{"status":"available","doknr":"OLD302736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.20B1667.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"20 B 1667/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung \nder Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des \nAntragsgegners vom 16. März 2000 und 26. Juni 2000 wird wiederhergestellt, soweit \nsie die Ablagerung und Verfüllung von Bodenaushubmaterial betreffen, und \nangeordnet, soweit sie die Zwangsgeldandrohungen betreffen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren II. Instanz auf 50.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren der Antragsteller,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und die aufschiebende Wirkung \nihrer Widersprüche gegen die \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners \nvom 16. März 2000 und 26. Juni 2000 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg. \n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügungen tritt hinter das Interesse der \nAntragsteller zurück, vorläufig, bis zum Abschluss der \nWiderspruchsverfahren und der sich unter Umständen \nanschließenden Klageverfahren, von der Vollziehung verschont \nzu bleiben.\n\n6\n\nBei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügungen erhebliche Bedenken. Vieles spricht dafür, \ndass die Ordnungsverfügungen im Widerspruchs- bzw. \ngerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuheben sein werden \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); zumindest lassen die \nErfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der Antragsteller einen \nVorrang des öffentlichen Interesses nicht zu. Zureichende \nGründe dafür, dennoch davon abzusehen, die Vollziehung der \nOrdnungsverfügungen auszusetzen, sind nicht vorhanden. \n\n7\n\nDie Ordnungsverfügungen, durch die den Antragstellern jede \nweitere Ablagerung und Verfüllung mit Bodenaushubmaterial im \nBereich des Grundstücks Gemarkung M. , Flur , Flurstücke \nund (Ordnungsverfügung vom 16. März 2000) sowie Flurstücke \nund (Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2000) untersagt wird, \nsind gestützt auf einen vermeintlichen Verstoß der \nAntragsteller gegen die Pflicht, Abfall zur Beseitigung nur \ninnerhalb der dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zu \nbehandeln, zu lagern oder abzulagern (§§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 \nKrW-/AbfG). Der Antragsgegner betrachtet das auf das Gelände \nverbrachte und eingebaute bzw. noch dorthin zu verbringende \nund dort einzubauende Bodenaushubmaterial als Abfall zur \nBeseitigung. \n\n8\n\nBei dem Bodenaushubmaterial handelt es sich, geht man von \nden bisherigen Ablagerungen der Antragsteller und den von \nihnen nunmehr verlautbarten sowie der Baugenehmigung zugrunde \nliegenden Nutzungsabsichten aus, um Überschussmassen aus \nTiefbau- bzw. Erdbaumaßnahmen der Antragsteller bzw. der mit \nihnen verbundenen Unternehmen sowie fremder Unternehmen. \nDieses Material ist ein aus Boden und ggf. Fremdbestandteilen \nzusammengesetzter Stoff, dessen Gewinnung mit den Bauarbeiten \nnicht für den Zweck der Ablagerung und Verfüllung erstrebt \nwird, sondern der als \"Produktionsrückstand\" der Baumaßnahmen \nanfällt und deshalb mangels anderweitiger Verwendung \n\"untergebracht\" wird. Bejaht man dementsprechend die \nAbfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials (§ 3 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 und 3 KrW-/AbfG), kann für die hier relevante Frage der \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen letztlich dahingestellt \nbleiben, ob die Einschätzung des Antragsgegners, das Material \nwerde entgegen der Meinung der Antragsteller nicht der \nVerwertung, sondern der Beseitigung zugeführt, mit der \nRechtslage übereinstimmt. Gewichtige Zweifel an der \nKlassifizierung des Materials als Abfall zur Beseitigung (§ 3 \nAbs. 1 Satz 2 2. Hs. KrW-/AbfG) sind nicht ausgeschlossen. Der \nAntragsgegner räumt selbst ein, man könne unterschiedlicher \nAuffassung sein über das Vorhandensein einer Deponie auf den \nbetroffenen Flurstücken. In den Ordnungsverfügungen ist der \nSchluss auf die Errichtung und den Betrieb einer Deponie auf \neine Reihe von Umständen gestützt, denen der Antragsgegner in \nihrer Gesamtheit entnimmt, das Material werde im Wege einer \n\"Scheinverwertung\" lediglich abgelagert; der Bürgermeister der \nStadt O. hat in seinem zur Baugenehmigung vom 20. April \n2000 erstellten Bericht vom 10. Juli 2000 eingehend den \nentgegengesetzten Standpunkt vertreten, da eine wirtschaftlich \nanerkennenswerte Verwendung stattfinde. Das Verwaltungsgericht \nhat die Erfolgsaussichten der Widersprüche im angegriffenen \nBeschluss gerade in diesem Punkt als offen angesehen. Als \noffensichtlich rechtmäßig wird man die Ordnungsverfügungen \nbereits deswegen schwerlich bezeichnen können. \n\n9\n\nBewertet man die Tätigkeit der Antragsteller dahin, dass \ndie von ihnen vorgetragene Verwendung des Bodenaushubmaterials \nals Untergrund für den Lagerplatz bzw. die Straße den \nKriterien für eine stoffliche Verwertung (§ 4 Abs. 3 KrW-\n/AbfG) nicht genügt mit der Folge, dass das Material als \nAbfall zur Beseitigung einzuordnen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 \n2. Hs. KrW-/AbfG), steht das angefochtene Untersagungsgebot im \nWiderspruch zur Baugenehmigung vom 20. April 2000. Dieser \nWiderspruch dürfte zur Rechtswidrigkeit der \nOrdnungsverfügungen führen; die endgültige Klärung \nverbleibender Zweifel muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Die Baugenehmigung bezieht sich auf die Errichtung \neines Lagerplatzes sowie die Auffüllung des Geländes mit \nunbelasteten Füllböden nach DIN 18196. Das genehmigte \nBauvorhaben umfasst, legt man die den Gegenstand des \nfachaufsichtlichen Prüfungsverfahrens der Oberen Bauaufsicht \ndes Antragsgegners bildenden Bauvorlagen zugrunde, die \nAufbringung von ca. 80 000 m³ Füllboden, der die \nZuordnungswerte Z 1.1 der LAGA-Regeln (\"Anforderungen an die \nstoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen \n- Technische Regeln -\", Stand: 6. November 1997) einhält. Das \nsolchermaßen aufgefüllte Gelände soll nach Befestigung der \nOberfläche - befristet bis zur Realisierung des von den \nAntragstellern in der Trasse des Auffüllungsgeländes \nerwarteten Autobahnprojekts - als Lagerplatz und sodann zu \nStraßenbauzwecken genutzt werden. Der Begriff \"Füllböden\" mit \nden in der Baugenehmigung vorausgesetzten Eigenschaften \nschließt jedenfalls Bodenaushub (Nr. II.1.2.1 der LAGA-Regeln) \nein, so dass die Baugenehmigung und die Ordnungsverfügungen \neinen identischen Sachverhalt - den Einbau bestimmter Stoffe \nauf dem Grundstück - regeln; das nehmen die Beteiligten auch \nübereinstimmend an. Soweit die verfügte Untersagung über \n\"Füllböden\" mit den in der Baugenehmigung beschriebenen \nMerkmalen hinaus Bodenaushubmaterial erfasst, sind die \ngeregelten Sachverhalte zwar nicht deckungsgleich. Der \nhiernach in Bezug auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erwägenden \nteilweisen Rechtswidrigkeit und daran anschließenden \nteilweisen Aufhebung der Ordnungsverfügungen (\"soweit\"), steht \naber entgegen, dass die Ordnungsverfügungen die Auffüllung des \nGeländes mit Bodenaushubmaterial schlechthin und ungeachtet \nder qualitativen Beschaffenheit und Zusammensetzung der \neingebauten Stoffe als bloße Beseitigung des Materials \neinordnen; eine Beschränkung des Untersagungsgebotes auf nicht \nder Baugenehmigung unterfallendes Material liefe der \nRegelungsabsicht des Antragsgegners zuwider, zumal ungewiss \nist, ob im Hinblick auf die Ablagerung von \nBodenaushubmaterial, das nicht gleichzeitig als \"Füllboden\" \nanzusehen ist, überhaupt ein Regelungsbedarf vom Antragsgegner \ngesehen wird bzw. gegeben ist. \n\n10\n\nDer Baugenehmigung kommt die jedem Verwaltungsakt \neigentümliche Bindungswirkung in Bezug auf die in ihr \ngetroffene Regelung zu. Das, was eine Baugenehmigung wirksam \nfür rechtmäßig erklärt, kann nicht gleichzeitig von einer \nanderen Behörde ordnungsrechtlich als Verstoß gegen die \nöffentliche Sicherheit (§§ 12, 14 OBG) eingestuft und \nunterbunden werden; die andere Behörde ist aufgrund der \nBindungswirkung der Baugenehmigung gehindert, über die von der \nBaugenehmigung schon geregelten Fragen erneut zu entscheiden. \nDie im Grundsatz selbstverständliche Verbindlichkeit \nbehördlicher Gestattungen, \n\n11\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Auflage, § 35 Rdnrn. 78 f., § 43 \nRdnrn. 53 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n7. Auflage, § 43 Rdnrn. 14 f., \n\n12\n\ndie ordnungsrechtlich als Legalisierungswirkung verstanden \nwird, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember \n1977 - 4 C 75.75 -, BVerwGE 55, 118; \nBGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III \nZR 296/98 -, ZfW 2000, 234, \n\n14\n\nist auch im Hinblick auf die Wirkung von Baugenehmigungen \nanerkannt. \n\n15\n\nVgl. \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNRW, 9. Auflage, § 75 Rdnrn. 45 ff.\n\n16\n\nDer Antragsgegner zieht dieses Prinzip durch sein die \nBesonderheiten der vorliegenden Situation in den Blick \nnehmendes Vorbringen als solches auch nicht in Zweifel. Seine \nEinwände gegen die Geltung im konkreten Fall greifen nicht \ndurch. Die Verbindlichkeit der Baugenehmigung ist nicht durch \nihre Rechtmäßigkeit bedingt. Ausschlaggebend für die \nBindungswirkung ist vielmehr die Wirksamkeit des \nVerwaltungsaktes, unter dem Blickwinkel von dem Verwaltungsakt \nmöglicherweise anhaftenden Fehlern also das Nichtvorliegen von \nNichtigkeitsgründen (§ 43 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW). Inhalt \nund Reichweite der Verbindlichkeit eines Verwaltungsakts \nbemessen sich nach der in ihm enthaltenen Regelung. Der \nRegelungsgehalt einer Baugenehmigung bestimmt sich, \nvorbehaltlich eines erkennbar abweichenden Erklärungsgehalts, \nnach dem Gegenstand der Prüfung und Billigung im \nBaugenehmigungsverfahren. Hält man die Formulierung in der \nBaugenehmigung vom 20. April 2000, sie beinhalte die \nErklärung, dass dem beabsichtigten Bauvorhaben Hindernisse des \nzur Zeit - der Erteilung - geltenden öffentlichen Rechts nicht \nentgegenstehen, nicht bereits für eine vorbehaltlose \nLegalisierung und Freigabe des Vorhabens der Antragsteller, so \nergibt sich Folgendes: Eine Baugenehmigung lässt aufgrund \nanderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen \nu. a. von Genehmigungen unberührt (§ 75 Abs. 3 Satz 2 BauO \nNRW); die sich daran anschließende Frage des Prüfungsumfangs \nund der Bindungswirkung baurechtlicher Entscheidungen im Falle \nparallel nebeneinander erforderlicher Genehmigungen \n(\"Schlusspunkttheorie\"), \n\n17\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, Stand Dezember 2000, § 75 \nRdnrn. 76 ff.; Gädtke/Böckenförde/ \nTemme/Heintz, a.a.O., § 75 Rdnrn. 81 \nff.,\n\n18\n\nbei denen noch Raum für behördliche Maßnahmen wegen Fehlens \neiner - weiteren - Genehmigung verbleibt, kann dabei im \ngegebenen Zusammenhang auf sich beruhen. Denn eine \nAbfallbeseitigungsanlage in der hier allein zu erwägenden Form \neiner Deponie für Bodenaushubmaterial (§ 29 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 KrW-/AbfG) kann ausschließlich durch Planfeststellung \nbzw. Plangenehmigung zugelassen werden (§§ 31 Abs. 2 und 3 \nKrW-/AbfG). Planfeststellung und Plangenehmigung entfalten \nKonzentrationswirkung (§§ 74 Abs. 6 Satz 2, 75 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG/VwVfG NRW), sodass die Erteilung einer Baugenehmigung \nfür eine - an sich unter dem Gesichtspunkt der Aufschüttung \nbaugenehmigungspflichtige - Deponie ausgeschlossen ist und die \nDurchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zur Regelung \n(nur) baurechtlicher Fragen in Bezug auf eine Deponie entfällt \n(§ 63 Abs. 1, Abs. 3 BauO NRW). Eine bauaufsichtliche \nSachentscheidungskompetenz besteht wegen des Vorrangs der \nabschließenden abfallrechtlichen Zulassung insoweit nicht. \nDaraus, dass mit der Auffüllung des Geländes gleichzeitig die \nFolgenutzung als Lagerplatz zur behördlichen Entscheidung \ngestellt war, ergibt sich hier nichts anderes. Zu beurteilen \nwar das Vorhaben in seiner Gesamtheit; ist die Verfüllung als \nErrichtung und Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage zu \nwerten, war sie der Zulassung durch die Baugenehmigungsbehörde \nauch nicht deshalb zugänglich, weil die der Verfüllung erst \nnachfolgende Herrichtung und Nutzung als Lagerplatz für sich \ngenommen ein baurechtlich zu regelnder Sachverhalt ist. \nDagegen kommt, weil die Abfallverwertung als solche noch \nkeiner spezifischen abfallrechtlichen Zulassung unterliegt, \nfür den Fall, dass Bodenaushubmaterial als Abfall zur \nVerwertung bei einem Bauvorhaben verwendet wird, in Betracht, \nzusätzlich zu einer auf die Regelung baurechtlicher Fragen \nbeschränkten Baugenehmigung weitere - allerdings nicht \nabfallrechtliche anlagenbezogene - Gestattungen einzuholen. \nEine solche Konstellation ist Grundlage der erstinstanzlich \ngeführten Erörterung, zur umfassenden und abschließenden \nEntscheidung über alle mit dem Vorhaben der Antragsteller \nverbundenen öffentlich-rechtlichen Fragen auch eine \nwasserrechtliche Erlaubnis einzuholen, sowie der diesbezüglich \nvon den Antragstellern beim Antragsgegner gestellten, noch \nnicht beschiedenen Anträge. \n\n19\n\nNach all dem war aufgrund des Bauantrags der Antragsteller \nbehördlich zwingend und vorrangig darüber zu befinden, ob ein \n- ungeachtet eventueller zusätzlicher \nGenehmigungserfordernisse - bauaufsichtlich oder ein \nausschließlich abfallbehördlich zu beurteilendes Vorhaben zur \nEntscheidung gestellt war. Diese Prüfung oblag der \nBaugenehmigungsbehörde in eigener Verantwortung; ihrer \nSachentscheidungskompetenz unterfällt die Feststellung eines \nbaurechtlich zu regelnden Sachverhalts. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli \n1990 - 4 C 30.87 -, NVwZ 1991, 66 (68 \nf.) zu einem Bauvorhaben mit \nluftverkehrsrechtlichem Bezug unter \nGeltung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG \ni.d.F. vor der Änderung durch das \nGesetz vom 25. August 1998, BGBl. I \nS. 2432.\n\n21\n\nDie mit der Baugenehmigung ausgesprochene Zulassung des \nVorhabens als bauliche Anlage wird von der - unter dem \n10. Juli 2000 gegenüber dem Antragsgegner näher begründeten - \nAnnahme eines bauaufsichtlich regelungsfähigen und \nregelungsbedürftigen Vorhabens getragen und schließt \nzwangsläufig die Entscheidung ein, dass das nicht kumulativ, \nsondern allein alternativ in Frage kommende abfallbehördliche \nZulassungserfordernis nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG nicht \nbesteht, dass mit anderen Worten das Gelände nicht wegen des \nEinsatzes von Füllböden zur Auffüllung als \nAbfallbeseitigungsanlage zu qualifizieren und unter diesem \nBlickwinkel, mithin abfallrechtlich, zuzulassen ist. Das \nbedeutet notwendigerweise, dass die Baugenehmigung die \nVereinbarkeit der Verfüllung mit dem öffentlichen Recht \ninsoweit feststellt und die Ausführung der Verfüllungsmaßnahme \ngestattet. \n\n22\n\nDie Erwägung des Antragsgegners, die Baugenehmigung \nentfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie sich \nbaurechtlich über einen Entscheidungsgegenstand verhalte, der \nsich bei zutreffender Würdigung als abfallrechtliches \nDeponievorhaben erweise, überzeugt nicht. Die Baugenehmigung \nbeinhaltet, dass das Vorhaben so, wie es in den Bauvorlagen \nfestgelegt ist, ein materiell baurechtlich und (jedenfalls \nauch) bauaufsichtlich zu beurteilender Verfahrensgegenstand \nist und, weil mit dem öffentlichen Recht vereinbar, ausgeführt \nwerden darf. Die anders lautende Meinung des Antragsgegners \nbesagt der Sache nach, dass der Regelungsgehalt der \nBaugenehmigung und die von ihr ausgehende Bindungswirkung \ndanach zu bestimmen seien, ob die bei der Beurteilung des \nVorhabens zum Tragen kommende Rechtsauffassung der \nBaugenehmigungsbehörde richtig ist oder nicht; die \nBindungswirkung soll nicht eintreten, weil die \nBaugenehmigungsbehörde sich über das abfallrechtliche \nZulassungserfordernis und damit über die Begrenzung ihrer \nEntscheidungsbefugnis hinweggesetzt habe. Diese Auffassung \nwird jedoch der Tatsache nicht gerecht, dass die \nRechtswidrigkeit einer durch Verwaltungsakt getroffenen \nRegelung ihre Verbindlichkeit nicht berührt. Sinn der \nVerbindlichkeit von Verwaltungsakten ist es gerade, \nMeinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung des \nmateriellen Rechts zu beenden. Unter dem Blickwinkel der \nVerkennung eines spezialgesetzlichen Zulassungserfordernisses \ngilt nichts anderes.\n\n23\n\nVgl. \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, \na.a.O., § 75 Rdnr. 96.\n\n24\n\nDass die Baugenehmigung erst nach der Ordnungsverfügung vom \n16. März 2000 erlassen worden ist, hindert ihre \nRechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung nicht. Die Baugenehmigung ist, unabhängig \ndavon, ob ihre Rechtmäßigkeit durch die zuvor ergangene \nOrdnungsverfügung beeinflusst wird, wirksam und demzufolge als \nein vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretener \nSachumstand bei der Entscheidung über den Widerspruch der \nAntragsteller gegen die Ordnungsverfügung zu berücksichtigen. \nEin besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der \nzur Nichtigkeit der Baugenehmigung führen würde (§ 44 Abs. 1 \nVwVfG NRW), ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. \nInsbesondere ist die Annahme, die Aufschüttung des Geländes \nmit dem Füllboden stelle eine Maßnahme der Verwertung von \nAbfall dar, angesichts der qualitativen Eigenschaften des \nMaterials und der in Rede stehenden, durch die Verfüllung zu \nerreichenden Nutzung des Geländes zu Lager- bzw. \nStraßenzwecken nicht schlechterdings und offenbar \nunvertretbar. Nichtigkeit der Baugenehmigung macht auch der \nAntragsgegner nicht geltend. \n\n25\n\nNimmt man an, dass der im Rahmen der Baugenehmigung \nverwendete Füllboden Abfall zur Verwertung ist, unterliegt das \nVorhaben keinem abfallrechtlichen Zulassungserfordernis; auf \nein solches Erfordernis ist das Untersagungsgebot indessen \nausschlaggebend gestützt. Soweit dem Antragsgegner in Bezug \nauf den Umgang mit Abfall zur Verwertung abfallrechtliche \nRegelungsbefugnisse zustehen, gibt es keinen verlässlichen \nAnhalt dafür, dass hieraus die verfügte umfassende Untersagung \nder Ablagerung und Verfüllung abgeleitet werden kann. \n\n26\n\nDas den Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe bei der \nInteressenabwägung zukommende hohe Gewicht zugunsten der \nAntragsteller wird durch sonstige Gesichtspunkte nicht \nentkräftet. Die wasserrechtliche Beurteilung des Vorhabens, \nauf die sich die Baugenehmigung nicht erstreckt, mag dem \nAntragsgegner zwar die Möglichkeit bieten, außerhalb des \nlaufenden Erlaubnisverfahrens in die Aufbringung des \nFüllbodens regelnd einzugreifen. Das Gewicht des Interesses \nder Antragsteller, dass das beabsichtigte und immerhin durch \ndie Baugenehmigung abgedeckte Vorhaben nicht schon am \nErfordernis der abfallrechtlichen Anlagenzulassung für \nAbfallbeseitigungsanlagen scheitert, wird aber durch mögliche \nwasserrechtliche Regelungserfordernisse nicht \nentscheidungserheblich gemindert, wenn und solange nicht \ngeklärt ist, ob im Hinblick darauf eine Untersagung nach den \nVoraussetzungen und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße \nErmessensausübung fehlerfrei ausgesprochen werden kann. Auf \nSeiten des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der \nAblagerung von Bodenaushubmaterial vor endgültiger \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen \nist das Risiko in Rechnung zu stellen, dass die Antragsteller \nvollendete Tatsachen schaffen. Ein Ausbau und Abtransport von \nzunächst auf dem Gelände eingebauten Bodenmassen wird schon \nwegen der beträchtlichen Größenordnung des Verfüllvolumens auf \nerhebliche praktische und wirtschaftliche Schwierigkeiten \nstoßen; hinzu kommt die mögliche Aufnahme einer der Verfüllung \nnachfolgenden Nutzung. Dieses Risiko ist indessen lediglich \nfür eine Verfüllung in Ansatz zu bringen, die den Kriterien \nder Baugenehmigung genügt; eine Verfüllung mit Material, das \nnicht als Füllboden nach Maßgabe der Baugenehmigung \neinzustufen ist, kann unter den allgemeinen \nordnungsrechtlichen Voraussetzungen ohne weiteres verhindert \nwerden. Die Gewährleistung der Einhaltung der Baugenehmigung \nist ein Problem der sachgerechten Überwachung. Insoweit \nauftretende praktische Probleme bieten allein noch keine \nzureichende Handhabe, die behördliche Aufsicht durch die \nVerhinderung jeglicher Ablagerung von Bodenaushubmaterial \ndurchgreifend zu erleichtern bzw. faktisch zu erübrigen. Im \nHinblick auf eine Verfüllung, die sich im Rahmen der \nBaugenehmigung hält, hat es der Antragsgegner zum einen in der \nHand, von den ihm hinsichtlich des Bestandes der \nBaugenehmigung zur Verfügung stehenden und von ihm bei den \nÜberlegungen über das behördliche Vorgehen erwogenen Mitteln \nGebrauch zu machen. Zum anderen ist beim Antragsgegner ein \nVerwaltungsverfahren zur Erteilung einer gegebenenfalls zur \nBaugenehmigung hinzutretenden wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 3 \nAbs. 2 Nr. 2 WHG) für die Verfüllung anhängig. In diesem \nVerfahren kann der Antragsgegner insbesondere Regelungen \ntreffen, die erforderlich sind, um Gewässerbeeinträchtigungen \ninfolge der Ablagerungen zu verhüten. \n\n27\n\nDie Zwangsgeldandrohungen teilen das rechtliche Schicksal \ndes Untersagungsgebotes. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/20-b-1667-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/20-b-1667-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302736","retrieved":"2026-07-09 03:28:45.854516+00:00"}}