{"status":"available","doknr":"OLD302712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0222.11D173.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"11 D 173/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluß vom 11. November 1998 wird \naufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte mit \ndem angefochtenen ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vom 11. \nNovember 1998 seiner Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil \ndes (vormals 23.) Senats vom 10. September 1998 - 23 D \n165/96.AK - gerecht geworden ist.\n\n3\n\nWegen der Vorgeschichte der Planung wird auf den Tatbestand \ndes zitierten Urteils vom 10. September 1998 Bezug genommen. \nDer Senat hat in diesem Urteil einen Verfahrensfehler darin \ngesehen, daß der Beklagte ohne erneute Anhörung der Klägerin \nderen Einwendung, die Unterführung W. straße auf 6,0 m \naufzuweiten, zurückgewiesen hat, obwohl sich Klägerin und \nVorhabenträger darauf geeinigt hatten, daß die Unterführung \n\"aus optischen Gründen\" auf Kosten der Straßenverwaltung mit \neiner lichten Weite von 6,0 m ausgebaut werde. Mit dem \nweitergehenden Verpflichtungsbegehren blieb die Klägerin ohne \nErfolg. Der Senat stellte insoweit fest, die Sache sei nicht \nspruchreif, weil dem Beklagten bei der Frage, ob die \nUnterführung eine lichte Weite von 6,0 m erhalte, ein \nplanerisches, nicht durch von der Klägerin angeführte \nRegelwerke beschränktes Ermessen zustehe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 1998 teilte der Beklagte der \nKlägerin mit, das Bundesministerium für Verkehr verlange, daß \nsich die Klägerin gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG an den Kosten \nder Verbreiterung der Brücke beteilige. Weil die Klägerin dazu \nnicht bereit sei, könne er ihrer Forderung deshalb nicht \nentsprechen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 wandte die \nKlägerin wiederum ein, die von ihr geforderte Aufweitung auf \n6,0 m sei erforderlich, um eine für die Benutzer erträgliche \nSituation zu schaffen, weil die Unterführung um 15,50 m auf \n38,50 m verlängert und von 2,68 m auf 2,50 m abgesenkt werde. \nAußerdem werde eine notwendige Ausweichstelle vor dem \nBrückenbauwerk reduziert. Ihre Forderung laufe nicht auf eine \nVerbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand hinaus, so daß \nihr die Kosten nicht nach dem Veranlasserprinzip angelastet \nwerden könnten.\n\n5\n\nDer Beklagte änderte durch den angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluß den Planfeststellungsbeschluß vom 26. \nSeptember 1996 dahin ab, daß die Regelung im \nBauwerksverzeichnis, wonach die lichte Weite des \nUnterführungsbauwerks K 21 der W. straße auf 6,00 m \nvergrößert werde, aufgehoben und die lichte Weite des \nUnterführungsbauwerks auf 4,00 m festgesetzt werde. Zur \nBegründung bezog er sich (wiederum) im wesentlichen auf die \nnicht bestehende Kostentragungspflicht der \nBundesstraßenverwaltung.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 7. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie ist \nder Ansicht, der Beklagte sei dem Urteil vom 10. September 1998 \nnicht gerecht geworden. Der Beklagte vermenge planerische \nErwägungen mit Fragen der Kostentragung. Wenn es - wie hier - \nplanerische Gründe für eine mit Mehrkosten verbundene \nFolgemaßnahme gebe und keine Einigung über die Kostentragung \nerzielt werde, müsse im Planfeststellungsbeschluß die Maßnahme \nfestgesetzt und über die Kostentragung entschieden werden. Die \nStraßenbauverwaltung sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 FStrG zur \nTragung der Mehrkosten verpflichtet, weil erst der Ausbau der \nAutobahn den Änderungsbedarf hervorgerufen habe. Der frühere \nZustand sei hinnehmbar gewesen, so daß sie - die Klägerin - \nnicht verpflichtet gewesen sei, unabhängig vom Ausbau der \nAutobahn eine Änderung der Unterführung zu fordern.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 11. \nNovember 1998 zu verpflichten, für das \nUnterführungsbauwerk W. straße eine \nlichte Weite von 6,00 m festzusetzen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt auf sein Vorbringen im vorangegangenen \nKlageverfahren Bezug und räumt ein, daß planerische Erwägungen \nbei seiner erneuten Entscheidung - weiterhin - keine Rolle \ngespielt hätten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens, auf die Gerichtsakte 23 D 165/96.AK OVG NRW und die \nvon der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage hat wiederum nur zum Teil Erfolg.\n\n15\n\nDie Klägerin kann mit ihrem Verpflichtungsbegehren nicht \ndurchdringen, weil es weiterhin an der erforderlichen \nSpruchreife fehlt. Dies hat der (vormals 23.) Senat bereits in \nseinem rechtskräftig gewordenen und damit bindenden (§ 121 \nVwGO) Urteil vom 10. September 1998 entschieden. Wie auch die \nKlägerin nicht in Abrede stellt, ist seither keine wesentliche \nÄnderung der Verhältnisse eingetreten. Das Fehlen einer \nabwägenden Begründung im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluß besagt nicht, daß es keine \ntragfähigen Gründe für die Ablehnung der von der Klägerin \nerstrebten Festsetzung gibt, mag der Beklagte selbst solche \nGründe auch nicht sehen.\n\n16\n\nWeil der Beklagte entgegen dem rechtskräftig gewordenen \nBescheidungsurteil vom 10. September 1998 keine planerische \nAbwägung vorgenommen hat, ist jedoch der \nPlanfeststellungsbeschluß vom 11. November 1998 aufzuheben. \nAnders als im Urteil vom 10. September 1998 bedarf es bei dem \njetzt erreichten Verfahrensstand keiner erneuten ausdrücklichen \nVerpflichtung des Beklagten, erneut über die Einwendung der \nKlägerin zu entscheiden. Wegen der Kassation des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 11. November 1998 greift \nvielmehr das Bescheidungsurteil vom 10. September 1998, dessen \nErfüllung noch immer aussteht.\n\n17\n\nDaß der Beklagte im Widerspruch zum Urteil vom 10. September \n1998 keine planerische Abwägung vorgenommen hat, zeigt die \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November \n1998 und ist durch die in der mündlichen Verhandlung gegebene \nErklärung bestätigt worden. Für den Beklagten war maßgebend, \ndaß die Bundesrepublik Deutschland nur im Umfang von 4,00 m zum \nErsatz verpflichtet sei, was sich zwangsläufig aus § 12 Abs. 3 \nNr. 2 FStrG ergebe. Diese Begründung, die auf der Weisung des \nBundesministeriums für Verkehr vom 10. Mai 1996 beruht, ersetzt \nkeine planerische Abwägung und ist zudem unrichtig, weil die \nKlägerin eine Änderung des Kreuzungsbauwerks weder verlangt hat \nnoch hätte verlangen müssen. Die Klägerin hat zwar wiederholt \neine Änderung des Querschnitts gefordert, damit aber nur eine \nnach ihrer Auffassung bestehende Rechtspflicht des Bundes \ngeltend machen wollen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n1993 - 7 C 43.93 -, Buchholz 445.5 § 41 \nWaStrG Nr. 1 (S. 3).\n\n19\n\nEin Fall, bei dem die Klägerin anläßlich des \nplanfestgestellten Vorhabens eine Änderung im Sinne von § 12 \nAbs. 3 Nr. 2 FStrG hätte verlangen müssen, liegt ebenfalls \nnicht vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. September \n1998 bindend festgestellt, daß die planerische \nGestaltungsfreiheit des Beklagten nicht durch die von der \nKlägerin angeführten Regelwerke begrenzt sei. Mit dieser \nAuffassung ist der Standpunkt unvereinbar, die Klägerin habe \nwegen des früheren Zustandes der Unterführung deren Aufweitung \nauf 6,00 m fordern müssen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und \n2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung \nder Revision folgt aus § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-22/11-d-173-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-22/11-d-173-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302712","retrieved":"2026-07-09 03:28:43.839456+00:00"}}