{"status":"available","doknr":"OLD302750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.18B2025.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"18 B 2025/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht seinen Beschluss vom 26. Juli \n1999 - 24 L 1574/99 - abgeändert und den Antrag der \nAntragsgegnerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt. \n\n3\n\nSoweit die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im Streit \nsteht, ist der Aussetzungsantrag ungeachtet der insoweit \nbeachtenswerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sein \ndürften, bereits unzulässig. Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nkann er nur auf die Wiederherstellung der hier allein in \nBetracht kommenden Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG gerichtet sein, die mit der sofort vollziehbaren \nAblehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags (§ 72 Abs. 1 \nAuslG) vorläufig suspendiert ist. Eine derartige Wirkung hat \njedoch der Aufenthaltsgenehmigungsantrag der Antragsgegnerin \nvom 22. März 1999 nicht ausgelöst. \n\n4\n\nDer Eintritt der Duldungsfiktion scheitert allerdings nicht \nschon daran, dass die Antragsgegnerin mit einem ohne \nZustimmung der Ausländerbehörde erteilten Besuchsvisum ins \nBundesgebiet eingereist ist und nunmehr die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Aufenthaltszweck \nbeantragt hat. Zwar könnte bei einer derartigen \nFallkonstellation dem Wortlaut nach der Anwendungsbereich des \n§ 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG auf die Verlängerung eines derartigen \nVisums beschränkt sein.\n\n5\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom \n29. Januar 1997 - 12 TG 996/96 -.\n\n6\n\nWie jedoch die Entstehungsgeschichte zeigt, betrifft die \nVorschrift alle von § 69 Abs. 3 AuslG nicht erfassten Fälle, \nin denen erstmals nach der Einreise bei der Ausländerbehörde \neine Aufenthaltsgenehmigung beantragt wird.\n\n7\n\nBT-Drucks. 11/6321 S. 80; Fraenkel, \nEinführende Hinweise zum neuen \nAusländergesetz, S. 24; Hess. VGH, \nBeschluss vom 30. September 1992 - 12 \nTG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 S. 4; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 18. \nMai 1999 - 13 S 3241/98 -, InfAuslR \n1999, 422.\n\n8\n\nDer Entstehung der Duldungsfiktion steht auch nicht \nentgegen, dass das Besuchsvisum bereits von der \nAusländerbehörde der Stadt Bochum einmal verlängert worden \nwar, bevor der nunmehr streitgegenständliche Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Zwar \nentspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass § 69 Abs. 2 \nSatz 1 AuslG nur solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer \nerstmalig die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \nbeantragt.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober \n1999 - 18 B 1381/99 -, InfAuslR 2000, \n115 = NVwZ 2000, 346 = AuAS 2000, \n40.\n\n10\n\nJedoch steht die Visumsverlängerung nicht der Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung gleich. Der Normzweck des § 69 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG, einem Ausländer für sein erstes auf die \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtetes Verfahren \nunter bestimmten Voraussetzungen eine Duldungsfiktion zukommen \nzu lassen, wird auch nach Verlängerung eines Visums noch \nerfüllt. Durch eine Visumsverlängerung wird nicht die formale \nRechtsstellung eines Ausländers verändert. Ein Visum ist zwar \nseiner Rechtsnatur nach eine der in § 5 Nr. 1., 3. oder 4. \nAuslG aufgeführten Arten der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 3 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG). Es wird aber in der besonderen Form des \nSichtvermerks erteilt (vgl. § 3 Abs 3 Satz 1 AuslG). Die \nformale Kennzeichnung der Rechtsnatur und damit die erstmalige \nErteilung einer der in § 5 AuslG genannten Titel erfolgt erst \nnach der Einreise durch die Ausländerbehörde bei der Gewährung \ndes weiteren Aufenthalts nach Ablauf des Visums. \n\n11\n\nVgl. Fraenkel, a.a.O., S. 33.\n\n12\n\nWenn sich aber durch die Visumsverlängerung - wie auch § 13 \nAbs. 2 AuslG verdeutlicht - die formale Rechtsstellung eines \nAusländers nicht verändert, so ist auch nicht erkennbar, warum \nsich für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens die \nRechtsposition eines Ausländers, dessen Visum verlängert \nworden ist, gegenüber demjenigen verschlechtern soll, der \nbeispielsweise bereits von Anfang an ein länger befristetes \nVisum erhalten hat.\n\n13\n\nDie Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG tritt aber \nfür die Antragsgegnerin nicht ein, weil diese unerlaubt in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AuslG). Ihre Einreise war unerlaubt, weil sie nicht die \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaß (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG). Eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem \nSinne ist bei allen Ausländern, die sich länger als drei \nMonate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise \nmit förmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zu dem \nbeabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte Visum (§ 11 Abs. 1 \nDVAuslG), wobei eine fehlende Zustimmung unerheblich und auf \nden objektiven Erklärungswert des Visums abzustellen ist, wenn \ndieses aufgrund zutreffender Angaben des Ausländers im \nVisumsantrag erteilt wurde.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar \n1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287 = \nNVwZ 1997, 189 = InfAuslR 1996, 294; \nSenatsbeschluss vom 9. Februar 2001 - \n18 B 3/01 -.\n\n15\n\nAn dieser vom Senat und dem ebenfalls mit dem \nAusländerrecht befassten 17. Senats des Gerichts in ständiger \nRechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung,\n\n16\n\n- vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember \n1993 - 18 B 628/93 -, InfAuslR 1994, \n138 = DVBl. 1994, 539 = EZAR 622 Nr. \n21, vom 11. November 1996 - 18 B \n567/96 - und vom 23. Oktober 2000 - 17 \nB 1038/00 -\n\n17\n\ndie - soweit ersichtlich - einheitlich von der \noberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird,\n\n18\n\n- vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom \n4. Juni 1991 - BsV 93/91 -, EZAR 622 \nNr. 12; Schleswig-Holsteinisches OVG, \nBeschluss vom 12. März 1992 - 4 M \n25/92 -, InfAuslR 1992, 125; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 6. Juli 1992 \n- 1 S 881/92 -, InfAuslR 1993, 14; \nHess. VGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 \n- 12 TH 1290/94 -, InfAuslR 1994, 349, \nund Beschluss vom 14. November 1995 \n- 12 TG 1358/95 -, InfAuslR 1996, \n142 -\n\n19\n\nder aber das Verwaltungsgericht durch den mit dem \nangefochtenen Beschluss abgeänderten Beschluss vom 26. Juli \n1999 - 24 L 157/99 - und der Bundesgerichtshof\n\n20\n\n- vgl. Urteil vom 11. Februar 2000 \n- 3 StR 308/99 -, InfAuslR 2000, 342; \nebenso Hailbronner, Ausländerrecht § 58 \nRn. 17 ff., und zuletzt Strieder, Neues \nzur Problematik der unerlaubten \nEinreise, InfAuslR 2001, 6 -\n\n21\n\nentgegen getreten sind, wird nach erneuter Überprüfung \nfestgehalten. \n\n22\n\nDie hier vertretene Auffassung entspricht nach der \nEntstehungsgeschichte der Neuregelung des Ausländerrechts dem \neindeutigen Willen des Gesetzgebers. Nach der amtlichen \nBegründung betrifft § 58 Abs. 1 AuslG die \"materiell \nunerlaubte Einreise\". \n\n23\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 76.\n\n24\n\nDass damit nicht nur eine Abgrenzung zur lediglich formell \nunbefugten Einreise nach § 59 Abs. 1 AuslG gemeint ist,\n\n25\n\n- so aber BGH, Urteil vom \n11. Februar 2000, a.a.O. -\n\n26\n\nergibt sich aus der Verweisung in der Begründung des \nGesetzentwurfs auf § 18 Abs. 2 AuslG 1965, für den schon nach \ndamaligem Recht die materiell unerlaubte Einreise \nTatbestandsvoraussetzung für die zwingende Zurückschiebung \neines Ausländers war. \n\n27\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. März \n1991 - 18 B 333/91 -, NVwZ 1991, 910; \nKloesel/Christ, Deutsches \nAusländerrecht, Stand Juli 1990 § 18 \nAnm. 7.\n\n28\n\nBereits dem Ausländergesetz 1965 lag zugrunde, dass nicht \nnur die Anwesenheit eines ohne das erforderliche Visum \neingereisten Ausländers, sondern ebenso die Anwesenheit eines \nmit Visum eingereisten Ausländers, der tatsächlich mit seiner \nAufenthaltsnahme von vornherein einen anderen, weiter gehenden \nZweck verfolgt, insbesondere einen Daueraufenthalt anstrebt, \nregelmäßig Belange der Bundesrepublik Deutschland \nbeeinträchtigt mit der Folge, dass die Einreise eines solchen \nAusländers als unerlaubt galt und er auf das Visumsverfahren \nzu verweisen war.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September \n1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = \nNJW 1987, 597 = InfAuslR 1987, 1.\n\n30\n\nDaran hat das Ausländergesetz 1990 festgehalten. Dessen \nKonzeption und Gesetzessystematik verdeutlichen, dass mit der \nin § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG enthaltenen Legaldefinition auf die \nmateriell unerlaubte Einreise abgestellt wird. Nach dieser \nVorschrift reist ein Ausländer in das Bundesgebiet unerlaubt \nein, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht \nbesitzt. Anknüpfungspunkt für die \"Erforderlichkeit\" im Sinne \ndes § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bildet die in § 3 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG normierte Aufenthaltsgenehmigungspflicht. Danach \nbedürfen Ausländer grundsätzlich für die Einreise und den \nAufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung, die \nnach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG regelmäßig vor der Einreise in \nder Form des Visums einzuholen ist, wobei durch \nRechtsverordnung jeweils Ausnahmen vorgesehen werden können. \nWie sich bereits aus der Behandlung als Begriffspaar sowohl in \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG als insbesondere auch in der \nÜberschrift von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des \nAusländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) ergibt, hat \nder Gesetzgeber gerade keine strikte Unterscheidung zwischen \nEinreise und Aufenthalt vorgenommen. Daraus folgt, dass sich \ndie Frage nach der Genehmigungsfreiheit oder \nGenehmigungspflicht der Einreise und des sich anschließenden \nAufenthalts nur einheitlich beantworten lässt.\n\n31\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom \n30. September 1992 - 12 TG 947/92 -, \nEZAR 622 Nr. 17; Funke/Kaiser in GK-\nAuslR § 58 Rn. 4.\n\n32\n\nEine unterschiedliche Behandlung beider Tatbestände wäre \nauch nicht sachgerecht; denn es ist nicht ersichtlich, weshalb \nein Negativstaater zwar trotz eines unzureichenden Visums für \ndie Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens eine \nDuldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG erlangen soll, \nihm aber die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \nunbeschadet der Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nund § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 \nAuslG versagt bleibt. \n\n33\n\nGegen unterschiedliche materiell-rechtliche Anforderungen \nan die Visumspflicht einerseits und die \nAufenthaltsgenehmigungspflicht andererseits ist weiter \nanzuführen, dass - wie bereits erwähnt - ein Visum keine \nqualitativ andere Art der Aufenthaltsgenehmigung darstellt. Es \nist vielmehr die jeweils konkret zum Zeitpunkt der Einreise \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung, und zwar je nach Zweck \nund Dauer des Aufenthalts der Sache nach Aufenthaltserlaubnis, \nAufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis. Hieraus \nergibt sich zugleich, dass die im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung diejenige ist, die \nder Ausländer für den von ihm (in Wahrheit) angestrebten \nAufenthaltszweck und dessen Dauer benötigt und nicht nur ein \nfür das Betreten des Bundesgebiets allein formell \nausreichendes Visum. \n\n34\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom \n29. Juni 1994, a.a.O.\n\n35\n\nNur die hier aufgezeigte und vom gesetzgeberischen Willen \ngetragene Kongruenz\n\n36\n\n- vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 54 -\n\n37\n\nstellt die Intention der Regelungen des Ausländergesetzes \nüber die Einreise von Ausländern sicher, nach der die \nmaterielle Frage, ob der Ausländer sich im Bundesgebiet \naufhalten darf oder nicht, geprüft und entschieden wird, bevor \nder Ausländer eingereist ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar \n1996 a.a.O.; BT-Drucks. 11/6321, S. \n57, 81.\n\n39\n\nDem entgegen wäre das öffentliche Interesse an der mit dem \nVisumszwang beabsichtigten vorherigen Steuerung und Kontrolle \nvon Einreise und Aufenthalt nicht gewahrt, wenn Ausländer, \nderen Visum auf falschen Angaben über den Aufenthaltszweck \nberuht, die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts über die \nDuldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG erlangen könnten.\n\n40\n\nDie Sicherstellung der in der einheitlichen \nBetrachtungsweise von Einreise und Aufenthalt zum Ausdruck \nkommenden gesetzlichen Zielvorstellung verlangt, dass sie \ngrundlegend sein muss für die Auslegung einzelner Normen des \nAusländergesetzes. Schon deshalb lässt sich aus der Vorschrift \ndes § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AuslG, der die Zurückweisung \neines Ausländers an der Grenze einerseits bei einer \nunerlaubten Einreise und andererseits bei einem Wechsel des \nAufenthaltszwecks regelt, mit Blick auf diese Differenzierung \nbereits vom Ansatz her kein tragendes Argument gegen die hier \nvertretene Ansicht anführen. \n\n41\n\nSo aber Hailbronner, a.a.O. § 58 \nRn. 20.\n\n42\n\nDes Weiteren vermag der Hinweis nicht zu überzeugen, dass § \n60 Abs. 1 AuslG wegen des vielfach umfangreichen \nPrüfungsaufwandes zur Feststellung einer materiell unerlaubten \nEinreise in Fällen der vorliegenden Art so gut wie nie \nanwendbar wäre, während mit § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine diese \nFälle abdeckende Sonderregelung existiere.\n\n43\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. Februar \n2000, a.a.O.\n\n44\n\nDem ist vor allem entgegen zu halten, dass die praktische \nBedeutsamkeit der Regelung nach ihrem Normzweck keinen \nRückschluss auf die Definition der unerlaubten Einreise \nzulässt. Die Bedeutung des § 60 AuslG liegt in der zügigen \nAbwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs.\n\n45\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 77.\n\n46\n\nDazu werden den Grenzschutzbehörden u.a. in § 60 Abs. 1 und \nAbs. 2 Nr. 2 AuslG Möglichkeiten gegeben, dem Verdachtgrad \nentsprechend entweder zwingend oder im Rahmen einer \nErmessensentscheidung tätig zu werden.\n\n47\n\nEs führt zu keinem anderen Ergebnis, dass in der \nzwischenzeitlich in Kraft getretenen Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 - \nAuslG-VwV - (GMBL 2000, 618 = Bundesanzeiger Nr. 188a/2000) \neine andere Rechtsauffassung als hier vertreten wird. Darin \nwird unter Nr. 58.1.1.3.1 AuslG-VwV der Begriff \"erforderlich\" \nim Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG so verstanden, dass der \nAusländer irgendeine Aufenthaltsgenehmigung besitzen muss, \nsofern er nicht Regelungen unterliegt, die dem Ausländergesetz \nvorgehen, oder von dem Erfordernis einer \nAufenthaltsgenehmigung befreit ist. Davon ausgehend bestimmt \nNr. 58.1.1.3.2 AuslG-VwV, dass eine unerlaubte Einreise nicht \nvorliegt, wenn der Ausländer mit einem Visum einreist, das \naufgrund seiner Angaben ohne die erforderliche Zustimmung der \nAusländerbehörde erteilt wurde, obwohl er bereits bei der \nEinreise einen Aufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein \nVisum benötigt, das nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde \nerteilt werden darf. Indessen sind diese Regelungen für die \nGerichte nicht bindend. Es handelt sich bei ihnen \nausschließlich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften \nmit lediglich verwaltungsinterner Wirkung. Maßgeblich für die \nAuslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"unerlaubten \nEinreise\" bleibt allein das Gesetz.\n\n48\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. \nJuli 2000 - 6 B 18.00 -, NVwZ-RR 2000, \n799.\n\n49\n\nDeshalb ist es auch unerheblich, dass insoweit innerhalb \nder Verwaltung ein breiter Konsens besteht, der insbesondere \nin der (erforderlichen) Zustimmung des Bundesrates zum Erlass \nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommt. \n\n50\n\nAuf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt ohne \nEinfluss, dass der hier in Betracht zu ziehende § 9 Abs. 2 \nDVAuslG es abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG unter \nbestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nach der \nEinreise einzuholen, und dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in den \nFällen der Einreise mit einem Visum, dass aufgrund der Angaben \nim Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der \nAusländerbehörde erteilt worden ist, abweichend vom besonderen \nVersagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung zulässt. Diese Regelungen verschaffen \neinem Ausländer kein vorläufiges Bleiberecht im Bundesgebiet \nfür die Durchführung eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens. \nHierzu enthält § 69 AuslG eine prinzipiell abschließende \nRegelung. \n\n51\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 -.\n\n52\n\nOb und inwieweit hiervon aus Gründen des Verfassungsrechts \nzur Vermeidung grober Unbilligkeiten in Einzelfällen über die \nbisherige - hier nicht einschlägige - Rechtsprechung des \nSenats hinaus gehend\n\n53\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, \n449 = NVwZ-Beil. I 1999, 99 -\n\n54\n\nweitere Ausnahmen zulässig sind, bedarf hier keiner \nErörterung, weil ein in solchen Einzelfällen allenfalls in \nBetracht kommender Duldungsanspruch nicht in einem \nAussetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. Hierzu sei \nlediglich darauf hingewiesen, dass selbst die wohlbegründete \nBerufung auf Art. 6 GG einen Ausländer in aller Regel nicht \nvon der Verpflichtung freistellt, die einfachgesetzlichen \nVorschriften zur Verwirklichung seines Einreisewunsches zu \nbeachten, \n\n55\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom \n2. Dezember 1994 - 1 B 123.94 -, \nBuchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2 = \nInfAuslR 1995, 153 -\n\n56\n\nund im Streitfall die Erfordernisse des § 9 Abs. 2 DVAuslG \njedenfalls deshalb nicht erfüllt sein könnten, weil sich die \nAntragsgegnerin nach Abschluss des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens nicht mehr - was allein in Erwägung zu \nziehen ist - geduldet im Bundesgebiet aufhalten wird; denn ihr \nAufenthalt wird vom Antragsteller lediglich aus Anlass des \nvorliegenden Verfahrens und bis zu dessen Abschluss geduldet. \n\n57\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend hätte die Antragsgegnerin \nals russische Staatsangehörige für ihre Einreise zum Zwecke \ndes Familiennachzugs eines mit Zustimmung der zuständigen \nAusländerbehörde erteilten Visums bedurft, das sie jedoch \nnicht besaß. \n\n58\n\nAnders verhielte es sich nur bei einem nach der Einreise \neingetretenen Sinneswandel zum Aufenthaltszweck. Ein solcher \nSinneswandel ist vom Ausländer unter Darlegung plausibler \nUmstände glaubhaft zu machen. Dabei kann offen bleiben, ob die \ngesetzlichen Vermutungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG über die \nVisumspflicht und die Zustimmungsbedürftigkeit des Visums zwar \nfür § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG, nicht aber für die Frage \nder Unerlaubtheit der Einreise im Sinne von §§ 58 Abs. 1 \nNr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG gelten. In jedem Fall \nobliegt die Darlegungslast hinsichtlich des Sinneswandels dem \neingereisten Ausländer, d. h. der Antragsgegnerin. \n\n59\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n4. September 1986 - a.a.O.; \nSenatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1993 \n- 18 B 628/93 - m.w.N., a.a.O., und vom \n24. Februar 1998 - 18 B 177/97 -, AuAS \n1998, 134.\n\n60\n\nDer Senat vermochte nicht die erforderliche Überzeugung \ndavon zu gewinnen, dass sich die Antragsgegnerin erst nach \nihrer Einreise in das Bundesgebiet zu einem Daueraufenthalt \nzum Zwecke des Familiennachzugs entschlossen hat. Grundlegende \nZweifel an der Richtigkeit der Angaben zum Aufenthaltszweck im \nVisumsantrag ergeben sich daraus, dass die Antragsgegnerin zur \nBegründung ihres Visumsantrags ein Einladungsschreiben der \nFirma \"Mighty Maz Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft\", \nBerlin, vom 10. November 1998, zu Verhandlungen über Film- und \nFernsehprojekte vorlegte, diese Firma aber nach den \nErmittlungen des Antragstellers seit einem Konkurs im Jahre \n1997 nicht mehr gewerblich tätig war. Weitere Zweifel werden \ndurch das Verhalten der Antragsgegnerin nach ihrer Einreise \nins Bundesgebiet begründet. So begab sie sich - ohne einen \nerkennbaren Zwischenaufenthalt an ihrem eigentlichen Zielort \nBerlin - bereits eine Woche nach ihrer Einreise nach Bochum \nund beantragte dort bei der Ausländerbehörde die Verlängerung \nihres Sichtvermerks, wobei sie als Aufenthaltszweck nunmehr \nein unverbindliches \"privat\" angab, das einen Bezug zu ihrem \nim Visumsantrag gemachten Aufenthaltszweck nicht mehr erkennen \nlässt. Dementsprechend unbestimmt ist auch der wohl auf \nNachfrage des zuständigen Sachbearbeiters bei der \nAusländerbehörde angebrachte amtliche Zusatz \"kultureller u. \ntouristischer Reisezweck\". \n\n61\n\nDie Antragsgegnerin hat die unschlüssigen Angaben zu den \nBeweggründen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt in \nDeutschland nicht zu erklären vermocht. Sie behauptet \nlediglich unsubstantiiert, als Touristin in die Bundesrepublik \neingereist zu sein und den Entschluss zur Eheschließung erst \nwährend ihres hiesigen Aufenthalts gefasst zu haben. Diese \nEinlassung ist nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil \ndie Antragsgegnerin bei ihrer Einreise nach Deutschland eine \nvom Standesamt der Stadt T. ausgestellte \nLedigkeitsbescheinigung und eine beglaubigte Abschrift ihrer \nGeburtsurkunde bei sich führte, die beide erst kurz zuvor am \n11. Dezember 1998 erstellt worden waren und für eine \nEheschließung benötigt werden.\n\n62\n\nHinsichtlich der in der Ordnungsverfügung zugleich \nenthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag \nzulässig, jedoch nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung \nerweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den rechtlichen \nAnforderungen des § 50 AuslG. Die Antragsgegnerin ist \nvollziehbar ausreisepflichtig, da sie die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und unerlaubt eingereist \nist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG). \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n64\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/18-b-2025-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/18-b-2025-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302750","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.257229+00:00"}}