{"status":"available","doknr":"OLD302732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.9A.D120.99G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"9A D 120/99.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird verworfen. \n\nDer Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen \nKosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Ehefrau des Klägers ist als Eigentümerin mehrerer \nGrundstücke Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens \nR. . Dem Kläger ursprünglich erteilte Vollmachten \nwiderrief sie im Jahre 1995. \n\n3\n\nAm 4. Oktober 1999 erließ der Beklagte in dem Verfahren die \nSchlussfeststellung, die am 14. Oktober 1999 im amtlichen \nKreisblatt - Amtsblatt für den Kreis M. -L. - \nöffentlich bekannt gemacht wurde. Hiergegen legte der Kläger \nWiderspruch ein, den das Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-\nWestfalen durch Bescheid vom 11. Juli 2000 mit der Begründung \nzurückwies, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis \ndes Klägers unzulässig. \n\n4\n\nDer Kläger hat bereits durch Fax vom 15. November 1999 \nKlage erhoben. Er trägt vor, er erhebe gegen die \nSchlussfeststellung Klage zur Wahrnehmung seiner berechtigten \nInteressen und der seiner geschiedenen Ehefrau. Sie hätten \nkeine gesetzlich garantierte gleichwertige Gesamtabfindung im \nFlurbereinigungsverfahren erhalten. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Schlussfeststellung des \nBeklagten vom 4. Oktober 1999 in dem \nFlurbereinigungsverfahren R. in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \ndes Landesamtes für Agrarordnung \nNordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2000 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr erwidert, die Klage sei unzulässig; dem Kläger fehle die \nKlagebefugnis. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf Inhalt dieser Gerichtsakte und der Verfahrensakte \n9a B 1304/00.G sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDer erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des \nAblehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der \nVorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des \nRichters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der \nehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der \nSache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des \nKlägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder \neinzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn \nnegativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht \nrechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin \nliegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen. \n\n13\n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n14\n\nSoweit der Kläger die Klage im eigenen Namen erhoben hat, \nfehlt ihm bereits die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 138 \nAbs. 1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO. Klagebefugt ist, wer \ngeltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung \noder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der \nKreis der in einem Flurbereinigungsverfahren rechtlich \nBetroffenen wird in § 10 FlurbG im Einzelnen bestimmt. Als \nnatürliche Personen beteiligen sind zum Einen die Eigentümer \nder zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie \ndie den Eigentümern gleich stehenden Erbbauberechtigten als \nTeilnehmer des Verfahrens und zum Anderen die Nebenbeteiligten \nnach § 10 Nr. 2 d), e) und f) FlurbG. Insoweit hat der Kläger \nnicht einmal geltend gemacht, Teilnehmer oder Nebenbeteiligter \ndes Flurbereinigungsverfahrens R. zu sein. Hierfür ist \nauch nichts ersichtlich.\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage nicht im eigenen Namen, sondern \nim Namen seiner geschiedenen Ehefrau hat erheben wollen, ist \nsie ebenfalls unzulässig. Sie ist vom Kläger als \nvollmachtlosem Vertreter seiner Ehefrau nicht wirksam erhoben \nworden. Der Mangel in der Vertretung ist auch nicht \nnachträglich durch den Nachweis einer Vollmacht geheilt \nworden. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 \nFlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der \nSenat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des \nUmfangs der Einwendungen des Klägers nach einem \nGegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-120-99-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-120-99-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302732","retrieved":"2026-07-09 03:28:45.501527+00:00"}}