{"status":"available","doknr":"OLD302740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.22A895.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"22 A 895/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme von \nAufwendungen für die in der Zeit vom 31. Dezember 1995 bis \n18. Januar 1996 durchgeführte stationäre Behandlung eines zur \ndamaligen Zeit unter dem Namen J. A. auftretenden \nAusländers, der nach eigenen Angaben die burundische \nStaatsangehörigkeit besitzt.\n\n3\n\nHerr A. , der sich in den Jahren 1993 bis 1995 in \nDeutschland erfolglos um Anerkennung als Asylberechtigter \nbemüht hatte, war zunächst durch Zuweisungsentscheidung der \nZentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-\nAnhalt vom 2. Dezember 1993 und Aufenthaltsgestattung des \nBeigeladenen vom 6. Dezember 1993 sowie sodann durch \nwiederholt - nach Aktenlage zuletzt bis zum 14. Dezember \n1995 - verlängerte Duldung des Beigeladenen als \nAusländerbehörde zur Wohnsitznahme im Wohnheim Z. \nC. 11 in B. (Landkreis J. Land) \nverpflichtet. Eine bis zum 4. Januar 1996 befristete Duldung \nsollte gemäß Verfügung des Beigeladenen vom 14. Dezember 1995 \nerteilt werden. Vom Beigeladenen erhielt Herr A. seit \nJanuar 1994 zumindest bis Juli 1996 Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz, zum Teil in Form von \nWertgutscheinen, die im jeweiligen Ausstellungsmonat am Ort \neingelöst wurden.\n\n4\n\nAm 31. Dezember 1995 wurde Herr A. gegen 17.00 Uhr zur \nstationären Behandlung in das Klinikum des Klägers \naufgenommen. In dem am selben Tage angefertigten \nAufnahmebericht (Unfallblatt) heißt es u.a.: \"Pat. ist auf \nvereister Straße ausgerutscht und mit der li. Wange \naufgeschlagen. Pat. wollte von E. nach D. nach \ndem Unfall, hat aber im Zug verschlafen, so daß er in A. \nerst wieder aufgewacht ist.\" Die im Abschlussbericht der \nKlinik vom 19. Januar 1996 wie folgt wiedergegebene Diagnose \n\"Jochbogenimpressionsfraktur links nach Roheitsdelikt am \n31.12.1995. Retinierte und verlagerte Weisheitszähne 18, 28, \n38, 48. Überzählige retinierte Zähne 14, 25, 35, 34, 44, 45. \nICD: 802\" veranlasste die behandelnden Ärzte, am 3., 8. und \n15. Januar 1996 zum Teil aufwendige Operationen durchzuführen, \ndurch die eine Reposition des Jochbogens bewirkt und die oben \nbenannten Zähne entfernt wurden.\n\n5\n\nMit einem am 5. Januar 1996 beim Beigeladenen eingegangenen \nSchreiben vom 3. Januar 1996 zeigte der Kläger dem \nBeigeladenen die Aufnahme des Herrn A. als Notfall an und \nbeantragte die Übernahme der Behandlungskosten für die Dauer \nder medizinisch notwendigen stationären Behandlung. Nachdem \nder Beigeladene im weiteren von der Entlassung des Herrn A. \naus der stationären Behandlung in Kenntnis gesetzt worden war, \nteilte er dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 1996 mit, der \nLandkreis J. Land sei als örtlicher Sozialhilfeträger \nfür die Kostenübernahme nicht zuständig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes sei die Behörde zuständig, \nin deren Bezirk der Anlass für die Handlung hervorgetreten \nsei. Gegen dieses vom Kläger als ablehnender Bescheid \naufgefasste Schreiben des Beigeladenen legte der Kläger am \n7. August 1996 Widerspruch ein, der vom Beigeladenen zur \nweiteren Bearbeitung der Widerspruchsstelle übergeben \nwurde.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. März 1996 wandte sich der Kläger \nunter Hinweis auf die Mitteilung des Beigeladenen vom 26. März \n1996 an den Beklagten und bat um Übernahme der Kosten der \nstationären Behandlung des Herrn A. . Den Antrag lehnte der \nBeklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1996 ab. Den Widerspruch des \nKlägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. Juni 1996 im Wesentlichen mit der \nBegründung zurück, mit der Nothilfe durch den Kläger sei das \nHilfeerfordernis im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG beseitigt \nworden und eine kostenmäßige Verantwortlichkeit des für den \ntatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Trägers nicht mehr \ngegeben.\n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 5. Juli 1996 Klage erhoben. Er \nhat die Auffassung vertreten, der Beklagte als die für den \ntatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde habe die \nAufwendungen für die geleistete Hilfe gemäß § 121 BSHG zu \nerstatten. Diese Vorschrift regele einen Spezialtatbestand der \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und sei \nauch im Rahmen der Leistungsberechtigung nach den §§ 1 ff. \nAsylbLG anzuwenden. Da mit der Krankenhausbehandlung vom \n31. Dezember 1995 bis 18. Januar 1996 nur die unabweisbar \ngebotene Hilfe geleistet worden sei, ergebe sich im Hinblick \nauf § 11 Abs. 2 AsylbLG die Pflicht des Beklagten zur \nÜbernahme der Behandlungskosten. Die Annahme, durch die \nHilfeleistung des Klägers sei der Beklagte von seiner \nLeistungspflicht befreit, gehe fehl.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nversagenden Bescheide zu verpflichten, \ndie anlässlich des stationären \nAufenthalts des Herrn J. A. in \nder Zeit vom 31. Dezember 1995 bis zum \n18. Januar 1996 entstandenen \nBehandlungskosten in Höhe von \n14.873,28 DM zu erstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das \nangefochtene Urteil unter Aufhebung der versagenden Bescheide \nverpflichtet, dem Kläger die anlässlich des stationären \nAufenthalts des Herrn A. in der Zeit vom 31. Dezember 1995 \nbis 18. Januar 1996 entstandenen Behandlungskosten in Höhe von \n14.873,28 DM zu erstatten. Es hat zur Begründung dargelegt, \ndass die Regelung des § 121 BSHG im Geltungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden sei und \ndass sich aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 11 Abs. 2 \nAsylbLG die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der vom Kläger \ngeltend gemachten Behandlungskosten ergebe.\n\n14\n\nGegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil des \nVerwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit der \nBerufung.\n\n15\n\nEr hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft, weil es dem \nSinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht \nhinreichend Rechnung trage. Wenn auch die lückenhafte Regelung \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes durch eine entsprechende \nAnwendung des § 121 BSHG zu ergänzen sei, so sei es aber nicht \ngerechtfertigt, im Rahmen der analogen Anwendung dieser \nVorschrift die Regelung des § 11 Abs. 2 AsylbLG dazu \nheranzuziehen, einen Erstattungsanspruch des Nothelfers gegen \nden Beklagten als den für den tatsächlichen Aufenthaltsort \nzuständigen Sozialleistungsträger zu konstruieren. Die ratio \ndes § 11 Abs. 2 AsylbLG sei es, das ausländerrechtliche Verbot \nder Binnenwanderung von abgelehnten Asylbewerbern außerhalb \nihres Zuweisungsortes fürsorgerechtlich zu untermauern. Dies \ngeschehe dadurch, dass der sich rechtswidrig verhaltende \nAsylbewerber nur noch einen Rechtsanspruch auf die unabweisbar \ngebotene Hilfe besitze. Mit diesem aufenthaltsrechtlichen \nInhalt erschöpfe sich der Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 \nAsylbLG. Insbesondere ließen sich daraus keine sekundären \nErstattungsansprüche des Nothelfers gegen die für den \ntatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde herleiten. \nErstattung seiner Aufwendungen könne der Kläger nur von der \nfür den Zuweisungsort zuständigen Behörde verlangen. Dort habe \nder Leistungsempfänger, Herr A. , zum maßgeblichen Zeitpunkt \nder Krankenbehandlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. \nHierauf komme es unabhängig davon an, ob man als \nzuständigkeitsbegründende Norm die Regelung des § 97 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG entsprechend anwende oder auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a \nVwVfG NW abstelle. Eine anderweitige Zuständigkeitsverteilung \nlasse sich auch nicht unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 AsylbLG \nherleiten. Dies ergebe sich schon aus der Verteilung der \nGesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Länder. Allein für \ndie exzeptionelle Ausnahmesituation der unabweisbaren \nHilfebedürftigkeit des Asylbewerbers habe der Bund Kraft der \nihm zustehenden Annexkompetenz im Zusammenhang mit den \nkonkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen für das Aufenthalts- \nund Niederlassungsrecht der Ausländer und für die öffentliche \nFürsorge bezüglich einer Verfahrensfrage gesetzgeberisch tätig \nwerden können. Dies habe zur Folge, dass § 11 Abs. 2 AsylbLG \nnur die Primärebene zwischen dem Hilfebedürftigen und der für \nden tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde erfassen \nkönne und dürfe. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille \nkomme auch in der im entscheidungsrelevanten Zeitraum als \nGesetzesentwurf vorliegenden Regelung des § 10 a AsylbLG zum \nAusdruck. Dem hätte bei der erstinstanzlichen Entscheidung \nRechnung getragen werden müssen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr tritt den Ausführungen des Beklagten u.a. mit dem \nEinwand entgegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des \nAsylbewerbers nicht mit dem zugewiesenen Aufenthaltsort \ngleichzusetzen sei.\n\n21\n\nDer durch Beschluss des Senats beigeladene Landrat des \nLandkreises J. Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nEr vertritt die Auffassung, dass § 121 BSHG im Rahmen der \nRegelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht analog \nanwendbar sei, da es bereits an einer Regelungslücke fehle. \nFür den Fall, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen \nunabweisbar geboten sei, treffe § 11 Abs. 2 AsylbLG die \nerforderliche Regelung. Danach sei hier für die nach den \nUmständen unabweisbar notwendige Krankenhilfe der Beklagte als \ndie für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Asylbewerbers \nzuständige Behörde leistungspflichtig. Im Übrigen könne der \nKläger einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten \n- abgesehen von der hier nicht anwendbaren Vorschrift des \n§ 121 BSHG - nicht aus eigenem Recht geltend machen. Dieser \nAnspruch stehe grundsätzlich dem behandlungsbedürftigen \nEmpfänger von Sozialleistungen zu.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen sowie \nder Ausländer- und Asylakten betreffend Herrn J. A. \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I \nS. 1626) ohne vorherige Zulassung gemäß § 124 VwGO statthafte und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n26\n\nEntgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil steht dem Kläger der von \nihm geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Es fehlt bereits an \nder Zuständigkeit des Beklagten für die begehrte Kostenerstattung.\n\n27\n\nZwar dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon \nausgegangen sein, dass § 121 BSHG in entsprechender Anwendung \nals Grundlage für den streitbefangenen Anspruch auf Erstattung \nvon Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Herrn A. \nin Betracht kommt. Dieser gehörte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des \nGesetzes zur Neuregelung von Leistungen an Asylbewerber vom \n30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) in der bis zum 31. Mai 1997 \ngeltenden Fassung - AsylbLG 1993 - zum Kreis der \nLeistungsberechtigten nach diesem Gesetz, weil er nach \nrechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages und eines \nAsylfolgeantrages in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 42 \nAbs. 1 und 2 AuslG i.V.m. §§ 34, 55, 67 und 71 AsylVfG \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtet war. § 121 BSHG wird im \nRahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nur in \nVerbindung mit § 2 AsylbLG, sondern auch in Fällen, in denen \ndie Voraussetzungen für eine Anwendung des § 2 AsylbLG 1993 \nnicht vorliegen, entsprechend anzuwenden sein. Es spricht \nnämlich viel dafür, dass hinsichtlich der Nothilfe Dritter an \nLeistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG 1993, die nicht zum \nKreis der in § 2 Abs. 1 AsylbLG 1993 genannten Ausländer \ngehören, im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan \ndes Gesetzes widersprechende Regelungslücke besteht, die durch \neine analoge Anwendung des § 121 BSHG zu schließen ist. Diese \nVorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als sogenanntem \nNothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen \nAufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \nHilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken.\n\n28\n\nVgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 1560/97 - m.w.N. \n\n29\n\nDer dadurch bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und \nGesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen \nBedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung des Grundes \nihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n30\n\nVgl. hierzu die den Beteiligten zur \nKenntnis gebrachten Urteile des Senats \nvom 17. Oktober 2000 - 22 A 4408/99 - \nund 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, \nin denen dies näher dargelegt worden \nist.\n\n31\n\nFür die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist \nder Beklagte als Träger der sozialen Fürsorge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des \nLandesgesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom \n29. November 1994 (GV NRW S. 1087) auch sachlich zuständig.\n\n32\n\nJedoch ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist insbesondere nicht aus § 11 Abs. 2 AsylbLG \n1993 herzuleiten, dass der Beklagte örtlich zuständig ist.\n\n33\n\nDas Asylbewerberleistungsgesetz 1993 regelte die örtliche Zuständigkeit der \nLeistungsträger nicht eigenständig, sondern überließ es in § 10 Satz 1 den \nLandesregierungen oder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die \nfür die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger zu \nbestimmen und Näheres zum Verfahren festzulegen, soweit dies nicht durch \nLandesgesetz geregelt war. Dies war z.B. im Land Nordrhein-Westfalen mit den \nBestimmungen des § 3 VwVfG NRW über die örtliche Zuständigkeit der Behörden \nder Fall.\n\n34\n\nVgl. die Senatsurteile vom \n16. Oktober 2000 - 22 A 4408/99 - und \n5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -.\n\n35\n\nDemgegenüber ergibt sich aus § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 \nlediglich mittelbar, dass für Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz nicht stets und unter allen \nUmständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung zuständig \nist, sondern für die örtliche Zuständigkeit, wie etwa nach \nnordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehen, der \ntatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sein kann. Jene \nVorschrift bestimmt nämlich, dass Leistungsberechtigten nach § \n1 in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie \nsich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen \nBeschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen \nAufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen \nunabweisbar gebotene Hilfe leisten darf. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. \nSeptember 1996 - 5 B 53.96 - , Buchholz \n436.02 § 11 AsylbLG Nr. 1 sowie \nSenatsurteile vom 17. Oktober 2000 \n- 22 A 4408/99 - und 5. Dezember 2000 \n- 22 A 3164/99 -.\n\n37\n\n§ 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 gewinnt hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nunmittelbar zuständigkeitsbestimmende Bedeutung, dass der Beklagte und der \nBeigeladene Behörden von Kommunen verschiedener Länder sind. Da § 11 Abs. 2 \nAsylbLG 1993 keine auf die Regelung länderübergreifender Zuständigkeitsprobleme \nzugeschnittene Norm ist und § 10 Satz 1 AsylbLG 1993 mit seiner \nRegelungsdelegation auf die Landesexekutive und seinem Verweis auf \nLandesverwaltungsverfahrensrecht nur landesinterne Zuständigkeitsfragen erfasst, \nbesteht hinsichtlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei \nländerübergreifenden Sachverhalten eine planwidrige Gesetzeslücke. Ein Rückgriff \nauf das Bundessozialhilfegesetz zur Schließung dieser Lücke scheidet aus. Der \nGesetzgeber hat, indem er sich mit § 10 AsylbLG für eine eigenständige \nasylbewerberleistungsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift entschieden hat, bewusst \ndavon abgesehen, auf die Zuständigkeitsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes \nzu verweisen. Die festgestellte Lücke ist durch entsprechende Anwendung der \nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) über die \nörtliche Zuständigkeit zu schließen. Durch deren Anwendung wird auch der \nmittelbaren Zuständigkeitswirkung des § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 Rechnung \ngetragen.\n\n38\n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG steht einer (entsprechenden) Anwendung des Gesetzes \nauf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Über die Gewährung von Krankenhilfe an \neinen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG 1993 ist nämlich nicht in einem \nVerwaltungsverfahren zu entscheiden, das sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. \nDas Asylbewerberleistungsgesetz gilt - anders als das Bundessozialhilfegesetz - \nweder als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch \nerklärt es in § 9 Abs. 3 AsylbLG 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im \nSozialgesetzbuch - Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für \nanwendbar.\n\n39\n\nDanach ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage der örtlichen \nZuständigkeit auf der Grundlage der nach § 3 VwVfG (in entsprechender \nAnwendung) in Betracht zu ziehenden Anknüpfungspunkte \"gewöhnlicher Aufenthalt\" \n(Abs. 1 Nr. 3 a) \"Anlass der Amtshandlung\" (Abs. 1 Nr. 4) und \"Gefahr im Verzug\" \n(Abs. 4) zu entscheiden. Diese führen nicht zu einer Zuständigkeit des \nBeklagten.\n\n40\n\nIn Angelegenheiten, die - wie hier - eine natürliche Person \nbetreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG in örtlicher \nHinsicht grundsätzlich die Behörde zuständig, in deren Bezirk \ndie natürliche Person ihren \"gewöhnlichen Aufenthalt\" hat oder \nzuletzt hatte.\n\n41\n\nDen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich \nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an \ndiesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 \nAuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B \n3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230); \nKopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 27; Bonk, in: \nStelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. \nAuflage, § 3 Rdnr. 22; Klappstein, in: \nKnack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 3.3.\n\n43\n\nAsylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer \nEinreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens noch nicht \nabzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. \nEbenso wenig schließt die Art ihrer Unterbringung in einer \nAufnahmeeinrichtung oder einem Übergangswohnheim die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus. \n\n44\n\nVgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt \n(gA) von Asylbewerbern die Spruchpraxis \nder Zentralen Spruchstelle, \nSchiedsspruch vom 23. März 1995 \n- B 2/94 -, ZfF 1995, 132 (133); \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nStand: Juli 1998 Rdnr. 37 zu § 103; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, § 97 Rn. \n22; sowie zum möglichen gA in \nÜbergangswohnheimen: BVerwG, Beschluss \nvom 24. Januar 2000, - 5 B 211.99 -, \nFEVS 51, 389 und Urteil vom 7. Oktober \n1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385.\n\n45\n\nEs genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, \ndass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis \nauf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält \nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat.\n\n46\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auf-\nlage, § 3 Rdnr. 22 sowie zum gA nach \n§§ 97, 103, 107 BSHG: BVerwG, Urteil \nvom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - \na.a.O. S. 386; Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Stand: Juli \n1998 Rdnr. 35 zu § 103; Oestreicher/ \nSchelter/Kunz/ Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage \n2000, Rdnrn. 9 und 18 zu § 103;\n\n47\n\nSoweit es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts \ndarauf ankommt, ist nicht der rechtsgeschäftliche (§§ 104 ff. \nBGB), sondern der tatsächliche Wille der Person maßgeblich.\nVgl. Klappstein, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 3.3; Fichtner \n(Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \nRdnr. 18 zu § 97; BVerwG, Urteil vom 4. \nJuni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz \n402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. \n3.\n\n48\n\nKein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn die \nAnwesenheit an einem Ort lediglich vorübergehender Natur ist. \nBeispiele dafür sind Besuchs-, Urlaubs- oder \nKrankenhausaufenthalte, weil diese in der Regel einen nach \nTagen oder Wochen zu bemessenden zeitlichen Rahmen nicht \nüberschreiten. \n\n49\n\nVgl. Fichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 25 \nzu § 97; Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter Hinweis \nauf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 28.\n\n50\n\nDanach besaß Herr A. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten. Es besteht keine Veranlassung, in Betracht zu \nziehen, dass die Anwesenheit von Herrn A. in A. nicht lediglich vorübergehender \nNatur war. Nach seinen Angaben bei der Aufnahme in das Klinikum war sein \nAufenthalt in A. allein darauf zurückzuführen, dass er bei einer Bahnfahrt von E. \nnach D. verschlafen hatte und erst in A. wieder aufgewacht war. \nAnhaltspunkte für die Annahme, Herr A. habe den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehung nach A. verlagern wollen, bestehen nicht.\n\n51\n\nEine Zuständigkeit des Beklagten in örtlicher Hinsicht \nergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG. Nach dieser \nVorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk \nder Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei denn, \nvorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 des § \n3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein.\n\n52\n\nLetzteres ist hier der Fall. Herr A. besaß im erstattungsrelevanten Zeitraum \neinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk des Beigeladenen. Er war als \nAsylbewerber der zu diesem Amtsbezirk gehörenden Stadt B. zugewiesen und \ndurch wiederholt verlängerte Duldung des Beigeladenen als Ausländerbehörde zur \nWohnsitznahme im Wohnheim Z. C. in B. verpflichtet. Diesen \nVerpflichtungen ist Herr A. nachgekommen, wie sich u.a. daran zeigt, dass er für \ndie Behörden vor und nach seinem Krankenhausaufenthalt in A. in B. erreichbar \nwar und die ihm als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgehändigten, jeweils nur im \nAusstellungsmonat gültigen Lebensmittelgutscheine in B. eingelöst hat.\n\n53\n\nEine örtliche Zuständigkeit des Beklagten lässt sich \nschließlich nicht aus § 3 Abs. 4 VwVfG herleiten. Danach ist \nbei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede \nBehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die \nAmtshandlung hervortritt. \n\n54\n\nZwar trat der Anlass für die Bewilligung von Leistungen bei \nKrankheit (§ 4 AsylbLG 1993) im Amtsbezirk der Beklagten \nhervor. Gleichwohl begründete dies keine Notzuständigkeit des \ndortigen Sozialamts. Die Übernahme der Behandlungskosten \nstellte nämlich für den Beklagten keine unaufschiebbare \nMaßnahme zur Abwendung einer Gefahr im Verzug dar.\n\n55\n\n\"Gefahr im Verzug\" im Sinne der Vorschrift setzt voraus, \ndass durch die Einschaltung der an sich zuständigen Behörde \nein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur \nFolge hätte, dass der Zweck der vorzunehmenden Amtshandlung \nnicht mehr erreicht wird.\n\n56\n\nVgl. Klappstein, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 6.2; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 54; vgl. auch zur \n\"Gefahr im Verzuge\" i.S.d. § 28 VwVfG: \nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 \n- 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267 \n(271).\n\n57\n\nDer Zweck der Asylbewerberleistungen bei Krankheit (§ 4 \nAsylbLG 1993) besteht in der Sicherstellung ärztlicher \nVersorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und \nSchmerzzustände. Eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 3 Abs. 4 \nVwVfG \nentsteht, wenn ein Abbruch der erforderlichen Behandlung \ndeshalb zu besorgen ist, weil die Einschaltung des an sich \nörtlich zuständigen Leistungsträgers nicht rechtzeitig \nerfolgen kann.\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr \nverfügte das Sozialamt des Beigeladenen anhand seiner \nBehördenvorgänge (Leistungsakte) über alle notwendigen \nAngaben, um - nach fernmündlicher Einschaltung - durch eine \nKostenzusage die Notlage des Patienten zeitgerecht beheben zu \nkönnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeitpunkt der \nNotaufnahme des Patienten in das Klinikum des Klägers der \nSpätnachmittag des 31. Dezember war und deshalb weder von \neiner Erreichbarkeit der Ämter des Beigeladenen noch \nderjenigen des Beklagten ausgegangen werden kann. Die nach \nMaßgabe des § 121 BSHG vorzunehmende Anwendung des § 3 Abs. 4 \nVwVfG richtet sich nicht allein nach dem tatsächlichen \nGeschehensablauf. Sie hat vielmehr unter der (gedachten) \nAnnahme zu erfolgen, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch \ngenommene Fürsorgeträger, hier der Beklagte, \"rechtzeitige \nKenntnis\" der Notsituation besessen hätte. Kommt - wie hier - \ndie Leistungszuständigkeit eines weiteren Fürsorgeträgers in \nBetracht, so ist insoweit auch dessen \"rechtzeitige Kenntnis\" \nzu unterstellen. Der Sinn des in § 121 BSHG geregelten \nAufwendungsersatzanspruchs, die Kosten für die Hilfeleistung \nletztlich dem Fürsorgeträger aufzuerlegen, der sie bei einem \n\"normalen\" Geschehensablauf hätte tragen müssen, diese aber \naufgrund des Einspringens des Nothelfers \"erspart\" hat, ließe \nsich andernfalls nicht hinreichend verwirklichen.\n\n59\n\nDas Sozialamt des Beigeladenen hätte bei rechtzeitiger \nKenntnis des akuten Behandlungsbedarfs unmittelbar - ggfls. \nfernmündlich oder per Telefax - eine Kostenzusage gegenüber \ndem Kläger erteilen können. Dazu wäre eine Amtshandlung am Ort \ndes Krankenhauses bzw. eine Amtshilfe der Beklagten weder \nerforderlich noch geboten gewesen. Der Beklagte hätte zudem, \nwenn er von der Notsituation des Patienten A. in Kenntnis \ngesetzt worden wäre, eine Kostenzusage in Bezug auf die \nstationäre Behandlung gar nicht ohne weitere \nSachverhaltsaufklärung erteilen können. Der Patient war dem \nSozialamt des Beklagten nicht bekannt. Da er bei der \nKrankenhausaufnahme angab, in der fürsorgerechtlichen \nBetreuung des Beigeladenen zu stehen, hätte diese Angabe \nzunächst dort überprüft werden müssen.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 \nVwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das \nBerufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n61\n\nVgl. insoweit Bader in: Bader, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Heidelberg \n1999, § 162 Rn. 16.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-895-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":16},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-895-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302740","retrieved":"2026-07-09 03:28:46.270236+00:00"}}