{"status":"available","doknr":"OLD302731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.9A.D111.00G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"9A D 111/00.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird verworfen. \n\nDer Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen \nKosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger hat unter dem 27. Januar 2000 vor dem \nLandgericht D. , Kammer für Baulandsachen, sinngemäß \nKlage erhoben und vorgetragen: Er und seine zwischenzeitlich \nvon ihm geschiedene Ehefrau seien Teilnehmer in den \nFlurbereinigungsverfahren F. , V. , R. , \nS. und V. . Er wehre sich gegen den Wege- und \nGewässerplan. Er halte seine berechtigte und begründete \nAusbaubeschwerde aufrecht. Das Landgericht hat die Klage durch \nBeschluss vom 21. Februar 2000, berichtigt durch Beschluss vom \n9. März 2000, Aktenzeichen 11 O 1/00 -, rechtskräftig auf \nGrund Beschlusses des OLG Hamm vom 29. Juni 2000 - 16 W 1/00 -\n, an das Flurbereinigungsgericht beim Oberverwaltungsgericht \nNordrhein-Westfalen verwiesen.\n\n3\n\nDie Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat den Kläger \ndurch Verfügung vom 9. August 2000 - zugestellt am 14. August \n2000 - darauf hingewiesen, dass der Klageschrift nicht \nhinreichend deutlich entnommen werden könne, auf welches \nFlurbereinigungsverfahren sich seine Klage beziehe und welches \nBegehren genau er mit der Klage verfolge. Unter Hinweis auf \n§ 82 VwGO hat sie den Kläger aufgefordert, binnen eines Monats \ndie notwendigen Angaben nachzuholen. Der Kläger hat innerhalb \nder ihm gesetzten Frist durch Schreiben vom 14. September 2000 \nreagiert und - ohne auf die gerichtliche Verfügung einzugehen \n- allgemeine und spezielle ihm missliebige Umstände \nmoniert.\n\n4\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n7\n\nEntscheidungsgründe\n\n8\n\nDer erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des \nAblehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der \nVorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des \nRichters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der \nehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der \nSache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des \nKlägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder \neinzelnd unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn \nnegativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht \nrechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin \nliegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen. \n\n9\n\nDie Klage ist unzulässig. Sie entsprach bei Klageerhebung \nnicht den Anforderungen des § 82 VwGO an den Inhalt einer \nKlageschrift und ist danach auch nicht in zulässiger Weise \nergänzt worden.\n\n10\n\nNach § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den \nBeklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. \nFehlen die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingenden Angaben, \nhat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den \nKläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer \nbestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die \nErgänzung eine Frist mit auschließender Wirkung setzen, wenn \nes an einem der genannten Erfordernisse fehlt (§ 82 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n11\n\nHier fehlt es an einer hinreichenden Bezeichnung des \nGegenstandes des Klagebegehrens. Grundsätzlich muss die \nKlageschrift erkennen lassen, was der Kläger mit seiner Klage \nbegehrt. Strenge Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. \nEs muss aber für das Gericht und den Beklagten möglich sein \nfestzustellen, in welcher Angelegenheit Klage erhoben wird und \nauf welche konkrete Streitsache sich die Rechtshängigkeit \n(§ 90 VwGO) bezieht.\n\n12\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n12. Auflage, München 2000, § 82 Rdnr. \n7. \n\n13\n\nDie Klage wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lässt \nin keiner Weise erkennen, gegen welchen Wege- und Gewässerplan \nin welchem der in Frage kommenden Flurbereinigungsverfahren \nsich der Kläger wenden will. Weder die Klageschrift noch der \nSchriftsatz vom 10. September 2000 enthalten Ausführungen, die \nRückschlüsse auf einen konkreten Klagegegenstand zulassen. \nEine genauere Kennzeichnung der Sache wäre aber erforderlich \ngewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den \nGegenstand des Klagebegehrens genauer in den Blick nehmen zu \nkönnen. Weiteres Vorbringen des Klägers ist unbeachtlich, denn \nder von der Vorsitzenden des Senats gesetzten Erklärungsfrist \nkommt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließende Wirkung zu. \nGründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind \nweder geltend gemacht worden noch dem Senat erkennbar (§ 82 \nAbs. 2 Satz 3, § 60 VwGO). Abgesehen davon lassen auch die \nspäteren Schriftsätze des Klägers die erforderliche Ergänzung \nvermissen. In ihnen greift der Kläger vielmehr nur in der ihm \neigenen Art - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren \ndes Klägers bekannt - zahlreiche Vorgänge und Entscheidungen \nverschiedener Behörden und Gerichte auf, die nach seiner \nAuffassung fehlerhaft sind.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 \nFlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der \nSenat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des \nUmfangs der Einwendungen des Klägers nach einem \nGegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n15\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-111-00-g","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-21/9a-d-111-00-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302731","retrieved":"2026-07-09 03:28:45.419816+00:00"}}