{"status":"available","doknr":"OLD302749","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.18A1520.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"18 A 1520/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass der Sicherheitsleistungsbescheid der Beklagten \n(G. K. ) vom 9. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Beklagten (G. K. ) vom 17. Dezember 1990 rechtswidrig gewesen \nist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.094,50 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, ein spanisches Luftverkehrsunternehmen, \nbeförderte im August 1990 einen marokkanischen \nStaatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland, wo er \nbeim G. K. , Grenzschutzstelle Flughafen \nD. , einen Asylantrag stellte. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. August 1990 wies dieses \nG. die Klägerin darauf hin, dass für die Dauer \nvon drei Jahren die Verpflichtung bestehe, den betreffenden \nAusländer auf Verlangen der zuständigen Behörden in den \nHeimatstaat oder den Staat zu bringen, der den Pass \nausgestellt habe oder aus dem er befördert wurde. Außerdem \nwurde die Erhebung einer Sicherheitsleistung angekündigt, die \ndurch die Abgabe einer beigefügten \"Garantieerklärung\", \nbezogen auf die Außerlandesbringung des Ausländers, vermieden \nwerden könne. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. August 1990 erhob die Klägerin \n\"Widerspruch\" gegen das Schreiben vom 8. August 1990. \nDaraufhin forderte die Beklagte, vertreten durch das \nG. K. , die Klägerin durch Bescheid vom \n9. Oktober 1990 auf, eine Sicherheitsleistung in Höhe von \n1.094,50 DM an die Bundeskasse K. zugunsten der \nG. zu zahlen. Trotz entsprechender \nRechtsbehelfsbelehrung erhob die Klägerin dagegen keinen \nWiderspruch. \n\n6\n\nUnter dem 17. Dezember 1990 erließ die beklagte \nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister \ndes Innern, dieser vertreten durch den Direktor der \nG. K. , einen Widerspruchsbescheid, in \nwelchem der Widerspruch der Klägerin vom 22. August 1990 \n\"gegen den Leistungsbescheid des Grenzschutzamtes K. vom \n9.10.1990 (Mitteilung vom 8.8.1990) wegen Sicherheitsleistung\" \nzurückgewiesen wurde. Dagegen hat die Klägerin am 4. Januar \n1991 Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n7\n\nunter Abänderung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Dezember \n1990 den Leistungsbescheid des \nGrenzschutzamtes K. vom 9. Oktober \n1990 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht D. hat die Klage durch \nUrteil vom 20. Februar 1992, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n11\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. \nMit Schreiben vom 5. Oktober 1993 hat die Beklagte das \nVerfahren wegen Ablaufs der für die Dauer von drei Jahren seit \nder Einreise des Ausländers bestehenden \nRückbeförderungspflicht für in der Hauptsache erledigt \nerklärt. Nunmehr beantragt die Klägerin unter Hinweis auf ein \nFeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr \nsinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund festzustellen, dass der \nSicherheitsleistungsbescheid der \nBeklagten (Grenz-schutzamt K. ) vom \n9. Oktober 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten \n(G. K. ) vom \n17. Dezember 1990 rechtswidrig gewesen \nist,\n\n13\n\nhilfsweise festzustellen, dass die \nKlägerin nicht verpflichtet ist, ihre \ngrundsätzliche \nRückbeförderungsverpflichtung durch \neine Garantieerklärung \nanzuerkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung mit den gestellten \nAnträgen zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. \n\n19\n\nDas angefochtene, die Klage abweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist zu ändern. Auf das im \nBerufungsverfahren als Hauptantrag formulierte \nFortsetzungsfeststellungsbegehren hin ist gemäß § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO festzustellen, dass der mit der Klage angefochtene \nSicherheitsleistungsbescheid der Beklagten, vertreten durch \ndas G. K. , vom 9. Oktober 1990, der sich mit \ndem Auslaufen der für die Dauer von drei Jahren bestehenden \nRückbeförderungsverpflichtung der Klägerin erledigt hat, \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n20\n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dieser \nFeststellung geltend gemacht, indem sie sich auf eine \nWiederholungsgefahr berufen hat. Zwar sind §§ 24 Abs. 6 \nSätze 2 und 3, 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Ausländergesetzes \nvom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG 1965 -, auf die \nder angefochtene Bescheid gestützt war, aufgrund von Art. 15 \nAbs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom \n9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1387) - AuslG - am 1. Januar \n1991 außer Kraft getreten und können daher in Zukunft nicht \nmehr Rechtsgrundlage eines gleichartigen \nSicherheitsleistungsbescheides der Beklagten sein. Im \nWesentlichen gleich lautende Regelungen, die den hier im \nStreit stehenden Sachverhalt betreffen und die künftig die \nForderung einer vergleichbaren Sicherheitsleistung begründen \nkönnen, finden sich jedoch in § 82 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 \nSatz 1 sowie § 73 Abs. 2 und 3 AuslG. \n\n21\n\nEinem Erfolg des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens steht \nnicht entgegen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober \n1990 mangels Einlegung eines Widerspruchs der Klägerin dagegen \nbestandskräftig geworden ist; der vor Ergehen dieses \nBescheides eingelegte, gegen ein anderes Schreiben der \nBeklagten gerichtete \"Widerspruch\" der Klägerin vom 22. August \n1990 ging im Hinblick auf den Bescheid vom 9. Oktober 1990 ins \nLeere und war insoweit unbeachtlich.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 6. Februar 1985 \n- 8 C 53 und 54.83 -, Bay.VBl. 1985, \n605, Beschluss vom 8. Dezember 1977 \n- VII B 76.77 -, NJW 1978, 1870 und \nUrteil vom 31. August 1966 - V C \n42.65 -, BVerwGE 25, 20 (21); \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n5. Mai 1995 - 10 B 894/95 -, NWVBl. \n1995, 392 = DVBl. 1996, 115 = NVwZ-RR \n1996, 184; Redeker/von Oertzen, VwGO-\nKommentar, 13. Auflage, § 70 \nRdn. 2.\n\n23\n\nFür die Zulässigkeit der mit einem Anfechtungsantrag \nerhobenen Klage, wie sie der Fortsetzungsfeststellungsklage \nhier voranging, ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ein ordnungsgemäßes \nWiderspruchsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie \nentbehrlich und wird die Klage zugleich als Widerspruch und \ndie Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung \ngegebenenfalls zugleich als Widerspruchsbescheid angesehen, \nwenn sich die Beklagte - wie hier - ohne Berufung auf das \nFehlen von Sachurteilsvoraussetzungen (wie hier auf das Fehlen \neines Widerspruchs mit der Folge der Bestandskraft des \nangefochtenen Bescheides) in der Klageerwiderung auf die Sache \neinlässt.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 \n- V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306 (310) \nm.w.N., Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 \nC 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (330), \nUrteil vom 2. September 1983 - 7 C \n97.81 -, NVwZ 1984, 507 = Bay.VBl. \n1984, 155 m.w.N., Urteil vom \n27. September 1988 - 1 C 3.85 -, \nBuchholz 310 § 9 RuStG Nr. 10 und \nUrteil vom 26. September 1989 - 8 B \n39.89 -, Buchholz 310 § 68 VwGO \nNr. 35.\n\n25\n\nDamit entfällt auch für das Gericht die Möglichkeit, die \n- wegen Nichtreaktion der Klägerin vor Klageerhebung \neingetretene - Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheides \nvom 9. Oktober 1990 zu beachten. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar \n1963, a.a.O.\n\n27\n\nDer Eröffnung des Klageweges durch die sachliche Einlassung \nder Beklagten in dem Widerspruchsbescheid und im \nKlageverfahren steht auch nicht entgegen, dass der im Streit \nstehende Sicherheitsleistungsbescheid eine \nErmessensentscheidung war. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. September 1988, a.a.O.\n\n29\n\nAus prozessökonomischen Gründen ist entscheidend, dass dem \nZweck des Vorverfahrens hier bereits dadurch Rechnung getragen \nworden ist, dass die Beklagte sowohl in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 17. Dezember 1990 als auch in der \nKlageerwiderung im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich \nzum Ausdruck gebracht hat, dass sie den von der Klägerin im \nVorfeld des Sicherheitsleistungsbescheides quasi im Wege einer \nAnhörung geäußerten und in der Klage wiederholten Einwendungen \nnicht abhelfen will.\n\n30\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n2. September 1983 und vom 27. September \n1988, a.a.O.\n\n31\n\nDer Sicherheitsleistungsbescheid der Beklagten vom \n9. Oktober 1990 war rechtswidrig. Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 3 \nAuslG 1965 kann für die Kosten der Beförderung des Ausländers \naußer Landes, für die die Klägerin als \nBeförderungsunternehmerin gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1965 \nbei Eintreten der in § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AuslG 1965 \nnormierten Fälle haftet, eine Sicherheitsleistung verlangt \nwerden. Die Beklagte hat ihre auf § 24 Abs. 6 Satz 3 AuslG \n1965 gestützte Entscheidung über die Forderung einer \nSicherheitsleistung für möglicherweise anfallende \nRücktransportkosten des beförderten Ausländers fehlerhaft \ngetroffen.\n\n32\n\nDiese Entscheidung ist unverhältnismäßig. Das Verlangen \neiner \"Sicherheitsleistung\" gemäß § 24 Abs. 6 Satz 3 AuslG \n1965 (jetzt: § 82 Abs. 5 Satz 1 AuslG) setzt zwingend die \nFeststellung eines konkreten Sicherungsbedürfnisses voraus, \ndenn die Regelung steht unter dem allgemeinen \nverfassungsrechtlichen Erfordernis der Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von \nSicherheitsleistungen.\n\n33\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschlüsse vom 24. Oktober \n1975 - 1 BvR 266/75 -, Juris \nNr. STRE818081270 und vom 3. Dezember \n1998 - 1 BvR 592/97 -, NVwZ 1999, 638; \nKlein/Orlopp, Abgabenordnung, \nKommentar, 4. Auflage, Vorbemerkung vor \n§§ 241 ff.\n\n34\n\nZur Erfüllung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen \nhat der Gesetzgeber denn auch in § 24 Abs. 6 Satz 3 AuslG \neinen Raum für eine am Einzelfall orientierte Prüfung lassende \nErmessensentscheidung vorgesehen und damit gleichzeitig der \nvon der Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen \nExistenz eines generellen und für die Anforderung einer \nSicherheitsleistung ausreichenden Sicherungsbedürfnisses eine \nAbsage erteilt.\n\n35\n\nDementsprechend ist auch bei der Anordnung einer \nSicherheitsleistung für Rücktransportkosten zur Feststellung \ndes erforderlichen Sicherungszwecks in jedem Einzelfall zu \nprüfen, ob eine Gefährdung der finanziellen Belange der \nBundesrepublik Deutschland besteht. Nur wenn aufgrund einer \nWürdigung der Gesamtumstände des einzelnen Falles ernst zu \nnehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller \nVerlust der Behörde eintreten wird, ist die Anordnung einer \nSicherheitsleistung gerechtfertigt und der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gewahrt.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n3. Dezember 1998, a.a.O.; BVerwG, \nBeschluss vom 30. Oktober 1990 - 7 B \n146.90 -, Buchholz 150 § 5 PartG \nNr. 10; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1981 - 1 C 145.80 -, BVerwGE 64, 285 \n(288 ff)., vgl. ferner BVerwG, \nBeschlüsse vom 27. Juni 1986 - 1 A \n34.86 -, NVwZ 1986, 1026 und vom \n28. November 1986 - 1 A 69.86 -, \nInfAuslR 1987, 76.\n\n37\n\nDiese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Die \nBeklagte hat ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtumstände \ndes einzelnen Falles verweigert und keine Anhaltspunkte dafür \nfestgestellt, dass sie den Anspruch auf Haftung der Klägerin \nfür die Kosten der Beförderung des betreffenden Ausländers \naußer Landes,\n\n38\n\nzum Bestehen dieses Anspruchs vgl. \nim Einzelnen: BVerwG, Urteil vom \n23. November 1999 - 1 C 12.98 -, \nBuchholz 402.240 § 73 AuslG Nr. 1 und \nUrteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 -, \nBuchholz a.a.O. § 83 AuslG Nr. 1,\n\n39\n\ngegenüber der Klägerin bei Fälligkeit nicht ohne \nwesentliche Verzögerung würde durchsetzen können. Auch der \nSenat sieht solche Anhaltspunkte nicht.\n\n40\n\nDie Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer \nSicherheitsleistung ohne jegliche Prüfung eines \nSicherungsbedürfnisses - wie z. B. durch Abklärung ihrer \nRückbeförderungsbereitschaft oder ihrer Bonität - ist auch \nunter dem von der Beklagten angeführten Gesichtspunkt der \nVerwaltungsvereinfachung nicht mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit vereinbar. Dies gilt insbesondere vor dem \nHintergrund, dass die Zahlung einer - möglicherweise auf bis \nzu drei Jahre festliegenden - Sicherheitsleistung in \nzahlreichen Fällen - die hier zum Anlass für die Anordnung der \nSicherheitsleistung genommene Beförderung eines asylsuchenden \nAusländers durch die Klägerin dürfte für diese kein Einzelfall \ngewesen sein - zu einer erheblichen finanziellen Belastung der \nKlägerin geführt hätte, die bereits Kraft Gesetzes (vgl. § 18 \nAbs. 4 Sätze 2 und 3 AuslG 1965) zur Beförderung des \nbetreffenden Ausländers außer Landes auf eigene Kosten \nverpflichtet war.\n\n41\n\nAllein aus dem - von der Beklagten in dem \nWiderspruchsbescheid nicht einmal im Wege der \nEinzelfallwürdigung berücksichtigten, aber unter Nr. 5 der \nKlageerwiderung nachgeschobenen - Umstand, dass die Klägerin \nsich geweigert hat, die sog. Garantieerklärung zu \nunterzeichnen, kann ein Sicherungsbedürfnis nicht hergeleitet \nwerden. Denn eine solche von beiden Parteien als \nzivilrechtliches \"Schuldanerkenntnis\" gemäß § 781 BGB \nbezeichnete und verstandene Garantieerklärung (vgl. Schreiben \nder Klägerin an die G. K. vom \n22. August 1990 und Abschnitt II 1 d der Klageschrift; \nSchriftsatz der Beklagten vom 20. April 1995) hätte ein \neventuell wegen mangelnder Bonität der Klägerin bestehendes \nSicherungsbedürfnis nicht auszuräumen vermocht. Sie hätte auch \nals Grundlage für eine am Fehlen der Beförderungsbereitschaft \nder Klägerin orientierte Ermessensentscheidung nach § 24 \nAbs. 6 Satz 3 AuslG 1965 nichts Entscheidungserhebliches \nhergegeben, weil die Klägerin sich - wovon hier angesichts \nihrer Erklärungen in der Klageschrift und der Erklärung der \nBeklagten unter Nr. 5 der Klageerwiderung auszugehen ist - \nformlos bereit erklärt hat, abgelehnte Asylbewerber \npflichtgemäß außer Landes zu bringen bzw. zurückzubefördern \nund Bescheide gemäß § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AuslG 1965 \nfaktisch zu befolgen. Dass dieser formlosen Erklärung Gewicht \nbeizumessen war, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte \nsich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen hat, die Klägerin sei \nin einem vergleichbaren Fall ihrer Rückbeförderungspflicht \nnicht nachgekommen. \n\n42\n\nDer danach bereits wegen Unverhältnismäßigkeit \nrechtswidrige Sicherheitsleistungsbescheid ist im Übrigen auch \nermessensfehlerhaft, weil die Beklagte von ihrem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei wird zu \nGunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass sie überhaupt \neine Ermessensentscheidung getroffen hat, obgleich daran bei \nBerücksichtigung der - eine Einzelfallwürdigung ablehnenden - \nGestalt, die der Bescheid vom 9. Oktober 1990 durch den \nWiderspruchsbescheid vom 17. Dezember 1990 erhalten hat (§ 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO), Zweifel bestehen. Indem die Beklagte das \nErfordernis eines konkreten Sicherungsbedürfnisses in dem \nWiderspruchsbescheid vom 17. Dezember 1990 ebenso wie in der \nKlageerwiderung ausdrücklich leugnet und daher mit Blick auf \ndie Klägerin keine Feststellungen zum Vorliegen eines solchen \nSicherungsbedürfnisses für möglicherweise anfallende \nRücktransportkosten des beförderten Ausländers getroffen hat, \nkann sie jedenfalls keine dem Zweck der Ermächtigung des § 24 \nAbs. 6 Satz 3 AuslG 1965 entsprechende sachgerechte, auf einer \nausreichend ermittelten Tatsachengrundlage basierende \nErmessensentscheidung getroffen haben.\n\n43\n\nOb der Beklagten gemäß (oder entsprechend) § 87 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 7 VwGO - grundsätzlich - die Möglichkeit eingeräumt \nwerden könnte, ihre nicht hinreichenden Ermessenserwägungen im \ngerichtlichen Verfahren zu ergänzen,\n\n44\n\nvgl. dazu Redeker/von Oertzen, \na.a.O., § 114 Rdn. 10 b); ablehnend: \nKopp/Schenke, VwGO-Kommentar, \n11. Auflage, § 114 Rdn. 51, \n\n45\n\nkann hier offen bleiben. Eine solche Ergänzung mit \nheilender Wirkung kommt nämlich im hier vorliegenden Verfahren \nnicht in Betracht. \n\n46\n\nZum Einen ist der Regelungsgehalt des § 114 Satz 2 VwGO \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n47\n\nvgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C \n17.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG \nNr. 13 (Seite 35) = DVBl. 1998, 1023, \n\n48\n\ndie auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des \nRechtsausschusses zu dieser Neuregelung\n\n49\n\n- vgl. BT-Drs. 13/5098 S. 24 -\n\n50\n\nBezug nimmt, in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise so zu verstehen, dass klargestellt werden \nsollte, dass die Verwaltung auch noch während des \ngerichtlichen Verfahrens \"materiell-rechtlich relevante \nErmessenserwägungen\" in den Prozess einführen kann. Die \nZulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt \nsich demzufolge nicht allein nach § 114 Satz 2 VwGO, sondern \nnach dem einschlägigen materiellen Recht. Aus dem materiellen \nAusländerrecht sind keine einer \"nachträglichen Ergänzung von \nErmessenserwägungen\" entgegen stehenden Gründe ersichtlich, \nsofern sie \"auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt \nbezogen werden\". \n\n51\n\nDer maßgebliche Zeitpunkt war bei der hier ursprünglich \nerhobenen Anfechtungsklage gegen den \nSicherheitsleistungsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides. Der Senat folgt dem \nBundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 35), das nur die \n\"nachträgliche Ergänzung\" einer Ermessensbegründung für \nzulässig hält, wenn die \"nachträglich von der Behörde \nangegebenen Gründe schon beim Erlass des Verwaltungsaktes\" \n(hier: des Widerspruchsbescheides) vorlagen und dieser durch \nsie nicht in seinem Wesen geändert wird. Daher regelt § 114 \nSatz 2 VwGO nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, nicht \nderen vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die \nErmessensentscheidung tragenden Gründe.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, \na.a.O. S. 37 und Beschluss vom \n14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, NJW \n1999, 2912. \n\n53\n\nZumindest Letztere wäre im vorliegenden Fall notwendig, um \ndie Entscheidung der Beklagten rechtmäßig zu machen. \n\n54\n\nZum Anderen kommt eine Ergänzung von Ermessenserwägungen \njedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit um \ndie Aufhebung eines Verwaltungsaktes - wie hier - bereits in \nder Hauptsache erledigt ist, die beklagte Behörde dem \nVerwaltungsakt keine (durch eine Ermessensergänzung zu \nheilenden) Rechtswirkungen mehr beimisst und über einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nzu entscheiden ist. \n\n55\n\nVgl. Bader/Kuntze, VwGO-Kommentar, \n§ 114 Rdn. 61; Bader NVwZ 1999, 120 \n(122); zustimmend: Eyermann-Rennert, \nVwGO, 11. Auflage, § 114 Rn. 86; a. A. \nohne Begründung: Gerhardt in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Januar 2000, § 113 Rn. 96 und \n§ 114 Rn. 12 d; vgl. ferner \nKopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rdn. 73.\nNach dem Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen \nerledigenden Ereignisses scheidet eine Ergänzung von \nErmessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO aus, weil die \nErmessensergänzung begrifflich notwendigerweise einen noch \nwirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, auf den sie sich \nbeziehen kann, \n\n56\n\nvgl. Bader, NVwZ 1999, 120 (122), \n\n57\n\nund an dem es gemäß § 43 Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes nach Erledigung des \nVerwaltungsaktes - wie hier - fehlt. \n\n58\n\nAbgesehen vom Fehlen eines Sicherungsbedürfnisses und der \ndarauf basierenden Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die \nAnforderung einer Sicherheitsleistung ist der \nSicherheitsleistungsbescheid vom 9. Oktober 1990 schließlich \nauch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Zahlung der \nSicherheitsleistung an die Bundeskasse K. verlangt und \n- sofern dieses Verlangen nicht ohnehin als eine vom \nAusländergesetz gerade nicht vorgesehene Vorschusszahlung \nanzusehen ist - der Klägerin damit jedenfalls nicht die Wahl \nzwischen den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - \naufgeführten Arten der Sicherheitsleistung gelassen hat. § 24 \nAbs. 6 Satz 3 AuslG 1965 enthält selbst keine Regelungen über \ndie Art und Gestaltung der darin vorgesehen \nSicherheitsleistung, so dass der mit dem Sinn und Zweck dieser \nRegelung vereinbare § 232 BGB - wie andere haftungsgestaltende \nRechtsvorschriften des BGB bei anderen \nKostenhaftungsregelungen des Ausländergesetzes - entsprechend \nanwendbar ist. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober \n1979 - 1 C 48.75 -, NJW 1980, 1243 \n(1244) zur Anwendbarkeit von § 421 \nSatz 1 BGB auf die Kostenhaftung nach \n§ 24 Abs. 6 a AuslG 1965.\n\n60\n\nDa dem Hauptantrag entsprochen wurde, bedarf es keiner \nBescheidung des mit Schreiben vom 23. März 1995 seitens der \nKlägerin gestellten Hilfsantrags.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -.\n\n62\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 \nAbs. 2 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind. \n\n63\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/18-a-1520-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-20/18-a-1520-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302749","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.161447+00:00"}}