{"status":"available","doknr":"OLD302715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0222.9A694.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"9 A 694/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/4.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.\n\n4\n\nDie hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, warum die \nsyrischen Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland \nmit erheblichem Aufwand die exilpolitischen Aktivitäten von \nSyrern in der Bundesrepublik Deutschland beobachten, bedarf \nkeiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der \nRechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für syrische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr \nnach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem \nAuslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr \nunmenschlicher Behandlung im Sinne von §§ 51, 53 AuslG nur \nbesteht, wenn besondere Umstände hinzu treten.\n\n5\n\nVgl. Beschluss vom 8. Februar 2000 \n- 9 A 389/00.A -.\n\n6\n\nDerartige besondere Umstände sieht der Senat nicht in der \nEntfaltung \"exilpolitischer\" Tätigkeiten, die sich nicht \ndeutlich abheben von ähnlichen, gleich gelagerten \nexilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer \nLandsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie \nDemonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen \nVeranstaltungen, Mitgliedschaft in Exilparteien in \nDeutschland. Dies beruht auf der durch die bestehende \nAuskunftslage vermittelten Erkenntnis, dass der syrische \nGeheimdienst zwar die syrische Exilszene in Deutschland \nbeobachtet und auch auszuspähen sucht, dass ihm aber auch die \nFormen und Gebräuche geläufig sind, in denen sich dieses \nExilleben im Rahmen der in Deutschland gewährleisteten Rede-, \nVersammlungs-, Berichterstattungs- und Vereinsfreiheit \nentfaltet, und dass der Geheimdienst wegen der Vielzahl der \nEreignisse und der beteiligten Personen und wegen der auch im \nSicherheitsbereich nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden \nMittel sein Augenmerk darauf richtet, die ernst zu nehmende \nOpposition zu erfassen. Die syrischen Geheimdienste wissen \nhierbei auch zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und \nbloßen Sympathisanten zu unterscheiden.\n\n7\n\nVgl. Beschluss vom 7. April 1999 \n- 9 A 4562/98.A -; Beschluss vom 8. Fe-\nbruar 2000, a.a.O.\n\n8\n\nOb aber besondere Umstände vorliegen, kann nur anhand des \nbesonderen Einzelfalles bestimmt werden, der einer über den \nEinzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich ist.\n\n9\n\nVgl. Beschluss vom 6. Januar 2000 \n- 9 A 5588/99.A -.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-22/9-a-694-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-22/9-a-694-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302715","retrieved":"2026-07-09 03:28:44.099412+00:00"}}