsche Bevölkerung von polnischer Seite weniger Repressalien \nausgesetzt war als die (deutschen) Bewohner der eigentlich polnischen und nach \n1939 eingegliederten Gebiete, hat die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar \ngeschildert. Schließlich konnte den \"Ur-Deutschen\" nicht der Vorwurf gemacht \nwerden, sich gegen das Heimatland (Polen) gewandt und sich (bewusst) den \nBesetzern angeschlossen zu haben. \n\n101\n\nAuch dass der Ehemann dort als Deutscher unter Deutschen gelebt hat und von \nseiner Umgebung einschließlich der polnischen Verwaltungsbehörden so akzeptiert \nworden ist, ist glaubhaft. Dagegen spricht nicht, dass er offenbar schon sehr bald \nnach seiner Flucht nach G. P. dort als Briefträger eingestellt worden ist. Wie die \nKlägerin in Übereinstimmung mit den allgemeinen Erkenntnissen über diese Zeit \nnachvollziehbar berichtet hat, wurden gerade in den Monaten nach Kriegsende, ehe \ndie Lücken, die durch Vertreibung und Flucht der deutschen Bevölkerung entstanden \nwaren, durch nachziehende Polen wieder geschlossen werden konnten, Arbeitskräfte \ndringend gebraucht. Zum Teil wurden Flüchtlinge gezielt aufgefordert \nzurückzukehren. Dementsprechend hat sich die Klägerin im August 1945 einem Zug \nmit \"Eisenbah-nern\" angeschlossen, die \"als Erste mit Erlaubnis der Polen \nzurückkehren\" durften, um nach Hause zu fahren. Auch bei der Post wurden nach \nihren Angaben dringend Leute gesucht. Von daher ist es durchaus plausibel, dass zu \neiner Zeit, zu der keine anderen Kräfte zur Verfügung standen, in einer ohnehin noch \nrein deutschen Umgebung ein Deutscher als Briefträger beschäftigt worden ist.\n\n102\n\nWie oben schon ausgeführt, lässt diese - für ihn durchaus mit Nachteilen \nverbundene - Entscheidung des Ehemannes der Klägerin, nach dem Kriege \nweiterhin als Deutscher zu leben und sich nicht als gegen seinen Willen \n\"eingedeutschter\" Pole auszugeben, ohne weiteres den Schluss auf sein \nBewusstsein und seinen Willen zu, ausschließlich dem deutschen Volkstum \nzuzugehören. Diese Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n103\n\nUrteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, \nBVerwGE 41, 189 (194) \n\n104\n\nals \"willensmäßig vollzogene und anerkannte Zuwendung zum deutschen \nVolkstum\" zu werten, weil sich der Ehemann nach Zuzug in das \"deutsche \nUrsprungsgebiet\" in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung \nniedergelassen, dort nicht nur äußerlich angepasst, sondern bewusst angeglichen \nund im Übrigen keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, sich einem \nanderen und insbesondere einem Volkstum zuzuwenden, dem er nach seiner \nMuttersprache oder seiner Abstammung (auch) zuzurechnen gewesen wäre.\n\n105\n\nSofern eine solche Zuwendung des Ehemannes der Klägerin überhaupt \nerforderlich war und er nicht aufgrund seiner Prägung durch den Vater und später in \nder Wehrmacht ohnehin problemlos inmitten der deutschen Bevölkerung in Groß \nP. leben konnte, hat er sie vollzogen: Er hat 1949 eine Frau geheiratet, die \nallergrößten Wert auf ihr \"Deutschsein\" legt, bis heute einen Unterschied macht \nzwischen \"wir Deutschen\" und \"die Polen\" und die mit diesem Verfahren eine \nBestätigung ihrer Überzeugung erlangen will, eine \"echte Deutsche\" zu sein. Mit \nseinen 1950 und 1954 geborenen Kindern hat der Ehemann der Klägerin - wie es \nnach ihren Angaben im Dorf bei kleinen Kindern noch lange üblich war - \nausschließlich deutsch gesprochen und damit Benachteiligungen der Kinder in der \nSchule und eigene Unannehmlichkeiten (Verhör auf der örtlichen Polizeistation \nwegen deutschen Sprachgebrauchs in der Familie) in Kauf genommen.\n\n106\n\nb) Das nach den obigen Ausführungen festgestellte Bekenntnis des Ehemannes \nder Klägerin zum deutschen Volkstum wird durch seine Abstammung, Sprache, \nErziehung und Kultur bestätigt. \n\n107\n\nZur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Ehemann auf der Seite seines \nVaters von Volksdeutschen abstammt. Dies ergibt sich aus den Angaben der \nKlägerin, die den Schwiegervater nach den Erzählungen ihres Ehemannes anders \nals dessen Mutter glaubhaft als \"echten Deutschen\" schilderte und überdies zu \nberichten wusste, dass die Großmutter väterlicherseits des Ehemannes noch lange \nein Bild von Kaiser Franz-Joseph in Ehren gehalten habe. Dass der Vater des \nEhemannes Deutscher und sein Deutschtum prägend für die Entwicklung des \nEhemannes der Klägerin war, ist oben bereits ausgeführt worden; die Teilnahme am \ndeutschen Unterricht in der Volksschule und die spätere problemlose Eingliederung \nin eine zunächst rein deutsche Umgebung lassen keinen anderen Schluss zu. Für \ndie Abstammung als Bestätigungsmerkmal genügt ein deutsches Elternteil, eine \nbeiderseitige deutsche Abstammung ist nicht erforderlich.\n\n108\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Februar 1979 - 8 C \n61.78 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37 (S. \n17).\n\n109\n\nDie deutsche Sprache des Vaters ist auch zur Muttersprache des Ehemannes \ngeworden. Als Muttersprache im Sinne des § 6 BVFG a.F. ist die deutsche Sprache \nregelmäßig dann anzusehen, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern - zu-\nmeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft \nworden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem \nBildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend \nbeherrscht wird.\n\n110\n\nBVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C \n4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90 (S. 121 \nf.).\n\n111\n\nDas war beim Ehemann der Klägerin der Fall. Dass er - ver-mutlich durch seine \nMutter - auch Polnisch als Landesprache gelernt und (wohl) gut beherrscht hat, ist \nunbeachtlich, denn der Ehemann hat offenkundig - jedenfalls bis zum Tode seines \nVaters 1939 und dann wieder ab Sommer 1945 - der deutschen Sprache im \npersönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie in diesem Bereich \nregelmäßig überwiegend gebraucht. \n\n112\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. No-vember \n1998, a.a.O. (S. 123).\n\n113\n\nDie deutsche Muttersprache indiziert regelmäßig zugleich eine deutsche \nErziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis.\n\n114\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur \nUrteil vom 23. März 2000 - 5 C 9.99 -, Buchholz \n412.3 § 1 BVFG Nr. 56 (S. 4); Urteil vom \n3. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 90 (S. 121).\n\n115\n\nIm Falle des Ehemannes der Klägerin gilt nichts Abweichendes. Mit der \ndeutschen Muttersprache des Vaters und dem jedenfalls teilweise deutschen \nUnterricht ist ihm eine deutsche Erziehung und das Bewusstsein der Zugehörigkeit \nzum deutschen Kulturkreis vermittelt worden. Beides hat ihn bewogen und es ihm \nermöglicht, sich für ein Leben in deutsch-geprägter Umgebung zu entscheiden und \nsich dort problemlos zu integrieren.\n\n116\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n117\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-23/8-a-2935-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":28},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-23/8-a-2935-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302702","retrieved":"2026-07-09 03:28:43.004502+00:00"}}