{"status":"available","doknr":"OLD302739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.22A3200.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"22 A 3200/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom \n4. Januar bis zum 17. Mai 1994.\n\n3\n\nDer am 24. September 1978 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehörigkeit, er reiste im September 1993 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Einige Zeit später zog er zu \nseinem Bruder S. M. nach L. , der mit \nBeschluss des Amtsgerichts D. vom 15. Dezember 1993 zu \nseinem Vormund bestellt wurde.\n\n4\n\nAm 6. Januar 1994 beantragte Herr S. M. für den \nKläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach \ndem AsylbLG. Mit Bescheid vom 22. Februar 1994 lehnte der \nBeklagte diesen Antrag unter Hinweis auf § 16 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Von Herrn S. M. , \nso die Begründung, könne erwartet werden, dass er den Kläger \naus seinem Einkommen unterstütze. Mit seinem hiergegen \neingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, sein Bruder \nmüsse von seinem Gehalt in Höhe von 2.128,52 DM monatlich den \nLebensunterhalt der eigenen vierköpfigen Familie \nsicherstellen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1994 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises D. den Widerspruch unter \nBezugnahme auf § 7 AsylbLG zurück.\n\n6\n\nAm 15. Juni 1994 hat der Kläger unter Wiederholung seines \nVorbringens aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und \nergänzend darauf verwiesen, sein Bruder habe auch für Miete \nund Mietnebenkosten aufzukommen, darüber hinaus sei zu \nberücksichtigen, dass dieser ihm gegenüber nicht zum Unterhalt \nverpflichtet sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 22. Februar 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises D. \nvom 17. Mai 1994 zu verpflichten, ihm \nfür den Zeitraum vom 4. Januar 1994 bis \nzum 17. Mai 1994 Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den Bestimmungen \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes zu \ngewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er die Ausführungen des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 1994 wiederholt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. April 1997 \nder Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. darauf \nverwiesen, § 7 AsylbLG stehe dem Anspruch nicht entgegen, da \nHerr S. M. kein Familienangehöriger des Klägers im \nSinne dieser Vorschrift sei.\n\n13\n\nMit der vom früher zuständigen 24. Senat zugelassenen \nBerufung macht der Beklagte geltend, bei Herrn S. M. \nhandele es sich entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts \num einen Familienangehörigen des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die \nAusführungen im angefochtenen Urteil.\n\n19\n\nWährend des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Kläger \nnach erfolgloser Durchführung seines Asylverfahrens am \n7. Dezember 1999 in die Türkei abgeschoben worden.\n\n20\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Februar 2001 - zugestellt am 7. Februar \n2001 - ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 \ni.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert worden, die aktuelle ladungsfähige \nAnschrift des Klägers anzugeben. Diese Verfügung hat folgenden Wortlaut: \"In dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren H. M. gegen Bürgermeister der Gemeinde \nL. werden Sie, nachdem Sie bereits durch Verfügung vom 11. Januar 2001 und \nin mehreren Telefonaten um Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers \ngebeten worden sind, nunmehr gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO aufgefordert, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers \nanzugeben. Hierfür wird Ihnen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Frist mit \nausschließender Wirkung bis zum 13. Februar 2001 (Eingang bei Gericht) gesetzt. \nDie Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. \nFalls Sie dieser Aufforderung innerhalb der oben genannten Frist nicht nachkommen, \nist die Klage als unzulässig abzuweisen.\"\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \nden der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \ndes Landrats des Kreises D. und der Ausländerakten \nbetreffend den Kläger sowie Herrn S. M. , Frau H. \nM. und die Kinder M. , D. und C. M. .\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n24\n\nDie Klage ist unzulässig geworden, da der Kläger trotz \nAufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige \nAnschrift nicht angegeben hat.\n\n25\n\nNach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger \nbezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 \nNr. 1 der Zivilprozessordnung die Angabe seines Wohnortes \ngehört. Anzugeben ist der tatsächliche Wohnort des Klägers, \nalso die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist \n- mithin die \"ladungsfähige\" Anschrift. Ändert sich diese im \nLaufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. \n\n26\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 99, \n2608; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. \nNovember 1999 - 2 A 1301/98 - und vom \n22. Juni 1999 - 24 A 3320/95 - sowie \nUrteile vom 17. März 1998 - 18 A \n4002/96 - und vom 18. Juni 1993 - 8 A \n1447/90 -, NVwZ-RR 1994, 124 f; \nHessischer VGH, Urteil vom 15. Mai 1995 \n- 7 UE 2052/94 -, NVwZ-RR 1996, 179 ff; \nAulehner in Sodan/Ziekow, § 82 Rdnr. 8, \nStand Juli 1998; Kopp, VwGO, § 82 \nRdnr. 4 m.w.N., 12. Aufl.; Redeker/von \nOertzen, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, \n§ 82 Rdnr. 2 ff;\n\n27\n\nAn der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des \nKlägers fehlt es hier, nachdem dieser am 7. Dezember 1999 in \ndie Türkei abgeschoben worden ist.\n\n28\n\nDie Mitteilung der neuen Anschrift ist nicht deshalb \nentbehrlich, weil der Kläger durch einen Rechtsanwalt \nvertreten ist und dessen Anschrift bekannt ist.\n\n29\n\nZustellungen und Mitteilungen des Gerichts sind zwar gemäß \n§§ 56 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 4 VwZG \nstets an den bestellten Bevollmächtigten zu richten. \nBesonderheiten gelten indes für bestimmte prozessuale \nSituationen, etwa die Anordnung des persönlichen Erscheinens \ndes Klägers (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zu deren Durchsetzung \ndas Gericht die in § 95 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VwGO vorgesehenen \nBeugemittel - Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld - \neinsetzen kann. Die gerichtliche Sanktionierung des \nAusbleibens setzt eine entsprechende Unterrichtung des Klägers \nvoraus, die ihm persönlich mit der Ladung förmlich zuzustellen \nist (§ 173 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, § 56 \nAbs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Androhung und \nFestsetzung eines Ordnungsgeldes.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni \n1999 - 24 A 3320/95 - m.w.N.\n\n31\n\nFerner ist die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift auch \neines anwaltlich vertretenen Klägers insbesondere mit Blick \nauf dessen etwaige Kostentragungspflicht geboten und zwar auch \nin gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren wie \ndem vorliegenden - ggf. hat der Kläger nämlich die \naußergerichtlichen Kosten der obsiegenden Behörde zu \nerstatten.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni \n1999 - 24 A 3320/95 - m.w.N.\n\n33\n\nAbgesehen davon dient die Angabe der ladungsfähigen \nAnschrift der Partei deren Individualisierung.\n\n34\n\nDurch das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift \nanzugeben, wird dem Kläger im Verwaltungsprozess auch nichts \nabverlangt, was seinen Anspruch auf Gewährung effektiven \nRechtsschutzes gefährdet oder gar vereitelt. Das Erfordernis \ngilt nämlich nicht uneingeschränkt. Der Mitteilung bedarf es \neinmal dann nicht, wenn die Anschrift sich bereits aus den \nBehördenakten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf \nandere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Weiterhin \nentfällt die Pflicht zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen \nAnschrift, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, \netwa, weil der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur \nschwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige \nGeheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Kläger über \neine solche Anschrift nicht verfügt. Im letzteren Fall sind \naber dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe zu \nunterbreiten, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die \nladungsfähige Anschrift des Klägers verzichtet werden \nkann.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April \n1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.\n\n36\n\nKeine dieser Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der \naktuellen ladungsfähigen Anschrift liegt vor. Weder aus den \nbeigezogenen, den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgängen \noder Ausländerakten, noch den die Familie S. M. \nbetreffenden Ausländerakten ergeben sich Hinweise auf die \naktuelle Anschrift des Klägers. Nicht einmal dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers ist eine solche Anschrift \nbekannt. Gründe im obigen Sinn, die die Erfüllung der Pflicht \nzur Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar machen, \nsind nicht vorgetragen worden. \n\n37\n\nSchließlich ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit \nVerfügung des Vorsitzenden vom 6. Februar 2001 gemäß § 82 Abs. \n2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter \nFristsetzung bis zum 13. Februar 2001 und unter Hinweis \ndarauf, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift \nZulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, aufgefordert worden, \ndie aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. \nDies ist bis heute nicht erfolgt.\n\n38\n\nZur Aufforderung nach § 82 Abs. 2 \nVwGO bei Fehlen der ladungsfähigen \nAnschrift: BVerwG, Urteil vom 13. April \n1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-3200-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-3200-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302739","retrieved":"2026-07-09 03:28:46.183011+00:00"}}