{"status":"available","doknr":"OLD302742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.9A599.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"9 A 599/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 929,28 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die \nVoraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nZunächst legt der Antrag den behaupteten Zulassungsgrund \nder Divergenz nicht dar. Eine Divergenz besteht nur dann, wenn \ndas Gericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in \neiner Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nbezeichneten Gerichte aufgestellten Rechtssatz \n(entscheidungstragend) abweicht.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli \n1989 - 7 B 188.88 -, NVwZ 1989, 1169.\n \nDas ist hier nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. \nDas Verwaltungsgericht hat insbesondere die einschlägige \nRechtsprechung des Senats in der hier angefochtenen \nEntscheidung weder problematisiert noch hat es einen von ihr \nabweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr den \nInhalt dieser Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen \nVoraussetzungen von einer Erschließung eines Grundstücks im \nstraßenreinigungsrechtlichen Sinn (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) \nauszugehen ist, zutreffend wiedergegeben und sogar \nausdrücklich in Bezug genommen. \n\n5\n\n Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989\n - 9 A 1974/87 -, NWVBL 1990, 163, \n und vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -.\n\n6\n\nDadurch, dass das Verwaltungsgericht \"im vorliegenden Fall\" \n(so ausdrücklich, S. 4 des Entscheidungsabdrucks) aufgrund von \ndessen Eigenheiten davon ausgegangen ist, der \nErschließungszusammenhang zur Straße \"H. weg\" sei \nunterbrochen, hat es ebenfalls keinen Rechtssatz aufgestellt, \nder von einem solchen des Senats abweicht. Auch nach den in \ndiesem Zusammenhang von dem Beklagten im Zulassungsantrag \nzitierten Entscheidungen des Senats\n\n7\n\n- Urteil vom 2. März 1990 \n- 9 A 1647/88 - und Beschluss vom 14. \nMärz 1990 - 9 B 653/90 - \n\n8\n\nist davon auszugehen, dass durch private Zuwegungen der \nErschliessungszusammenhang zur öffentlichen Straße \nunterbrochen werden kann, wenn das Grundstück von der \nbetreffenden öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass \nvon einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden \nSondervorteil von der Reinigung dieser Straße nicht mehr \ngesprochen werden kann.\n\n9\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom \n3. Februar 2000 - 9 A 25/00 - und vom \n24. März 1997 - 9 A 108/96 -. \n\n10\n\nSofern der Beklagte im Kern die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Anwendung der Senatsrechtsprechung im Einzelfall \nals fehlerhaft angreifen will, ist die Divergenzrüge das \nfalsche Instrument (insoweit wäre unter Zugrundelegung seiner \nArgumentation eher der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO einschlägig gewesen).\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist auch der \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt \neiner Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene \nRechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage \naufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt \nund dort geklärt werden soll. Diese Voraussetzungen sind nicht \nerfüllt. \n\n12\n\nHinsichtlich der ersten von dem Beklagten \n- sinngemäß - aufge-worfenen Frage, ob durch private \nZuwegungen der Erschließungszusammenhang i.S.v. § 3 Abs. 1 \nStrReinG NRW zur gereinigten öffentlichen Straße unterbrochen \nsein kann, besteht kein Klärungsbedarf. Denn dass dies nicht \nschlechthin auszuschließen ist, ist - wie bereits dargelegt - \nin der Rechtsprechung des Senats geklärt. \n\n13\n\nDie Klärung der vom Beklagten weiter aufgeworfenen Frage, \n\"ab welcher Entfernung ein Erschließungsvorteil nicht mehr \ngegeben ist\", betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall. Ob \ndie erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Fehlens \neines Erschließungszusammenhangs erfüllt sind, hängt nämlich \nab von der konkreten Lage des betreffenden Grundstücks, seiner \nUmgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März \n1997 - 9 A 108/96 -.\n\n15\n\nDie o.g. Frage entzieht sich damit einer \"grundsätzlichen\" \nKlärung und geht in ihrer Bedeutung - ungeachtet \naußergerichtlicher \"Musterverfahrensabreden\" - dementsprechend \nauch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall \nhinaus.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/9-a-599-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/9-a-599-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302742","retrieved":"2026-07-09 03:28:46.451190+00:00"}}