{"status":"available","doknr":"OLD302733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.9A.D125.00G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"9A D 125/00.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen \nKosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Teilnehmer des im Jahre 1965 nach §§ 1 und 4 \nFlurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeleiteten \nFlurbereinigungsverfahrens F. . Er ist mit vier \nBesitzstücken (sechs Flurstücken) in einer Größe von 7,1464 ha \nbeteiligt, für die der Beklagte eine Wertverhältniszahl (WVZ) \nvon 31.465 ermittelt hat. Der Beklagte teilte dem Kläger nach \ndem Stand des Nachtrags 8 zum Flurbereinigungsplan Flächen in \nGröße von 7,2228 ha mit 31.616 WVZ zu. Die hiergegen \ngerichtete Klage des Klägers - 9a D 159/98.G - wurde mit \nUrteil vom heutigen Tage abgewiesen.\n\n3\n\nUnter dem 9. Juni 1998 erließ der Beklagte den Nachtrag 9 \nzum Flurbereinigungsplan zur Bereitstellung von Land für das \nNaturschutzgebiet \"R. H. \" und die Renaturierung \n\"G. A. \" sowie zur Erledigung von Anträgen einzelner \nTeilnehmer, zu denen der Kläger nicht gehörte, und zur \nDurchführung des Holzausgleichs ohne Beteiligung des Klägers. \nEine Bekanntgabe an den Kläger erfolgte nicht.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 23. September 2000 Klage erhoben. \nEbenfalls am 23. September 2000 hat er eine gleich lautende \nKlage beim LG Detmold erhoben, die der Senat nach Verweisung \nan das Flurbereinigungsgericht zum Aktenzeichen 9a D 9/01.G \ndurch Beschluss vom 14. Februar 2001 mit dem vorliegenden \nVerfahren verbunden hat. Er trägt vor: Er habe im \nFlurbereinigungsverfahren keine wertgleiche Abfindung \nerhalten. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden Flurbereinigungsplan des \nBeklagten in dem \nFlurbereinigungsverfahren F. \ni.d.F. des Nachtrags 9 zu ändern und \nihm eine wertgleiche Abfindung in Land \nzu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr erwidert: Der Kläger sei durch den Nachtrag 9 zum \nFlurbereinigungsplan nicht betroffen. Die Abfindung des \nKlägers sei durch das Urteil des Senats vom 21. November 1997 \n- 9a D 13/96.G - abschließend geregelt und durch den Nachtrag \n8 zum Flurbereinigungsplan vollzogen worden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakten \n9a 13/96.G, 9a D 159/98.G und 9a D 9/01.G sowie der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDer erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des \nAblehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der \nVorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des \nRichters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der \nehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der \nSache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des \nKlägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder \neinzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn \nnegativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht \nrechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin \nliegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen. \n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob ein \nordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden ist, ist der \nKläger jedenfalls nicht in seinen Recht verletzt.\n\n14\n\nEin Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat das \nRecht, seine Abfindung gemäß § 44 Flurbereinigungsgesetz -\nFlurbG - einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, soweit \ner in seinen Rechten verletzt ist (§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. \n§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen \nliegen hier nicht vor.\n\n15\n\nDer Kläger ist durch den Nachtrag 9 zum \nFlurbereinigungsplan nicht in seinen Recht verletzt. Der \nNachtrag 9 enthält keine Regelung, die den Kläger in einem ihn \nrechtlich schützenden Belang betrifft. Er regelt die \nBereitstellung von Land für Naturschutzgebiete, dient der \nErledigung von Anträgen einzelner Teilnehmer und zur \nDurchführung des Holzausgleichs jeweils ohne Beteiligung des \nKlägers. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 \nFlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der \nSenat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des \nUmfangs der Einwendungen des Klägers nach einem \nGegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-125-00-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-125-00-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302733","retrieved":"2026-07-09 03:28:45.592084+00:00"}}