{"status":"available","doknr":"OLD302770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.18B72.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"18 B 72/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \nKeiner der von der Antragstellerin aufgeführten Gründe \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde.\n\n3\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Insofern \nberuft sich die Antragstellerin unter Hinweis auf Art. 3 und 6 \nGG vergeblich darauf, dass bei verfassungskonformer Auslegung \n§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG auch dann einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittle, wenn lediglich \nder Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder \nAufenthaltsberechtigung besitze. Den insoweit zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts ist lediglich \nhinzuzufügen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n4\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, \n28 -\n\n5\n\nder sich der Senat anschließt, der vom Grundgesetz gebotene \nFamilienschutz nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung \ndes § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG gewährleistet werden muss, weil \ndem Schutz der Vater-Kind-Beziehung auch in Rahmen der anderen \nVorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug - \nmögen diese auch weitergehende Anforderungen enthalten - unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles \nausreichend Rechnung getragen werden kann.\n\n6\n\nDie Antragstellerin vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass \ndie Rechtssache die von ihr behaupteten besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht \nbereits nicht dargetan, dass es - ausgehend von dem im \nZulassungsverfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des \nAblaufs der Antrags- und Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz \n1 AuslG -\n\n7\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai \n2000 - 18 B 576/00 -\n\n8\n\nim Beschwerdeverfahren zur Entscheidungsfindung überhaupt \neiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf bzw. dass es über \ndas normale Maß hinaus Schwierigkeiten bereitet, den \nSachverhalt anhand der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge für eine auf einer Interessenabwägung nach \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhende \nEntscheidung aufzubereiten und zu beurteilen. \n\n9\n\nInsoweit wendet sich die Antragstellerin tatsächlich \nletztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nrechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem sie die Prognose \nzu den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs als offen \ndarstellt. Ein derartiger Umstand könnte allenfalls ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung hervorrufen, die hier jedoch - wie oben \nausgeführt - nicht aufgezeigt worden sind. \n\n10\n\nDer weitere geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde schon deshalb nicht, \nweil er voraussetzt, dass sich im Beschwerdeverfahren über den \nEinzelfall hinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen \nwürden. Das ist zu den hier aufgeworfenen Fragen nicht der \nFall, weil sich diese nicht generell, sondern nur \neinzelfallbezogen beantworten lassen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/18-b-72-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/18-b-72-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302770","retrieved":"2026-07-09 03:28:49.018526+00:00"}}