{"status":"available","doknr":"OLD302738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.22A2695.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"22 A 2695/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 1996 und in der Gestalt, den dieser durch die \nErklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 12. April 1999 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit \nmehr als 7.208,55 DM an Kostenersatz von den Erben gefordert wird. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin beiden Rechtszügen die Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 %.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin sowie ihre Geschwister, Herr C. \nW. und Frau B. I. W. , sind Erben ihres \nam 22. Januar 1993 verstorbenen Vaters, Herrn H. \nW. . Als Erbin wird sie von der Beklagten im Wege des \nKostenersatzes für Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch \ngenommen, die diese zugunsten des Herrn H. W. \nerbracht hat.\n\n3\n\nDieser lebte seit dem 17. November 1979 bis zu seinem Tode \nin dem Alten - und Pflegeheim der Diakonie \"Haus am \nR. \" in B. (vormals Evangelisches \nAltenheim - Innere Mission). Soweit die Kosten für diesen \nAufenthalt nicht durch sein Einkommen gedeckt waren, wurden \nsie im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch die Beklagte \nübernommen.\n\n4\n\nUnter dem 21. August 1990 stellte Herr H. W. \nbei dem Landrat des Kreises H. auf der Grundlage \ndes Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag \nauf Rückübertragung des Grundbesitzes in H. , \nGrundbuchblatt Nr. 2360, Flur 38, Flurstück 141. Am 4. Mai \n1992 schloss er (in der Vereinbarung bezeichnet als \"Er-\nschienener zu 1)\") mit der Klägerin (\"Erschienene zu 2)\") vor \ndem Notar eine Vereinbarung ab, in der es auszugsweise \nheißt:\n\n5\n\n\"§ 1\nDer Erschienene zu 1) tritt sämtliche ihm nach \ndem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen \n(Vermögensgesetz) zustehenden Ansprüche an die \nErschienene zu 2) ab.\n\n6\n\nDie Erschienene zu 2) nimmt die Abtretung \nan.\n\n7\n\n§ 2\nSollte dem Erschienenen zu 1) bereits vor \nRückgabe des Grundstücks das Recht zustehen, \nüber die Nutzung und Verwaltung des Grundstücks \nzu entscheiden, überträgt er diese Befugnis \nebenfalls auf die diese Übertragung annehmende \nErschienene zu 2).\n\n8\n\nSoweit dies rechtlich zulässig ist, ist die \nErschienene zu 2) berechtigt, mit Behörden, \nMietern und sonstigen Dritten Verträge über die \nNutzung des Grundstücks zu schließen, die \nRechte aus diesen Verträgen und aus bereits \nbestehenden Verträgen auszuüben, insbesondere \nKündigungen auszusprechen und die bereits \nbestehenden oder noch abzuschließenden Verträge \nzu ändern, und Ergänzungen oder Änderungen \naufzuheben sowie Zahlungen aufgrund dieser \nVerträge oder aus sonstigen Rechtsgründen \nentgegenzunehmen.\n\n9\n\n§ 3\nDer Erschienene zu 1) bevollmächtigt die \nErschienene zu 2) mit dem Recht, Untervollmacht \nzu erteilen, gegenüber den zuständigen Behörden \nund gegenüber sonstigen Dritten alle \nErklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, \ndie zur Rückgabe des Grundstücks an die \nErschienene zu 2) erforderlich sind.\n\n10\n\n§ 4\n1. Die Erschienene zu 2) ist berechtigt, \ndie an sie abgetretenen Ansprüche weiter \nabzutreten und nach Aufhebung der staatlichen \nVerwaltung und Rückgabe des Grundstücks das \nGrundstück zu veräußern und den \nVeräußerungserlös in Empfang zu nehmen.\n2. Von dem Veräußerungserlös sind zunächst \nim Zusammenhang mit dem Grundstück stehende \nVerbindlichkeiten abzulösen.\n3. Die Erschienene zu 2) verpflichtet sich, \nvon dem danach verbleibenden Veräußerungserlös \neventuelle Regreßansprüche zu befriedigen, die \ndas Sozialamt gegen den Erschienenen zu 1) im \nHinblick auf gewährte Sozialleistungen geltend \nmacht.\n4. Die Erschienene zu 2) verpflichtet sich \nweiterhin, an den Erschienenen zu 1) aus dem \nverbleibenden Veräußerungserlös eine monatliche \nRente zu zahlen, über deren Höhe sich die \nErschienenen verständigen werden, sobald \nfeststeht, welcher Betrag nach Befriedigung der \nerwähnten vorrangigen Verbindlichkeiten von dem \nVeräußerungserlös noch zur Verfügung steht.\n5. Schließlich verpflichtet sich die \nErschienene zu 2), von dem nach dem Ableben des \nErschienenen zu 1) eventuell noch vorhandenen \nBetrag aus dem Veräußerungserlös je 1/3 an\na) Frau B. I. W. , geb. \nW. , geboren am , \n20 O. G. , O. /K. ,\n ,\nb) Herrn C. W. , geboren am \n, B. -G. bach-Straße 949, \n K. \nzu zahlen.\"\n\n11\n\nEbenfalls am 4. Mai 1992 bevollmächtigte Herr H. \nW. die Klägerin vor dem Notar, ihn in allen \npersönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit \ndies gesetzlich zulässig sei, gerichtlich und außergerichtlich \nzu vertreten.\n\n12\n\nDurch Bescheid des Landrats der Kreisverwaltung \nH. (Landrat) vom 26. Mai 1992 - zugestellt am 4. \nJuni 1992 - wurde das Eigentum am Grundbesitz in \nH. , Grundbuchblatt Nr. 2360, Flur 38, Flurstück 141 \nHerrn H. W. rückübereignet; unter teilweiser \nRücknahme dieses Bescheides setzte der Landrat die in \nAbteilung III des Grundbuches aufzunehmenden Belastungen mit \nBescheid vom 19. Oktober 1992 neu fest.\n\n13\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. September 1992 veräußerte \ndie Klägerin, handelnd aufgrund der notariellen Urkunden vom \n4. Mai 1992 für ihren Vater, das oben genannte Grundstück zu \neinem Kaufpreis von 940.000 DM. Der Kaufpreis wurde in zwei \nRaten am 7. Januar 1993 in Höhe von 250.000 DM und am 1. März \n1993 in Höhe von 690.000 DM auf ein als \"Treuhandkonto\" \nbezeichnetes Konto der Klägerin überwiesen.\n\n14\n\nAm 9. November 1992 wurde Herr H. W. auf \nErsuchen des Kreises H. als Eigentümer in das \nGrundbuch von H. (nunmehr) Blatt 4811, Flur 38, \nFlurstück 141 eingetragen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1993 wandten sich die Eheleute \nW. - unter Vorlage von Rückübereignung und Verkauf des \nGrundstücks betreffenden Unterlagen - an die Beklagte und \nbaten um Einstellung der Sozialhilfe für Herrn H. \nW. und um Mitteilung, welche Überzahlungen \nzurückzuerstatten seien. Sie verwiesen u. a. darauf, dass aus \nsteuerlichen Gründen auf einem Sonderkonto 500.000 DM \nvorzuhalten seien, mit der Folge, dass Herrn H. W. \n440.000 DM zu seiner Verfügung verblieben. \n\n16\n\nUnter dem 1. Juni 1993 reichte die Klägerin dem Finanzamt \nE. eine Erbschaftssteuererklärung ein und legte den \nVertrag vom 4. Mai 1992 vor. Ausweislich einer Anzeige der \nD. Bank an das Finanzamt E. betrug das \nGuthaben des Herrn H. W. auf dem Konto 0261725000 \n13.000 DM zuzüglich 0,38 DM Zinsen und auf dem Konto \n8261725000 1.000 DM zuzüglich 1,83 DM Zinsen. Das Postgiroamt \nK. bezifferte den Stand seines dortigen Kontos mit \n172,98 DM (Konto-Nr. 272040/509). Das Finanzamt E. \nteilte der Klägerin durch Bescheid vom 8. Oktober 1993 mit, \ndass der Erwerb der Erben anlässlich des Erbfalls steuerfrei \nbleibe; gegenüber Herrn C. W. setzte das \nFinanzamt E. in der Folgezeit durch Bescheid vom \n23. November 1995 Schenkungssteuer in Höhe von 10.962,00 DM \nfest. \n\n17\n\nMit Leistungsbescheid vom 12. Dezember 1994 forderte die \nBeklagte von der Klägerin als Erbin ihres Vaters unter Hinweis \nauf die zum Nachlass gehörende Kaufpreisforderung in Höhe von \n940.000,00 DM Kostenersatz gemäß § 92 c BSHG in Höhe von \n91.496,07 DM für die ungedeckten Aufwendungen durch dessen \nUnterbringung in der Zeit vom 23. Januar 1983 bis zu dessen \nTod am 22. Januar 1993. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit \nWiderspruch vom 4. Januar 1995, den sie im Wesentlichen wie \nfolgt begründete: Nicht der Erblasser habe aus der Veräußerung \ndes rückübertragenen Grundstücks einen Betrag von 940.000 DM \nerhalten, vielmehr habe der Veräußerungserlös nach dem \nnotariellen Vertrag vom 4. Mai 1992 ihr zugestanden. Dies habe \nauch das Finanzamt E. seinem Bescheid vom 8. Oktober \n1993 zugrundegelegt. Selbst wenn aber der Veräußerungserlös \nfür das rückübertragene Grundstück dem Erblasser zugeflossen \nsei und zum Nachlass gehöre, komme ein Kostenersatz nicht in \nBetracht, da § 92 c BSHG nur die Fälle erfasse, in denen der \nHilfeempfänger Vermögen gehabt habe, das gemäß § 88 Abs. 2 und \n3 BSHG schutzwürdig gewesen sei. Eine Verpflichtung zum \nKostenersatz könne nur für die Monate November und Dezember \n1992 sowie Januar 1993 bestehen, da sie - die Klägerin - sich \nin dem Vertrag vom 4. Mai 1992 verpflichtet habe, aus dem \nVeräußerungserlös des Grundstücks eine angemessene Rente an \nden Erblasser zu zahlen.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 14. März 1996 - zugestellt am 19. März \n1996 - reduzierte die Beklagte den ursprünglich geltend \ngemachten Kostenersatzanspruch unter Zurückweisung des \nWiderspruchs im Übrigen um 8.346 DM auf 83.150,07 DM.\n\n19\n\nDie Klägerin hat am 12. April 1996 die vorliegende Klage \nerhoben und zur Begründung ergänzend zu ihrem Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren auf Folgendes verwiesen: Der \nKostenersatzanspruch scheitere schon daran, dass der \nLeistungsbescheid der Miterbin Frau B. I. W. \nnicht innerhalb der Frist des § 92 c Abs. 4 BSHG zugestellt \nworden sei; dieses habe zur Folge, dass auch ein Anspruch \ngegen die weiteren Miterben erloschen sei. \n\n20\n\nDie ferner von der Beklagten auf der Grundlage des § 92 c \nBSHG mit Bescheiden vom 10. Januar 1996 zum Kostenersatz \nherangezogenen Miterben C. W. und B. \nI. W. haben gegen diese Bescheide ebenfalls vor dem \nVerwaltungsgericht Klage erhoben - 18 K 4126/96 und 18 K \n4123/96 -. Die Beklagte hat in der für alle drei Verfahren 18 \nK 3299/96, 18 K 4126/96 und 18 K 4123/96 gemeinsamen \nmündlichen Verhandlung am 12. April 1999 den gegen Frau \nB. I. W. gerichteten Leistungsbescheid \naufgehoben - 18 K 4123/99 - und die Kostenersatzforderung \ngegen die Klägerin und gegen Herrn C. W. auf \neinen Betrag in Höhe von 77.542,07 DM reduziert. \n\n21\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n22\n\nden Bescheid vom 12. Dezember 1994 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März \n1996 und in der Gestalt, den dieser \ndurch die Erklärung der Beklagten im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vom \n12. April 1999 erhalten hat, \naufzuheben.\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Mit dem Vertrag vom \n4. Mai 1992 sei die Klägerin lediglich zur Abwicklung der \nGrundstücksgeschäfte ihres Vaters bevollmächtigt worden. \nDieser sei zum Zeitpunkt seines Todes noch Eigentümer des in \nRede stehenden Grundbesitzes gewesen. Jedenfalls habe er nach \nden Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Januar \n1993 im Zeitpunkt seines Todes noch über 440.000 DM verfügt. \nDas Erlöschen des Anspruchs auf Kostenersatz gemäß § 92 c \nAbs. 4 BSHG gegenüber der Miterbin Frau B. I. W. \nberühre nicht den Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 1999 \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die \nAuslegung des notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 ergebe, \ndass der Klägerin von ihrem Vater lediglich eine besondere \nVollmacht zur Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche \neingeräumt worden sei, nicht dagegen ein Anspruch auf das \nGrundstück selbst oder auf den Erlös aus dem Verkauf dieses \nGrundstücks. Wenn nämlich die Übertragung sämtlicher Rechte an \ndem Grundstück beabsichtigt gewesen wäre, hätte es der in dem \nVertrag geregelten Vollmachtserteilung nicht bedurft. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe den notariellen Vertrag \nvom 4. Mai 1992 unzutreffend ausgelegt. Nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 1 des notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 \nhabe Herr H. W. ihr - der Klägerin - sämtliche ihm \nnach dem Vermögensgesetz zustehenden Ansprüche abgetreten. Die \nZulässigkeit der Abtretung sehe das Vermögensgesetz \nausdrücklich vor. Eine Abtretung von Ansprüchen komme nach dem \nVermögensgesetz naturgemäß nur solange in Betracht, wie das \nRestitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf das \nRestitutionsverfahren habe die Abtretung keinen Einfluss. \nTrotz Abtretung trete in diesem Verfahren der Zessionar nicht \nan die Stelle des Zedenten. Die Einräumung von Vollmachten sei \ndeshalb notwendig gewesen, damit sie zur Herbeiführung des \nletztlich mit der Abtretung angestrebten Erfolges habe tätig \nwerden können. Dass der Bescheid vom 26. Mai 1992 so \nverhältnismäßig schnell erlassen worden sei, sei bei Abschluss \ndes notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 nicht vorhersehbar \ngewesen. Aus Rechtsgründen habe die Rückübertragung nur an \nHerrn H. W. erfolgen können. Es sei auch notwendig \ngewesen, im Vertrag vom 4. Mai 1992 die in § 4 enthaltene \nRegelung aufzunehmen, da nach aller Erfahrung die \nGrundbuchberichtigung nach Erlass des \nRückübertragungsbescheides erhebliche Zeit in Anspruch nehme, \nsie andererseits das Grundstück aber so schnell wie möglich \nhabe verwerten wollen. Selbst wenn jedoch der Verkaufserlös \ndem Nachlass zuzurechnen sei, seien die Voraussetzungen des \n§ 92 c BSHG tatbestandsmäßig nicht gegeben. Wenn der \nHilfeempfänger selbst, der während der Hilfeleistung nicht \nschutzwürdiges Vermögen erwerbe, für die Vergangenheit nicht \nauf Kostenersatz in Anspruch genommen werden könne, gelte \ndieses gleichermaßen für den, der ein solches Vermögen erbe. \nTatsächlich habe der Nachlass lediglich ein Aktivvermögen in \nHöhe von 14.002.26 DM umfasst, welches sich aus der \nZusammenführung zweier Konten bei der D. Bank ergebe. \nSie habe ihrem Vater nämlich am 13. Januar 1993 einen Betrag \nvon 13.000,00 DM überwiesen, der sich aus der vereinbarten \nmonatlichen Rentenzahlung in Höhe von 3.000,00 DM und einem \nBetrag von 10.000,00 DM zur Finanzierung einer Reise nach \nLondon zusammensetze. Diesem Aktivvermögen hätten \nBeerdigungskosten in Höhe von insgesamt 7.291,85 DM \ngegenübergestanden. Schließlich scheide ein \nKostenersatzanspruch aus, weil ein solcher gegen die als \nGesamtschuldnerin haftende Miterbin Frau B. I. \nW. erloschen sei.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlich in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. April \n1999 gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie schließt sich der Auslegung der Vereinbarung vom 4. Mai \n1992 durch das Verwaltungsgericht an und trägt ergänzend vor: \nEs sei für den Anspruch nach § 92 c BSHG unerheblich, ob das \nim Nachlass des verstorbenen Herrn H. W. \nvorhandene Vermögen vor dem Erbfall schutzwürdig gewesen sei. \nEbenso wenig stehe dem Anspruch entgegen, dass der \nKostenersatzanspruch gegenüber Frau B. I. W. \nmöglicherweise erloschen sei. Unabhängig davon könne sich der \nAnspruch auf Erstattung der an Herrn H. W. \nerbrachten Sozialhilfeleistungen auch noch unmittelbar aus § 4 \nZiffer 3 des notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 ergeben, \nwonach sich die Klägerin verpflichtet habe, nach Zahlung \nvorrangiger Verbindlichkeiten eventuelle Regressansprüche zu \nbefriedigen, die das Sozialamt in Bezug auf die diesem \ngewährten Leistungen geltend machen würde.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten \n22 A 2695/99 und 22 A 2686/99, des Urteils des \nVerwaltungsgerichts K. im Verfahren 18 K 4123/96 sowie des \nBeschlusses des OVG NRW vom 20. Oktober 2000 betreffend den \ngegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der \nBerufung - 22 A 2697/99 -, den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und den der beigezogenen \nSchenkungssteuerakte des Finanzamtes A. \n(vormals E. ).\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie \nunbegründet. \n\n36\n\nDer an die Klägerin als Miterbin des Herrn H. \nW. gerichtete Leistungsbescheid der Beklagten vom \n12. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 14. März 1996 und in der Gestalt, den dieser durch die \nErklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung \ndes Verwaltungsgerichts K. vom 12. April 1999 erhalten hat, \nist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als von ihr Kostenersatz \nüber einen Betrag in Höhe von 7.208,55 DM hinaus gefordert \nwird; nur im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. \n\n37\n\n1. Ein über einen Betrag von 7.208,55 DM hinausgehendes \nKostenersatzbegehren scheitert daran, dass der Wert des \nNachlasses des Herrn H. W. lediglich 9.986,55 DM \nbeträgt. Werterhöhend bei der Bestimmung des Nachlasses des \nHerrn H. W. wirkt sich weder das zum Zeitpunkt \nseines Todes noch gegebene Eigentum am Grundbesitz in \nH. - Grundbuchblatt 4811, Flur 38, Flurstück 141 - \naus noch die ihm aus dem Kaufvertrag vom 23. September 1992 \nals Gegenleistung für den Verkauf dieses Grundbesitzes \nzustehende Kaufpreisforderung in Höhe von 940.000 DM.\n\n38\n\nGemäß § 92 c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier angesichts des \nErbfalls am 22. Januar 1993 anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I 94,808) - F. 1991 \n- ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der \nSozialhilfe (mit einer die Tuberkulosehilfe betreffenden \nAusnahme) verpflichtet; die Ersatzpflicht beschränkt sich auf \ndie Sozialhilfekosten, die innerhalb eines Zeitraums von \n10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das \nZweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen; \ndie Haftung des Erben beschränkt sich auf den Wert des \nNachlasses. \n\n39\n\na) Der Nachlass, der sich nach den Bestimmungen des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB - bestimmt, ist das Vermögen \naus der Erbschaft einschließlich der Verbindlichkeiten des \nErben als solchem.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1992 \n- 5 C 67.88 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 43, 321, 323.\n\n41\n\nVorliegend belief sich der Wert des Nachlasses des Herrn \nH. W. auf einen Betrag von 9.986,55 DM.\n\n42\n\nZwar zählte zum Zeitpunkt des Erbfalls zu dessen Vermögen \nnoch das Eigentum an dem im Grundbuch von H. \neingetragenen Grundbesitz. Er schuldete jedoch bereits aus dem \nnotariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23. September 1992 die \nÜbertragung dieses Grundbesitzes an die Käufer. \n\n43\n\nDer Wert des Nachlasses erhöhte sich auch nicht durch die \nmit dem notariellen Kaufvertrag vom 23. September 1992 \nbegründete Kaufpreisforderung des Herrn H. W. in \nHöhe von 940.000 DM. Die erste, noch vor seinem Tod am \n7. Januar 1993 entrichtete Rate aus dem Kaufvertrag vom \n23. September 1992 in Höhe von 250.000 DM, ist zwar an die \nKlägerin als seine Bevollmächtigte gezahlt worden. Im \nVerhältnis zu ihm war die Klägerin aber nicht nur zur \nInempfangnahme des Geldes in seinem Namen berechtigt; der \nVertrag vom 4. Mai 1992 räumte ihr ein eigenes Recht an dieser \nForderung ein. Gleiches gilt hinsichtlich der zum Zeitpunkt \ndes Erbfalls noch offenen (Rest-) Kaufpreisforderung in Höhe \nvon 640.000 DM; diese zählte zwar mit dem Tod ihres Vaters zu \ndessen Nachlass, war aber belastet mit den der Klägerin durch \nden Vertrag vom 4. Mai 1992 eingeräumten Rechten.\n\n44\n\nDie Auslegung des Vertrages vom 4. Mai 1992 zwischen der \nKlägerin und ihrem Vater ergibt, dass dieser im Rahmen einer \nSchenkung unter Auflagen i. S. d. § 525 BGB seinen Anspruch \nauf Rückübertragung des Grundbesitzes in H. an die \nKlägerin abgetreten hat. Diese Abtretung ist auch wirksam.\n\n45\n\nBei der Auslegung von Verträgen ist nach Maßgabe der §§ \n157, 133 BGB der objektiv erklärte Parteiwille zu erforschen, \nwie er in erster Linie aus dem Wortlaut der Vereinbarung \nhervorgeht. \n\n46\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 11. September 2000 - II ZR 34.99 - \nNJW 2001, 144; Urteil vom 10. Dezember \n1992 - I ZR 186/90 - NJW 93, 721 f., \njeweils m.w.N.\n\n47\n\nAbzustellen ist für diese Auslegung auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärungen; spätere \nÄnderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgebenden \nUmstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.\n\n48\n\nVgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1988 \n- V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878, 2879 und \nvom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW \n1998, 3268,3269 f; Palandt Heinrichs, \nBürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., \n2001, § 133, Rdnr. 6 a.\n\n49\n\nSoweit nach der Rechtsprechung bei der Auslegung eines \nRechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten einer Partei \nberücksichtigt werden kann, bedeutet dies nur, dass spätere \nVorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das \ntatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten \nzulassen.\n\n50\n\nVgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 \n- V ZR 49/87 -, a.a.O.\n\n51\n\nDer dem Wortlaut zu entnehmende objektive Erklärungsgehalt \ndes § 1 des Vertrages vom 4. Mai 1992 ist eindeutig. \nAusweislich der vor einem Notar abgegebenen Erklärung des \nHerrn H. W. \"tritt\" dieser \"sämtliche ihm nach dem \nGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) \nzustehenden Ansprüche an die Erschienene zu 2) ab\", diese \n\"nimmt die Abtretung an\". Die Möglichkeit einer Abtretung des \nRückübertragungsanspruchs sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \nzur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in der Fassung \nder Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom \n18. April 1991 (BGBl. I 957) - im Folgenden: VermG i.d.F. \n1991 - auch ausdrücklich vor. \n\n52\n\nZwar kann eine Auslegung auch zu einem vom Wortlaut \nabweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies \nrechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien \nfeststellen lässt.\n\n53\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. September \n2000 - II ZR 34.99 - a.a.O..\n\n54\n\nDass die Vertragsparteien aber entgegen dem Wortlaut des § \n1 nicht eine Verfügung über diese Ansprüche treffen wollten, \nsondern, einschränkend, der Klägerin, wie die Vorinstanz und \ndie Beklagte angenommen haben, lediglich eine besondere \nVollmacht zur Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche \neinräumen wollten, ergibt sich weder aus dem Wortlaut und \nobjektiven Erklärungsgehalt der weiteren Vereinbarungen in \ndiesem Vertrag oder dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen \nInteresse der Parteien noch aus der weiteren tatsächlichen \nEntwicklung - soweit letzterer Bedeutung für die Auslegung \nzukommt.\n\n55\n\nDer objektive Erklärungsgehalt des § 1 des Vertrages, über \nden Rückübertragungsanspruch zugunsten der Klägerin zu \nverfügen, wird vielmehr bestätigt durch § 3 des Vertrages. \nHiernach wird die Klägerin bevollmächtigt, Untervollmacht zu \nerteilen und gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber \nsonstigen Dritten alle Erklärungen abzugeben oder \nentgegenzunehmen, die zur Rückgabe des Grundstücks an sie \nerforderlich sind. Mithin war dem Erklärungsgehalt dieser \nVereinbarung zufolge Ziel der Parteien, die Rückübertragung \ndes Grundbesitzes ohne \"Zwischeneintragung\" des Herr H. \nW. im Grundbuch unmittelbar an die Klägerin \nherbeizuführen.\n\n56\n\nDie der Klägerin in § 2, § 3 und § 4 Ziffer 1 des Vertrages \nvom 4. Mai 1992 eingeräumten Vollmachten ermöglichen eine \neinschränkende Auslegung des § 1 dieses Vertrages nicht. \n\n57\n\nDass es im Fall einer Abtretung des \nRückübertragungsanspruches - abgestellt auf den Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses - dieser zusätzlichen Vollmachten nicht \nbedurft hätte, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte \nfeststellen, ist in diesem umfassenden Sinn bereits nicht \nanzunehmen. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte es nahe liegen, \nSachverhalte in die Vertragsausgestaltung einzubeziehen, in \ndenen diese Vollmachten erforderlich wären. So lässt sich § 3 \ndes Vertrages zwar das Ziel entnehmen, die Rückübertragung \nunmittelbar an die Klägerin zu bewirken. Es war aber nicht \nausgeschlossen, dass Rückübertragung und Grundbucheintragung - \netwa wegen fehlender Anzeige der Abtretung - noch zugunsten \nvon Herrn H. W. erfolgen würden. Für diesen Fall \nkonnte die vorsorgliche Erteilung der Vollmachten, \ninsbesondere auch der in § 4 Ziffer 1 erteilten, angezeigt \nerscheinen, um eine Weiterveräusserung des Grundbesitzes ohne \nvorherige Eintragung der Klägerin in das Grundbuch zu \nermöglichen. \n\n58\n\nZudem steht es den Parteien eines Vertrages frei, unter \nvorausschauender Berücksichtigung von möglicherweise \nauftretenden Hindernissen tatsächlicher oder rechtlicher Art, \nvorsorglich zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, um dem \nerstrebten wirtschaftlichen Ziel zumindest nahe zu kommen. \nDieses galt hier umso mehr vor dem Hintergrund, dass \nseinerzeit in der Literatur problematisiert wurde, dass nicht \nalle mit der Regelung offener Vermögensfragen befassten Ämter \nim Fall der Anzeige der Abtretung des \nRückübertragungsanspruches den die Rückübertragung bewirkenden \nVerwaltungsakt unmittelbar an den Abtretungsempfänger \nrichteten. \n\n59\n\nVgl. Hartkopf, Abtretung des \nRestitutionsanspruchs, Neue Justiz, \n1992, 26 \n\n60\n\nAnhaltspunkte für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des \n§ 1 ergeben sich auch nicht aus § 4 Ziffern 2 bis 5 des \nVertrages vom 4. Mai 1992. Diese Regelungen stehen vielmehr in \nEinklang mit dem oben aufgezeigten objektiven Erklärungsgehalt \nder Vertragsbestimmung in § 1. Ausgehend von einer Abtretung \ndes Rückübertragungsanspruchs und dem Fehlen einer \nvereinbarten Gegenleistung handelt es sich bei dieser \nAbtretung um eine Schenkung unter Auflagen gemäß § 525 BGB, \nmithin um eine Schenkung i.d.S. § 516 Abs. 1 BGB mit der \nzusätzlichen Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer \nLeistung verpflichtet sein soll, wenn er in den Genuss des \nSchenkungsgegenstandes kommt.\n\n61\n\nVgl. dazu Kollhosser in Münchner \nKommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, \nBand 3, Schuldrecht BT I, 3. Aufl., \n1995 § 525 Rdnrn. 1, 3, m.w.N.\n\n62\n\nAuflagen in diesem Sinn sind die in § 4 Ziffer 2 bis 5 \naufgelisteten Verpflichtungen, zunächst die im Zusammenhang \nmit dem Grundstück stehenden Verbindlichkeiten abzulösen, aus \ndem Veräußerungserlös eventuelle Regressansprüche des \nSozialamtes gegen Herrn H. W. zu befriedigen, \ndiesem selbst aus dem verbleibenden Veräußerungserlös eine \nmonatliche Rente zu zahlen und von dem nach seinem Ableben \neventuell noch vorhandenen Betrag aus dem Veräußerungserlös je \nein Drittel an Frau B. I. W. und Herrn C. \nW. zu zahlen. Gerade die Verpflichtung in § 4 Ziffer \n5 des Vertrages belegt im Übrigen die schenkungsweise \nZuwendung des Rückübertragungsanspruchs an die Klägerin. Würde \nes sich bei den Bestimmungen in § 4 lediglich um \nVerwendungsbestimmungen des Vollmachtgebers handeln, nicht \naber um Auflagen zu einer Schenkung, würde es an einer \nRegelung betreffend das letzte Drittel des bei dem Ableben des \nHerrn H. W. verbleibenden Betrages aus dem \nVeräußerungserlös fehlen. Die vertragliche Vereinbarung vom \n4. Mai 1992 enthielte nämlich ausgehend von dieser \nBetrachtungsweise keine Bestimmung, die dieses verbleibende \nDrittel der Klägerin zuordnen würde. \n\n63\n\nDass das in dem Vertrag, insbesondere in § 4 Ziffern 2 bis \n5, erkennbar gewordene wirtschaftliche Interesse des Herrn \nH. W. sich mit einer am Wortlaut orientierten \nAuslegung des § 1 des Vertrages nicht in Einklang bringen \nließ, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar begab er sich \ndurch die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs des \nVermögenswertes zugunsten der Klägerin. Diese wurde durch die \nAuflagen aber dahin gebunden, aus dem ihr übertragenen \nVermögenswert, neben der Begleichung der Forderungen Dritter, \nzum Lebensunterhalt ihres Vaters zu dessen Lebzeiten \nbeizutragen und das dann verbleibende Vermögen gleichmäßig \nunter den Erben aufzuteilen.\n\n64\n\nAuch aus der weiteren tatsächlichen Entwicklung, so dem \nVerhalten der Klägerin in der Folgezeit, kann nicht \ngeschlossen werden, dass die Abtretung des \nRückübertragungsanspruchs entgegen dem objektiven \nErklärungsgehalt des § 1 des Vertrages vom 4. Mai 1992 von den \nParteien nicht gewollt war.\n\n65\n\nDass diese Abtretung dem Landrat des Kreises H. \nnicht angezeigt wurde, dieser den Rückübertragungsbescheid vom \n26. Mai 1992 deshalb an Herrn H. W. richtete, der \ninfolgedessen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde, \nlässt den Rückschluss nicht zu, eine Abtretung sei nicht \ngewollt gewesen. Ungeachtet dessen, dass es der Anzeige der \nAbtretung des Rückübertragungsanspruchs grundsätzlich nicht \nbedarf - auf den Ausnahmefall ist im folgenden einzugehen - \nist hier zu berücksichtigen, dass der Rückübertragungsbescheid \nnoch im Monat Mai 1992, mithin unmittelbar nach Abschluss der \nvertraglichen Vereinbarung vom 4. Mai 1992 erging.\n\n66\n\nEinen Rückschluss in diesem Sinne ermöglicht ebenso wenig \ndie namens des Herrn H. W. , vertreten durch die \nKlägerin, vorgenommene Veräußerung des Grundstücks mit \nnotariellem Vertrag vom 23. September 1992. Auch unter \nZugrundelegung einer Abtretung des Anspruchs sprachen nach \nRückübertragung an Herrn H. W. Zeit- und \nKostengründe dafür, die Weiterveräußerung im Namen des Herrn \nH. W. durchzuführen, ohne die Eintragung der \nKlägerin als Eigentümerin in das Grundbuch abzuwarten. Dieses \ngilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Abschlusses des \nVertrages vom 23. September 1992 auch ihr Vater noch nicht als \nEigentümer im Grundbuch eingetragen war. \n\n67\n\nSchließlich spricht auch die Erklärung der Klägerin in dem \nSchreiben vom 19. Januar 1993 an die Beklagte, ihrem Vater \nverblieben nach der Veräußerung des Grundstücks 440.000,00 DM \nzu seiner Verfügung, nicht gegen eine am Wortlaut des § 1 des \nVertrages orientierte Auslegung. Denn diese Erklärung ist \nihrerseits vor dem Hintergrund des § 4 des Vertrages vom 4. \nMai 1992, insbesondere der Auflage in Ziffer 4, auszulegen, \nwonach an Herrn H. W. aus dem Verkaufserlös eine - \nvon den Parteien in der Folge dann auf monatlich 3.000,00 DM \nfestgesetzte - monatliche Rente zu entrichten war. Der \nVeräußerungserlös sollte mithin auch der Sicherstellung seines \nLebensunterhaltes dienen. \n\n68\n\nDie Abtretung des Rückübertragungsanspruchs ist wegen der \ninsoweit unterbliebenen Anzeige gegenüber dem Landrat des \nKreises H. nicht kraft Gesetzes unwirksam geworden. \n\n69\n\nDie Überleitungsvorschrift in Art. 14 des Gesetzes zur \nÄnderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften \n(2. Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom \n14. Juli 1992 (BGBl. I 1257, 1285) bestimmte zwar, dass vor \ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 1992, vgl. \nArt. 15 des 2. VermRÄndG, erklärte Abtretungen von \nRückübertragungsansprüchen ihre Wirksamkeit verlieren, wenn \nsie nicht innerhalb von drei Monaten von dem Inkrafttreten des \nGesetzes an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener \nVermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand \nliegt, angezeigt worden sind. Allerdings betrifft Art. 14 \nAbs. 1 des 2. VermRÄndG nur Abtretungen in Verfahren, in denen \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. VermRÄndG noch keine \ndas Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung \n\n70\n\n- vgl. zu diesem Begriff BVerwG, \nBeschluss vom 12. November 1993 - 7 C \n7.93 - Zeitschrift für Vermögens- und \nInvestitionsrecht, FIZ, 1994, 125 -\n\n71\n\nergangen ist. Diese Begrenzung lässt sich der in Art. 14 \nAbs. 4 2. VermRÄndG deutlich werdenden Intention des \nGesetzgebers, dass sämtliche durch das 2. VermRÄndG bewirkte \nÄnderung des Vermögensgesetzes nur für solche Verfahren \nAnwendung finden sollen,\n\n72\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n12. November 1993 - 7 C 7.93 - \na.a.O.,\n\n73\n\nentnehmen. Auf erfolgte Abtretungen nach Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens wollte der Gesetzgeber keinen Einfluss \nnehmen, was sich an der Nichtgeltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsätze 2 bis 4 ablesen lässt.\n\n74\n\nVgl. hierzu Redeker/Hirtschulz/Tank \nin Fieberg/Reichenbach/\nMesserschmidt/Neuhaus, VermG-Kommentar, \n§ 3, Rdnr. 64, Stand August 1997.\n\n75\n\nHier ist die das Verwaltungsverfahren abschließende \nEntscheidung der Rückübertragung an Herrn H. W. - \nungeachtet der Frage der Eintragung von Belastungen - mit dem \nBescheid vom 26. Mai 1992 ergangen; dieser ist am 6. Juli \n1992, noch vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22. Juli \n1992, in Bestandskraft erwachsen.\n\n76\n\nAusserhalb des Anwendungsbereichs dieser \nÜberleitungsvorschrift berührt die unterbliebene Anzeige der \nAbtretung des Rückübertragungsanspruchs die Wirksamkeit der \nAbtretung nicht. Für die Abtretung gelten die \nSchuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB \nentsprechend,\n\n77\n\nvgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in \nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\nNeuhaus, § 3 VermG, Rdnrn. 33 ff., \n39 ff.; Wasmuth in Rechtshandbuch \nVermögen und Investitionen in der \nehemaligen DDR, Band II, § 3 VermG 100 \nB, Rdnr. 55 - Stand März 1993,\n\n78\n\nmit der Folge, dass bei fehlender Anzeige der Abtretung \ngemäss der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 407 \nAbs. 1 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Abtretenden \ngeleistet werden kann,\n\n79\n\nvgl. Wasmuth in Rechtshandbuch \nVermögen und Investitionen in der \nehemaligen DDR, § 3 VermG B 100, Rdnr. \n55; Redeker/Hirtschulz/Tank in \nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\nNeuhaus, § 3 Rdnrn. 40 ff,\n\n80\n\nund der Abtretungsempfänger seinerseits darauf verwiesen \nist, gegenüber dem Begünstigten Ansprüche geltend zu machen, \ndie sich nach § 816 Abs. 2 BGB und nach dem Kausalverhältnis \nrichten.\n\n81\n\nVgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in \nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\nNeuhaus § 3 VermG Rdnr. 44.\n\n82\n\nZum Nachlass des Herrn H. W. zählte damit \nallein ein aktives Vermögen in Höhe von 14.201,20 DM. Diesem \nstanden - hier anzuerkennende - Nachlassverbindlichkeiten \neinschließlich Beerdigungskosten (vgl. § 1967 und § 1968 BGB) \n\n83\n\n- zur Berücksichtigung von \nBeerdigungskosten vgl. OVG Lüneburg, \nUrteil vom 18. November 1980 - 4 A \n97/79 - FEVS 31, 197; Mergler-Zink, § \n92 c, Stand März 2000, Rdnr. 23; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. \n1997, § 92 c Rdnr. 18; Conradis in LPK-\nBSHG, 5. Auflage, § 92 c Rdnr. 15 -\n\n84\n\nin Höhe von 4.214,65 DM gegenüber.\n\n85\n\nZum Nachlass des Herrn H. W. zählte neben dem \nGuthaben auf den zusammengeführten Konten der D. Bank \nin Höhe von insgesamt 14.002,26 DM - hier legt der Senat den \nim Kontoauszug der D. Bank genannten Betrag zugrunde - \ndas von der Klägerin in der Erbschaftssteurerklärung gegenüber \ndem Finanzamt E. angegebene Kontoguthaben auf dem \nPostscheckkonto beim Postgiroamt K. in Höhe von 198,94 DM, \nwelches ihr, ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt zufolge, \nabzüglich 10 DM Ablösungsentgelt überwiesen worden war. \n\n86\n\nDie im vorliegenden Verfahren anzuerkennenden \nNachlassverbindlichkeiten in Höhe von 4.214,65 DM setzten sich \nzusammen aus den von der Klägerin mit ihrer \nBerufungsbegründung dargelegten Beerdigungskosten in Höhe von \n4.147,10 DM (Firma G. 2.476,70 DM, Firma M. 200,10 \nDM, Trauerkarten 440,30 DM, Briefmarken Anzeige 60 DM, \nBriefmarken Danksagung 40 DM, Pfarrer 200 DM, Träger Urne 20 \nDM, Essen am Tag der Beerdigung 410 DM, Essen am Tag der \nUrnenbeisetzung 300 DM), den Kosten für die Auflösung des \nTelefonanschlusses in Höhe von 33,56 DM und des Girokontos bei \nder D. Bank in Höhe von 33,99 DM. Zwar hat die Klägerin \nmit Ausnahme der Rechnungen der Firma G. und der Firma \nM. keine Belege vorzulegen vermocht, angesichts dessen, \ndass Ausgabepositionen und Beträge aber angemessen erscheinen \nund die Beklagte diese auch nicht in Frage gestellt hat, legt \nder Senat sie der Entscheidung zugrunde. Nicht als \nNachlassverbindlichkeit anerkannt werden kann der Betrag in \nHöhe von 10 DM für die Auflösung des Postscheckkontos, da \ndieser nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Finanzamt \nE. bereits von dem Guthaben des Kontos in Abzug \ngebracht worden war, ferner der Betrag für \"Kaffee am \nSterbetag mit Frau S. \" in Höhe von 42 DM, für \"Essen \nam Tage des Ausräumens des Zimmers\" in Höhe von 70,00 DM sowie \nfür \"Telefonkosten\" in Höhe von 55,20 DM. Hier fehlt schon \njede Spezifikation, die die Erforderlichkeit der Ausgaben \nbelegt. \n\n87\n\nAuch bei dem Betrag in Höhe von 3.000,00 DM, der von der \nKlägerin als Zuschuss für Reisekosten und Übernachtung \nbezeichnet wird, handelt es sich nicht um anzuerkennende \nNachlassverbindlichkeiten, insbesondere werden diese nicht von \nden Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB erfasst. Es ist \nnicht Brauch und Sitte, von Auswärts kommenden Angehörigen \nReisekosten zu ersetzen, zumal nichts dafür vorgetragen worden \noder sonst ersichtlich ist, dass vorliegend diese Personen \nanderenfalls wegen Bedürftigkeit gehindert gewesen wären, an \nder Beerdigung teilzunehmen.\n\n88\n\nZu Reisekosten der Angehörigen als \nBeerdigungskosten vgl. BGH, Urteil vom \n19. Februar 1960 - VI ZR 30/59 - BGHZ \n32, 72,74; Palandt-Edenhofer, § 1968 \nRdnr. 4, 60 Aufl. 2001.\n\n89\n\nb) In Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nr. 1 BSHG ist der so \nerrechnete Wert des Nachlasses um einen Freibetrag in Höhe des \nZweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG - dieser \nbetrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls \n1.389 DM -,\n\n90\n\nzu diesem Zeitpunkt: BVerwG, Urteil \nvom 26. Oktober 1978 - 5 C 52.77 - FEVS \n27, 100,101; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 28. Juli 1988 - 6 S \n2148/86 -, FEVS 38, 384 f,\n\n91\n\nmithin hier um insgesamt 2.778,00 DM zu reduzieren. Dieser \nBetrag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben nur einmal \nvom Nachlass abzusetzen.\n\n92\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 \n- 5 C 53.77 - a.a.O..\n\n93\n\nc) Die Voraussetzungen für einen weiteren Freibetrag gemäß \n§ 92 c Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 BSHG liegen weder in der Person \nder Klägerin noch in der Person der Miterben, Frau B. \nI. W. oder Herrn C. W. vor.\n\n94\n\nd) Verbleibt damit nach Abzug des Freibetrages gemäß § 92 c \nAbs. 2 Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 7.208,55 DM aus dem \nNachlass, der für den Kostenersatzanspruch herangezogen werden \nkann, so ist jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages die \nweitere Voraussetzung, dass Kostenersatz von den Erben nach \ndieser Vorschrift nur für rechtmäßig geleistete Hilfe verlangt \nwerden kann,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1; OVG \nNRW, Urteile vom 10. März 1998 \n- 24 A 3441/94 - m.w.N. und vom \n23. September 1997 - 24 A 3103/93,\n\n96\n\nerfüllt. Auch wenn vorliegend möglicherweise erhebliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in der Zeit \nschon seit der Stellung des Antrags auf Rückübereignung des \nGrundbesitzes in H. unter dem 21. August 1990 \nbestehen, unterliegt jedenfalls die Rechtmäßigkeit der \nHilfegewährung in dem Zeitraum zuvor, nämlich seit dem \n23. Januar 1983, keinem Zweifel. Die in dem Zeitraum vom 23. \nJanuar 1983 bis zum 31. Dezember 1989 durch das Einkommen des \nHerrn H. W. nicht gedeckten \nSozialhilfeaufwendungen, die den Feststellungen der Beklagten \nzufolge insgesamt 39.027,45 DM betrugen (23. Januar bis zum \n31. Dezember 1983: 1.784,86 DM, 1984: 3.167,62 DM, 1985: \n3.539,27 DM, 1986: 3.379,61 DM, 1987: 5.824,82 DM, 1988: \n8.854,74 DM, 1989: 12.476,53 DM) übersteigen diesen Wert des \neinzusetzenden Nachlasses selbst bei weiterem Abzug der \nUnterhaltszahlungen des Herrn C. W. vom 1. \nJanuar 1985 an in Höhe von monatlich 76,00 DM (abzgl. 4.560 DM \nim o.g. Zeitraum) und bei Abzug des Zweifachen des \nGrundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG in Anwendung des § 92 c \nAbs. 1 Satz 2 BSHG (2.778,00 DM) noch um einen Betrag von \n31.689,45 DM.\n\n97\n\ne) Die Inanspruchnahme dieses Teils des Nachlasses im Wege der Erbenhaftung \ngemäß § 92 c BSHG ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil der Vermögenswert in Höhe von 13.000 DM, der den \nwesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte, Herrn H. W. erst unmittelbar \nvor seinem Tod zugewendet worden ist. Es handelte sich um eine Überweisung im \nJanuar 1993 in Höhe von 10.000 DM zur Finanzierung einer Reise nach L. sowie \num die erstmalige Rentenzahlung in Höhe von 3.000 DM. Ebenso wenig steht der \nInanspruchnahme entgegen, dass es sich bei diesem Vermögen zum ganz \nüberwiegenden Teil nicht um ein in der Person des Herrn H. W. durch die \nVorschrift des § 88 BSHG geschütztes, so genanntes Schonvermögen gehandelt \nhat.\n\n98\n\nDer Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Stellung und der \nZweck des § 92 c BSHG ergeben, dass ein in den Nachlass gefallenes Vermögen - \ngleich ob Schonvermögen oder nicht - auch für die rechtmäßig innerhalb eines \nZeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe haftet, die vor dem Erwerb \ndes Vermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden ist.\n\n99\n\nZu den Auslegungsgrundsätzen vgl. \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL \n11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126, 130 \nf.; BVerwG, Urteil vom 14. April 1993 \n- 5 C 110.79 -, DVBl 1983, 1249, 1251; \nOVG NRW, Beschluss vom 8. März 1988 \n- CL 6/87 -, OVGE 40, 30, 31.\n\n100\n\nDem Wortlaut des § 92 c BSHG zufolge kommt es nicht darauf an, wann der \nHilfeempfänger das Vermögen, auf welches durch die Erbenhaftung Zugriff \ngenommen werden soll, erworben hat und wie das Vermögen sozialhilferechtlich zu \nqualifizieren ist. \n\n101\n\n§ 92 c BSHG steht zwar in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 88 \nBSHG, derzufolge dem Hilfe Suchenden und den übrigen Personen der \nEinsatzgemeinschaft ein Schonvermögen verbleiben soll, welches sie nicht \neinzusetzen haben. \n\n102\n\nVgl. Conradis, in: LPK-BSHG, § 92 c \nRdnr. 1.\n\n103\n\nAuch wird es sich in der Praxis bei dem Vermögen, auf welches durch die \nErbenhaftung des § 92 c BSHG Zugriff genommen wird, im Regelfall um früheres so \ngenanntes Schonvermögen des verstorbenen Hilfeempfängers gehandelt haben. \nDieses beruht aber darauf, dass ein Vermögen, das nicht in den Anwendungsbereich \nder Schutzbestimmung des § 88 Abs. 2, 3 BSHG fällt, grundsätzlich die \nHilfebedürftigkeit und damit einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Gewährung von \nSozialhilfe ausschließt. Der Verweis in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 92 c \nBSHG (BT-Drucks. V/3495) auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG und \ndie Feststellung, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben des \nHilfeempfängers, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe \ngestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, \nweil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung \ndieser Vermögen nicht zugemutet worden ist, bezieht sich auf diesen Regelfall. Dass \ndie Erbenhaftung aber auf dieses frühere Schonvermögen beschränkt bleiben soll, \nlässt sich dieser Begründung nicht entnehmen, zumal diese Erwägungen \ngleichermaßen für den Fall zutreffen, dass es sich bei dem im Nachlass befindlichen \nVermögen um ein solches handelt, welches nicht unter die Vorschriften des \nSchonvermögens fiel.\n\n104\n\nWie die weitere Entstehungsgeschichte des § 92 c BSHG und seine \nsystematische Stellung verdeutlichen, mutet es der Gesetzgeber nach seiner \nwertenden Entscheidung dem Erben zu, mit dem Nachlassvermögen auch dann zu \nhaften, wenn der Hilfeempfänger selbst nach den Bestimmungen des Abschnitts 6 \ndes BSHG zum Ersatz der Sozialhilfe, die er vor dem Erwerb eines die zukünftige \nHilfegewährung sogar ausschließenden Vermögens erhalten hat, nicht verpflichtet \nist.\n\n105\n\nNach der bis zum 31. Mai 1962 geltenden Reichsverordnung über die \nFürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl I S. 100 mit nachfolgenden \nÄnderungen) - RFV - hatte der Hilfeempfänger nach § 25 RFV im Regelfall die \naufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen oder Vermögen \ngelangt war. Gemäß § 25 Abs. 3 RFV galt diese Ersatzpflicht für den Erben unter \nBeschränkung der Haftung auf den Nachlass. Der Erbe haftete allerdings nur so weit, \nals der Erblasser grundsätzlich selbst ersatzpflichtig war. \n\n106\n\nVgl. Jehle, Fürsorgerecht, \nKommentar, 3. Auflage 1958.\n\n107\n\nVon dieser Verpflichtung zum Kostenersatz waren lediglich im Einzelnen \nbezeichnete Kosten ausgenommen. Mit dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni \n1961 (BGBl I S. 815) ist der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 92 BSHG - F. \n1961 - von der bisherigen Regelung des § 25 RFV abgerückt und sah grundsätzlich \nvon einer Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe \nab. Eine Ersatzpflicht wurde in § 92 Abs. 2 und 3 BSHG - F. 1961 - aufrechterhalten \nfür die Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe durch \nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind oder wenn \nder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zu erheblichem Einkommen oder \nVermögen gelangt war; gemäß Abs. 5 ging die nach Abs. 2 oder 3 eingetretene \nVerpflichtung auf den Erben über.\n\n108\n\nVgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 35.\n\n109\n\nDurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom \n14. August 1969 ( BGBl I 1153 ) wurden aus § 92 BSHG - F. 1961 - heraus die \nVorschriften der § 92, § 92 a, § 92 b und § 92 c entwickelt, die die Grundtendenz des \nAbschnitts 6 unter zwei Gesichtspunkten änderten. Die in § 92 Abs. 3 BSHG - F. \n1961 - ehemals enthalte Verpflichtung zum Ersatz der Hilfe zum Lebensunterhalt mit \nAusnahme von einmaligen Leistungen oder laufenden Leistungen für nicht mehr als \ndrei zusammenhängende Monate entfiel. Zudem wurde mit § 92 c BSHG erstmals \nzusätzlich eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben - unter Beibehaltung der \nunselbständigen Erbenhaftung in §§ 92 a Abs. 2 und 92 b Abs. 2 BSHG - in das \nGesetz eingefügt. Durch das Dritte Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I \n777) wurde § 92 b BSHG dann aufgehoben. \n\n110\n\nSeit Einfügung des § 92 c BSHG durch das zweite Änderungsgesetz ist damit zu \nunterscheiden zwischen der unselbständigen und der selbständigen Erbenhaftung. \nWährend die nach Aufhebung des § 92 b BSHG noch in § 92 a Abs. 2 BSHG \ngeregelte unselbständige Erbenhaftung eine bereits zu Lebzeiten des \nHilfeempfängers, des eigentlichen Kostenschuldners, eingetretene Ersatzpflicht \nvoraussetzt, die auf den Erben übergeht, begründet die selbständige Erbenhaftung \ndurch § 92 c BSHG eine unmittelbare Verpflichtung des Erben selbst, die nicht von \neinem originären Anspruch gegen den Verstorbenen abhängig ist. \n\n111\n\nVgl. Mergler/Zink, § 92 c Rdnr. 12, \nStand August 1999; Schäfer in Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, 1999, § 92 c \nRdnr. 3; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \n15. Auflage, § 92 c Rdnr. 5.\n\n112\n\nAngesichts dieser Entwicklung, den Hilfeempfänger grundsätzlich von der Pflicht \nzur Rückzahlung seiner erhaltenen Sozialhilfe freizustellen, andererseits aber den \nKostenersatzanspruch gegenüber dem Erben zu verselbständigen und zudem noch \ndurch die Einbeziehung weiterer Hilfearten über die Hilfe zum Lebensunterhalt (für \ndie der Hilfeempfänger selbst im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 3 BSHG - F. \n1961 - Ersatz zu leisten hatte) hinaus zu erweitern und zu verschärfen, fehlt es an \neiner Grundlage für die Schlussfolgerung der Klägerin, aus der Freistellung des \nHilfeempfängers von einer Ersatzpflicht folge eine damit einhergehende \nBeschränkung der Ersatzpflicht des Erben.\n\n113\n\nEine Einschränkung dergestalt, dass Kostenersatz für die Zeiträume der \nSozialhilfegewährung ausscheidet, in denen der verstorbene Hilfeempfänger über \ndas Vermögen noch nicht verfügte, folgt auch nicht aus dem systematischen \nZusammenhang mit anderen, die Verpflichtungen anderer betreffenden Vorschriften \ndes BSHG (Abschnitt 5) oder den die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte \nund die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelnden Bestimmungen der \n§§ 45, 50 SGB X.\n\n114\n\nSoweit in den §§ 90, 91 BSHG vorausgesetzt wird, dass der Anspruch gegen \nden Dritten bzw. nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten für die Zeit der \nHilfegewährung bestehen muss, ist daraus ein auf § 92 c BSHG zu übertragender \nrechtlicher Ansatz nicht abzuleiten. Anders als die Überleitungsvorschriften dient die \nErbenhaftung des § 92 c BSHG nicht der Wiederherstellung des Nachranges der \nSozialhilfe. Ebenso wenig bezweckt die Erbenhaftung des § 92 c BSHG eine wegen \nrechtswidriger Hilfegewährung erforderlich werdende \"Rückabwicklung\" des \nLeistungsverhältnisses, wie die Bestimmungen der §§ 45, 50 SGB X sie ermöglichen. \nEin Anspruch nach § 92 c BSHG setzt gerade die rechtmäßige Hilfegewährung \nvoraus, wie oben ausgeführt.\n\n115\n\nZweck des § 92 c BSHG ist es, vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe nicht \naus Beiträgen der Leistungsempfänger, sondern aus allgemeinen öffentlichen Mitteln \naufgebracht wird, ohne dass eine die Allgemeinheit zu einem Ausgleich \nverpflichtende Schädigung vorliegt, zu ermöglichen, den Erben nach dem Tod des \nHilfeempfängers zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn soziale Gründe einen \nSchutz nicht rechtfertigen. \n\n116\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, § 92 \nc Rdnr. 1, § 92 Rdnr. 1; Schäfer in \nFichtner, Bundessozialhilfegesetz, \n1999, § 92 c, Rdnr. 2.\n\n117\n\nDerartigen sozialen Gründen hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur \nBegrenzung des Kostenersatzanspruchs in § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BSHG \nRechnung getragen.\n\n118\n\nDieser Auslegung des § 92 c BSHG steht schließlich nicht das in Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG gewährleistete Erbrecht entgegen. Dieses ist nicht nur als \nInstitutsgarantie, sondern auch als Individualgrundrecht des Erben und des \nErblassers geschützt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht es indessen unter dem \nVorbehalt der Inhalts- und Schrankensetzungsbefugnis des Gesetzgebers. \n\n119\n\nVgl. Maunz/Papier, Grundgesetz, \nKommentar, Art. 14, Rdnrn. 288 ff., \nStand Mai 1994; Kimminich in Kommentar \nzum Bonner Grundgesetz (Bonner \nKommentar), Art. 14, Rdnrn. 125 ff., \nStand August 1992.\n\n120\n\nDer durch die Institutsgarantie geschützte \"Wesensgehalt\" der Rechtseinrichtung \nErbrecht, der durch die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten essentiellen \nOrdnungsprinzipien und Grundstrukturen geprägt wird,\n\n121\n\nvgl. Maunz/Papier, Art. 14, \nRdnr. 292; vgl. auch Kimminich in \nBonner Kommentar, Art. 14, \nRdnr. 128,\n\n122\n\nwird durch die Erbenhaftung in § 92 c BSHG nicht angetastet. Ebenso wenig \nbeeinträchtigt § 92 c BSHG als inhaltsbestimmendes Bundesgesetz i. S. von Art 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG das Individualgrundrecht des Erben. Ungeachtet dessen, dass die \nErbrechtsgarantie als Individualgrundrecht nicht das unbedingte Recht, den \ngegebenen Eigentumsbestand unvermindert auf Dritte zu übertragen, \ngewährleistet,\n\n123\n\nvgl. Maunz/Papier, Art. 14, \nRdnr. 291,\n\n124\n\nstehen dem gegen den Nachlass gerichteten Kostenersatzanspruch gegen den \nErben entsprechende zuvor erbrachte Leis-tungen der Sozialhilfe an den Erblasser \ngegenüber. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BSHG eine \nBegrenzung des Kostenersatzanspruchs, insbesondere für Härtefälle i. S. d. Nrn. 2 \nund 3, vorgesehen, die soziale Gründe für einen besonderen Schutz des Erben \neinbezieht. \n\n125\n\nf) Schließlich steht dem gegen die Klägerin gerichteten \nKostenersatzanspruch nicht entgegen, dass ein solcher gegen \ndie Miterbin Frau B. I. W. gemäß § 92 c Abs. 4 \nSatz 1 BSHG erloschen ist. \n\n126\n\nBei einer Erbengemeinschaft des selben Erblassers haften \ndie Erben für die Kostenersatzforderung nach § 92 c BSHG, die \neine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit darstellt, als \nGesamtschuldner, vgl. § 2058 BGB. Gemäß § 421 BGB kann der \nGläubiger im Rahmen der Durchsetzung seiner Forderung \ngrundsätzlich nach seiner Wahl einen der Gesamtschuldner oder \neinige oder alle auf das Ganze oder einen beliebigen Teil der \nLeistung belangen. \n\n127\n\nKaduk in: Staudinger, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, Zweites Buch, \nRecht der Schuldverhältnisse, 12. Aufl. \n1994 § 421, Rdnr. 7.\n\n128\n\nDiese Möglichkeit hat grundsätzlich auch der \nSozialhilfeträger als Gläubiger eines Kostenersatzanspruchs \nnach § 92 c BSHG. Ob eine Einschränkung für den Fall gilt, \ndass in der Person eines Miterben die Voraussetzungen des § 92 \nc Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 erfüllt sind,\n\n129\n\nvgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - 1 UE 1276/95 -. FEVS \n51, 180; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 29. September 1976 - VI 1016/75 -, \nFEVS 25, 107, 109 ff,\n\n130\n\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eben diese \nVoraussetzungen nicht vorliegen.\n\n131\n\nWie sich aus § 425 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB ergibt, \nwirken andere als die in den § 422 BGB (Erfüllung), § 423 BGB \n(Erlass) und § 424 BGB (Gläubigerverzug) bezeichneten \nTatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein \nanderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in \ndessen Person sie eintreten. Im Unterschied zu der Erfüllung \nund zu einem Erfüllungsersatz geht § 425 BGB für die übrigen \ndas Rechtsverhältnis betreffenden Tatsachen von dem Prinzip \naus, dass ein in der Person eines Gesamtschuldners \neintretendes Ereignis ausschließlich für ihn wirkt. \n\n132\n\nKaduk in: Staudinger, § 425, Rdnr. \n2; vgl. auch Selb in: Münchner \nKommentar, Bd. 2 Schuldrecht AT, \n3. Aufl. 1994, § 425 Rdnr. 1.\n\n133\n\nDas Erlöschen des Anspruchs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG \ninfolge Fristablaufs stellt keine Tatsache im Sinne der §§ 422 \nbis 423 BGB dar. Auch ergibt sich aus dem Inhalt der \nRechtsbeziehungen zwischen den Miterben und der Beklagten \nnicht, dass das Erlöschen des Anspruchs gegen einen Miterben \nauch den Anspruch gegen die anderen Miterben zum Erlöschen \nbringen soll. Käme dem Erlöschen des Anspruchs nach § 92 c \nAbs. 4 Satz 1 BSHG objektive Wirkung zu, mithin eine solche \ngegenüber allen Gesamtschuldnern, hätte dies zur Folge, dass \nein Sozialhilfeträger, will er des Anspruchs auf Erbenhaftung \nnicht auf Grund Zeitablaufs insgesamt verlustig gehen, \nsämtliche Erben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen müsste \n- ungeachtet des Kostenrisikos. Dieses würde aber dem in § 421 \nBGB niedergelegten Wesen der Gesamtschuld, nämlich der \nFreiheit des Gläubigers, zu entscheiden, welchen Schuldner er \nin Anspruch nehmen will, widersprechen. \n\n134\n\nEine objektive Wirkung kann weiterhin nicht daraus \nhergeleitet werden, dass die in §§ 422 und 423 BGB genannten \nTatsachen des Erlasses und der Erfüllung ebenso wie die \nTatsache des Fristablaufs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG zum \nErlöschen der Forderung führen. Die die Einzelwirkung \nfestlegende Regel des § 425 BGB beruht auf der Erwägung, dass \ndas Gesamtschuldverhältnis im Allgemeinen den Zweck hat, die \nBefriedigung des Gläubigers möglichst umfassend zu sichern. \n\n135\n\nKaduk in: Staudinger, § 425, \nRdnrn. 1, 56.\n\n136\n\nObjektive Wirkung kommt deshalb den an Erfüllung und \nErfüllungsersatz anknüpfenden Vorschriften der §§ 422 und 423 \nBGB zu. Der Fall des Erlöschens des Anspruchs wegen \nFristablaufs ist mit diesen Tatbeständen nicht vergleichbar. \nIm Übrigen führt auch die Tatsache der Konfusion zu einem \nErlöschen der Forderung, \n\n137\n\nKaduk in: Staudinger, § 425, \nRdnr. 33 f.; Selb in: Münchner \nKommentar Bd. 2 Schuldrecht AT, § 425 \nRdnr. 10,\n\n138\n\nohne dass ihr aber objektive Wirkung zukäme; sie ist \nvielmehr in § 425 Abs. 2 BGB beispielhaft als eine Tatsache \naufgezählt, der Einzelwirkung zukommt. \n\n139\n\nVgl. zur Einzelwirkung auch: OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 10. Februar 1978, \n- 10 U 187/77 - Versicherungsrecht \n1978, 968 ff; Palandt-Heinrichs, § 425, \nRdnr. 10 (Erlöschens durch \nFristablauf); Selb in: Münchner \nKommentar, Bd. 2 Schuldrecht AT, § 425 \nRdnr. 13 (Versäumung von Klagefristen). \n\n140\n\n2. Die Beklagte kann ihr über den Kostenersatz in Höhe von \n7.208,55 DM hinausgehendes, durch Leistungsbescheid geltend \ngemachtes Kostenersatzbegehren gegen die Klägerin auch nicht \nunmittelbar auf § 4 Ziffer 3 des Vertrages vom 4. Mai 1992 \nstützen. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagten als durch die \nAuflage Begünstigten ein Recht auf Vollziehung dieser Auflage \neingeräumt wird und in welchem Umfang diese Auflage die \nVerpflichtung zur Befriedigung von Regressansprüchen der \nBeklagten begründet, steht der Beklagten jedenfalls nicht die \nMöglichkeit offen, die Vollziehung dieser in einem \nprivatrechtlichen Vertrag begründeten Auflage mittels \nLeistungsbescheides gegenüber der Klägerin durchzusetzen. Für \nein solches Vorgehen gegenüber der Klägerin, mit der ein \nsozialrechtliches Leistungsverhältnis nicht besteht, fehlt es \nan einer Rechtsgrundlage.\n\n141\n\nVgl. zum Leistungsbescheid: Sachs in \nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. \n1998, § 44 Rdnr. 54 ff, 61 f.\n\n142\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n143\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n144\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n145","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-2695-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-2695-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302738","retrieved":"2026-07-09 03:28:46.074257+00:00"}}