{"status":"available","doknr":"OLD302701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0223.20B1710.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-23","aktenzeichen":"20 B 1710/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. Juli 1997 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren II. Instanz auf 10.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren der Antragstellerin, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und die aufschiebende Wirkung \nihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 21. Juli 1997 wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat Erfolg. \n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. \nDas Interesse der Antragstellerin, vorläufig, bis zum \nAbschluss des Widerspruchsverfahrens und des sich unter \nUmständen anschließenden Klageverfahrens, von der Vollziehung \nder Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Umsetzung der \nOrdnungsverfügung. \n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtmäßig; \nvielmehr sind die Erfolgsaussichten des von der \nAntragstellerin eingelegten Widerspruchs nach gegenwärtiger \nSach- und Rechtslage zumindest als offen einzuschätzen. Die \nVerpflichtung, Untersuchungsmaßnahmen zur Erkundung der von \neiner stillgelegten Deponie, wie sie der Antragsgegner \nvorliegend annimmt, ausgehenden Gefahren u.a. für das \nGrundwasser vorzunehmen, kann nicht (mehr) aus den in der \nOrdnungsverfügung als Rechtsgrundlage herangezogenen \nVorschriften des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 31 Abs. 2 Satz 1 \nLAbfG abgeleitet werden. Während des Widerspruchsverfahrens \nhat sich die Rechtslage insoweit infolge des Inkrafttretens \ndes Bodenschutzrechts erheblich geändert; diese \nRechtsänderungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens sind \nfür die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung \nentscheidungserheblich. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG in \nder nunmehr geltenden Fassung der Änderung vom 17. März 1998, \nBGBl. I S. 502, finden, wenn der Verdacht besteht, dass von \neiner stillgelegten Deponie nach § 36 Abs. 1 schädliche \nBodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen \noder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, \nUntersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des \nBundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung. Da das Bundes-\nBodenschutzgesetz stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, \ndurch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren \nfür den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, \nden Altlasten zuordnet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG), auf die es \nvorbehaltlich vorrangiger abfallrechtlicher Vorschriften \nanzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG), regelt das \nAbfallrecht nach der Stilllegung einer Deponie (§ 29 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 KrW-/AbfG) sich ergebende Gefahren für den \nEinzelnen oder die Allgemeinheit nicht mehr. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n16. November 2000 - 20 A 1774/99 -. \n\n8\n\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 LAbfG in der bei Erlass der \nOrdnungsverfügung geltenden Fassung vom 13. März 1995, GVBl. \nNRW S. 134, ist durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung \nund Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-\nWestfalen vom 9. Mai 2000, GVBl. NRW S. 439, aufgehoben \nworden. Maßgeblich für Anordnungen mit einem auf stillgelegte \nAbfalldeponien bezogenen Regelungsgehalt ist nunmehr § 9 \nAbs. 2 Sätze 1 und 2 BBodSchG; landesrechtliche \nMitwirkungspflichten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG) erstrecken \nsich nicht auf die Vornahme von Untersuchungen, sondern sind, \nsoweit hier von Belang, darauf beschränkt, Untersuchungen zu \ndulden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LbodSchG). \n\n9\n\nDagegen, dass die Voraussetzungen für die Befugnis des \nAntragsgegners, Untersuchungsanordnungen gegenüber der \nAntragstellerin zu treffen, erfüllt sind, bestehen unabhängig \ndavon erhebliche Bedenken, ob die von der Antragstellerin in \nden 70er-Jahren als städtische \"Müllkippe\" für \nSiedlungsabfälle betriebene Deponie auf dem Flurstück \nstillgelegt ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, § 2 Abs. 5 \nNr. 1 BBodSchG) oder lediglich in veränderter Art und Weise \nals Bestandteil der Bodenaushub- und Bauschuttdeponie weiter \nbetrieben wird. Geht man davon aus, dass die Hausmülldeponie \nder Antragstellerin noch nicht stillgelegt ist, gilt das \nursprüngliche abfallrechtliche Regime fort mit der Folge, dass \ngegenüber dem Inhaber Anordnungen ergehen können (§§ 35 \nAbs. 1, 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfallrechtlich kann \nlediglich gegen den gegenwärtigen Inhaber eingeschritten \nwerden. Dass die Antragstellerin (noch) Inhaberin der Deponie \nauf dem Flurstück ist, macht der Antragsgegner selbst nicht \ngeltend und ist angesichts dessen, dass die Ablagerung von \nHausmüll durch die Antragstellerin schon 1977 eingestellt \nworden ist und 1980 für das Flurstück sowie angrenzende \nFlurstücke einem privaten Betreiber die in der Folgezeit \nzumindest teilweise ausgenutzte Genehmigung für die Errichtung \nund den Betrieb einer Bodenaushub- und Bauschuttdeponie \nerteilt worden ist, auch nicht gesichert. \n\n10\n\nLegt man in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner zugrunde, \ndass die frühere Deponie auf dem Flurstück nach Beendigung \nder Ablagerung von Hausmüll nicht in veränderter Form \nfortgeführt, sondern stillgelegt worden ist, bedarf keiner \nErörterung, ob einer Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 \nund 2 BBodSchG entgegensteht, dass der Behörde durch diese \nVorschrift Ermessen hinsichtlich der Wahrnehmung der \nErmächtung zum Einschreiten eingeräumt (\"kann\") und die \nOrdnungsverfügung auf andere Rechtsgrundlagen gestützt ist; \ndiesem Gesichtspunkt kann gegebenenfalls im \nWiderspruchsverfahren Rechnung getragen werden. Jedenfalls ist \ndas Vorhandensein einer zureichend erhärteten Verdachtslage im \nSinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zumindest nachhaltig \nzweifelhaft. Während für die Durchführung der \nErmittlungstätigkeit der Behörde Anhaltspunkte für das \nVorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast \nausreichen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG), was für die \nDuldungspflicht der von den Maßnahmen Betroffenen bedeutsam \nist, setzt die Verpflichtung des Personenkreises nach § 4 \nAbs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur eigenen Vornahme von \nUntersuchungen konkrete Anhaltspunkte voraus, die den \nhinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder \neiner Altlast tragen. Solche Anhaltspunkte liegen in der Regel \nvor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten \nergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung der Gefahrenlage \nmittels einer Sickerwasserprognose eine Überschreitung von \nPrüfwerten zu erwarten ist (§§ 3 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 3 \nBBodSchV). Untersuchungen mit dem Ziel der Ermittlung einer \nÜber - bzw. Unterschreitung von Prüfwerten sind noch nicht \ndurchgeführt worden; der Antragsgegner stützt seine Annahme, \ninfolge des Zustandes der Deponie seien Beeinträchtigungen des \nGrundwassers und der Luft wahrscheinlich, auf das \nGefahrenpotential von in den 70er-Jahren in Hausmülldeponien \nverfüllten Abfällen, das Fehlen von Vorkehrungen zur \nAbdichtung der Deponie und zur Fassung des Sickerwassers sowie \nder Deponiegase und - zusätzlich zu den Ausführungen in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung - auf festgestellte \nVerunreinigungen nahe der Deponie verlaufender oberirdischer \nGewässer. § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV verdeutlicht zwar, dass \nein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 \nBBodSchG nicht notwendig von dem durch Beprobung \nnachgewiesenen Überschreiten einschlägiger Prüfwerte abhängt; \nsonstigen Feststellungen kann ein entsprechend zu würdigender \nkonkreter Aussagegehalt zukommen. Hinsichtlich der \nAnforderungen an solche Feststellungen ist aber die Funktion \nder Prüfwerte zu berücksichtigen, die Grenze festzulegen, bei \nderen Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung \neine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und \nfestzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder \nAltlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG). Die \nFeststellung des Überschreitens von Prüfwerten ist nach der \ndurch das Bundes-Bodenschutzgesetz und die hierzu ergangene \nVerordnung vorgegebenen, standardisierten Methodik der \nUntersuchungen zur fortschreitenden Verdichtung der \nErkenntnisse hinsichtlich einer Verdachtsfläche bzw. \naltlastverdächtigen Fläche (§ 2 Abs. 4 und 6 BBodSchG) und \nnach den Regelungen zu deren Bewertung das Ergebnis einer \norientierenden Untersuchung (§§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 3 BBodSchV); \ndie orientierende Untersuchung, deren Erforderlichkeit sich \naus Anhaltspunkten tatsächlicher Art für das Vorliegen einer \nAltlast oder schädlicher Bodenveränderungen (§ 3 Abs. 1 und 2 \nBBodSchV) ergibt, ist Ausgangspunkt und Grundlage einer \n\"Erstbewertung\" (§ 4 Abs. 1 und 2 BBodSchV). Aufgrund dieser \nsystematischen Abfolge der Maßnahmen zur Abklärung eines \ngegebenen Verdachts sowie zur Abstufung der behördlichen \nBefugnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG einerseits und nach \n§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG andererseits müssen \"sonstige \nFeststellungen\" im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV eine \nden Prüfwerten annähernd vergleichbare, konkret \neinzelfallbezogene wertende Aussage zur Erforderlichkeit von \n(weiteren) Untersuchungen zulassen. Da als (einfacher) \nVerdacht die sich aus einem standortbezogenen Tatsachenkern \nergebende Möglichkeit eines bodenschutzrechtlich bedeutsamen \nSchadens zu verstehen ist (§ 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV), \n\n11\n\nvgl. BT-Drucks. 13/6701 S. 30 (zu \nVerdachtsflächen, altlastverdächtigen \nFlächen), S. 39 f. (zu § 9); Sanden/ \nSchoeneck, BBodSchG, § 2 Rdnrn. 65 f., \n89 f., \n\n12\n\nmuss der Verdacht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auf einer \ngegenüber § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verbesserten Kenntnislage \nberuhen. Erforderlich sind nachprüfbare, hinreichend sichere \nIndizien, aus denen im Sinne eines qualifizierten Verdachts \nauf die Wahrscheinlichkeit schädlicher Bodenveränderungen oder \nsonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu \nschließen ist. Das entspricht dem erklärten Zweck des § 9 \nAbs. 1 und 2 BBodSchG, die nach bisherigem Rechtszustand \nuneinheitlich beantwortete Frage der Zulässigkeit und der \nGrenzen von \"Gefahrerforschungseingriffen zu regeln,\n\n13\n\nvgl. BT-Drucks. 13/6701 S. 40 (zu \n§ 9). \n\n14\n\nDer allgemeine ordnungsrechtliche Grundsatz, dass an die \nWahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr umso \ngeringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und \nfolgenschwerer der drohende Schaden ist, ändert angesichts \nauch der im Bodenschutzrecht typischerweise betroffenen \nhochrangigen Rechtsgüter nichts daran, dass zwischen einem \n\"einfachen\" Verdacht aufgrund von Anhaltspunkten und einem \n\"hinreichenden\" Verdacht aufgrund von \"konkreten\" \nAnhaltspunkten zu unterscheiden ist und hierbei das Prinzip \nder Einzelfallbewertung (§ 4 BBodSchV), \n\n15\n\nvgl. BT-Drucks. 13/6701 S. 37 f. (zu \n§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2), \n\n16\n\nBeachtung verlangt. \n\n17\n\nBei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angezeigten \nsummarischen Prüfung lassen die vorliegenden Anhaltspunkte \nnicht den zureichend verlässlichen Schluss auf einen \nhinreichenden Verdacht zu. Der Antragsgegner verfolgt der \nSache nach einen Prüfungsansatz, der in den 70er-Jahren \nbetriebene kommunale Hausmülldeponien generell erfasst, und \ndamit \"branchenbezogen\" ist; eine derartige Ableitung der \nNotwendigkeit von Untersuchungen unterfällt nach den Kriterien \ndes § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV dem Regelungsbereich des § 9 \nAbs. 1 Satz 1 BBodSchG. Nach Meinung des Antragsgegners sind \nseinerzeit betriebene Deponien für Siedlungsabfälle aufgrund \nder anzunehmenden Zusammensetzung des Deponiekörpers auch aus \n\"gefährlicheren\" Abfällen schlechthin als kritisch \neinzuschätzen. Mit dem Fehlen einer dem Gefährdungspotential \nangepassten Deponietechnik in Bezug auf die Abdichtung, \nSickerwasserfassung und Deponiegasfassung spricht der \nAntragsgegner Merkmale an, die auf nach damaligem Stand \nerrichtete und betriebene Deponien auf Gemeindeebene vielfach \nzutreffen dürften. Müllbeseitigung auch durch die Gemeinden \nerschöpfte sich bei Inkrafttreten des \nAbfallbeseitigungsgesetzes 1972 vielfach in der Verfüllung \nvorhandener Bodenvertiefungen. \n\n18\n\nvgl. Versteyl in: Kunig/Paetow/ \nVersteyl, KrW-/AbfG, Einl Rdnr. 12.\n\n19\n\nDie 1971 für die Deponie der Antragstellerin auf dem \nFlurstück erteilte Baugenehmigung spiegelt diesen Standard \nwider, wenngleich deutlich wird, dass die Frage der \nAuswirkungen der Ablagerung des Abfalls auf das Grundwasser \nals Problem erkannt war. Zudem gibt das Fehlen der aus \nheutiger Sicht notwendigen Sicherheitsvorkehrungen bei einer \nDeponie keinen signifikanten Aufschluss darüber, ob bzw. in \nwelchem Umfang welche Schadstoffe aus der Deponie etwa in das \nGrundwasser und die Luft gelangen. Insbesondere können nur \nVermutungen angestellt werden, ob mögliche Schadstoffausträge \nals Gefahren, erhebliche Nachteile oder doch erhebliche \nBelästigungen einzustufen sind; ferner ergibt sich nichts \nKonkretes im Hinblick auf das Gefahrenpotential bei den vom \nAntragsgegner mit der Ordnungsverfügung vorgegebenen \nUntersuchungsparametern. Gleichfalls unbekannt ist die \nBeschaffenheit des Untergrundes des Deponiekörpers. Die \nAntragstellerin beruft sich - im Einklang mit der im \nAktenvermerk des Staatlichen Amtes für Wasser- und \nAbfallwirtschaft M. vom 8. Juni 1976 verwandten \nBezeichnung als \"Tongrube\" - auf anstehende Ton- bzw. \nLehmschichten; Gegenteiliges ist ebenso wenig festgestellt wie \neine gefahrenträchtige inhomogene Bodenstruktur des \nUntergrundes. Die 1976 und 1985 in der Deponie benachbarten \noberirdischen Gewässern aufgetretenen Belastungen haben nach \nLage der Akten nicht zu Konsequenzen geführt. Soweit aufgrund \ndieser Belastungen jemals Rückschlüsse auf die mit der \nOrdnungsverfügung in den Blick genommenen Gefährdungen des \nGrundwassers möglich gewesen sein sollten, ist die \nAussagekraft der damaligen Feststellungen jedenfalls infolge \ndes zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums erheblich \ngemindert. Die 1995 bemerkten Ausfällungen in einem Randgraben \nder Deponie sind unspezifischer Natur, zumal seit spätestens \n1980 Bodenaushub und Bauschutt jedenfalls auf dem Flurstück \nbenachbarten Flächen aufgebracht worden ist, ohne dass \ninsofern in der Plangenehmigung vom 8. Januar 1980 \nVorkehrungen zur Basisabdichtung und/oder Sickerwasserfassung \nvorgesehen sind. In Bezug auf Anhaltspunkte für die Bildung \nund den Austritt von Deponiegasen sowie hierdurch \nhervorgerufene Beeinträchtigungen hat der Antragsgegner nur \nauf allgemeine Erfahrungen verwiesen. \n\n20\n\nDamit kann dahingestellt bleiben, ob Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auch im Hinblick auf Art \nund Umfang der geforderten Untersuchungsmaßnahmen sowie \n- nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer beabsichtigten \nweiteren Nutzung des Geländes - im Hinblick auf die Auswahl \ndes Pflichtigen bestehen. \n\n21\n\nUmstände, die es rechtfertigen könnten, ungeachtet der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache dem öffentlichen Interesse \nbei der Interessenabwägung den Vorrang einzuräumen, sind nicht \ndargetan worden und nicht zu erkennen. Wegen der in § 80 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgesehenen \naufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage \nbedarf es, um den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen \nzurückstellen zu können, besonderer Verhältnisse. Auch unter \nBerücksichtigung der herausragenden Bedeutung des Grundwassers \nfür einen geordneten Wasserhaushalt und der vom Antragsgegner \naußerdem befürchteten Gesundheitsschädigungen infolge \naustretender Deponiegase ist eine keinen Aufschub duldende \nGefahrensituation nicht ausreichend wahrscheinlich. Die \nmöglicherweise gefahrauslösenden Gegebenheiten bei der dem \nAntragsgegner schon 1986 als Altlast gemeldeten \nHausmülldeponie sind seit 1977 unverändert; die Erkenntnislage \nbezüglich des Gefahrenpotentials ist ebenfalls im Kern seit \nJahren gleich geblieben. Der Erlass der Ordnungsverfügung \nwurde nicht durch eine aktuelle Zuspitzung von \nGefahrenmomenten ausgelöst, sondern geht - zumindest \nzeitlich - darauf zurück, dass die Auffüllung des Geländes mit \nBodenaushub und Bauschutt geplant ist und in diesem \nZusammenhang ein eventuelles Gefahrenpotential der \nHausmülldeponie als gegebenenfalls regelungsbedürftig \nerschien. Dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht zu \nentnehmen, dass sich seit Erlass der Ordnungsverfügung etwas \nereignet hat, was die Eilbedürftigkeit der Befriedigung des \nAufklärungsinteresses im Sinne der Ordnungsverfügung \nverstärken könnte. Wegen der Lage der Deponie weit ab von \nverdichteter Bebauung ist zudem ungewiss, ob bzw. inwieweit \nPersonen überhaupt nachteiligen Deponiegasen ausgesetzt sein \nkönnen. Insgesamt findet die Annahme einer besonderen \nDringlichkeit der angeordneten Maßnahmen keine Bestätigung. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-23/20-b-1710-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-23/20-b-1710-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302701","retrieved":"2026-07-09 03:28:42.905014+00:00"}}