{"status":"available","doknr":"OLD302737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.22A2686.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"22 A 2686/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April 1996 und in der Gestalt, den dieser durch die \nErklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 12. April 1999 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit \nmehr als 7.208,55 DM an Kostenersatz von\nden Erben gefordert wird. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin beiden Rechtszügen die Beklagte zu 91 % und der Kläger zu 9 %.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger sowie seine Geschwister, Frau und Frau \n, sind Erben ihres am 22. Januar 1993 verstorbenen Vaters, \nHerrn . Als Erbe wird der Kläger von der Beklagten im \nWege des Kostenersatzes für Leistungen der Sozialhilfe in \nAnspruch genommen, die diese zugunsten des Herrn \nerbracht hat.\n\n3\n\nDieser lebte seit dem 17. November 1979 bis zu seinem Tode \nin dem Alten - und Pflegeheim der Diakonie \" \" in Bad \n(vormals Evangelisches Altenheim - Innere Mission). Soweit die \nKosten für diesen Aufenthalt nicht durch sein Einkommen \ngedeckt waren, wurden sie im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch \ndie Beklagte übernommen.\n\n4\n\nUnter dem 21. August 1990 stellte Herr bei dem Landrat \ndes Kreises auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung \noffener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung des \nGrundbesitzes in , Grundbuchblatt Nr. , Flur , \nFlurstück . Am 4. Mai 1992 schloss er (in der Vereinbarung \nbezeichnet als \"Er-schienener zu 1)\") mit seiner Tochter, Frau \n(\"Erschienene zu 2)\"), vor dem Notar eine Vereinbarung ab, in \nder es auszugsweise heißt:\n\n5\n\n\"§ 1\nDer Erschienene zu 1) tritt sämtliche ihm nach \ndem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen \n(Vermögensgesetz) zustehenden Ansprüche an die \nErschienene zu 2) ab.\n\n6\n\nDie Erschienene zu 2) nimmt die Abtretung \nan.\n\n7\n\n§ 2\nSollte dem Erschienenen zu 1) bereits vor \nRückgabe des Grundstücks das Recht zustehen, \nüber die Nutzung und Verwaltung des Grundstücks \nzu entscheiden, überträgt er diese Befugnis \nebenfalls auf die diese Übertragung annehmende \nErschienene zu 2).\n\n8\n\nSoweit dies rechtlich zulässig ist, ist die \nErschienene zu 2) berechtigt, mit Behörden, \nMietern und sonstigen Dritten Verträge über die \nNutzung des Grundstücks zu schließen, die \nRechte aus diesen Verträgen und aus bereits \nbestehenden Verträgen auszuüben, insbesondere \nKündigungen auszusprechen und die bereits \nbestehenden oder noch abzuschließenden Verträge \nzu ändern, und Ergänzungen oder Änderungen \naufzuheben sowie Zahlungen aufgrund dieser \nVerträge oder aus sonstigen Rechtsgründen \nentgegenzunehmen.\n\n9\n\n§ 3\nDer Erschienene zu 1) bevollmächtigt die \nErschienene zu 2) mit dem Recht, Untervollmacht \nzu erteilen, gegenüber den zuständigen Behörden \nund gegenüber sonstigen Dritten alle \nErklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, \ndie zur Rückgabe des Grundstücks an die \nErschienene zu 2) erforderlich sind.\n\n10\n\n§ 4\n1. Die Erschienene zu 2) ist berechtigt, \ndie an sie abgetretenen Ansprüche weiter \nabzutreten und nach Aufhebung der staatlichen \nVerwaltung und Rückgabe des Grundstücks das \nGrundstück zu veräußern und den \nVeräußerungserlös in Empfang zu nehmen.\n2. Von dem Veräußerungserlös sind zunächst \nim Zusammenhang mit dem Grundstück stehende \nVerbindlichkeiten abzulösen.\n3. Die Erschienene zu 2) verpflichtet sich, \nvon dem danach verbleibenden Veräußerungserlös \neventuelle Regreßansprüche zu befriedigen, die \ndas Sozialamt gegen den Erschienenen zu 1) im \nHinblick auf gewährte Sozialleistungen geltend \nmacht.\n4. Die Erschienene zu 2) verpflichtet sich \nweiterhin, an den Erschienenen zu 1) aus dem \nverbleibenden Veräußerungserlös eine monatliche \nRente zu zahlen, über deren Höhe sich die \nErschienenen verständigen werden, sobald \nfeststeht, welcher Betrag nach Befriedigung der \nerwähnten vorrangigen Verbindlichkeiten von dem \nVeräußerungserlös noch zur Verfügung steht.\n5. Schließlich verpflichtet sich die \nErschienene zu 2), von dem nach dem Ableben des \nErschienenen zu 1) eventuell noch vorhandenen \nBetrag aus dem Veräußerungserlös je 1/3 an\na) Frau , geb. ,geboren am\n\n11\n\nb) Herrn , geboren am ,\n\n12\n\nzu zahlen.\"\n\n13\n\nEbenfalls am 4. Mai 1992 bevollmächtigte Herr Frau \nvor dem Notar, ihn in allen persönlichen und \nvermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich \nzulässig sei, gerichtlich und außergerichtlich zu \nvertreten.\n\n14\n\nDurch Bescheid des Landrats der Kreisverwaltung \n(Landrat) vom 26. Mai 1992 - zugestellt am 4. Juni 1992 - \nwurde das Eigentum am Grundbesitz in , Grundbuchblatt \nNr. , Flur , Flurstück Herrn rückübereignet; unter \nteilweiser Rücknahme dieses Bescheides setzte der Landrat die \nin Abteilung III des Grundbuches aufzunehmenden Belastungen \nmit Bescheid vom 19. Oktober 1992 neu fest.\n\n15\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. September 1992 veräußerte \nFrau , handelnd aufgrund der \nnotariellen Urkunden vom 4. Mai 1992 für ihren Vater, das oben \ngenannte Grundstück zu einem Kaufpreis von 940.000 DM. Der \nKaufpreis wurde in zwei Raten am 7. Januar 1993 in Höhe von \n250.000 DM und am 1. März 1993 in Höhe von 690.000 DM auf ein \nals \"Treuhandkonto\" bezeichnetes Konto von Frau \nüberwiesen.\n\n16\n\nAm 9. November 1992 wurde Herr Hans auf Ersuchen des \nKreises als Eigentümer in das Grundbuch von (nunmehr) \nBlatt , Flur , Flurstück eingetragen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1993 wandten sich die Eheleute \n- unter Vorlage von Rückübereignung und Verkauf des \nGrundstücks betreffenden Unterlagen - an die Beklagte und \nbaten um Einstellung der Sozialhilfe für Herrn und um \nMitteilung, welche Überzahlungen zurückzuerstatten seien. Sie \nverwiesen u. a. darauf, dass aus steuerlichen Gründen auf \neinem Sonderkonto 500.000 DM vorzuhalten seien, mit der Folge, \ndass Herrn 440.000 DM zu seiner Verfügung verblieben. \n\n18\n\nUnter dem 1. Juni 1993 reichte Frau dem Finanzamt \neine Erbschaftssteuererklärung ein und legte den Vertrag vom \n4. Mai 1992 vor. Ausweislich einer Anzeige der Bank an das \nFinanzamt betrug das Guthaben des Herrn auf dem Konto \n0261725000 13.000 DM zuzüglich 0,38 DM Zinsen und auf dem \nKonto 8261725000 1.000 DM zuzüglich 1,83 DM Zinsen. Das \nPostgiroamt bezifferte den Stand seines dortigen Kontos mit \n172,98 DM (Konto-Nr. 272040/509). Das Finanzamt teilte \nFrau durch Bescheid vom 8. Oktober 1993 mit, dass der \nErwerb der Erben anlässlich des Erbfalls steuerfrei bleibe; \ngegenüber dem Kläger setzte das Finanzamt \nin der Folgezeit durch Bescheid vom 23. November 1995 \nSchenkungssteuer in Höhe von 10.962,00 DM fest. \n\n19\n\nMit Leistungsbescheid vom 10. Januar 1996 - zugestellt am \n20. Januar 1996 - forderte die Beklagte von dem Kläger als \nErben seines Vaters unter Hinweis auf die zum Nachlass \ngehörende Kaufpreisforderung in Höhe von 940.000,00 DM \nKostenersatz gemäß § 92 c BSHG in Höhe von 82.930,07 DM für \ndie ungedeckten Aufwendungen durch dessen Unterbringung in der \nZeit vom 23. Januar 1983 bis zu dessen Tod am 22. Januar 1993. \nHiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 9. \nFebruar 1996, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: \nNicht der Erblasser habe aus der Veräußerung des \nrückübertragenen Grundstücks einen Betrag von 940.000 DM \nerhalten, vielmehr habe der Veräußerungserlös nach dem \nnotariellen Vertrag vom 4. Mai 1992 Frau zugestanden. \nSelbst wenn aber der Veräußerungserlös für das rückübertragene \nGrundstück dem Erblasser zugeflossen sei und zum Nachlass \ngehöre, komme ein Kostenersatz nicht in Betracht, da § 92 c \nBSHG nur die Fälle erfasse, in denen der Hilfeempfänger \nVermögen gehabt habe, das gemäß § 88 Abs. 2 und 3 BSHG \nschutzwürdig gewesen sei. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz \nkönne nur für die Monate November und Dezember 1992 sowie \nJanuar 1993 bestehen, da sich Frau in dem Vertrag vom \n4. Mai 1992 verpflichtet habe, aus dem Veräußerungserlös des \nGrundstücks eine angemessene Rente an den Erblasser zu \nzahlen.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1996 - zugestellt am \n17. April 1996 - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers \nzurück und erhöhte den ursprünglich geltend gemachten \nKostenersatzanspruch auf 83.150,07 DM. \n\n21\n\nDer Kläger hat am 6. Mai 1996 die vorliegende Klage erhoben \nund zur Begründung ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren auf Folgendes verwiesen: Der \nKostenersatzanspruch scheitere schon daran, dass der \nLeistungsbescheid der Miterbin Frau nicht innerhalb \nder Frist des § 92 c Abs. 4 BSHG zugestellt worden sei; dieses \nhabe zur Folge, dass auch ein Anspruch gegen die weiteren \nMiterben erloschen sei. \n\n22\n\nDie ferner von der Beklagten auf der Grundlage des § 92 c \nBSHG mit Bescheiden vom 12. Dezember 1994 und 10. Januar 1996 \nzum Kostenersatz herangezogenen Miterben Frau und \nhaben gegen diese Bescheide ebenfalls vor dem \nVerwaltungsgericht Klage erhoben - 18 K 3299/96 und 18 K \n4123/96 -. Die Beklagte hat in der für alle drei Verfahren 18 \nK 3299/96, 18 K 4126/96 und 18 K 4123/96 gemeinsamen \nmündlichen Verhandlung am 12. April 1999 den gegen Frau \ngerichteten Leistungsbescheid aufgehoben - 18 K 4123/99 - und \ndie Kostenersatzforderung gegen den Kläger und gegen Frau \nauf einen Betrag in Höhe von 77.542,07 DM reduziert. \n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n24\n\nden Bescheid vom 10. Januar 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15. April 1996 und in der Gestalt, \nden dieser durch die Erklärung der \nBeklagten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 12. April 1999 erhalten \nhat, aufzuheben.\n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Mit dem Vertrag vom \n4. Mai 1992 sei Frau lediglich zur Abwicklung der \nGrundstücksgeschäfte ihres Vaters bevollmächtigt worden. \nDieser sei zum Zeitpunkt seines Todes noch Eigentümer des in \nRede stehenden Grundbesitzes gewesen. Jedenfalls habe er nach \nden Angaben der Eheleute im Schreiben vom 19. Januar 1993 \nim Zeitpunkt seines Todes noch über 440.000 DM verfügt. Das \nErlöschen des Anspruchs auf Kostenersatz gemäß § 92 c Abs. 4 \nBSHG gegenüber der Miterbin Frau berühre nicht den \nKostenersatzanspruch gegen den Kläger.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 1999 \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die \nAuslegung des notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 ergebe, \ndass Frau von ihrem Vater lediglich eine besondere \nVollmacht zur Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche \neingeräumt worden sei, nicht dagegen ein Anspruch auf das \nGrundstück selbst oder auf den Erlös aus dem Verkauf dieses \nGrundstücks. Wenn nämlich die Übertragung sämtlicher Rechte an \ndem Grundstück beabsichtigt gewesen wäre, hätte es der in dem \nVertrag geregelten Vollmachtserteilung nicht bedurft. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe den notariellen Vertrag \nvom 4. Mai 1992 unzutreffend ausgelegt. Nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 1 des notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 \nhabe Herr Frau sämtliche ihm nach dem Vermögensgesetz \nzustehenden Ansprüche abgetreten. Die Zulässigkeit der \nAbtretung sehe das Vermögensgesetz ausdrücklich vor. Eine \nAbtretung von Ansprüchen komme nach dem Vermögensgesetz \nnaturgemäß nur solange in Betracht, wie das \nRestitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf das \nRestitutionsverfahren habe die Abtretung keinen Einfluss. \nTrotz Abtretung trete in diesem Verfahren der Zessionar nicht \nan die Stelle des Zedenten. Die Einräumung von Vollmachten sei \ndeshalb notwendig gewesen, damit Frau zur Herbeiführung \ndes letztlich mit der Abtretung angestrebten Erfolges habe \ntätig werden können. Dass der Bescheid vom 26. Mai 1992 so \nverhältnismäßig schnell erlassen worden sei, sei bei Abschluss \ndes notariellen Vertrages vom 4. Mai 1992 nicht vorhersehbar \ngewesen. Aus Rechtsgründen habe die Rückübertragung nur an \nHerrn erfolgen können. Es sei auch notwendig \ngewesen, im Vertrag vom 4. Mai 1992 die in § 4 enthaltene \nRegelung aufzunehmen, da nach aller Erfahrung die \nGrundbuchberichtigung nach Erlass des \nRückübertragungsbescheides erhebliche Zeit in Anspruch nehme, \nFrau andererseits das Grundstück aber so schnell wie \nmöglich habe verwerten wollen. Selbst wenn jedoch der \nVerkaufserlös dem Nachlass zuzurechnen sei, seien die \nVoraussetzungen des § 92 c BSHG tatbestandsmäßig nicht \ngegeben. Wenn der Hilfeempfänger selbst, der während der \nHilfeleistung nicht schutzwürdiges Vermögen erwerbe, für die \nVergangenheit nicht auf Kostenersatz in Anspruch genommen \nwerden könne, gelte dieses gleichermaßen für den, der ein \nsolches Vermögen erbe. Tatsächlich habe der Nachlass lediglich \nein Aktivvermögen in Höhe von 14.002.26 DM umfasst, welches \nsich aus der Zusammenführung zweier Konten bei der Bank \nergebe. Frau habe ihrem Vater nämlich am 13. Januar \n1993 einen Betrag von 13.000,00 DM überwiesen, der sich aus \nder vereinbarten monatlichen Rentenzahlung in Höhe von \n3.000,00 DM und einem Betrag von 10.000,00 DM zur Finanzierung \neiner Reise nach London zusammensetze. Diesem Aktivvermögen \nhätten Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 7.291,85 DM \ngegenübergestanden. Schließlich scheide ein \nKostenersatzanspruch aus, weil ein solcher gegen die als \nGesamtschuldnerin haftende Miterbin Frau erloschen \nsei.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlich in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. April \n1999 gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie schließt sich der Auslegung der Vereinbarung vom 4. Mai \n1992 durch das Verwaltungsgericht an und trägt ergänzend vor: \nEs sei für den Anspruch nach § 92 c BSHG unerheblich, ob das \nim Nachlass des verstorbenen Herrn Hans Wischeropp vorhandene \nVermögen vor dem Erbfall schutzwürdig gewesen sei. Ebenso \nwenig stehe dem Anspruch entgegen, dass der \nKostenersatzanspruch gegenüber Frau Barbara Ilse Walker \nmöglicherweise erloschen sei.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten \n22 A 2695/99 und 22 A 2686/99, des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln im Verfahren 18 K 4123/96 sowie des \nBeschlusses des OVG NRW vom 20. Oktober 2000 betreffend den \ngegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der \nBerufung - 22 A 2697/99 -, den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und den der beigezogenen \nSchenkungssteuerakte des Finanzamtes Aachen Innenstadt \n(vormals Euskirchen).\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n38\n\nDer an den Kläger als Miterbin des Herrn gerichtete \nLeistungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1996 und in \nder Gestalt, den dieser durch die Erklärung der Beklagten im \nTermin zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 12. April 1999 erhalten hat, ist insoweit rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), als von ihm Kostenersatz über einen Betrag in Höhe von \n7.208,55 DM hinaus gefordert wird; nur im Übrigen ist der \nBescheid rechtmäßig. \n\n39\n\nEin über einen Betrag von 7.208,55 DM hinausgehendes \nKostenersatzbegehren scheitert daran, dass der Wert des \nNachlasses des Herrn lediglich 9.986,55 DM beträgt. \nWerterhöhend bei der Bestimmung des Nachlasses des Herrn \nwirkt sich weder das zum Zeitpunkt seines Todes noch gegebene \nEigentum am Grundbesitz in - Grundbuchblatt , Flur , \nFlurstück - aus noch die ihm aus dem Kaufvertrag vom \n23. September 1992 als Gegenleistung für den Verkauf dieses \nGrundbesitzes zustehende Kaufpreisforderung in Höhe von \n940.000 DM.\n\n40\n\nGemäß § 92 c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier angesichts des \nErbfalls am 22. Januar 1993 anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I 94,808) - F. 1991 \n- ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der \nSozialhilfe (mit einer die Tuberkulosehilfe betreffenden \nAusnahme) verpflichtet; die Ersatzpflicht beschränkt sich auf \ndie Sozialhilfekosten, die innerhalb eines Zeitraums von \n10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das \nZweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen; \ndie Haftung des Erben beschränkt sich auf den Wert des \nNachlasses. \n\n41\n\na) Der Nachlass, der sich nach den Bestimmungen des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB - bestimmt, ist das Vermögen \naus der Erbschaft einschließlich der Verbindlichkeiten des \nErben als solchem.\n\n42\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1992 \n- 5 C 67.88 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 43, 321, 323.\n\n43\n\nVorliegend belief sich der Wert des Nachlasses des Herrn \nauf einen Betrag von 9.986,55 DM.\n\n44\n\nZwar zählte zum Zeitpunkt des Erbfalls zu dessen Vermögen \nnoch das Eigentum an dem im Grundbuch von eingetragenen \nGrundbesitz. Er schuldete jedoch bereits aus dem notariell \nbeurkundeten Kaufvertrag vom 23. September 1992 die \nÜbertragung dieses Grundbesitzes an die Käufer. \n\n45\n\nDer Wert des Nachlasses erhöhte sich auch nicht durch die \nmit dem notariellen Kaufvertrag vom 23. September 1992 \nbegründete Kaufpreisforderung des Herrn in Höhe von \n940.000 DM. Die erste, noch vor seinem Tod am 7. Januar 1992 \nentrichtete Rate aus dem Kaufvertrag vom 23. September 1992 in \nHöhe von 250.000 DM, ist zwar an Frau als seine \nBevollmächtigte gezahlt worden. Im Verhältnis zu ihm war Frau \naber nicht nur zur Inempfangnahme des Geldes in seinem Namen \nberechtigt; der Vertrag vom 4. Mai 1992 räumte ihr ein eigenes \nRecht an dieser Forderung ein. Gleiches gilt hinsichtlich der \nzum Zeitpunkt des Erbfalls noch offenen (Rest-) \nKaufpreisforderung in Höhe von 640.000 DM; diese zählte zwar \nmit dem Tod des Herrn zu dessen Nachlass, war aber belastet \nmit den Frau durch den Vertrag vom 4. Mai 1992 \neingeräumten Rechten.\n\n46\n\nDie Auslegung des Vertrages vom 4. Mai 1992 zwischen Frau \nund ihrem Vater ergibt, dass dieser im Rahmen einer Schenkung \nunter Auflagen i. S. d. § 525 BGB seinen Anspruch auf \nRückübertragung des Grundbesitzes in an seine Tochter \nabgetreten hat. Diese Abtretung ist auch wirksam.\n\n47\n\nBei der Auslegung von Verträgen ist nach Maßgabe der §§ \n157, 133 BGB der objektiv erklärte Parteiwille zu erforschen, \nwie er in erster Linie aus dem Wortlaut der Vereinbarung \nhervorgeht. \n\n48\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 11. September 2000 - II ZR 34.99 - \nNJW 2001, 144; Urteil vom 10. Dezember \n1992 - I ZR 186/90 - NJW 93, 721 f., \njeweils m.w.N.\n\n49\n\nAbzustellen ist für diese Auslegung auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärungen; spätere \nÄnderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgebenden \nUmstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.\n\n50\n\nVgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1988 \n- V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878, 2879 und \nvom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW \n1998, 3268,3269 f; Palandt Heinrichs, \nBürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., \n2001, § 133, Rdnr. 6 a.\n\n51\n\nSoweit nach der Rechtsprechung bei der Auslegung eines \nRechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten einer Partei \nberücksichtigt werden kann, bedeutet dies nur, dass spätere \nVorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das \ntatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten \nzulassen.\n\n52\n\nVgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 \n- V ZR 49/87 -, a.a.O.\n\n53\n\nDer dem Wortlaut zu entnehmende objektive Erklärungsgehalt \ndes § 1 des Vertrages vom 4. Mai 1992 ist eindeutig. \nAusweislich der vor einem Notar abgegebenen Erklärung des \nHerrn \"tritt\" dieser \"sämtliche ihm nach dem Gesetz zur \nRegelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) zustehenden \nAnsprüche an die Erschienene zu 2) ab\", diese \"nimmt die \nAbtretung an\". Die Möglichkeit einer Abtretung des \nRückübertragungsanspruchs sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \nzur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in der Fassung \nder Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom \n18. April 1991 (BGBl. I 957) - im Folgenden: VermG i.d.F. \n1991 - auch ausdrücklich vor. \n\n54\n\nZwar kann eine Auslegung auch zu einem vom Wortlaut \nabweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies \nrechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien \nfeststellen lässt.\n\n55\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. September \n2000 - II ZR 34.99 - a.a.O..\n\n56\n\nDass die Vertragsparteien aber entgegen dem Wortlaut des § \n1 nicht eine Verfügung über diese Ansprüche treffen wollten, \nsondern, einschränkend, Frau , wie die Vorinstanz und die \nBeklagte angenommen haben, lediglich eine besondere Vollmacht \nzur Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche einräumen \nwollten, ergibt sich weder aus dem Wortlaut und objektiven \nErklärungsgehalt der weiteren Vereinbarungen in diesem Vertrag \noder dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Interesse der \nParteien noch aus der weiteren tatsächlichen Entwicklung - \nsoweit letzterer Bedeutung für die Auslegung zukommt.\n\n57\n\nDer objektive Erklärungsgehalt des § 1 des Vertrages, über \nden Rückübertragungsanspruch zugunsten von Frau zu \nverfügen, wird vielmehr bestätigt durch § 3 des Vertrages. \nHiernach wird Frau bevollmächtigt, Untervollmacht zu \nerteilen und gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber \nsonstigen Dritten alle Erklärungen abzugeben oder \nentgegenzunehmen, die zur Rückgabe des Grundstücks an sie \nerforderlich sind. Mithin war dem Erklärungsgehalt dieser \nVereinbarung zufolge Ziel der Parteien, die Rückübertragung \ndes Grundbesitzes ohne \"Zwischeneintragung\" des Herr im \nGrundbuch unmittelbar an Frau herbeizuführen.\n\n58\n\nDie Frau in § 2, § 3 und § 4 Ziffer 1 des Vertrages vom \n4. Mai 1992 eingeräumten Vollmachten ermöglichen eine \neinschränkende Auslegung des § 1 dieses Vertrages nicht. \n\n59\n\nDass es im Fall einer Abtretung des \nRückübertragungsanspruches - abgestellt auf den Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses - dieser zusätzlichen Vollmachten nicht \nbedurft hätte, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte \nfeststellen, ist in diesem umfassenden Sinn bereits nicht \nanzunehmen. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte es nahe liegen, \nSachverhalte in die Vertragsausgestaltung einzubeziehen, in \ndenen diese Vollmachten erforderlich wären. So lässt sich § 3 \ndes Vertrages zwar das Ziel entnehmen, die Rückübertragung \nunmittelbar an Frau zu bewirken. Es war aber nicht \nausgeschlossen, dass Rückübertragung und Grundbucheintragung \n- etwa wegen fehlender Anzeige der Abtretung - noch zugunsten \nvon Herrn Hans erfolgen würden. Für diesen Fall konnte die \nvorsorgliche Erteilung der Vollmachten, insbesondere auch der \nin § 4 Ziffer 1 erteilten, angezeigt erscheinen, um eine \nWeiterveräusserung des Grundbesitzes ohne vorherige Eintragung \nvon Frau in das Grundbuch zu ermöglichen. \n\n60\n\nZudem steht es den Parteien eines Vertrages frei, unter \nvorausschauender Berücksichtigung von möglicherweise \nauftretenden Hindernissen tatsächlicher oder rechtlicher Art, \nvorsorglich zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, um dem \nerstrebten wirtschaftlichen Ziel zumindest nahe zu kommen. \nDieses galt hier umso mehr vor dem Hintergrund, dass \nseinerzeit in der Literatur problematisiert wurde, dass nicht \nalle mit der Regelung offener Vermögensfragen befassten Ämter \nim Fall der Anzeige der Abtretung des \nRückübertragungsanspruches den die Rückübertragung bewirkenden \nVerwaltungsakt unmittelbar an den Abtretungsempfänger \nrichteten. \n\n61\n\nVgl. Hartkopf, Abtretung des \nRestitutionsanspruchs, Neue Justiz, \n1992, 26 \n\n62\n\nAnhaltspunkte für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des \n§ 1 ergeben sich auch nicht aus § 4 Ziffern 2 bis 5 des \nVertrages vom 4. Mai 1992. Diese Regelungen stehen vielmehr in \nEinklang mit dem oben aufgezeigten objektiven Erklärungsgehalt \nder Vertragsbestimmung in § 1. Ausgehend von einer Abtretung \ndes Rückübertragungsanspruchs und dem Fehlen einer \nvereinbarten Gegenleistung handelt es sich bei dieser \nAbtretung um eine Schenkung unter Auflagen gemäß § 525 BGB, \nmithin um eine Schenkung i.d.S. § 516 Abs. 1 BGB mit der \nzusätzlichen Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer \nLeistung verpflichtet sein soll, wenn er in den Genuss des \nSchenkungsgegenstandes kommt.\n\n63\n\nVgl. dazu Kollhosser in Münchner \nKommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, \nBand 3, Schuldrecht BT I, 3. Aufl., \n1995 § 525 Rdnrn. 1, 3, m.w.N.\n\n64\n\nAuflagen in diesem Sinn sind die in § 4 Ziffer 2 bis 5 \naufgelisteten Verpflichtungen, zunächst die im Zusammenhang \nmit dem Grundstück stehenden Verbindlichkeiten abzulösen, aus \ndem Veräußerungserlös eventuelle Regressansprüche des \nSozialamtes gegen Herrn Hans Wischeropp zu befriedigen, diesem \nselbst aus dem verbleibenden Veräußerungserlös eine monatliche \nRente zu zahlen und von dem nach seinem Ableben eventuell noch \nvorhandenen Betrag aus dem Veräußerungserlös je ein Drittel an \nFrau und den Kläger zu zahlen. Gerade die Verpflichtung in \n§ 4 Ziffer 5 des Vertrages belegt im Übrigen die \nschenkungsweise Zuwendung des Rückübertragungsanspruchs an \nFrau . Würde es sich bei den Bestimmungen in § 4 lediglich \num Verwendungsbestimmungen des Vollmachtgebers handeln, nicht \naber um Auflagen zu einer Schenkung, würde es an einer \nRegelung betreffend das letzte Drittel des bei dem Ableben des \nHerrn verbleibenden Betrages aus dem Veräußerungserlös \nfehlen. Die vertragliche Vereinbarung vom 4. Mai 1992 \nenthielte nämlich ausgehend von dieser Betrachtungsweise keine \nBestimmung, die dieses verbleibende Drittel Frau Hannelore \nWachter zuordnen würde. \n\n65\n\nDass das in dem Vertrag, insbesondere in § 4 Ziffern 2 bis \n5, erkennbar gewordene wirtschaftliche Interesse des Herrn \nsich mit einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 1 des \nVertrages nicht in Einklang bringen ließ, ist ebenfalls nicht \nersichtlich. Zwar begab er sich durch die Abtretung des \nRückübertragungsanspruchs des Vermögenswertes zugunsten von \nFrau . Diese wurde durch die Auflagen aber dahin \ngebunden, aus dem ihr übertragenen Vermögenswert, neben der \nBegleichung der Forderungen Dritter, zum Lebensunterhalt ihres \nVaters zu dessen Lebzeiten beizutragen und das dann \nverbleibende Vermögen gleichmäßig unter den Erben \naufzuteilen.\n\n66\n\nAuch aus der weiteren tatsächlichen Entwicklung, so dem \nVerhalten von Frau in der Folgezeit, kann nicht \ngeschlossen werden, dass die Abtretung des \nRückübertragungsanspruchs entgegen dem objektiven \nErklärungsgehalt des § 1 des Vertrages vom 4. Mai 1992 von den \nParteien nicht gewollt war.\n\n67\n\nDass diese Abtretung dem Landrat des Kreises nicht \nangezeigt wurde, dieser den Rückübertragungsbescheid vom \n26. Mai 1992 deshalb an Herrn richtete, der infolgedessen \nim Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde, lässt den \nRückschluss nicht zu, eine Abtretung sei nicht gewollt \ngewesen. Ungeachtet dessen, dass es der Anzeige der Abtretung \ndes Rückübertragungsanspruchs grundsätzlich nicht bedarf - auf \nden Ausnahmefall ist im folgenden einzugehen - ist hier zu \nberücksichtigen, dass der Rückübertragungsbescheid noch im \nMonat Mai 1992, mithin unmittelbar nach Abschluss der \nvertraglichen Vereinbarung vom 4. Mai 1992 erging.\n\n68\n\nEinen Rückschluss in diesem Sinne ermöglicht ebenso wenig \ndie namens des Herrn Hans Wischeropp, vertreten durch Frau , \nvorgenommene Veräußerung des Grundstücks mit notariellem \nVertrag vom 23. September 1992. Auch unter Zugrundelegung \neiner Abtretung des Anspruchs sprachen nach Rückübertragung an \nHerrn Zeit- und Kostengründe dafür, die Weiterveräußerung \nim Namen des Herrn durchzuführen, ohne die Eintragung von \nFrau als Eigentümerin in das Grundbuch abzuwarten. Dieses \ngilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Abschlusses des \nVertrages vom 23. September 1992 auch ihr Vater noch nicht als \nEigentümer im Grundbuch eingetragen war. \n\n69\n\nSchließlich spricht auch die Erklärung von Frau in dem \nSchreiben vom 19. Januar 1993 an die Beklagte, ihrem Vater \nverblieben nach der Veräußerung des Grundstücks 440.000,00 DM \nzu seiner Verfügung, nicht gegen eine am Wortlaut des § 1 des \nVertrages orientierte Auslegung. Denn diese Erklärung ist \nihrerseits vor dem Hintergrund des § 4 des Vertrages vom 4. \nMai 1992, insbesondere der Auflage in Ziffer 4, auszulegen, \nwonach an Herrn Hans Wischeropp aus dem Verkaufserlös eine - \nvon den Parteien in der Folge dann auf monatlich 3.000,00 DM \nfestgesetzte - monatliche Rente zu entrichten war. Der \nVeräußerungserlös sollte mithin auch der Sicherstellung seines \nLebensunterhaltes dienen. \n\n70\n\nDie Abtretung des Rückübertragungsanspruchs ist wegen der \ninsoweit unterbliebenen Anzeige gegenüber dem Landrat des \nKreises nicht kraft Gesetzes unwirksam geworden. \n\n71\n\nDie Überleitungsvorschrift in Art. 14 des Gesetzes zur \nÄnderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften \n(2. Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom \n14. Juli 1992 (BGBl. I 1257, 1285) bestimmte zwar, dass vor \ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 1992, vgl. \nArt. 15 des 2. VermRÄndG, erklärte Abtretungen von \nRückübertragungsansprüchen ihre Wirksamkeit verlieren, wenn \nsie nicht innerhalb von drei Monaten von dem Inkrafttreten des \nGesetzes an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener \nVermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand \nliegt, angezeigt worden sind. Allerdings betrifft Art. 14 \nAbs. 1 des 2. VermRÄndG nur Abtretungen in Verfahren, in denen \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. VermRÄndG noch keine \ndas Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung \n\n72\n\n- vgl. zu diesem Begriff BVerwG, \nBeschluss vom 12. November 1993 - 7 C \n7.93 - Zeitschrift für Vermögens- und \nInvestitionsrecht, FIZ, 1994, 125 -\n\n73\n\nergangen ist. Diese Begrenzung lässt sich der in Art. 14 \nAbs. 4 2. VermRÄndG deutlich werdenden Intention des \nGesetzgebers, dass sämtliche durch das 2. VermRÄndG bewirkte \nÄnderung des Vermögensgesetzes nur für solche Verfahren \nAnwendung finden sollen,\n\n74\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n12. November 1993 - 7 C 7.93 - \na.a.O.,\n\n75\n\nentnehmen. Auf erfolgte Abtretungen nach Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens wollte der Gesetzgeber keinen Einfluss \nnehmen, was sich an der Nichtgeltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsätze 2 bis 4 ablesen lässt.\n\n76\n\nVgl. hierzu Redeker/Hirtschulz/Tank \nin Fieberg/Reichenbach/\nMesserschmidt/Neuhaus, VermG-Kommentar, \n§ 3, Rdnr. 64, Stand August 1997.\n\n77\n\nHier ist die das Verwaltungsverfahren abschließende \nEntscheidung der Rückübertragung an Herrn - ungeachtet der \nFrage der Eintragung von Belastungen - mit Bescheid vom \n26. Mai 1992 ergangen; dieser ist am 6. Juli 1992 noch vor \nInkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992 in \nBestandskraft erwachsen.\n\n78\n\nAusserhalb des Anwendungsbereichs dieser \nÜberleitungsvorschrift berührt die unterbliebene Anzeige der \nAbtretung des Rückübertragungsanspruchs die Wirksamkeit der \nAbtretung nicht. Für die Abtretung gelten die \nSchuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB \nentsprechend,\n\n79\n\nvgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in \nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\nNeuhaus, § 3 VermG, Rdnrn. 33 ff., \n39 ff.; Wasmuth in Rechtshandbuch \nVermögen und Investitionen in der \nehemaligen DDR, Band II, § 3 VermG 100 \nB, Rdnr. 55 - Stand März 1993,\n\n80\n\nmit der Folge, dass bei fehlender Anzeige der Abtretung \ngemäss der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 407 \nAbs. 1 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Abtretenden \ngeleistet werden kann,\n\n81\n\nvgl. Wasmuth in Rechtshandbuch \nVermögen und Investitionen in der \nehemaligen DDR, § 3 VermG B 100, Rdnr. \n55; Redeker/Hirtschulz/Tank in \nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\nNeuhaus, § 3 Rdnrn. 40 ff,\n\n82\n\nund der Abtretungsempfänger seinerseits darauf verwiesen \nist, gegenüber dem Begünstigten Ansprüche geltend zu machen, \ndie sich nach § 816 Abs. 2 BGB und nach dem Kausalverhältnis \nrichten.\n\n83\n\nVgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in \nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\nNeuhaus § 3 VermG Rdnr. 44.\n\n84\n\nZum Nachlass des Herrn Hans Wischeropp zählte damit allein \nein aktives Vermögen in Höhe von 14.201,20 DM. Diesem standen \n- hier anzuerkennende - Nachlassverbindlichkeiten \neinschließlich Beerdigungskosten (vgl. § 1967 und § 1968 BGB) \n\n85\n\n- zur Berücksichtigung von \nBeerdigungskosten vgl. OVG Lüneburg, \nUrteil vom 18. November 1980 - 4 A \n97/79 - FEVS 31, 197; Mergler-Zink, § \n92 c, Stand März 2000, Rdnr. 23; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. \n1997, § 92 c Rdnr. 18; Conradis in LPK-\nBSHG, 5. Auflage, § 92 c Rdnr. 15;\n\n86\n\nin Höhe von 4.214,65 DM gegenüber.\n\n87\n\nZum Nachlass des Herrn zählte neben dem Guthaben auf \nden zusammengeführten Konten der Bank in Höhe von \ninsgesamt 14.002,26 DM - hier legt der Senat den im \nKontoauszug der Bank genannten Betrag zugrunde - das von \nder Kläger in der Erbschaftssteurerklärung gegenüber dem \nFinanzamt angegebene Kontoguthaben auf dem \nPostscheckkonto beim Postgiroamt in Höhe von 198,94 DM - , \nwelches ihr, ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt zufolge, \nabzüglich 10 DM Ablösungsentgelt überwiesen worden war. \n\n88\n\nDie im vorliegenden Verfahren anzuerkennenden \nNachlassverbindlichkeiten in Höhe von 4.214,65 DM setzten sich \nzusammen aus den von dem Kläger mit seiner Berufungsbegründung \ndargelegten Beerdigungskosten in Höhe von 4.147,10 DM (Firma \n2.476,70 DM, Firma 200,10 DM, Trauerkarten 440,30 DM, \nBriefmarken Anzeige 60 DM, Briefmarken Danksagung 40 DM, \nPfarrer 200 DM, Träger Urne 20 DM, Essen am Tag der Beerdigung \n410 DM, Essen am Tag der Urnenbeisetzung 300 DM), den Kosten \nfür die Auflösung des Telefonanschlusses in Höhe von 33,56 DM \nund des Girokontos bei der Bank in Höhe von 33,99 DM. Zwar \nhat der Kläger mit Ausnahme der Rechnungen der Firma und der \nFirma keine Belege vorzulegen vermocht, angesichts dessen, \ndass Ausgabepositionen und Beträge aber angemessen erscheinen \nund die Beklagte diese auch nicht in Frage gestellt hat, legt \nder Senat sie der Entscheidung zugrunde. Nicht als \nNachlassverbindlichkeit anerkannt werden kann der Betrag in \nHöhe von 10 DM für die Auflösung des Postscheckkontos, da \ndieser nach den Angaben von Frau gegenüber dem Finanzamt \nbereits von dem Guthaben des Kontos in Abzug gebracht worden \nwar, ferner der Betrag für \"Kaffee am Sterbetag mit Frau \" \nin Höhe von 42 DM, für \"Essen am Tage des Ausräumens des \nZimmers\" in Höhe von 70,00 DM sowie für \"Telefonkosten\" in \nHöhe von 55,20 DM. Hier fehlt schon jede Spezifikation, die \ndie Erforderlichkeit der Ausgaben belegt. \n\n89\n\nAuch bei dem Betrag in Höhe von 3.000,00 DM, der vom Kläger \nals Zuschuss für Reisekosten und Übernachtung bezeichnet wird, \nhandelt es sich nicht um anzuerkennende \nNachlassverbindlichkeiten, insbesondere werden diese nicht von \nden Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB erfasst. Es ist \nnicht Brauch und Sitte, von Auswärts kommenden Angehörigen \nReisekosten zu ersetzen, zumal nichts dafür vorgetragen worden \noder sonst ersichtlich ist, dass vorliegend diese Personen \nanderenfalls wegen Bedürftigkeit gehindert gewesen wären, an \nder Beerdigung teilzunehmen.\n\n90\n\nZu Reisekosten der Angehörigen als \nBeerdigungskosten vgl. BGH, Urteil vom \n19. Februar 1960 - VI ZR 30/59 - BGHZ \n32, 72,74; Palandt-Edenhofer, § 1968 \nRdnr. 4, 60 Aufl. 2001.\n\n91\n\nb) In Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nr. 1 BSHG ist der so \nerrechnete Wert des Nachlasses um einen Freibetrag in Höhe des \nZweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG - dieser \nbetrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls \n1.389 DM -, \n\n92\n\nzu diesem Zeitpunkt: BVerwG, Urteil \nvom 26. Oktober 1978 - 5 C 52.77 - FEVS \n27, 100,101; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 28. Juli 1988 - 6 S \n2148/86 -, FEVS 38, 384 f,\n\n93\n\nmithin hier um insgesamt 2.778,00 DM zu reduzieren. Dieser \nBetrag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben nur einmal \nvom Nachlass abzusetzen.\n\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 \n- 5 C 53.77 - a.a.O..\n\n95\n\nc) Die Voraussetzungen für einen weiteren Freibetrag gemäß \n§ 92 c Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 BSHG liegen weder in der Person \ndes Klägers noch in der Person der Miterben, Frau Barbara Ilse \nWalker oder Frau Hannelore Wachter vor.\n\n96\n\nd) Verbleibt damit nach Abzug des Freibetrages gemäß § 92 c \nAbs. 2 Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 7.208,55 DM aus dem \nNachlass, der für den Kostenersatzanspruch herangezogen werden \nkann, so ist jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages die \nweitere Voraussetzung, dass Kostenersatz von den Erben nach \ndieser Vorschrift nur für rechtmäßig geleistete Hilfe verlangt \nwerden kann,\n\n97\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1; OVG \nNRW, Urteile vom 10. März 1998 \n- 24 A 3441/94 - m.w.N. und vom \n23. September 1997 - 24 A 3103/93,\n\n98\n\nerfüllt. Auch wenn vorliegend möglicherweise erhebliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in der Zeit \nschon seit der Stellung des Antrags auf Rückübereignung des \nGrundbesitzes in unter dem 21. August 1990 bestehen, \nunterliegt jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in \ndem Zeitraum zuvor, nämlich seit dem 23. Januar 1983, keinem \nZweifel. Die in dem Zeitraum vom 23. Januar 1983 bis zum 31. \nDezember 1989 durch das Einkommen des Herrn nicht gedeckten \nSozialhilfeaufwendungen, die den Feststellungen der Beklagten \nzufolge insgesamt 39.027,45 DM betrugen (23. Januar bis zum \n31. Dezember 1983: 1.784,86 DM, 1984: 3.167,62 DM, 1985: \n3.539,27 DM, 1986: 3.379,61 DM, 1987: 5.824,82 DM, 1988: \n8.854,74 DM, 1989: 12.476,53 DM) übersteigen diesen Wert des \neinzusetzenden Nachlasses selbst bei weiterem Abzug der \nUnterhaltszahlungen des Klägers vom 1. Januar 1985 an in Höhe \nvon monatlich 76,00 DM (abzgl. 4.560 DM im o.g. Zeitraum) und \nbei Abzug des Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 \nBSHG in Anwendung des § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG (2.778,00 DM) \nnoch um einen Betrag von 31.689,45 DM.\n\n99\n\ne) Die Inanspruchnahme dieses Teils des Nachlasses im Wege der Erbenhaftung \ngemäß § 92 c BSHG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil der Vermögenswert in Höhe von 13.000 DM, der den \nwesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte, Herrn erst unmittelbar vor seinem \nTod zugewendet worden ist. Es handelte sich um eine Überweisung im Januar 1993 \nin Höhe von 10.000 DM zur Finanzierung einer Reise nach London sowie um die \nerstmalige Rentenzahlung in Höhe von 3.000 DM. Ebenso wenig steht der \nInanspruchnahme entgegen, dass es sich bei diesem Vermögen zum ganz \nüberwiegenden Teil nicht um ein in der Person des Herrn durch die Vorschrift des \n§ 88 BSHG geschütztes, so genanntes Schonvermögen gehandelt hat.\n\n100\n\nDer Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Stellung und der \nZweck des § 92 c BSHG ergeben, dass ein in den Nachlass gefallenes Vermögen - \ngleich ob Schonvermögen oder nicht - auch für die rechtmäßig innerhalb eines \nZeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe haftet, die vor dem Erwerb \ndes Vermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden ist.\n\n101\n\nZu den Auslegungsgrundsätzen vgl. \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL \n11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126, \n130 f.; BVerwG, Urteil vom 14. April \n1993 - 5 C 110.79 -, DVBl 1983, 1249, \n1251; OVG NRW, Beschluss vom 8. März \n1988 - CL 6/87 -, OVGE 40, 30, 31.\n\n102\n\nDem Wortlaut des § 92 c BSHG zufolge kommt es nicht darauf an, wann der \nHilfeempfänger das Vermögen, auf welches durch die Erbenhaftung Zugriff \ngenommen werden soll, erworben hat und wie das Vermögen sozialhilferechtlich zu \nqualifizieren ist. \n\n103\n\n§ 92 c BSHG steht zwar in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 88 \nBSHG, derzufolge dem Hilfe Suchenden und den übrigen Personen der \nEinsatzgemeinschaft ein Schonvermögen verbleiben soll, welches sie nicht \neinzusetzen haben. \n\n104\n\nVgl. Conradis, in: LPK-BSHG, § 92 c \nRdnr. 1.\n\n105\n\nAuch wird es sich in der Praxis bei dem Vermögen, auf welches durch die \nErbenhaftung des § 92 c BSHG Zugriff genommen wird, im Regelfall um früheres so \ngenanntes Schonvermögen des verstorbenen Hilfeempfängers gehandelt haben. \nDieses beruht aber darauf, dass ein Vermögen, das nicht in den Anwendungsbereich \nder Schutzbestimmung des § 88 Abs. 2, 3 BSHG fällt, grundsätzlich die \nHilfebedürftigkeit und damit einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Gewährung von \nSozialhilfe ausschließt. Der Verweis in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 92 c \nBSHG (BT-Drucks. V/3495) auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG und \ndie Feststellung, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben des \nHilfeempfängers, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe \ngestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, \nweil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung \ndieser Vermögen nicht zugemutet worden ist, bezieht sich auf diesen Regelfall. Dass \ndie Erbenhaftung aber auf dieses frühere Schonvermögen beschränkt bleiben soll, \nlässt sich dieser Begründung nicht entnehmen, zumal diese Erwägungen \ngleichermaßen für den Fall zutreffen, dass es sich bei dem im Nachlass befindlichen \nVermögen um ein solches handelt, welches nicht unter die Vorschriften des \nSchonvermögens fiel.\n\n106\n\nWie die weitere Entstehungsgeschichte des § 92 c BSHG und seine \nsystematische Stellung verdeutlichen, mutet es der Gesetzgeber nach seiner \nwertenden Entscheidung dem Erben zu, mit dem Nachlassvermögen auch dann zu \nhaften, wenn der Hilfeempfänger selbst nach den Bestimmungen des Abschnitts 6 \ndes BSHG zum Ersatz der Sozialhilfe, die er vor dem Erwerb eines die zukünftige \nHilfegewährung sogar ausschließenden Vermögens erhalten hat, nicht verpflichtet \nist.\n\n107\n\nNach der bis zum 31. Mai 1962 geltenden Reichsverordnung über die \nFürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl I S. 100 mit nachfolgenden \nÄnderungen) - RFV - hatte der Hilfeempfänger nach § 25 RFV im Regelfall die \naufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen oder Vermögen \ngelangt war. Gemäß § 25 Abs. 3 RFV galt diese Ersatzpflicht für den Erben unter \nBeschränkung der Haftung auf den Nachlass. Der Erbe haftete allerdings nur so weit, \nals der Erblasser grundsätzlich selbst ersatzpflichtig war. \n\n108\n\nVgl. Jehle, Fürsorgerecht, \nKommentar, 3. Auflage 1958.\n\n109\n\nVon dieser Verpflichtung zum Kostenersatz waren lediglich im Einzelnen \nbezeichnete Kosten ausgenommen. Mit dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni \n1961 (BGBl I S. 815) ist der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 92 BSHG - F. \n1961 - von der bisherigen Regelung des § 25 RFV abgerückt und sah grundsätzlich \nvon einer Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe \nab. Eine Ersatzpflicht wurde in § 92 Abs. 2 und 3 BSHG - F. 1961 - aufrechterhalten \nfür die Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe durch \nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind oder wenn \nder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zu erheblichem Einkommen oder \nVermögen gelangt war; gemäß Abs. 5 ging die nach Abs. 2 oder 3 eingetretene \nVerpflichtung auf den Erben über.\n\n110\n\nVgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 35.\n\n111\n\nDurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom \n14. August 1969 ( BGBl I 1153 ) wurden aus § 92 BSHG - F. 1961 - heraus die \nVorschriften der § 92, § 92 a, § 92 b und § 92 c entwickelt, die die Grundtendenz des \nAbschnitts 6 unter zwei Gesichtspunkten änderten. Die in § 92 Abs. 3 BSHG - F. \n1961 - ehemals enthalte Verpflichtung zum Ersatz der Hilfe zum Lebensunterhalt mit \nAusnahme von einmaligen Leistungen oder laufenden Leistungen für nicht mehr als \ndrei zusammenhängende Monate entfiel. Zudem wurde mit § 92 c BSHG erstmals \nzusätzlich eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben - unter Beibehaltung der \nunselbständigen Erbenhaftung in §§ 92 a Abs. 2 und 92 b Abs. 2 BSHG - in das \nGesetz eingefügt. Durch das Dritte Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I \n777) wurde § 92 b BSHG dann aufgehoben. \n\n112\n\nSeit Einfügung des § 92 c BSHG durch das zweite Änderungsgesetz ist damit zu \nunterscheiden zwischen der unselbständigen und der selbständigen Erbenhaftung. \nWährend die nach Aufhebung des § 92 b BSHG noch in § 92 a Abs. 2 BSHG \ngeregelte unselbständige Erbenhaftung eine bereits zu Lebzeiten des \nHilfeempfängers, des eigentlichen Kostenschuldners, eingetretene Ersatzpflicht \nvoraussetzt, die auf den Erben übergeht, begründet die selbständige Erbenhaftung \ndurch § 92 c BSHG eine unmittelbare Verpflichtung des Erben selbst, die nicht von \neinem originären Anspruch gegen den Verstorbenen abhängig ist. \n\n113\n\nVgl. Mergler/Zink, § 92 c Rdnr. 12, \nStand August 1999; Schäfer in Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, 1999, § 92 c \nRdnr. 3; Schellhorn/ Jirasek/Seipp, \n15. Auflage, § 92 c Rdnr. 5.\n\n114\n\nAngesichts dieser Entwicklung, den Hilfeempfänger grundsätzlich von der Pflicht \nzur Rückzahlung seiner erhaltenen Sozialhilfe freizustellen, andererseits aber den \nKostenersatzanspruch gegenüber dem Erben zu verselbständigen und zudem noch \ndurch die Einbeziehung weiterer Hilfearten über die Hilfe zum Lebensunterhalt (für \ndie der Hilfeempfänger selbst im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 3 BSHG - F. \n1961 - Ersatz zu leisten hatte) hinaus zu erweitern und zu verschärfen, fehlt es an \neiner Grundlage für die Schlussfolgerung des Klägers, aus der Freistellung des \nHilfeempfängers von einer Ersatzpflicht folge eine damit einhergehende \nBeschränkung der Ersatzpflicht des Erben.\n\n115\n\nEine Einschränkung dergestalt, dass Kostenersatz für die Zeiträume der \nSozialhilfegewährung ausscheidet, in denen der verstorbene Hilfeempfänger über \ndas Vermögen noch nicht verfügte, folgt auch nicht aus dem systematischen \nZusammenhang mit anderen, die Verpflichtungen anderer betreffenden Vorschriften \ndes BSHG (Abschnitt 5) oder den die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte \nund die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelnden Bestimmungen der \n§§ 45, 50 SGB X.\n\n116\n\nSoweit in den §§ 90, 91 BSHG vorausgesetzt wird, dass der Anspruch gegen \nden Dritten bzw. nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten für die Zeit der \nHilfegewährung bestehen muss, ist daraus ein auf § 92 c BSHG zu übertragender \nrechtlicher Ansatz nicht abzuleiten. Anders als die Überleitungsvorschriften dient die \nErbenhaftung des § 92 c BSHG nicht der Wiederherstellung des Nachranges der \nSozialhilfe. Ebenso wenig bezweckt die Erbenhaftung des § 92 c BSHG eine wegen \nrechtswidriger Hilfegewährung erforderlich werdende \"Rückabwicklung\" des \nLeistungsverhältnisses, wie die Bestimmungen der §§ 45, 50 SGB X sie ermöglichen. \nEin Anspruch nach § 92 c BSHG setzt gerade die rechtmäßige Hilfegewährung \nvoraus, wie oben ausgeführt.\n\n117\n\nZweck des § 92 c BSHG ist es, vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe nicht \naus Beiträgen der Leistungsempfänger, sondern aus allgemeinen öffentlichen Mitteln \naufgebracht wird, ohne dass eine die Allgemeinheit zu einem Ausgleich \nverpflichtende Schädigung vorliegt, zu ermöglichen, den Erben nach dem Tod des \nHilfeempfängers zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn soziale Gründe einen \nSchutz nicht rechtfertigen. \n\n118\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, § 92 \nc Rdnr. 1, § 92 Rdnr. 1; Schäfer in \nFichtner, Bundessozialhilfegesetz, \n1999, § 92 c, Rdnr. 2.\n\n119\n\nDerartigen sozialen Gründen hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur \nBegrenzung des Kostenersatzanspruchs in § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BSHG \nRechnung getragen.\n\n120\n\nDieser Auslegung des § 92 c BSHG steht schließlich nicht das in Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG gewährleistete Erbrecht entgegen. Dieses ist nicht nur als \nInstitutsgarantie, sondern auch als Individualgrundrecht des Erben und des \nErblassers geschützt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht es indessen unter dem \nVorbehalt der Inhalts- und Schrankensetzungsbefugnis des Gesetzgebers. \n\n121\n\nVgl. Maunz/Papier, Grundgesetz, \nKommentar, Art. 14, Rdnrn. 288 ff., \nStand Mai 1994; Kimminich in Kommentar \nzum Bonner Grundgesetz (Bonner \nKommentar), Art. 14, Rdnrn. 125 ff., \nStand August 1992.\n\n122\n\nDer durch die Institutsgarantie geschützte \"Wesensgehalt\" der Rechtseinrichtung \nErbrecht, der durch die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten essentiellen \nOrdnungsprinzipien und Grundstrukturen geprägt wird,\n\n123\n\nvgl. Maunz/Papier, Art. 14, \nRdnr. 292; vgl. auch Kimminich in \nBonner Kommentar, Art. 14, \nRdnr. 128,\n\n124\n\nwird durch die Erbenhaftung in § 92 c BSHG nicht angetastet. Ebenso wenig \nbeeinträchtigt § 92 c BSHG als inhaltsbestimmendes Bundesgesetz i. S. von Art 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG das Individualgrundrecht des Erben. Ungeachtet dessen, dass die \nErbrechtsgarantie als Individualgrundrecht nicht das unbedingte Recht, den \ngegebenen Eigentumsbestand unvermindert auf Dritte zu übertragen, \ngewährleistet,\n\n125\n\nvgl. Maunz/Papier, Art. 14, \nRdnr. 291,\n\n126\n\nstehen dem gegen den Nachlass gerichteten Kostenersatzanspruch gegen den \nErben entsprechende zuvor erbrachte Leistungen der Sozialhilfe an den Erblasser \ngegenüber. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BSHG eine \nBegrenzung des Kostenersatzanspruchs, insbesondere für Härtefälle i. S. d. Nrn. 2 \nund 3, vorgesehen, die soziale Gründe für einen besonderen Schutz des Erben \neinbezieht.\n\n127\n\nf) Schließlich steht dem gegen den Kläger gerichteten \nKostenersatzanspruch nicht entgegen, dass ein solcher gegen \ndie Miterbin Frau Barbara Ilse Walker gemäß § 92 c Abs. 4 \nSatz 1 BSHG erloschen ist. \n\n128\n\nBei einer Erbengemeinschaft des selben Erblassers haften \ndie Erben für die Kostenersatzforderung nach § 92 c BSHG, die \neine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit darstellt, als \nGesamtschuldner, vgl. § 2058 BGB. Gemäß § 421 BGB kann der \nGläubiger im Rahmen der Durchsetzung seiner Forderung \ngrundsätzlich nach seiner Wahl einen der Gesamtschuldner oder \neinige oder alle auf das Ganze oder einen beliebigen Teil der \nLeistung belangen. \n\n129\n\nKaduk in: Staudinger, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, Zweites Buch, \nRecht der Schuldverhältnisse, 12. Aufl. \n1994 § 421, Rdnr. 7.\n\n130\n\nDiese Möglichkeit hat grundsätzlich auch der \nSozialhilfeträger als Gläubiger eines Kostenersatzanspruchs \nnach § 92 c BSHG. Ob eine Einschränkung für den Fall gilt, \ndass in der Person eines Miterben die Voraussetzungen des § 92 \nc Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 erfüllt sind,\n\n131\n\nvgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - 1 UE 1276/95 -. FEVS \n51, 180; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 29. September 1976 - VI 1016/75 -, \nFEVS 25, 107, 109 ff,\n\n132\n\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eben diese \nVoraussetzungen nicht vorliegen.\n\n133\n\nWie sich aus § 425 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB ergibt, \nwirken andere als die in den § 422 BGB (Erfüllung), § 423 BGB \n(Erlass) und § 424 BGB (Gläubigerverzug) bezeichneten \nTatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein \nanderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in \ndessen Person sie eintreten. Im Unterschied zu der Erfüllung \nund zu einem Erfüllungsersatz geht § 425 BGB für die übrigen \ndas Rechtsverhältnis betreffenden Tatsachen von dem Prinzip \naus, dass ein in der Person eines Gesamtschuldners \neintretendes Ereignis ausschließlich für ihn wirkt. \n\n134\n\nKaduk in: Staudinger, § 425, \nRdnr. 2; vgl. auch Selb in: Münchner \nKommentar, Bd. 2 Schuldrecht AT, \n3. Aufl. 1994, § 425 Rdnr. 1.\n\n135\n\nDas Erlöschen des Anspruchs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG \ninfolge Fristablaufs stellt keine Tatsache im Sinne der §§ 422 \nbis 423 BGB dar. Auch ergibt sich aus dem Inhalt der \nRechtsbeziehungen zwischen den Miterben und der Beklagten \nnicht, dass das Erlöschen des Anspruchs gegen einen Miterben \nauch den Anspruch gegen die anderen Miterben zum Erlöschen \nbringen soll. Käme dem Erlöschen des Anspruchs nach § 92 c \nAbs. 4 Satz 1 BSHG objektive Wirkung zu, mithin eine solche \ngegenüber allen Gesamtschuldnern, hätte dies zur Folge, dass \nein Sozialhilfeträger, will er des Anspruchs auf Erbenhaftung \nnicht auf Grund Zeitablaufs insgesamt verlustig gehen, \nsämtliche Erben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen müsste \n- ungeachtet des Kostenrisikos. Dieses würde aber dem in § 421 \nBGB niedergelegten Wesen der Gesamtschuld, nämlich der \nFreiheit des Gläubigers, zu entscheiden, welchen Schuldner er \nin Anspruch nehmen will, widersprechen. \n\n136\n\nEine objektive Wirkung kann weiterhin nicht daraus \nhergeleitet werden, dass die in §§ 422 und 423 BGB genannten \nTatsachen des Erlasses und der Erfüllung ebenso wie die \nTatsache des Fristablaufs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG zum \nErlöschen der Forderung führen. Die die Einzelwirkung \nfestlegende Regel des § 425 BGB beruht auf der Erwägung, dass \ndas Gesamtschuldverhältnis im Allgemeinen den Zweck hat, die \nBefriedigung des Gläubigers möglichst umfassend zu sichern. \n\n137\n\nKaduk in: Staudinger, § 425, \nRdnrn. 1, 56; vgl..\n\n138\n\nObjektive Wirkung kommt deshalb den an Erfüllung und \nErfüllungsersatz anknüpfenden Vorschriften der §§ 422 und 423 \nBGB zu. Der Fall des Erlöschens des Anspruchs wegen \nFristablaufs ist mit diesen Tatbeständen nicht vergleichbar. \nIm Übrigen führt auch die Tatsache der Konfusion zu einem \nErlöschen der Forderung, \n\n139\n\nKaduk in: Staudinger, § 425, \nRdnr. 33 f., Selb in: Münchner \nKommentar Bd. 2 Schuldrecht AT, § 425 \nRdnr. 10,\n\n140\n\nohne dass ihr aber objektive Wirkung zukäme; sie ist \nvielmehr in § 425 Abs. 2 BGB beispielhaft als eine Tatsache \naufgezählt, der Einzelwirkung zukommt. \n\n141\n\nVgl. zur Einzelwirkung auch: OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 10. Februar 1978, \n- 10 U 187/77 - Versicherungsrecht \n1978, 968 ff; Palandt-Heinrichs, § 425, \nRdnr. 10 (Erlöschens durch \nFristablauf); Selb in: Münchner \nKommentar, Bd. 2 Schuldrecht AT, § 425 \nRdnr. 13 (Versäumung von Klagefristen). \n\n142\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n143\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n144\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n145","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-2686-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/22-a-2686-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302737","retrieved":"2026-07-09 03:28:45.953669+00:00"}}