{"status":"available","doknr":"OLD302760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.1B1591.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"1 B 1591/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Beteiligte zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum \nAbschluss des Verfahrens zur Hauptsache - 34 K 7137/00.PVL - (Verwaltungs- gericht \nDüsseldorf) verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich der Beteiligten zu 2) für eine weitere \nFreistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Mitglied des bei der Stadtverwaltung \nN. gebildeten Personalrats, dem Beteiligten zu 1). Bei \nder Wahl im Mai 2000 waren mehr als 4000 Personen \nwahlberechtigt. Der Beteiligte zu 1) besteht aus 19 \nMitgliedern. Sechs Mitglieder sind über die Liste der KOMBA, 13 \nMitglieder über die Liste der ÖTV gewählt worden. Die Gruppe \nder Beamten besteht aus fünf Personen, und zwar aus einem über \ndie ÖTV-Liste gewählten Beamten sowie aus vier über die KOMBA-\nListe gewählten Beamten, zu denen der Antragsteller zählt. Die \nGruppe der Arbeiter besteht ebenfalls aus fünf Personen, die \nder Angestellten beläuft sich auf neun Personen. \n\n4\n\nIn der ersten Sitzung des neugewählten Beteiligten zu 1) vom \n3. Juli 2000 wurde erstmals über die Freistellung von \nPersonalratsmitgliedern entschieden. Zunächst wurde einstimmig \ndie Freistellung des Vorsitzenden und der beiden \nstellvertretenden Vorsitzenden beschlossen. Sodann wurde dem \nVorschlag der Gruppe der Angestellten zur Freistellung der \nAngestellten S. N. sowie dem Vorschlag zur Freistellung \ndes Arbeiters S. T. einstimmig zugestimmt. Zuletzt \nwurde der Vorschlag, den Antragsteller zur Freistellung \nvorzuschlagen, bei 13 Nein-Stimmen und 6 Ja-Stimmen abgelehnt. \nDer Vorschlag war auf Antrag der vier Beamten in die \nTagesordnung aufgenommen worden, die über die KOMBA-Liste \ngewählt worden waren.\n\n5\n\nIn der Folge teilte der erste stellvertretende Vorsitzende \ndes Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) die fünf \nPersonalratsmitglieder mit, deren Freistellung in der Sitzung \nam 3. Juli 2000 beschlossen worden war. Er kündigte zugleich \nunter Hinweis darauf, dass die nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW \nmöglichen sechs Freistellungen nicht ausgeschöpft worden seien, \nan, dass es notwendig werde, weitere Personalratsmitglieder \nnach Absprache für bestimmte Aufgaben des Personalrats \neinzusetzen. Er bat, die Amtsleiter bzw. Amtsleiterinnen, in \nderen Ämtern Personalratsmitglieder tätig seien, hiervon in \nKenntnis zu setzen. Sollte eine weitere Freistellung vom \nPersonalrat beschlossen werden, erfolge eine rechtzeitige \nInformation. \n\n6\n\nDer Beteiligte zu 2) stellte die benannten \nPersonalratsmitglieder mit Schreiben vom 12. Juli 2000 von \nihren dienstlichen Tätigkeiten frei. \n\n7\n\nEbenfalls am 12. Juli 2000 hat der Antragsteller das \nvorliegende Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet,\n\n8\n\nden Beteiligten zu 1) im Wege der \neinstweiligen Verfügung zu \nverpflichten, ihn der Beteiligten zu 2) \nfür eine Freistellung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorzuschlagen.\n\n9\n\nAm 17. Oktober 2000 hat der Antragsteller ein entsprechendes \nHauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet (34 K \n7137/00.PVL), mit dem er zugleich hilfsweise den Antrag \nverfolgt, \n\n10\n\nden Beteiligten zu 1) zu \nverpflichten, der Beteiligten zu 2) ein \nMitglied der Gruppe der Beamten zur \nFreistellung vorzuschlagen. \n\n11\n\nBereits zuvor hatte die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit dem \nangefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: \n\n12\n\nDem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung stehe zum \neinen entgegen, dass das Begehren des Antragstellers über das \nhinausgehe, was er in einem Verfahren zur Hauptsache erreichen \nkönne, und zum anderen, dass ansonsten eine etwaige \nEntscheidung in der Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. \nIm Erfolgsfalle könne in einem Hauptsacheverfahren allenfalls \neine Feststellung des Inhalts ergehen, dass der Beschluss des \nBeteiligten zu 1) über die freizustellenden \nPersonalratsmitglieder, hier die vollständige Ablehnung einer \nFreistellung auch des Antragstellers, rechtswidrig gewesen sei. \nAnhaltspunkte für eine sachwidrige und damit \nermessensfehlerhafte Beschlussfassung fänden sich darin, dass \nausweislich des Inhalts der Niederschrift zur \nPersonalratssitzung vom 3. Juli 2000 die Ablehnung einer \nFreistellung - auch - des Antragstellers ohne Begründung und \ndamit erkennbar ohne Ausübung von Ermessen erfolgt sei. Die \nsachwidrige Beschlussfassung habe jedoch die vom Antragsteller \nbegehrte Rechtsfolge einer Freistellung seiner Person nicht zur \nFolge. Zum einen habe er nicht substantiiert vorgetragen, dass \nes in der Gruppe der Beamten ein eindeutiges Veto zugunsten der \nInanspruchnahme eines sechsten Freistellungsplatzes gebe. Zum \nanderen könne der Antragsteller in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren allenfalls eine Teilfreistellung, \nkeinesfalls aber eine vollständige Freistellung in Anspruch \nnehmen. \n\n13\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n11. September 2000 zugestellten Beschluss haben diese am 10. \nOktober 2000 Beschwerde eingelegt und diese zugleich im \nWesentlichen wie folgt begründet:\n\n14\n\nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nrichtig ausgeführt habe, sei der Beschluss des Beteiligten zu \n1) vom 3. Juli 2000 sachwidrig gewesen. Der Antrag, ihn als \nVertreter der Gruppe der Beamten ebenfalls zur Freistellung \nvorzuschlagen, sei ohne Aussprache und ohne Begründung \nabgelehnt worden. Auch seien die Freistellungsmöglichkeiten des \n§ 42 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW ohne jede Begründung unterschritten \nworden. Eine Erörterung habe nicht stattgefunden. Eine \nVereinbarung zwischen dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) \nund der Dienststelle darüber, dass auf eine Freistellung \nverzichtet werde, um kurzfristige Freistellungen zu \nermöglichen, sei in der laufenden Amtsperiode weder in einer \nPersonalratssitzung erörtert noch anderweitig thematisiert \nworden. Auch habe der Beteiligte zu 1) hierüber keinen \nBeschluss gefasst. Die Unterschreitung des \nFreistellungskontingents sei sachlich nicht gerechtfertigt. \nDies hindere die Arbeit des Beteiligten zu 1) im Allgemeinen \nund insbesondere die der Gruppe der Beamten. Einziges \nfreigestelltes Mitglied der Gruppe der Beamten sei der zweite \nstellvertretende Vorsitzende. In dieser Funktion habe er \nallerdings viele gruppenübergreifende Aufgaben. Eine effektive \nVertretung der Gruppe erfordere daher die Freistellung eines \nweiteren Mitglieds. Allein im Hinblick auf die Gleichbehandlung \nder Gruppen stehe der Gruppe der Beamten ebenso eine weitere \nFreistellung zu, wie sie der Gruppe der Arbeiter zugestanden \nhabe. Beide Gruppen hätten die gleiche Anzahl an Mitgliedern. \nIm Gegensatz zur Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen laufe die Freistellung \nzugunsten der Gruppe der Beamten auf seine Person hinaus. Kein \nanderes Mitglied der Gruppe der Beamten, auch nicht das \nMitglied, das der ÖTV angehöre, sei zur Inanspruchnahme der \nFreistellung bereit. Zudem sei der Antrag, ihn der Beteiligten \nzu 2) für eine Freistellung vorzuschlagen, von den vier \nVertretern der Liste der KOMBA gestellt worden, die der Gruppe \nder Beamten angehörten. Ihm stehe auch ein Verfügungsgrund zur \nSeite. Im Gegensatz zur Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen sei eine Rechtsvereitelung zu \nbefürchten, denn bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer sei \nmit einer im Instanzenzug abschließenden Entscheidung im \nHauptsacheverfahren nicht vor dem Ende der vierjährigen \nAmtszeit des Beteiligten zu 1) zu rechnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden Beschluss abzuändern und den \nBeteiligten zu 1) im Wege der \neinstweiligen Verfügung zu \nverpflichten, ihn der Beteiligten zu 2) \nfür eine Freistellung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorzuschlagen.\n\n17\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Ablehnung \neiner Freistellung - auch - des Antragstellers sei nicht \nsachwidrig gewesen. Die Mitglieder hätten sich durchaus \nGedanken darüber gemacht, ob und inwieweit die Freistellung \neines weiteren Personalratsmitglieds der Beteiligten zu 2) \nvorzuschlagen sei. Allein die fehlende Begründung rechtfertige \nnicht den Schluss, dass ein Ermessen nicht ausgeübt worden sei. \nEr habe sich vielmehr bei der Entscheidung, kein weiteres \nMitglied zur Freistellung vorzuschlagen, davon leiten lassen, \ndass sich die Personalratsarbeit flexibler gestalten und den \njeweiligen konkreten Bedürfnissen besser anpassen lasse, wenn \ndas Kontingent der freizustellenden Personalratsmitglieder \nnicht ausgeschöpft werde und statt dessen zusätzliche \nEinzelfreistellungen bedarfsbezogen geltend gemacht würden. \nBereits in der vorherigen Amtsperiode sei das \nFreistellungskontingent nicht ausgeschöpft worden, um je nach \nBedarf weitere vorübergehende Freistellungen verfolgen zu \nkönnen. Im Übrigen stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf \nvolle Freistellung schon deshalb nicht zu, weil anerkannt sei, \ndass weder die gesetzlich mögliche Zahl der Freistellungen \nausgeschöpft werden müsse, noch ein bestimmtes \nPersonalratsmitglied Anspruch auf eine Freistellung habe. \n\n20\n\nDie Beteiligte zu 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht \ngeäußert. Erstinstanzlich hat sie sich, ohne einen Antrag zu \nstellen, auf den Hinweis beschränkt, dass sie die im Schreiben \ndes stellvertretenden Personalratsvorsitzenden vom 4. Juli 2000 \naufgeführten Personalratsmitglieder antragsgemäß freigestellt \nhabe und ihr eine weiter gehende Zuständigkeit oder Befugnis \nhinsichtlich der Freistellung von Personalratsmitgliedern nicht \nzustehe. \n\n21\n\nIm Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) \naus Anlass des Ausscheidens des stellvertretenden Vorsitzenden \nF. , der der Gruppe der Arbeiter angehörte, in der Sitzung am \n20. Dezember 2000 die Freistellung des Personalratsmitglieds \nU. aus der Gruppe der Arbeiter beschlossen. Zur \nBegründung des Freistellungsvorschlags führte der Vorsitzende \ndes Beteiligten zu 1) in der Sitzung zu Protokoll im \nWesentlichen aus: Die Freistellung eines weiteren Mitglieds der \nArbeiter sei dringlich, weil zu erwarten stehe, dass im Rahmen \nder sich abzeichnenden strukturellen Veränderungen innerhalb \nder Kommune personalvertretungsrechtliche Aufgaben zu \nbewältigen seien, die insbesondere die Gruppe der Arbeiter \nbeträfen. Unter dem anschließenden Tagesordnungspunkt hat der \nBeteiligte zu 1) bei 11 Ja- und 5 Nein-Stimmen sowie einer \nEnthaltung einem Verzicht auf eine weitere (sechste) \nFreistellung zugestimmt. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugezogenen \nGerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 34 K 7137/00.PVL Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW iVm §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG iVm §§ \n935, 936, 937 und 944 ZPO ohne Anhörung der Beteiligten und \nwegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache ohne \nHinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, \n\n25\n\nvgl. dazu Beschlüsse des Fachsenats \nvom 4. August 1997 - 1 B 2954/96.PVL - \nund vom 5. April 1995 - 1 B 580/95.PVL \n-,\n\n26\n\nist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg. \n\n27\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend \nanwendbaren Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung \nkann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu \nbesorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), \noder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). \nDie Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer \nRegelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch \nsind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus \ndarf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr \nzusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings \nkann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise \nerfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung \nin der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz \nim ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den \nAntragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, \ninsbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer \neinstweiligen Verfügung zu einem irreparablen Zustand führt. \nDabei sind die Belange des Antragstellers und der Beteiligten \nsorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die \nmateriellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu \nstellen. \n\n28\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n4. August 1997 - 1 B 2954/96.PVL - und \nvom 19. Februar 1997 - 1 B 2237/96.PVL \n-. \n\n29\n\nDiese Anforderungen sind für das Begehren des Antragstellers \neinschlägig, weil er mit der begehrten Verpflichtung des \nBeteiligten zu 1), ihn der Beteiligten zu 2) bis zur \nHauptsachenentscheidung zur Freistellung vorzuschlagen, \njedenfalls teilweise die (faktische) Vorwegnahme des \nErgebnisses einer Entscheidung zur Hauptsache anstrebt. \n\n30\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 4. \nAugust 1997 - 1 B 2954/96.PVL -.\n\n31\n\nDie genannten Anforderungen sind glaubhaft gemacht. \n\n32\n\nInsoweit wird - den Verfügungsgrund betreffend - \nhervorgehoben, dass dem Antragsteller, würde der Antrag nicht \nschon jetzt einer materiellen Prüfung zugeführt, wegen der zu \nerwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache einen endgültigen \n- irreparablen - Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm \nbeanspruchten Möglichkeit einer Freistellung von den \ndienstlichen Tätigkeiten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als \nPersonalratsmitglied drohen. Den endgültigen Rechtsverlust \nhinzunehmen, kann dem Antragsteller schon mit Blick darauf \nnicht zugemutet werden, dass sich die Rechtswidrigkeit der vom \nBeteiligten zu 1) verfolgten Weigerung, der Beteiligten zu 2) \nihn zur Freistellung vorzuschlagen, auch unter Berücksichtigung \nder neueren Entschließungen des Beteiligten zu 1) in der \nSitzung vom 20. Dezember 2000, aufdrängt. \n\n33\n\nZugleich ist vor dem Hintergrund der offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der Weigerung des Beteiligten zu 1), die \nFreistellung des Antragstellers vorzuschlagen, ein \nVerfügungsanspruch iSd § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n34\n\nDieser bezieht sich auf das Recht des Antragstellers, vom \nBeteiligten zu 1) verlangen zu können, dass dieser ihm \ngegenüber das Gesetz, im gegebenen Fall die Beachtung der \ngesetzlichen Vorgabe über die Freistellung nach § 42 LPVG NRW, \neinhält. Dabei ist der Antragsteller entgegen der Ansicht der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen in der \nHauptsache nicht darauf beschränkt, die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Ablehnung des Beteiligten zu 1), der \nBeteiligten zu 2) eine sechste Person zur Freistellung \nvorzuschlagen, zu verfolgen. \n\n35\n\nZwar handelt es sich bei dem in Rede stehenden Recht des \nAntragstellers nicht um einen Anspruch, der als materiell-\nrechtlich charakterisiert werden könnte. Er betrifft aber die \nRegelung verwaltungsinterner Entscheidungsverfahren, hier \ninsbesondere die vom Personalrat selbst zu beachtenden Regeln \nzu ihm obliegenden Verfahrenshandlungen. Die namentlich \nstreitige Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW ist auch im \nInteresse des von ihr potentiell Betroffenen normiert worden. \nIm Falle ihrer Verletzung kann sich der Benachteiligte deswegen \nunter Berufung auf diese Vorschrift um gerichtliche Hilfe für \nihre Einhaltung bemühen. Damit ist ein entsprechender \nVerpflichtungsantrag, der der Einhaltung der gesetzlichen \nVorgaben bei der Freistellung dient, vom Gesetz gedeckt. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1994 - 6 P 12.93 -, PersV \n1995, 237 = PersR 1995, 131; OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B \n2834/96.PVB -; Beschluss des Fachsenats \nvom 7. August 1998 - 1 A 6489/96.PVL -, \nNWVBl. 1999, 273 = PersR 1999, 307.\n\n37\n\nDer Antragsteller ist auch im Konkreten antragsbefugt. Denn \nnur der Antragsteller kommt im Falle der Ausschöpfung des \nsechsten Freistellungsplatzes für dessen Besetzung aus der \nGruppe der Beamten in Betracht, nachdem die KOMBA-Angehörigen \nunter den Beamten den Antragsteller ausdrücklich zur \nFreistellung vorgeschlagen haben und der ÖTV-Angehörige unter \nden Beamten zu einer Freistellung nicht bereit ist. Dies stellt \nauch der Beteiligte zu 1) nicht ernsthaft in Abrede. \n\n38\n\nDas in der Hauptsache in Rede stehende Recht ist - auf der \nGrundlage der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung der maßgeblichen \nUmstände - auch in der Sache gegeben. \n\n39\n\nDer Beteiligte zu 1) hat offensichtlich und grob gegen § 42 \nAbs. 3 Satz 3 LPVG NRW verstoßen, indem er den Antragsteller \nnicht zur weiteren Freistellung vorgeschlagen hat. Daran vermag \nauch der erstmals im Dezember 2000 gefasste Beschluss des \nBeteiligten zu 1), von einer weiteren Freistellung keinen \nGebrauch zu machen, nichts zu ändern.\n\n40\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die \nFreistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 LPVG NRW. Danach sind mit \nBlick auf die Beschäftigtenzahl in der Dienststelle sechs \nMitglieder des Beteiligten zu 1) von ihrer dienstlichen \nTätigkeit freizustellen. \n\n41\n\nEs kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine vakante \nsechste Freistellung bei gegebener Sachlage - Freistellung von \n2 Arbeitern, 2 Angestellten und einem Beamten - nach den \ngesetzlichen Vorgaben des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW auf die \nGruppe der Beamten entfällt. \n\n42\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die \nFreistellung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und seiner \nbeiden Stellvertreter, die jeweils aus unterschiedlichen \nGruppen kommen müssen (vgl. § 29 Abs. 1 LPVG NRW), auf die \nersten drei Freistellungen entfallen, deren Verteilung sich \nnach § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW richtet. Danach sind zunächst \nder Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen \nder Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der \nGruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in den \njeweiligen Gruppen am stärksten vertretenen Liste zu \nberücksichtigen.\n\n43\n\nDie Bestimmung der Rangfolge der weiteren Freistellungen \nrichtet sich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW nach der \nGruppenstärke. Zur Festlegung der Reihenfolge bedarf es \nregelmäßig einer mathematischen Rechenoperation. \n\n44\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL -\n.\n\n45\n\nAls Bewertungs- bzw. Bemessungsgrundlage für eine \nausreichende Gewichtung der Gruppenstärke ist (insbesondere) \ndas Höchstzahlverfahren nach § 5 Abs. 2 der Wahlordnung zum \nLandespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG), das der \nKonkretisierung der Berechnung des Umfangs der Vertretung der \nverschiedenen Gruppen im Personalrat nach § 14 Abs. 1 LPVG NRW \ndient, geeignet. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass \ndas Verfahren nur für die Verteilung der übrigen Freistellungen \nnach § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW zur Anwendung gelangt. Eine \nVerteilung der übrigen Freistellungen unter gleichzeitiger \nAusdehnung des Höchstzahlverfahrens auch auf die gemäß § 42 \nAbs. 3 Satz 2 LPVG NRW zu verteilenden (höchstens drei) \nFreistellungen ist unzulässig.\n\n46\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL -\n.\n\n47\n\nDaraus ergibt sich vorliegend die folgende Berechnung: \n\n48\n\nGruppe \nder Beamten der Angestellten der Arbeiter\n \n Höchstzahl/Rang Höchstzahl/Rang Höchstzahl/Rang\n \nDivisor\n 1 5 2 9 1 5 2\n 2 2,5 5 4,5 4 2,5 \n5\n\n49\n\nDas bedeutet bei gegebenen sechs Freistellungen, dass die \n\"übrigen\" drei Freistellungen auf je einen Vertreter der Gruppe \nder Angestellten (Rang 1) und der Arbeiter und Beamten (Rang 2) \nentfallen. Nachdem die Angestellten und Arbeiter schon durch je \neine weitere Freistellung bedient worden sind, bleibt die \nsechste Freistellung der Gruppe der Beamten vorbehalten. \n\n50\n\nDie vorstehende Betrachtung erhellt zugleich, dass für den \nFall, dass nur fünf Freistellungen vakant wären, wie es der \nBeteiligte zu 1) verfolgt, nur die Entscheidung über die erste \nder zwei \"übrigen\" Freistellungen, d.h. die vierte, nicht aber \ndie fünfte Freistellung durch die Gruppenstärke vorgegeben \nwäre. Hier ergibt sich eine Ranggleichheit zwischen der Gruppe \nder Beamten und der Arbeiter, die eine Auswahl erfordert. Diese \nsetzt regelmäßig eine mehrheitliche Entscheidung des \nBeteiligten zu 1) voraus, die auf sachlichen Gründe beruhen \nmuss und in die die (widerstreitenden) einzelnen \nGruppeninteressen, die durch § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW \ngeschützt werden sollen, abwägend einzustellen sind. Für den \nFall, dass sich dabei kein Übergewicht für eine bestimmte \nGruppe ergeben sollte, kann es auch angezeigt sein, \nentsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW und § 5 Abs. 2 WO-LPVG \neinen Losentscheid herbeizuführen. Diese Überlegungen bedürfen \nindes keiner Vertiefung, weil vorliegend weiterhin nach § 42 \nAbs. 4 Satz 1 LPVG NRW sechs Mitglieder freizustellen sind. \n\n51\n\nSatz 3 des § 42 Abs. 4 LPVG NRW erlaubt zwar im Einvernehmen \nzwischen Personalrat und Dienststellenleiter ein Abweichen von \nder Freistellungsstaffel.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1994 - 6 P 12.93 -, aaO; \nBeschluss des Fachsenats vom 16. \nDezember 1993 - 1 B 2477/93.PVL -, \nPersV 1996, 377.\n\n53\n\nVoraussetzung dafür ist aber u.a., dass ein entsprechender \n- wirksamer - Beschluss des Personalrats vorliegt. Daran fehlt \nes jedoch vorliegend. \n\n54\n\nIn der ersten Sitzung des Beteiligten zu 1) am 3. Juli 2000, \nin der sich dieser erstmals mit der Frage der Freistellungen \nbefasst hat, ist überhaupt kein Beschluss über den Verzicht der \nFreistellung gefasst worden. Ein solcher kann insbesondere \nnicht in der Ablehnung des Vorschlags zur Freistellung des \nAntragstellers gesehen werden. Denn es stellt einen sachlich \nerheblichen Unterschied dar, ob über einen Verzicht auf die \nvolle Ausschöpfung der Freistellungsstaffel oder über die \nvorgeschlagene Freistellung eines namentlich bezeichneten \nPersonalratsmitglieds abgestimmt wird.\n\n55\n\nErstmals am 20. Dezember 2000 hat der Beteiligte zu 1) einen \nausdrücklichen Beschluss gefasst, auf eine mögliche sechste \nFreistellung zu verzichten. Dieser ist - weil rechtswidrig - \nindes nicht rechtsverbindlich. \n\n56\n\nDer dem Personalrat eröffnete Entscheidungsspielraum, ein \ngesetzlich vorgegebenes Freistellungskontingent nicht \nvollständig einzufordern, ist durch die gesetzlichen Vorgaben \ndes § 42 Abs. 3 LPVG NRW und durch das Gebot sachgerechten \nVorgehens eingeschränkt. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. \nOktober 1977 - 7 P 19.76 -, PersV 1979, \n110.\n\n58\n\nDas heißt vornehmlich, dass die Gründe, derentwegen die \nMehrheit des Personalrats das Freistellungskontingent nicht \nausschöpfen will, auf sachgerechten Erwägungen beruhen müssen \nund auch berechtigte Gruppeninteressen, die nach § 43 Abs. 3 \nSatz 3 LPVG NRW zu berücksichtigen sind, abwägend in die \nEntscheidung einzubeziehen sind. Andernfalls übt ein \nPersonalrat das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich des \nFreistellungsvolumens im Ergebnis fehlerhaft aus bzw. \nüberschreitet es. \n\n59\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n16. Dezember 1993 - 1 B 2477/93.PVL -, \naaO.\n\n60\n\nEin Personalrat kann auf die Inanspruchnahme einer nach § 42 \nAbs. 4 Satz 1 LPVG NRW eröffneten Freistellung namentlich nicht \nverzichten, wenn ein Freistellungsbedarf tatsächlich gegeben \nist und dadurch (nur) die Berücksichtigung einer Gruppe bzw. \neines Mitglieds einer Konkurrenzgewerkschaft verhindert werden \nsoll. \n\n61\n\nVgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Januar 1993 - 1 A 2524/91.PVB -\n, PersR 1993, 398; nachfolgend: BVerwG, \nBeschluss vom 22. Dezember 1994 - 6 P \n13.93 -.\n\n62\n\nDen vorstehenden Anforderungen wird der Beschluss des \nBeteiligten zu 1) vom 20. Dezember 2000 nicht gerecht. In \nErmangelung eines Anhalts dafür, dass die Entscheidung \n- derzeit - auf sachlichen Erwägungen beruht, begründen gewisse \nAnhaltspunkte den Verdacht, der Verzicht auf die sechste \nFreistellung sei allein aus der sachwidrigen Erwägung erfolgt, \ndie Berücksichtigung des Antragstellers als Mitglied einer \nKonkurrenzgewerkschaft zu verhindern. \n\n63\n\nDie Beschlusslage am 20. Dezember 2000 ist dadurch \ngekennzeichnet, dass allein die Entscheidung, nach Ausscheiden \ndes zweiten Arbeiters erneut einen Arbeiter zur Freistellung \nvorzuschlagen, ausdrücklich begründet worden ist, zu der \nanschließenden Entscheidung, von einer weiteren Freistellung \nabzusehen, indes keine Erläuterungen protokolliert sind. Die \nGründe hierfür erschließen sich auch nicht aus der Begründung \nzu dem vorangegangen Beschluss über die Freistellung eines \nweiteren Arbeiters. Die angeführten Gründe erhellen allenfalls, \nwarum für die zweite der drei \"übrigen\" Freistellungen ein \nArbeiter vorgeschlagen werden soll; aus welchen Gründen aber \nvon einer weiteren möglichen Freistellung zugunsten der Beamten \nabgesehen werden soll, ergibt sich daraus nicht. Insbesondere \nist nicht ersichtlich, dass die zu erwartenden Aufgaben des \nPersonalrats während der laufenden Amtsperiode gemessen an § 42 \nAbs. 3 Satz 1 LPVG NRW entgegen der Regelvermutung des § 42 \nAbs. 4 Satz 1 LPVG NRW tatsächlich keine weitere Freistellung \nerfordern. Im Gegenteil hat der Beteiligte zu 1) der \nBeteiligten zu 2) gegenüber in der Mitteilung der für eine \nFreistellung vorgeschlagenen Mitglieder vom 4. Juli 2000 \nausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sehr wohl ein Bedarf für \nweitere Freistellungen gesehen wird, jedoch ein Teil des \nFreistellungskontingents des § 42 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW für \nweitere - vorübergehende - Freistellungen während der \nAmtsperiode zurückgehalten werden soll. Das bedeutet: Der \nBeteiligte zu 1) behält sich vor, je nach Bedarf auch einen \nweiteren Arbeiter oder einen weiteren Angestellten - entgegen \nder gesetzlichen Vorgaben des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, \nwonach die weitere Freistellung mit einem Beamten zu besetzen \nwäre - offen zu halten. Damit werden im Grunde die durch § 42 \nAbs. 3 Satz 3 LPVG NRW geschützten Gruppeninteressen \nunterlaufen. \n\n64\n\nDie Notwendigkeit, einen weiteren Arbeiter freizustellen, \nwie sie der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) am 20. Dezember \n2000 begründet hat, reicht als sachliche Rechtfertigung für \neine solche Abweichung nicht aus, solange sechs Freistellungen \nzur Verfügung stehen. Dazu hätte es vielmehr einer an Tatsachen \norientierten abwägenden Prognoseentscheidung bedurft, dass es \nentgegen der der Staffel des § 42 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW und \nder Bewertungsvorgaben des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW \nzugrundeliegenden Vermutung voraussichtlich zur angemessenen \nGruppenvertretung keiner vollen Freistellung eines weiteren \nMitglieds der Gruppe der Beamten bedarf.\n\n65\n\nEine solche Prognoseentscheidung ist nicht einmal im Ansatz \nzu erkennen. Die Mitglieder des Beteiligten zu 1) haben sich \nausweislich des Sitzungsprotokolls weder zur Frage der \nerwarteten (fehlenden) Aufgabenstellungen mit Bezügen zu den \nBeamten noch dazu, dass und ggf. welche Aufgaben zu erwarten \nstehen, die eine flexible vorübergehende Freistellung von \nMitgliedern anderer Gruppen erfordern könnten, hinreichend \nsubstantiiert verhalten. Der Hinweis darauf, dass in der \nvorherigen Amtsperiode das Freistellungskontingent ebenfalls \naus Gründen einer flexibleren Freistellung nicht ausgeschöpft \nworden sei, bietet in diesem Zusammenhang keinen weiter \ngehenden Anhalt. Denn die heutige Sachlage unterscheidet sich \nwesentlich von der der vorhergehenden Amtsperiode. Seinerzeit \nwaren von fünf Freistellungen nur drei Freistellungen in \nAnspruch genommen worden und alle drei Gruppen gleichmäßig \nvertreten. Obschon das Freistellungskontingent sich nur um eine \nPerson erhöht hat, sind die Freistellungen um zwei erhöht \nworden. Zudem ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Form in \nder vorherigen Amtsperiode von den beabsichtigten flexiblen \nvorübergehenden Freistellungen Gebrauch gemacht worden ist, so \ndass sich nicht erschließt, weshalb auf der Grundlage der \nErfahrungen der vorherigen Amtsperiode ein Bedarf für eine \nweitere volle Freistellung der Beamten - zugunsten einer \nflexiblen Freistellung im Einzelfall - nicht bestehen soll. \n\n66\n\nFehlt es danach an einer wirksamen Entscheidung des \nBeteiligten zu 1), von einer sechsten Freistellung abzusehen, \nist über die vakante Freistellung auf der Grundlage des § 42 \nAbs. 3 Satz 3 LPVG NRW zu entscheiden, d.h. - wie bereits \neingangs erläutert - der Beteiligten zu 2) ein Mitglied der \nGruppe der Beamten, das zur Freistellung bereit ist, zur \nweiteren Freistellung vorzuschlagen. Dabei verdichtet sich die \nPflicht des Beteiligten zu 1) auf die Person des \nAntragstellers. Denn - wie bereits im Rahmen der \nAntragsbefugnis ausgeführt - ist der Antragsteller, was auch \nder Beteiligte zu 1) nicht ernsthaft bestreitet, derzeit der \neinzige zur Freistellung bereite Beamte und genießt darüber \nhinaus das Vertrauen der Mehrheit der im Personalrat \nvertretenen Beamten.\n\n67\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n68\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW iVm \n§ 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unanfechtbar. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/1-b-1591-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/1-b-1591-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302760","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.160029+00:00"}}