{"status":"available","doknr":"OLD302713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0222.13A417.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"13 A 417/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend \ndargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache \nzu, die eine über den Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der \nRechtsmittelinstanz klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. \nDies hat der Rechtsmittelführer darzulegen, wobei Darlegung im \nSinne von \"Erklären\" und \"Erläutern\" unter Durchdringung der \ndie vorinstanzliche Entscheidung tragenden Gründe zu verstehen \nist.\n\n4\n\nDie Kläger erstreben ausweislich ihres angekündigten \nBerufungsantrages die Zulassung der Berufung mit dem Ziel der \nErlangung von Asyl und von Abschiebungsschutz. Bezüglich des \nasylrechtlichen Teils ihres Begehrens haben sie indes einen \nZulassungsgrund weder angegeben noch dargelegt; in den \nMittelpunkt ihres Zulassungsantrages stellen sie allein ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Aber auch \nbezüglich ihres Begehrens nach Abschiebungsschutz gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG, der hier allein in Betracht kommt, fehlt \nes an einer hinreichenden Darlegung durch die Kläger.\n\n5\n\nDie an § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anknüpfenden Rechtsfragen \nsind von der Rechtsprechung geklärt. Danach ist nicht jede \nGefahr für die in Abs. 6 Satz 1 abschließend aufgezählten \nRechtsgüter ausreichend. Aus der Formulierung und dem \nsystematischen Zusammenhang mit Abs. 6 Satz 2 folgt, dass zum \neinen es sich insoweit um eine individuelle, gravierende \nBeeinträchtigung der genannten Schutzgüter handeln sowie zum \nanderen diese Gefahr im gesamten Abschiebungszielstaat \nbestehen muss, wobei die Bevölkerung oder eine bestimmte \nBevölkerungsgruppe allgemein treffende Gefahren regelmäßig \nnicht zu berücksichtigen sind. Liegt eine derartige \nqualifizierte Gefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren \nnur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. \nHieraus folgt, dass die Feststellung einer solchen extremen \nGefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer \nErmessensreduzierung des Bundesamtes nur für den jeweiligen \nEinzelfall getroffen werden kann.\n\n6\n\nDie Kläger haben die Frage aufgeworfen, ob \"zumindest \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bestehen, seit \ndem entgegen den wahrheitswidrigen Behauptungen amtlicher \nStellen, denen die Gerichte vertraut hatten, festgestellt \nwurde, dass die von der Nato während der Nato-Luftangriffe \nverschossene Munition, die mit abgereichertem Uran bestückt \nwar, auch Spuren Plutoniums enthielten und auf Grund dessen \neine erhebliche Gesundheitsgefährdung droht, zumal die \nBeklagte auf Grund ihrer Zustimmung zur Verwendung dieser \nMunition eine Garantenstellung aus vorangegangenem \ngefährdenden Tun innehat\". Sie schildern ferner unter Hinweis \nauf Berichte in der Presse den Einsatz von uranabgereicherter \n(DU) Munition im Kosovo, weisen auf mögliche Spuren von \nTransuranen in der DU-Munition sowie auf an Leukämie erkrankte \nund verstorbene Soldaten aus dem Kosovo-Einsatz, auf Wracks \nvon durch DU-Munition zerstörte Panzerfahrzeuge im Kosovo und \ndie Gefahr der Aufnahme von Uranoxid-Staub durch die dortigen \nBewohner hin. Neben der Gefährlichkeit der Verwendung von \nDU-Munition und ihrer möglichen Spätfolgen, die nicht \ngeleugnet werden sollen, haben die Kläger aber nichts zu einer \nihnen individuell drohenden Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG vorgetragen oder dargelegt, was allerdings vor \ndem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts erforderlich \ngewesen wäre.\n\n7\n\nNach vorliegenden Erkenntnissen sind im Kosovo \n31.000 DU-Geschosse verwendet worden. Dies war überwiegend der \nFall in den westlichen Regionen des Kosovo zur Bekämpfung der \ndortigen serbischen gepanzerten Truppen. Die - 112 - \nEinsatzorte sind bekannt, die Wracks der zerstörten serbischen \nPanzerfahrzeuge sind für die Bevölkerung erkennbar und werden, \nsoweit nicht bereits geschehen, sichtbar abgesperrt. In den \nStädten und größeren Wohnansiedlungen der Provinz ist nach den \nvorliegenden Darstellungen DU-Munition nicht eingesetzt \nworden. Von der zerlegten DU-Munition geht nach bisherigen \nErkenntnissen fachkundiger Kreise eine nennenswerte \nradioaktive Strahlung nicht aus; die vermuteten Spuren von \nPlutonium sind bisher nicht bestätigt. Allerdings kann der bei \nZerlegung von DU-Munition erzeugte und zwischenzeitlich auch \nim nahen Umkreis des zerstörten Fahrzeuges abgelagerte und \ngebundene Uranstaub bei Aufnahme in den menschlichen Körper \n- Magen-Darm-Trakt, Nieren - als Schwermetall toxische Wirkung \nentfalten. \n\n8\n\nVor dem Hintergrund haben die Kläger nicht einmal \nvorgetragen, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass sie bei \nRückkehr in ihre Heimat ihren Lebensbereich in einer \nehemaligen Kriegsregion des Kosovo mit Wracks von - ggf. durch \nDU-Munition zerstörten - Fahrzeugen begründen müssten. Sollte \ndas der Fall sein, haben sie weder vorgetragen noch dargelegt, \nweshalb es nicht möglich sein soll, dass sie sich dem Umkreis \nsolcher Wracks fern halten oder sich in einer Region oder in \nden Städten des Kosovo niederlassen, die von Lufteinsätzen \ngegen gepanzerte Kraftfahrzeuge freigeblieben sind. Im übrigen \nhaben die Kläger vor ihrer Ausreise nach Deutschland nicht \netwa in den westlichen Regionen des Kosovo gelebt, sondern in \nder südlichen Region von Klina (Grabanic), wo selbst nach den \nvon ihnen vorgelegten Erkenntnisquellen DU-Munition nicht zum \nEinsatz gekommen ist. Die Schilderung einer regionalen \nGefahrensituation im Heimatland des Ausländers ohne \nDarstellung einer daraus erwachsenden individuellen Gefährdung \ndes Abschiebungsschutz begehrenden Ausländers reicht für die \nDarlegung der Klärungsbedürftigkeit der in dem Zusammenhang \naufgeworfenen Fragen in der Berufung und damit der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-22/13-a-417-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-22/13-a-417-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302713","retrieved":"2026-07-09 03:28:43.923871+00:00"}}