{"status":"available","doknr":"OLD302735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.9A.D56.00G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"9A D 56/00.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen \nKosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist als Eigentümer in den \nFlurbereinigungsverfahren V. und F. beteiligt. \nAußerdem trat er wiederholt in den Flurbereinigungsverfahren \nR. , S. und V. auf, in denen seine inzwischen \nvon ihm geschiedene Ehefrau Teilnehmerin ist.\n\n3\n\nIn dem Verfahren V. wurde mit Datum vom 16. Februar \n1998 die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen und am \n24. Februar 1998 im amtlichen Kreisblatt öffentlich bekannt \ngemacht. Der Kläger legte hiergegen innerhalb der Monatsfrist \nWiderspruch ein. Sein Antrag auf Aussetzung der sofortigen \nVollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wurde durch \nBeschluss des Senats vom 27. Mai 1998 - 9a B 612/98.G - \nabgelehnt.\n\n4\n\nAm 23. März 2000 erhob der Kläger in dem \nFlurbereinigungsverfahren V. wegen seiner Abfindung \nKlage vor dem Flurbereinigungsgericht unter dem Aktenzeichen \n9a D 50/00.G, nachdem die Spruchstelle für Flurbereinigung \nseinem Widerspruchsbegehren durch Bescheid vom 11. Februar \n2000, ausgefertigt am 21. Februar 2000, nur teilweise \nnachgekommen war.\n\n5\n\nAm 25. März 2000 hat der Kläger seine Klage gegen \"den \nSpruchstellenbescheid vom 21. Februar 2000\" wiederholt und \nzusätzlich die vorliegende Klage gegen \"die \nAusführungsanordung\" erhoben. \n\n6\n\nDurch Verfügung vom 30. März 2000 hat die Vorsitzende des \nFlurbereinigungsgerichts den Kläger darauf hingewiesen, dass \nder in seinem Schriftsatz in Bezug genommene \"Spruchstellen-\nbescheid vom 21. Februar 2000\" bereits im Verfahren \n9a D 50/00.G behandelt werde; hinsichtlich des \nStreitgegenstandes \"Ausführungsanordnung\" des vorliegenden \nVerfahrens hat sie den Kläger aufgefordert, binnen einer Frist \nvon 3 Wochen anzugeben, um welches Flurbereinigungsverfahren \nes sich handele und auf welche Bescheide datumsmäßig sich die \nKlage beziehe. Der Kläger hat innerhalb der Frist und bis \nheute nicht reagiert. \n \nDie Vorsitzende hat namens des Flurbereinigungsgerichts die \nKlage durch einen mit Gründen versehenen Bescheid vom 4. Mai \n2000, dem Kläger zugestellt am 12. Mai 2000, wegen fehlender \nkonkreter Bezeichnung des Streitgegenstandes bzw. wegen \nVerfristung - falls die Klage sich auf das \nFlurbereinigungsverfahren V. beziehen sollte - als \nunzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2000 \nmündliche Verhandlung beantragt.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der \nGerichtsakten 9a D 50/00.G und 9a B 612/98.G Bezug genommen, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDer erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des \nAblehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der \nVorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des \nRichters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der \nehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der \nSache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des \nKlägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder \neinzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn \nnegativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht \nrechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin \nliegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen. \n\n12\n\nDer Bescheid der Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts \nvom 4. Mai 2000 gilt als nicht ergangen, denn der Kläger hat \ninnerhalb der 2-Wochenfrist des § 145 Abs. 2 Satz 1 \nFlurbereinigungsgesetz - FlurbG - nach Zustellung des \nBescheides mündliche Verhandlung beantragt (§ 145 Abs. 2 \nSatz 2 FlurbG).\n\n13\n\nDie Klage ist unzulässig. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom \n4. Mai 2000 Bezug genommen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 \nAbs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsorndung - \nVwGO -. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter \nBerücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der \nEinwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von \n8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n15\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-56-00-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-56-00-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302735","retrieved":"2026-07-09 03:28:45.765905+00:00"}}