{"status":"available","doknr":"OLD302769","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.13A419.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"13 A 419/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat den allein geltend gemachten \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nnicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nentsprechend dargelegt. \n\n4\n\nDie Klägerin hat die Frage aufgeworfen, \"inwieweit die \nfestgestellten Uran-Kontaminierungen im Kosovo dazu führen, \ndass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG \nvorliegen\", und verweist auf im Kosovo zum Einsatz gekommene, \nan Leukämie erkrankte und verstorbene Soldaten, auf im Kosovo \nverwendete uranhaltige Munition, auf lange Halbwertzeiten und \neinen \"verstrahlten Kosovo\". Das allein reicht für eine \nDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor \ndem Hintergrund der angesprochenen Problematik nicht aus.\n\n5\n\nDie an den hier allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG anknüpfenden Rechtsfragen sind von der \nRechtsprechung geklärt. Danach ist nicht jede Gefahr für die \nin Abs. 6 Satz 1 abschließend aufgezählten Rechtsgüter \nausreichend. Aus der Formulierung und dem systematischen \nZusammenhang mit Abs. 6 Satz 2 folgt, dass zum einen es sich \ninsoweit um eine individuelle, gravierende Beeinträchtigung \nder genannten Schutzgüter handeln sowie zum anderen diese \nGefahr im gesamten Abschiebungszielstaat bestehen muss, wobei \ndie Bevölkerung oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe \nallgemein treffende Gefahren regelmäßig nicht zu \nberücksichtigen sind. Liegt eine derartige qualifizierte \nGefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren nur bei einer \nErmessensverdichtung auf Null zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. \nHieraus folgt, dass die Feststellung einer solchen extremen \nGefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer \nErmessensreduzierung des Bundesamtes nur für den jeweiligen \nEinzelfall getroffen werden kann. \n\n6\n\nVor dem rechtlichen Hintergrund ist von der Klägerin \nbereits nicht aufgezeigt, dass sie individuell bei Verlegung \nihres Lebensbereichs mit ihren Eltern in den Kosovo dort \nüberhaupt einer gravierenden, existenziellen Gefährdung der \nSchutzgüter aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Von \neinem \"verstrahlten Kosovo\", wie die Klägerin behauptet, kann \nnämlich nach der allgemeinen Erkenntnislage unbestreitbar \nnicht ausgegangen werden, ebenso wenig von einer \nflächendeckenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung infolge \nder Verwendung uranabgereicherter Geschosse (DU-Munition) \ngegen gepanzerte, serbische Fahrzeuge im sog. Kosovokrieg. \n\n7\n\nNach vorliegenden Erkenntnissen sind im Kosovo 31.000 DU-\nGeschosse verwendet worden. Dies war überwiegend der Fall in \nden westlichen Regionen des Kosovo zur Bekämpfung der dortigen \nserbischen gepanzerten Truppen. Die - 112 - Einsatzorte sind \nbekannt, die Wracks der zerstörten serbischen Panzerfahrzeuge \nsind für die Bevölkerung erkennbar und werden, soweit nicht \nbereits geschehen, sichtbar abgesperrt. In den Städten und \ngrößeren Wohnansiedlungen der Provinz ist nach den \nvorliegenden Darstellungen DU-Munition nicht eingesetzt \nworden. Von der zerlegten DU-Munition geht nach bisherigen \nErkenntnissen fachkundiger Kreise eine nennenswerte \nradioaktive Strahlung nicht aus. Allerdings kann der bei \nZerlegung von DU-Munition erzeugte und zwischenzeitlich auch \nim nahen Umkreis des zerstörten Fahrzeuges abgelagerte und \ngebundene Uranstaub bei Aufnahme in den menschlichen Körper \n- Magen-Darm-Trakt, Nieren - als Schwermetall toxische Wirkung \nentfalten. \n\n8\n\nVgl. hierzu: v. Randow, Das \nUran-Syndrom, Die Zeit vom 11. Januar \n2001; Bacia, Viel Lärm um Nichts, FAZ \nvom 5. Februar 2001; Der Spiegel, Nr. \n3/2001, S. 198ff.\n\n9\n\nVor dem tatsächlichen Hintergrund hat die Klägerin nicht \neinmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass \nsie bei Begründung ihres Lebensbereichs in der Heimat ihrer \nEltern in einer ehemaligen Kriegsregion mit Wracks von - ggf. \ndurch DU-Munition zerstörten - Fahrzeugen leben müsste. Sollte \ndas der Fall sein, hat sie weder vorgetragen noch dargelegt, \nweshalb es nicht möglich sein soll, dass sie sich dem Umkreis \nsolcher Wracks fern hält oder mit ihren Eltern in einer Region \noder in den Städten des Kosovo niederlässt, die von \nLufteinsätzen gegen gepanzerte Kraftfahrzeuge freigeblieben \nsind. Insoweit hat die Klägerin eine auf sie individuell \nzukommende gravierende, existenzielle Gefahr im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG bereits nicht aufgezeigt. Damit ist \nzugleich nicht dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene, oben \nwiedergegebene Frage - auch wenn diese fallübergreifend \nformuliert ist - in der Berufung notwendigerweise zu klären \nist. Dabei mag offen bleiben, ob sie in ihrer mehrdeutigen \nFormulierung überhaupt beantwortbar wäre. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/13-a-419-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/13-a-419-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302769","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.937570+00:00"}}