{"status":"available","doknr":"OLD302741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.2A5452.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"2 A 5452/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert, soweit darin \nfestgestellt wird, dass die Kläger zu 1) bis 3) das Herkunftsgebiet im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen haben.\n\nAuch insoweit wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der \nBeklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zu einem Drittel. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) bis 3) dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDer Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten mit dem (sinngemäßen) \nAntrag,\n\n4\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern, soweit darin festgestellt \nwird, dass die Kläger zu 1) bis 3) das \nHerkunftsgebiet im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen haben und \ndie Klage insgesamt abzuweisen,\n\n5\n\nist begründet.\n\n6\n\nDie Feststellungsklage hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) \nist unzulässig. Es fehlt das erforderliche \nFeststellungsinteresse.\n\n7\n\nDer Aufnahmebescheid sowohl nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nals auch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gewährt dem \nAufnahmebewerber das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland \neinzureisen und dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. Der \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gewährt dem \nSpätaussiedler darüber hinaus auch das Recht, nicht nur \nallein, sondern als Bezugsperson mit seiner Familie \nauszusiedeln. Durch eine Einbeziehung erhalten Ehegatten und \nAbkömmlinge das Recht, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die \nBundesrepublik Deutschland einzureisen, ohne dass \nFeststellungen über ihre Spätaussiedlereigenschaft zu treffen \nsind. Weitergehende Rechtsfolgen sind mit einem \nAufnahmebescheid allerdings nicht verbunden. Er enthält \ninsbesondere keine abschließende bzw. für andere Stellen und \nBehörden verbindliche rechtliche Regelung der Frage des Status \ndes Aufnahmebewerbers bzw. Eingereisten als \nSpätausssiedler.\n\n8\n\nVgl. Urteil des Senats vom 23. März \n1995 - 2 A 4117/94 -.\n\n9\n\nIm Verfahren nach § 15 BFVG auf Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung hat die zuständige Behörde deshalb \nin eigener Verantwortung und ohne Bindung an den \nAufnahmebescheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBescheinigung nach § 15 BVFG zu prüfen und zu entscheiden. Aus \ndem Umstand, dass die für die Erteilung einer Bescheinigung \nnach § 15 BVFG zuständige Beigeladene den von den Klägern zu \n1) bis 3) gestellten entsprechenden Antrag nicht beschieden \nhat, sondern insoweit auf die von der Beklagten getroffene \nFeststellung Bezug genommen hat, der den Klägern zu 1) bis 3) \nerteilte Aufnahmebescheid sei wegen des Todes des Vaters des \nKlägers zu 1) im Herkunftsgebiet unwirksam, ergibt sich kein \nrechtlich geschütztes Interesse der Kläger zu 1) bis 3) an der \nbegehrten Feststellung. Denn die Kläger zu 1) bis 3) haben die \nMöglichkeit unmittelbar gegen die Beigeladene auf Erteilung \neiner Bescheinigung gemäß § 15 BVFG zu klagen. Eine solche \nVerpflichtungsklage wäre gegenüber der vorliegenden \nFeststellungsklage vorrangig (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Dies \ngilt auch deshalb, weil ein Anspruch auf Erteilung einer \nBescheinigung nach § 15 BVFG von weitergehenden \nVoraussetzungen als nur der Einreise im Wege des \nAufnahmeverfahren abhängig ist, mithin eine positive \nPräjudizierung des Verfahrens gemäß § 15 BVFG durch die \nvorliegende Feststellungsklage aus Rechtsgründen nicht \nerreichbar ist.\n\n10\n\nRechtlich nachteilige Wirkungen für die Kläger zu 1) bis 3) \nsind mit der vom Bundesverwaltungsamt in den Bescheiden vom \n15. September 1994 und 5. März 1996 über die Aufnahme in \nEinrichtungen des Bundes und die Verteilung (auch: \nRegistrierung) enthaltenen Feststellung, die ihnen erteilten \nAufnahmebescheide seien wegen des Todes der Bezugsperson im \nAussiedlungsgebiet unwirksam, nicht (mehr) verbunden. Ein \nAnspruch auf Verteilung machen die Kläger nicht mehr geltend. \nFür weitergehende vertriebenenrechtliche Entscheidungen ist \ndas Bundesverwaltungsamt nicht zuständig. Insoweit ist auch \nunter diesem Gesichtspunkt ein rechtlich geschütztes Interesse \nan der begehrten Feststellung nicht erkennbar.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/2-a-5452-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/2-a-5452-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302741","retrieved":"2026-07-09 03:28:46.362373+00:00"}}